Urteil
3 K 7044/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0302.3K7044.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Die im Jahre 1900 geborene Klägerin legte im Mai 1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX mit der Gesamtnote „gut“ ab. Im Oktober 1996 bestand sie die Zweite Staatsprüfung und erhielt die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe. Mit Wirkung vom 18.08.1997 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 01.10.1998 endet mit dem Gesamturteil „die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße“. Am 09.11.1998 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 19.04.2002 endet ebenfalls mit dem Gesamturteil „die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße“. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Klägerin zur L. ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 11.06.2007 endet mit dem Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde die Klägerin zur XXXXXXXX ernannt und mit Wirkung vom 01.09.2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen. Mit Verfügung vom 04.08.2011 wurde die Klägerin gemäß § 24 LBG für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 als pädagogische Mitarbeiterin in das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Mit Bescheid vom 18.04.2012 wurde die Abordnung über den 31.07.2012 hinaus bis zum 31.07.2013 verlängert. Am 00.00.0000 schrieb das beklagte Land die Stelle eines/einer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX A 15 BBesO aus. Als laufbahnrechtliche Voraussetzungen waren angegeben „§ 54 LVO Lehrbefähigung im Fach Sport“. Im Ausschreibungstext ist unter „Besondere Hinweise“ vermerkt: „§ 20 Abs. 6 LBG Teilzeitbeschäftigung möglich Die Ausschreibung richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 inne haben. Anforderungsprofil siehe ‘Weitere Hinweise’“. In den weiteren Hinweisen waren weitere für die Stelle geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten aufgelistet. Unter dem 18.06.2012 bewarb sich Q. M. auf diese Stelle. Nachdem außer ihm nur weitere männliche Bewerber vorhanden waren, wurde die Stelle erneut ausgeschrieben. Unter dem 16.07.2012 bewarb sich die Klägerin. Der im Jahre 1900 geborene Q. M. bestand im Juni 1983 die Erste Staatsprüfung und im Mai 1986 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern N. und T1. . Mit Wirkung vom 31.08.1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 24.11.1994 endet mit dem Gesamturteil „Herr M. hat sich besonders bewährt“. Mit Wirkung vom 28.02.1995 wurde Q. M. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Die Beurteilung vom 08.12.2000 endet mit dem Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen an das angestrebte Amt in besonderem Maße (- sehr gut -)“ mit dem Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung: „Herr M. ist für das Amt eines S. qualifiziert“. Mit Wirkung vom 13.02.2002 wurde er zum S. ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 30.12.2002 hinsichtlich seiner Bewerbung auf das Amt eines S1. endet mit dem Gesamturteil „die Leistungen entsprechen den Anforderungen an das angestrebte Amt voll ( - gut -)“. Mit Wirkung vom 01.02.2005 wurde Q. M. zum S2. (zur Probe) ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 21.12.2005 schließt mit dem Gesamturteil „Herr M. hat sich in der Probezeit als T2. bewährt“ ab. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde er zum S2. (auf Lebenszeit) ernannt. Die dienstliche Beurteilung vom 14.11.2012 anlässlich der Bewerbung von Q. M. um eine Stelle als S3. im Dezernat 00 der Bezirksregierung Köln als T. endet mit dem Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“. Mit Erlass vom 25.07.2012 bat das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW die Bezirksregierung Köln, nach Ende der Bewerbungsfrist und Prüfung der Erfüllung des Anforderungsprofils die Bewerbungen vorzulegen. Das Auswahlgespräch werde im MFKJKS unter Beteiligung der Fachabteilung stattfinden. Mit weiterem Erlass vom 31.08.2012 bat das Ministerium darum, das Stellenbesetzungsverfahren unter Beteiligung des Leiters der Abteilung T1. weiterzuführen. Nach Eingang der Beurteilung von Q. M. beschloss die Hausleitung der Bezirksregierung am 29.11.2012, wie bisher nach dem Bestenausleseprinzip zu verfahren. Danach habe Q. M. wegen seines höheren statusrechtlichen Amtes einen nicht einholbaren Eignungsvorsprung gegenüber der Klägerin. Er solle mit dem Ziele der Versetzung abgeordnet werden. Unter dem 30.11.2012 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die Stelle mit Q. M. zu besetzen. Die Bewerbung der Klägerin habe nicht zum Erfolg führen können, da ihr Mitbewerber wegen seines höheren statusrechtlichen Amtes und seines Beurteilungsergebnisses einen für sie nicht einzuholenden Eignungsvorsprung aufweise. Im Übrigen habe sich die Stellenausschreibung an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 bis A 15 gerichtet. Mit Schreiben vom 03.12.2012 beteiligte das beklagte Land den Personalrat und gab an, die Beurteilung von Q. M. schließe mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“. Die bei der Bezirksregierung Arnsberg angeforderte Beurteilung der Klägerin liege noch nicht vor. Wegen des höheren statusrechtlichen Amtes weise der Mitbewerber gegenüber der Klägerin einen Eignungsvorsprung auf, den diese selbst bei Bestbeurteilung nicht mehr aufholen könne. Deswegen werde um Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung der Stelle mit dem Q. M. und einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung für neun Monate gebeten. Die Gleichstellungsbeauftragte habe keine Bedenken. Der Personalrat stimmte der Maßnahme unter dem 05.12.2012 zu. Die Klägerin suchte am 07.12.2012 um Eilrechtsschutz gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung nach und erhob gleichzeitig Klage mit dem Ziel, das beklagte Land zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung zu verpflichten. Sie machte im Verfahren geltend, das beklagte Land habe einen Verfahrensfehler begangen, da das MFKJKS auf der Durchführung von Auswahlgesprächen bestanden und zumindest eine darauf gerichtete entsprechende dienstliche Anordnung erlassen habe. Das beklagte Land sei den Beteiligungsrechten des Ministeriums im Stellenbesetzungsverfahren nicht nachgekommen. Ferner sei dem Personalrat der Bezirksregierung anlässlich des Beteiligungsverfahrens ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden. Dem Personalrat sei offenkundig vorenthalten worden, dass der Bezirksregierung Arnsberg zuvor mitgeteilt worden war, dass die Beurteilung für die Klägerin nicht mehr benötigt werde. Ferner sei dem Personalrat vorenthalten worden, dass zwei weitere bereits fertige dienstliche Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge nicht abgewartet wurden. Wäre der Personalrat zutreffend und vollständig dahingehend informiert worden, dass weitere Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge existierten und der Bezirksregierung Arnsberg zuvor mitgeteilt worden war, dass die Beurteilung nicht mehr benötigt werde, wäre es nicht auszuschließen gewesen, dass er auf der Vorlage sämtlicher Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge bestanden hätte, um sich ein eigenes Werturteil über die Qualifikation der Konkurrenten bilden zu können, bzw. zumindest auf diese Weise eine der Mitbestimmung zugängliche, substantielle Beteiligung an dem Personalvorgang zu beanspruchen. Der Anspruch der Klägerin auf ein faires Auswahlverfahren sei in unzulässiger Weise verkürzt worden. Ihre Bewerbung sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Eine solche Prognose habe das beklagte Land ohne Hinzuziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Klägerin und ohne das vorenthaltene Auswahlgespräch nicht in ermessens- und beurteilungsfreier Weise anstellen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen könne die dienstliche Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers zwar im allgemeinen ein größeres Gewicht aufweisen, dies könne jedoch durch die besondere Eignung für das angestrebte Amt ausgeglichen werden. Diese Prüfung wäre nur auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und eines hierauf gestützten Qualifikationsvergleichs zu beantworten gewesen. Die Auswahlentscheidung ohne Hinzuziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Klägerin beruhe auf einem Ermittlungsdefizit zu ihren Lasten hinsichtlich der für das Anforderungsprofil maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale. Das beklagte Land lasse völlig unberücksichtigt, dass die Klägerin bereits von August 2002 bis August 2011 Beraterin im Schulsport der Bezirksregierung Arnsberg gewesen und insoweit das Anforderungsprofil erfüllende Tätigkeiten bereits über einen längeren Zeitraum ausgeübt habe. Das beklagte Land machte im Eilverfahren geltend, es könne allein nach Aktenlage und ohne Durchführung eines Auswahltermins festgestellt werden, dass die Klägerin keine Aussichten habe, die begehrte Stelle übertragen zu bekommen. Der Vergleich von Bewerberinnen und Bewerbern habe vor allem anhand von dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Bezögen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so dürfe angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser sei als diejenige des in einem niedrigen Statusamt befindlichen Konkurrenten. Mit dem höheren Amt seien regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, weshalb die Vergabe der Leistungsurteile im höheren Statusamt an einem strengeren Maßstab zu messen sei. Im Einzelfall könne allerdings trotz grundsätzlicher höherer Gewichtung der statushöheren Beurteilung ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden. Der Dienstherr sei nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. So könnten auch Ergebnisse aus Bewerbungsgesprächen als weiteres Hilfsmittel ergänzend zur dienstlichen Beurteilung herangezogen werden. Hinsichtlich der Frage, ob er dies tue und wie er die Hilfsmittel gewichte, komme ihm aber ein Beurteilungsspielraum zu. Als verfahrensführender Stelle habe es in seinem Ermessen gestanden, ob die Konkurrenzsituation allein nach Aktenlage entschieden werden konnte oder ob ein Auswahlgespräch als Hilfskriterium für die Entscheidung herangezogen werden sollte. Zwar habe zum Zeitpunkt der Entscheidung die Beurteilung der Klägerin noch nicht vorgelegen, es sei aber zu ihren Gunsten davon ausgegangen worden, dass sie ebenfalls die Bestnote erhalten hätte. Sodann hätte die Beurteilung von Q. M. , der sich zwei Besoldungsgruppen über der Antragstellerin befunden habe, wegen seines höheren statusrechtlichen Amtes einen erheblich höheren Stellenwert gehabt, da hier der Grundsatz gelte, dass der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung größeres Gewicht zukomme. Ferner habe Q. M. bereits durch sein Studium des Lehramtes für die Sekundarstufe I einen anderen Werdegang eingeschlagen als die Klägerin, die bei einer Ausbildung für das Lehramt für die Primarstufe als T3. bei entsprechender Schülerzahl höchstens in Besoldungsgruppe A 14 eingestuft werden könne. An die T4. einer S4. würden höhere Anforderungen und ein gesteigertes Maß an Verantwortung gestellt. Diese unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige T4. habe der Gesetzgeber auch mit der besoldungsrechtlichen Unterscheidung zum Ausdruck gebracht. Weder nach Aktenlage noch aufgrund eines Auswahlgespräches habe der festgestellte Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden können. Grundsätzlich könne auch ein Auswahlgespräch als weitere Erkenntnisquelle neben der Beurteilung dienen. Der Dienstherr dürfe ihm jedoch keine alleinige oder jedenfalls überwiegend entscheidende Bedeutung beimessen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse eines Auswahlgespräches geeignet gewesen seien, den Eignungsvorsprung des Q. M. zu kompensieren. Die Klägerin erfülle zudem das Anforderungsprofil nicht in Gänze, da sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bekleide und sich die Ausschreibung lediglich an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 richte. Dies sei gerechtfertigt, weil die Tätigkeit gehobene Anforderungen stelle und Diensterfahrungen verlange, die nicht bei einer Beamtin oder einem Beamten, der sich noch in einem geringerwertigen statusrechtlichen Amt befinde, vergleichbar vorausgesetzt werden dürfe. Die Tätigkeit als T5. /in in der Bezirksregierung sei eine Dezernententätigkeit in der Schulaufsicht, die höhere Leitungsanforderungen stelle als die „normale“ Lehrertätigkeit. Zu den Aufgaben der T6. bzw. des T7. gehörten u.a. die Leitung und Durchführung von Dienstbesprechungen und Konferenzen mit der unteren und oberen Schulaufsicht im Bereich T8. , auch die Beratung von Lehrkräften und Schulleitungen in diesem Bereich. Aus diesem Grunde weise der Stellenplan diese Stelle mit einer A 15-Tätigkeit aus. In der Schulaufsicht der Bezirksregierung sei eine Besetzung unterhalb der A 15-Wertigkeit in der Regel und vor allem auf solchen besonderen Funktionen nicht vorgesehen, so dass eine Begrenzung auf Bewerber/innen, die bereits mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hätten und unmittelbar nach einer laufbahnrechtlichen Erprobungszeit nach A 15 befördert werden könnten, sachlich gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 31.01.2013 mangels Anordnungsanspruches ab. Die Bezirksregierung sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der „Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums“ (BASS 10 – 32 Nr. 44) für die Personalmaßnahme allein zuständig; eine Mitentscheidungsbefugnis des Ministeriums bestehe nicht. Ferner sei die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Die Annahme, der Personalrat habe bei Kenntnis des Umstandes, dass der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt worden war, die Vorlage der Beurteilung der Klägerin sei entbehrlich, eine andere Entscheidung getroffen, sei rein spekulativ. In der Personalratsvorlage sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass selbst bei Bestbeurteilung der Klägerin ein Leistungsvorsprung des Mitbewerbers gegeben sei. Diese Ansicht habe sich der Personalrat zu Eigen gemacht und die vom Antragsgegner vorgeschlagene Maßnahme gebilligt. Die Auswahlentscheidung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Klägerin, sie sei für die zu besetzende Stelle gleich gut oder besser geeignet als der Mitbewerber, sei angesichts dessen eindeutiger (Best-)Beurteilung nicht haltbar. Das beklagte Land sei in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Leistungsvergleich vor allem an Hand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen habe. Bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Beamten komme einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Das erkläre sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. Dementsprechend müsse sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Die Klägerin bekleide ein um zwei Besoldungsstufen niedrigeres Amt als der Mitbewerber. Hieraus habe das beklagte Land in Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze nachvollziehbar und der Rechtslage entsprechend den Schluss gezogen, dass die Bestnote des Mitbewerbers im zwei Stufen ranghöheren Amt „uneinholbar“ sei und ein Qualifikationsgleichstand auch bei Bestnote im rangniedrigeren Amt nicht vorliegen könne. Ein von der Klägerin gewünschtes Ausweichen auf Hilfserwägungen wie ein Auswahlgespräch (oder auch Erwägungen zur Frauenförderung) verstießen in diesem Fall gegen das Prinzip der Bestenauslese. Die gegen den Beschluss durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17.07.2013 zurück. Es könne offen bleiben, ob die streitige Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei oder ob die Entscheidung zu Lasten der Klägerin fehlerhaft war, weil die Erstellung ihrer Beurteilung habe abgewartet werden müssen. Es sei jedenfalls ausgeschlossen, dass die Bewerbung der Klägerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung erfolgreich sein könne. Ihrer Auswahl stehe bereits das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil entgegen. Indem sich die Stellenausschreibung in Einklang mit §§ 20 Abs. 4 LBG NRW, 10 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW nur an Bewerber_innen in den Ämtern A 14 und A 15 BBesO gerichtet habe, seien Bewerber_innen in Statusämtern unterhalb der Besoldungsgruppe A 14 schon im Vorfeld des Auswahlverfahrens als ungeeignet aus der Konkurrenz ausgeschieden worden. Sei eine Konkretisierung durch das Anforderungsprofil erfolgt, sei der Dienstherr daran gebunden. Dass die Bezirksregierung diesen Aspekt zunächst in den Hintergrund gestellt und eine Beurteilung für die Klägerin angefordert habe, habe dieser keine schützenswerte Rechtsposition verschafft. Zur Begründung der erhobenen Verpflichtungsklage trug die Klägerin nach Abschluss des Eilverfahrens ergänzend vor: Bei der von der Kammer zitierten Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums handele es sich lediglich um eine Zuständigkeitsregelung, die die Entscheidungsbildungsprozesse im Personalauswahlverfahren innerhalb und unterhalb der beteiligten Behörden nicht abbilde. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport habe mit Erlass vom 25.07.2012 gegenüber der Bezirksregierung auf der Durchführung von Auswahlgesprächen bestanden und mit weiterem Erlass vom 31.08.2012 angeordnet, das Stellenbesetzungsverfahren unter Beteiligung des Leiters der Abteilung T1. weiterzuführen. Beiden Erlassen sei die Bezirksregierung nicht nachgekommen. Da der Inhalt der auf dieses konkrete Stellenbesetzungsverfahren bezogenen Erlasse die Einhaltung des beamtenrechtlichen Bestenausleseprinzips bezweckt habe, hätten die Erlasse auch eine Schutzwirkung zu Gunsten des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin entfaltet. Im Übrigen seien sich die Bezirksregierung und das Ministerium ausweislich eines Aktenvermerks einig gewesen, dass für das Auswahlverfahren die Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (BeamtDiszZustVO MWME) gelten solle. Nach § 4 der Verordnung sei, soweit Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen worden seien, das Ministerium am Auswahlverfahren für Ämter des höheren Dienstes zu beteiligen. Die Bewerber seien auch über die stattzufindende Abstimmung mit dem Ministerium informiert gewesen, worauf sich ein Vertrauensschutz der Bewerber ergebe. Hinsichtlich der Annahme, einer Auswahl der Klägerin stehe bereits das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil entgegen, sei darauf hinzuweisen, dass nach dem maßgeblichen Text der Ausschreibung die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 kein Merkmal des Anforderungsprofils seien. Hinsichtlich des Anforderungsprofils verweise der Text auf „weitere Hinweise“. In diesen Hinweisen finde sich nichts zur Besoldungsstufe der Bewerber. Im Übrigen stehe es zwar im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerberkreis beschränken wolle. Diese Organisationsgrundentscheidung müsse sich jedoch an den für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen und tragenden personalwirtschaftlichen und anderen Gesichtspunkten messen lassen. Diese müssten bereits vor der Ausschreibung erkennbar oder sonst dargelegt worden sein. Aus den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung seien diese Gesichtspunkte aber nicht erkennbar, insoweit werde nicht der Dokumentationspflicht genügt. Außerdem habe die Beschränkung des Bewerberkreises bis zur Festlegung der engeren Auswahl für die Bezirksregierung keine Rolle gespielt. Alle weiteren Bewerber seien wegen fehlender Merkmale des Anforderungsprofils im Vorauswahlverfahren ausgeschieden. Dieses Verhalten im Vorauswahlverfahren müsse sich das beklagte Land entgegenhalten lassen. Es verstoße gegen das auch im Verwaltungsverfahren geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Bewerbung der Klägerin nun doch daran scheitern zu lassen, dass sie nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 inne habe. Soweit das OVG in seinem Beschluss konstatiere, es befinde sich im Einklang mit §§ 30 Abs. 4 LBG NRW, 10 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW (wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen), dass sich die Stellenausschreibung nur an Bewerber der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 richte, verkenne der Senat, dass die Klägerin im Falle ihrer Ernennung gerade kein regelmäßig zu durchlaufendes Beförderungsamt überspringe. Die Klägerin sei in der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage im gehobenen Dienst eingestuft. Sie gehöre der Schulaufsichtslaufbahn an. Das nächsthöhere Beförderungsamt sei A 14 im höheren Dienst. Im Falle der Ernennung der Klägerin würde diese unter Vollzug eines Laufbahnwechsels, dessen Voraussetzungen vorlägen, zunächst in das Amt A 14 eingestuft. Schließlich sei es unzulässig gewesen, von einem uneinholbaren Leistungs- und Eignungsvorsprung des Bewerbers wegen seines höheren Amtes auszugehen. Dessen statusrechtliche Besserstellung als S2. beruhe ausschließlich auf besoldungsrechtlichen Gesichtspunkten. Diese böten keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung. Die Klägerin sei auch im Ergebnis zwingend auszuwählen gewesen, weil sie eine Vielzahl der Handlungsfelder des ausgeschriebenen Anforderungsprofils dauerhaft im Referat 323 des Ministeriums bearbeitet habe und überdies über einen Zeitraum von neun Jahren bereits Beraterin im T8. der Bezirksregierung gewesen sei. Das beklagte Land war im Hauptsacheverfahren der Ansicht, weder die Zuständigkeitsverordnung des MWME noch die genannten Erlasse seien geeignet, über Art. 33 Abs. 2 GG Schutzwirkung zugunsten des Bewerbungsverfahrensanspruches des Klägerin zu entfalten, weil die Zuständigkeitsverordnung Innenrecht der Verwaltung darstelle. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, welche Norm der Verordnung überhaupt verletzt sein solle. Vorgesehen sei in § 4 lediglich die Beteiligung des Ministeriums. Diese sei so lange erfolgt, wie es einen Entscheidungsspielraum in der Sache gegeben habe. Hinsichtlich der Entscheidung, das Auswahlverfahren angesichts der Spitzennote des Konkurrenten abzuschließen, habe es keine anderslautende Weisung des Ministeriums gegeben. Die Entscheidung hinsichtlich der Einbeziehung der Klägerin in das weitere Verfahren sei zunächst zurückgestellt worden, weil das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Erlass vom 31.08.2012 gebeten habe, eine Beurteilung für die Klägerin einzuholen. Als die Spitzenbeurteilung des Konkurrenten vorgelegen habe, sei diese Frage auch nicht mehr abschließend zu beantworten gewesen. Aus diesem Vorgehen könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz ableiten. Nachdem der ausgewählte Bewerber Q. M. ab dem 19.08.2013 zur Bezirksregierung Köln abgeordnet worden war, wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 dorthin versetzt und zum S3. ernannt. Die Klägerin beantragte daraufhin im Verfahren 3 K 6965/12 klageändernd, das beklagte Land zur Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zu verpflichten. Das beklagte Land habe seine Pflicht zur Bestenauslese schuldhaft verletzt. Es bestehe auch die notwendige Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, weil gerade die Klägerin habe befördert werden müssen. Aus der – nicht mehr abgeforderten – Anlassbeurteilung der Klägerin hätte sich eine Bestbeurteilung ergeben. Unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien sei sie auszuwählen gewesen. Es liege auch ein Verschulden des beklagten Landes vor. Insbesondere könne es nicht die sog. Kollegialgerichtsregel für sich in Anspruch nehmen. Das Verwaltungsgericht Köln habe in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 1698/12 keine umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung vorgenommen. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne einer vertiefenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten. Nach gerichtlichem Hinweis erklärten das beklagte Land sowie die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags für erledigt. Außerdem erklärte die Klägerin die Rücknahme der Klageänderung, woraufhin das Verfahren insgesamt mit Beschluss vom 28.10.2014 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung, sie dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie im Mai 2014 in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO befördert worden. Zur Begründung bezog sie sich auf den gesamten Sachvortrag aus dem bereits geführten gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren. Ergänzend trug sie vor, dass die Beteiligung einer Behörde Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten habe, wenn sie ihren Willen zur Betätigung an der Personalauswahl in nach außen erkennbarer Weise betätigt habe. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin legte ferner Abschriften der dienstlichen Beurteilungen des Schulamtes für den F. -S5. -Kreis vom 14.11.2012 sowie des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12.10.2012 vor. Mit Bescheid vom 20.11.2014, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 24.11.2014, lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab. Es liege keine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Klägerin vor. Das Oberverwaltungsgericht habe sowohl formelle als auch materielle Mängel bei der Auswahlentscheidung verneint und ausgeschlossen, dass die Bewerbung der Klägerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung erfolgreich sein könne, da das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil einer Auswahl der Klägerin entgegen gestanden habe. Die Klägerin hat am 18.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, das beklagte Land sei zu Schadensersatz dahingehend verpflichtet, sie dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie im Mai 2014 in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO befördert worden. Zur Begründung bezieht sie sich auf den bisherigen Vortrag aus den vorangegangenen Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, die Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamt_innen der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 BBesO sei nicht mit der Stellenbeschreibung, die auf § 54 LVO NRW verweise, in Einklang zu bringen. Die Voraussetzungen nach § 54 LVO NRW besäßen u.a. T2. _innen. Mit der Beschränkung auf Bewerber_innen der Besoldungsgruppen A 14 und A 14 seien aber faktisch alle T2. _innen der Primarstufe ausgeschlossen worden. Es sei bereits fraglich, ob sich die Bezirksregierung hierüber überhaupt bewusst gewesen sei. Jedenfalls habe sie diese Organisationsgrundentscheidung vor der Ausschreibung erkennbar machen müssen. Daran fehle es. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 20.11.2014 zu verpflichten, sie dienst-, beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie im Mai 2014 in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO befördert worden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die bereits dargestellte Argumentation aus dem Bescheid vom 20.11.2014. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Beamter kann von seinem oder ihrem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Kausalität einer potentiellen Rechtsverletzung für den in der Nichtbeförderung liegenden Schaden. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7/06 –, juris, Rn. 24, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, juris, Rn. 7 f.; BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09 –, juris, Rn. 42. Vorliegend kam eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin für die zu besetzende Stelle nicht in Betracht, weil einer solchen bereits das mit der Stellenausschreibung verbundene Anforderungsprofil entgegenstand. Die Ausschreibung richtete sich nach dem Ausschreibungstext nur an Beamtinnen und Beamte, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 inne hatten. Zu diesem Kreis gehörte die Klägerin, die zum fraglichen Zeitpunkt nach A 13 Fn 7 besoldet wurde, nicht. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Einschränkung des Bewerberkreises nicht ausdrücklich unter dem Stichwort „Anforderungsprofil“, sondern unter „Besondere Hinweise“ vermerkt war. Entscheidend ist allein, dass sich die vorgenommene Einschränkung zweifelsfrei aus dem Ausschreibungstext ergibt, was vorliegend der Fall ist. Diese Begrenzung des Bewerber_innenkreises für die in der Besoldungsgruppe A 15 ausgeschriebene Stelle stand im Einklang mit § 20 Abs. 4 LBG NRW, § 10 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW i.d.F.v. 30.06.2009 (nunmehr § 11 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW), wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen. Ein_e Bewerber_in aus einem Amt unterhalb von A 14 hätte ohne Verletzung dieses Grundsatzes nicht unmittelbar zum bzw. zur S3. _in ernannt werden dürfen. Als solche war die zu besetzende Stelle aber ausgeschrieben. Wegen dieser auf der Hand liegenden und sich aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Rechtfertigung der vorgenommenen Beschränkung des Bewerber_innenkreises bedurfte diese entgegen der Ansicht der Klägerin auch keiner besonderen Darlegung oder Dokumentation schon bei der Stellenausschreibung. Nachdem die dargelegte Konkretisierung der Anforderungen an die Bewerber_innen durch die Ausschreibung erfolgt war, war der Dienstherr an diese gebunden, weil er anderenfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung geraten wäre. Die Einhaltung der Auswahlkriterien unterliegt zudem in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle, BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, juris, Rn. 32; dass., Beschluss vom 11.08.2005 – 2 B 6/05 –, juris, Rn. 6. Aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung die sich aus der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes resultierende Ungeeignetheit der Klägerin für die zu besetzende Stelle zunächst übersah oder jedenfalls nicht zum Anlass nahm, sie sofort aus dem Bewerber_innenkreis auszuscheiden, sondern stattdessen eine Beurteilung der Klägerin anforderte, kann diese nichts für sich herleiten. Die Bezirksregierung hat der Klägerin gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht, sie werde an dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht festhalten oder jedenfalls aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht zum angesprochenen Personenkreis gehöre, keine Rechtsfolgen herleiten. Dies wäre aber Voraussetzung eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gewesen, vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.07.2013 – 6 B 196/13 –, juris, Rn. 16 ff. Im Übrigen hätte ein solches Verhalten die potentielle Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der übrigen Bewerber – insbesondere solcher, die die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen bezüglich der Besoldungsgruppe erfüllten – bedeutet. Letztlich war der schließlich für die Stelle ausgewählte Herr M. der einzige der Bewerber, der die ausdrücklichen, „harten“ Anforderungen der Ausschreibung (§ 54 LVO, Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15) erfüllte und seine Bewerbung bis zum Ende des Verfahrens aufrecht erhielt. Er war mithin der einzige Kandidat, dessen Auswahl sich als rechtmäßig darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt mithin die Hälfte der Jahresbezüge für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Maßgebend ist dabei gem. § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das Kalenderjahr, in dem die Klage erhoben worden ist. Im Dezember 2014 betrug ein durchschnittliches Monatsgehalt der Besoldungsgruppe A 14 (unter Einbeziehung der Sonderzahlung) 4040,44 Euro. Das Sechsfache dieses Wertes ergibt den festgesetzten Streitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.