Urteil
10 D 74/11.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.10D74.11NE.00
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Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72.4 „C.“ der Stadt B. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72.4 „C.“ der Stadt B. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72.4 „C.“ der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Biogasanlage mit Gärresttrocknung auf dem Gelände eines bis 2007 betriebenen Zementwerkes geschaffen werden sollen. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks W. 10 in B. (Gemarkung W1. Flur 15, Flurstücke 30 und 31) sowie des in der Nähe gelegenen Flurstücks 21, das als Weideland genutzt wird. Das Wohnhaus befindet sich circa 900 m von dem geplanten Standort der Anlage und etwa 250 m von der dorthin führenden Straße entfernt. Der Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung fest. Das Plangebiet umfasst noch eine Fläche von circa 2 ha. Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin auf einer Fläche von insgesamt 9,5 ha neben der Biogasanlage ein Düngemittelwerk, eine Getreideeinlagerung und eine Futtermittelherstellung geplant. In Abstimmung mit der Bezirksregierung N. und der Beigeladenen soll das Gelände des ehemaligen Zementwerkes nunmehr in zwei Schritten überplant werden. Der Regionalplan – Teilabschnitt N1. stellt das Plangebiet als standortgebundenen Bereich für die Zementindustrie dar. Nach den Rdnrn. 240 f. des Regionalplans ist der Bereich von Nutzungen, die diese Zweckbestimmung beeinträchtigen, freizuhalten. Werden die gewerblichen Nutzungen aufgegeben, sollen die vorhandenen Anlagen nach ihrer Stilllegung grundsätzlich beseitigt werden. In den Erläuterungen des Regionalplans heißt es unter Nr. 264, dass unter anderem die in der Gemeinde B. dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche Betriebsanlagen der Zementindustrie vorbehalten bleiben sollten. In dem Entwurf einer Fortschreibung des Regionalplans ist nach den Angaben der Antragsgegnerin für den Standort nunmehr ein Gewerbe- und Industriebereich vorgesehen. Der Rat fasste am 6. Juli 2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 13. September 2010 bis einschließlich 8. Oktober 2010. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Oktober 2010 bis einschließlich 2. November 2010 statt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolge vom 13. März 2011 bis 14. April 2011. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 13. April 2011 Einwendungen gegen die Planung. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung sowie den Bebauungsplan als Satzung. Deren öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 23. September 2011. Die Antragstellerin hat am 27. September 2011 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich beantragt, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2011 – 10 B 1179/11.NE – abgelehnt. Zur Begründung trägt sie vor: Der Antrag sei zulässig. Die Umsetzung des Bebauungsplans führe zu zusätzlichen Fahrbewegungen, die es als möglich erscheinen ließen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt würde. Dementsprechend sei sie auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren förmlich beteiligt worden. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Bei der Aufstellung des Regionalplans sei der Plangeber eindeutig davon ausgegangen, dass die als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche für standortgebundene Anlagen ausgewiesenen Flächen von anderweitigen Nutzungen freigehalten werden und die vorhandenen oberirdischen Anlagen nach Stilllegung grundsätzlich beseitigt werden sollten. Die für die nunmehr vorgesehene Nutzung notwendige Anpassungserklärung gemäß § 32 LPlG NRW liege nicht vor. Die mit dem Vorhaben verbundene Lärmbelastung der Anlieger sei unzulänglich ermittelt und bewertet worden. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Schallgutachten sei unbrauchbar. Zur Begründung verweist sie auf eine Stellungnahme des Planungsbüros für Lärmschutz B1. vom 5. April 2011. Die sich daraus ergebenden Einwände gegen das Schallgutachten betreffen unter anderem die Plausibilität der vom Gutachter zugrunde gelegten Schalldruckpegel, die Anzahl der LKW-Fahrbewegungen, die Verteilung der Fahrten auf das ganze Jahr anstelle einer Berücksichtigung der saisonalen Anlieferungen zur Zeit der Maisernte, die Tonhaltigkeit der Geräusche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage und Gärresttrocknung, die fehlende Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche, die Ladekapazität der eingesetzten LKW, die Berücksichtigung der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche nur bis zu einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück, die angenommene Geschwindigkeit der LKW, die durchgeführte Verkehrszählung, den berücksichtigten LKW-Anteil, die Entfernungen zur Lärmquelle, die Auswahl der Immissionspunkte und die Berücksichtigung des Schienenverkehrs mit veralteten Zahlen. Die den Verkehrslärm betreffenden Untersuchungsergebnisse müssten schon deshalb verworfen werden, weil in unzulässiger Weise eine 24-Stunden-Lärmbelastung zugrunde gelegt worden sei. Im Übrigen sei die Vorhabenträgerin im Genehmigungsverfahren von vollständig anderen Parametern ausgegangen. Auch die Staub- und Geruchsimmissionsprognosen könnten nicht überzeugen. Hierzu legt die Antragstellerin eine Stellungnahme des Ingenieurbüros M. vom 13. April 2011 vor. Schließlich seien die Belange des Landschafts-, Natur- und Artenschutzes nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nur einseitig unterzeichnete Durchführungsvertrag sei unzureichend. Außerdem sei die Antragsgegnerin nach dem Ablauf der in § 3 des Durchführungsvertrages genannten Fristen verpflichtet, den Bebauungsplan nunmehr aufzuheben. Sein Bestand könne daher nicht länger hingenommen werden. Der Bebauungsplan hätte zudem nach der Neuberechnung der vorhabenbedingten Schallemissionen erneut ausgelegt werden müssen. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72.4 „C.“ der Stadt B. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den angefochtenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan widerspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Die Regelung unter Rdnr. 240 sei nach Aufgabe der Fläche des Plangebiets als Standort für die Zementindustrie funktionslos geworden. Das Ziel dieser Regelung sei dauerhaft aufgegeben worden und könne daher nicht mehr beeinträchtigt werden. Die Regelung unter Rdnr. 241 sei als Soll-Vorschrift verbunden mit der Einschränkung „grundsätzlich“ formuliert. Es sei nicht erkennbar, in welchen Fällen von der Vorgabe abgewichen werden dürfe. Entweder sei insoweit die Zielqualität der Regelung zu verneinen oder man lasse es für das für eine Abweichung erforderliche Vorliegen eines atypischen Sachverhalts ausreichen, dass nach Aufgabe der Nutzung für die Zementindustrie ein städtebaulicher Bedarf für eine Folgenutzung bestehe. In beiden Fallgestaltungen verstoße die Planung nicht gegen Ziele der Raumordnung. Eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei nach der Neuberechnung der Schallemissionen nicht notwendig gewesen, weil die Festsetzungen durch die Neuberechnung keinen anderen Inhalt bekommen hätten. Zu den von der Antragstellerin erhobenen Einwänden gegen die Plausibilität der Schall-, Staub- und Geruchsgutachten hat die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Büros „V.“ vom 2. August 2012 vorgelegt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 D 74/11.NE und 10 B 1179/11.NE sowie den der vorgelegten Planaufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 ‑, BauR 2011, 1641; Urteil vom 30. April 2004 ‑ 4 CN 1.03 ‑, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es in der Regel aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings nicht zur Geltendmachung einer Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Ein offensichtliches Ausscheiden einer Rechtsverletzung kann nicht angenommen werden, wenn diese Annahme eine Prüfung des Falles in nennenswertem Umfang oder in einer über Plausibilitätserwägungen hinausgehenden Intensität erfordert; sie ist grundsätzlich nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift und nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen. Erkenntnisse, die das Normenkontrollgericht erst durch eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung gewinnt, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, a.a.O. Andererseits muss das Normenkontrollgericht widerstreitendes Vorbringen der Gemeinde, auf Grund dessen sich etwa maßgebliche Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 4 BN 16.12 –, juris. Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. Als verletztes Recht der Antragstellerin kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihr behaupteten Auswirkungen der Planung auf ihr Grundstück in Form von Lärm- und Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Betrieb der Biogasanlage können grundsätzlich abwägungsrelevant sein. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22.11 –, BRS 78 Nr. 71. Danach ist hier von einem abwägungserheblichen Belang zugunsten der Antragstellerin auszugehen. Zwar liegt ihr Wohngrundstück etwa 250 m von der Straße C., über die die geplante Anlage erschlossen werden soll, entfernt. In Anbetracht der erheblichen Anzahl der auf der Straße zu erwartenden LKW-Fahrbewegungen hält der Senat nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls Belästigungen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, aber nicht für ausgeschlossen, zumal sich der Zulieferverkehr aller Voraussicht nach auf Spitzenzeiten konzentrieren wird. Die behaupteten Beeinträchtigungen ihres Grundstücks erscheinen auch nicht nur vorgeschoben, um die Hürde der Antragsbefugnis zu überwinden. Auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs lässt sich nicht feststellen, dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. Zwar hat der Senat auf den Antrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO in seinem Beschluss vom 22. November 2011 im Verfahren 10 B 1179/11.NE ausgeführt, dass weder ersichtlich noch dargelegt sei, dass die Antragstellerin im Falle einer unterstellten Fehlerhaftigkeit der zur Grundlage des Satzungsbeschlusses gemachten sachverständigen Bewertungen der vorhabenbedingten Emissionen auf ihrem Wohngrundstück Beeinträchtigungen ausgesetzt sein könnte, die die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Insoweit hat der Senat jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO und das an den materiellen Anforderungen dieser Vorschrift orientierte Ergebnis ausdrücklich davon abgesehen, den von der Antragstellerin geltend gemachten und auf fachliche Stellungnahmen gestützten Bedenken in Bezug auf die Plausibilität dieser sachverständigen Bewertungen im Einzelnen nachzugehen. Im Hauptsacheverfahren gilt ein anderer Prüfungsmaßstab. Zudem hat die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Ausführungen nach dem angesprochenen Beschluss noch ergänzt und die Antragsgegnerin hat hierzu gutachterliche Äußerungen vorgelegt. Auch das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2012, das auf Veranlassung der Bezirksregierung N. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren das Gutachten des Büros „V1.“ vom 12. Januar 2011 einer Prüfung unterzogen hatte, bestätigt teilweise die Einwände der Antragstellerin. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Anlage mit Saisonverkehr mit einer Bündelung des Verkehrs innerhalb weniger Tage geplant ist. Die danach gebotene Sach- und Rechtsprüfung der geltend gemachten Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch planbedingte Immissionen erreicht ein Maß, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Annahme rechtfertigt, Rechte der Antragstellerin seien offensichtlich nicht verletzt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist materiell unwirksam. Das festgesetzte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung verstößt gegen das Ziel Rdnr. 240 des Regionalplans und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Rdnr. 240 des Regionalplans enthält ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Davon abzugrenzen sind die Grundsätze der Raumordnung. Deren Bedeutung erschöpft sich darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Plangeber kann bei der Formulierung des Planziels, ohne dass die Qualität der Regelung als Ziel der Raumordnung in Frage stünde, je nach den erkannten planerischen Bedürfnissen Zurückhaltung zu üben, um den planerischen Spielraum auf der untergeordneten Planungsebene zu schonen. Von der Festlegung eines Ziels der Raumordnung kann allerdings keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende planerische Abwägung nicht vornimmt. Relativiert der Plangeber aber den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch, dass er Ausnahmen von der getroffenen Regelung formuliert, wird damit nicht ohne Weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Planungsebene verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm vorgegebene Ziele Beachtung beanspruchen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2011 – 4 CN 9.10 –, BRS 78 Nr. 2, vom 22. Juni 2011 – 4 CN 4.10 –, BRS 78 Nr. 1, und vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, BRS 76 Nr. 42, und vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, BRS 69 Nr. 2. Gemessen an diesen Maßstäben stellt Rdnr. 240 des Regionalplans in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung – die entsprechend Rdnr. 247 durch eine Umrandung der jeweiligen Fläche in roter Farbe erfolgt ist – für bestimmte standort- oder zweckgebundene Anlagen in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar. Der Regionalplan enthält insoweit für das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans eine verbindliche sowie abschließend abgewogene raumordnerische Zuweisung als Standort der Zementindustrie mit der Maßgabe, dass dieser Bereich von Nutzungen, die die Zweckbestimmung beeinträchtigen, freizuhalten ist. Für eine nachfolgende Abwägungsentscheidung auf der Ebene der Bauleitplanung etwa zur Veränderung der Grenzen der Standortzuweisung oder der (ausnahmsweisen) Zulassung anderweitiger Nutzungen innerhalb ihrer Grenzen lässt der Regionalplan keinen Raum. Die Zielqualität der Standortzuweisung folgt daraus, dass der Regionalplan für bestimmte Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche, nämlich solche mit standort- oder zweckgebundenen Nutzungen, konkrete Festlegungen auf zeichnerisch dargestellten Flächen enthält. Es handelt sich um die Standorte der Zementindustrie, des Bergbaus sowie um Bereiche für das Güterverkehrszentrum S., das Zwischenlager B2., für einen universitätsbezogenen Gewerbepark in N. und für einen hochschulbezogenen Gewerbestandort in C1. Unter Rdnr. 264 wird ergänzend erläutert, dass die in den Gemeinden B., C2., F. und M1. als Bereiche für standort- und zweckgebundene Nutzungen dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche den Betriebsanlagen der Zementindustrie vorbehalten bleiben sollen. Der Regionalplan bestimmt somit abschließend, dass das Plangebiet ein Standort für die Zementindustrie sein soll. Er lässt insoweit auch weder Ausnahmen zu noch eröffnet er einen Abwägungsspielraum für die Bauleitplanung, sondern legt unter Rdnr. 240 Satz 2 ausdrücklich fest, dass dieser Bereich von Nutzungen freizuhalten ist, die die Zweckbestimmung "Standort für die Zementindustrie" beeinträchtigen. Damit hängt die planerische Ermöglichung bestimmter Nutzungen an diesem Standort durch die Bauleitplanung nicht mehr von den Einzelfallumständen und dem Wollen der planenden Gemeinde ab. Dementsprechend ging auch die Bezirksregierung N. in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2011 zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin davon aus, dass der „anlagengebundene GIB-Standort für die Zementindustrie“ ein geltendes Ziel der Raumordnung sei. Die auf der Grundlage des § 34 LPlG NRW erfolgte positive landesplanerische Stellungnahme, führt zu keiner anderen Bewertung. Weder stellt sie selbst ein Ziel der Raumordnung dar noch trifft sie eine verbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans. Sie ist als schlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, BRS 69 Nr. 2. Das Ziel ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung kann ein Bauleitplan außer durch ausdrücklichen Aufhebungsakt des Plangebers in begrenzten Ausnahmefällen auch ohne einen solchen Akt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen und wenn dies so offenkundig ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung dieser Festsetzungen nicht mehr besteht oder keinen Schutz mehr verdient. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 –, BRS 66 Nr. 52, und vom 29. Mai 2001 – 4 B 33.01 –, BRS 64 Nr. 7; Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, BRS 32 Nr. 28. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür indes nicht aus. Ein Bebauungsplan tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 – 4 C 39.75 –, a.a.O., und vom 3. August 1990 – 7 C 41 bis 43.89 –, NJW 1991, 310; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 34. Für die Anforderungen an die Funktionslosigkeit eines Regionalplans gilt insoweit nichts Anderes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2005 – 4 BN 10.05 –. Eine Entwicklung, die die Verwirklichung des Planungsziels auf unabsehbare Zeit ausschließen würde, hat in dem hier in Rede stehenden Bereich ersichtlich nicht stattgefunden. Die im Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalplans gegebene Situation hat sich nicht wesentlich geändert, sodass nicht festgestellt werden kann, der Plan habe die ihm insoweit zugedachte Steuerungsfunktion und Steuerungsfähigkeit verloren. Der Umstand, dass das dort früher angesiedelte Zementwerk seinen Betrieb im Jahre 2007 eingestellt hat, ist dabei unerheblich. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Regionalplan habe mit den Standortzuweisungen lediglich bestehende Unternehmen planerisch absichern wollen. Auch das früher im Plangebiet betriebene Zementwerk sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Regionalplans bereits vorhanden gewesen. Dass die Absicherung der Unternehmen bei der Standortzuweisung im Vordergrund gestanden habe, ergebe auch eine Zusammenschau mit Rdnr. 241, wonach die vorhandenen Anlagen nach ihrer Stilllegung grundsätzlich beseitigt werden sollten. Dieser Ansatz überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der regionalen Entwicklungsplanung sein kann, konkrete Unternehmen der privaten Wirtschaft losgelöst von dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung durch Standortzuweisungen zu begünstigen, gibt der Wortlaut der Rdnr. 240 für ein entsprechendes Verständnis nichts her. Aus den Erläuterungen des Regionalplans folgt das Gegenteil: Unter Rdnr. 264 wird nochmals hervorgehoben, dass der fragliche Bereich Betriebsanlagen der Zementindustrie vorbehalten bleiben soll. Unter Rdnr. 271 wird ausgeführt, dass die dargestellten Bereiche hinsichtlich ihrer Lage und Abgrenzung im Wesentlichen durch die historische Flächendisposition dieser Industrien bestimmt seien. Weiter heißt es: „Werden im Zuge von Strukturveränderungen einzelne Bereiche aus der zweckgebundenen Nutzung entlassen, so kann sowohl eine Folgenutzung als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich als auch eine Umwandlung in Wohnsiedlungsbereich oder in Agrar-, Wald- oder Erholungsbereich in Betracht kommen. Die Folgenutzung wird zu gegebener Zeit im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung im Einzelfall festgelegt werden müssen, wobei die Umgebungsnutzungen und die generellen Zielsetzungen dieses Plans besonders zu beachten sind.“ Dafür, dass die Zementproduktion an diesem Standort nicht wieder aufgenommen werden könnte, ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum keinen Bereich für standortgebundene Anlagen mehr darstellt, kann schon deshalb zu keiner anderen Bewertung führen, weil es auch für die Beantwortung der Fragen, ob der Planung Ziele der Raumordnung entgegenstehen und ob ein etwa entgegenstehendes Ziel der Raumordnung funktionslos geworden ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ankommt. Nach dem von der Bezirksregierung veröffentlichten Verfahrensstand zur Fortschreibung des Regionalplans ist mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat Ende 2013 zu rechnen. Der neue Regionalplan tritt danach frühestens im Jahre 2014 in Kraft. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Bezirksregierung N. in dem oben bereits zitierten Schreiben vom 16. Februar 2011, dass die mit dem Bebauungsplan geplante Biogasanlage wegen ihrer Randlage auf dem Zementwerkstandort C. und der von ihr beanspruchten Fläche von circa 2 ha im Vergleich zur Gesamtfläche des Standortes von circa 11 ha nur eine untergeordnete Größe darstelle und deshalb den anlagengebundenen GIB-Standort für die Zementindustrie insgesamt nicht in Frage stelle. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, weil Rdnr. 240 Satz 2 ohne Ausnahme vorschreibt, dass die zugewiesenen Standorte – hier also der Standort der Zementindustrie – von Nutzungen, die die Zweckbestimmung beeinträchtigen, freizuhalten sind. Die Umsetzung des Bebauungsplans würde die Zweckbestimmung der Standortzuweisung fraglos beeinträchtigen. Bei einer Realisierung der Planung würden nach der Rechnung der Bezirksregierung circa 18 % der ausgewiesenen Fläche anderweitig und damit ersichtlich der Zweckbestimmung des Regionalplans zuwider genutzt. Dabei handelt es sich um Flächen, die im Bereich der bisherigen Anlagen der Zementproduktion liegen. Abgesehen von der räumlichen Konkurrenz ist auch nicht ersichtlich, dass an dem Standort im Hinblick auf mögliche Immissionen insbesondere durch den Zu- und Abfahrtverkehr überhaupt ein Zementwerk und eine Biogasanlage nebeneinander betrieben werden könnten. Dass eine Biogasanlage auf einer Fläche von 2 ha aus regionalplanerischer Sicht möglicherweise nicht darstellungsrelevant ist und die Zweckbestimmung des Standortes vielleicht insgesamt nicht in Frage zu stellen vermag, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn Rdnr. 240 schließt nicht nur solche anderweitige, die Zweckbestimmung beeinträchtigende Nutzungen aus, die einer Darstellung im Regionalplan bedürfen oder den Bereich als Standort für die Zementindustrie insgesamt in Frage stellen. Ob darüber hinaus, was zwischen den Beteiligten streitig ist, auch die Rdnr. 241 ein Ziel der Raumordnung enthält, das dem Bebauungsplan entgegenstehen könnte, bedarf nach dem bisher Gesagten keiner Entscheidung. Erweist sich der Bebauungsplan aus den vorstehenden Erwägungen als unwirksam, sieht der Senat keine Veranlassung, den Bebauungsplan zusätzlich auf etwaige Abwägungsmängel zu prüfen. Sollten der Rat beziehungsweise die Beigeladene an ihren Planungen festhalten und der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung im Wege eines Zielabweichungsverfahrens oder durch das Inkrafttreten eines neuen Regionalplans, mit dem die Planung vereinbar ist, ausgeräumt sein, bedürfte es ohnehin einer erneuten Abwägungsentscheidung des Rates. Nach den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen und den Ausführungen des Senats im zugehörigen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist davon auszugehen, dass dabei bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin eine fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange möglich erscheint. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen, insbesondere zu der Diskrepanz zwischen dem im Aufstellungsverfahren und dem im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Betriebsgeschehen, greifen die Ausführungen der Antragsgegnerin, die im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten wiesen die Möglichkeit einer immissionsverträglichen Betriebsweise nach, für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings zu kurz. Die Prämissen der jeweiligen Gutachten müssen sachgerecht sein. Die Prognosen können mehr oder weniger grob, müssen im Ergebnis jedoch hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung zumutbarer Verhältnisse abwägungsgerecht beurteilen zu können. Die Abschätzung muss im Ergebnis „auf der sicheren Seite liegen“. Dies kann regelmäßig nur der Fall sein, wenn ihr ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen zugrunde liegt. Deshalb werden die offenbar inzwischen detaillierten Planungen der Anlage bei einem erneuten Satzungsbeschluss zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.