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Urteil

4 CN 9/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Agglomerationsregelung des Regionalplans (2.4.3.2.5 ROP H-F 2020) ist rechtmäßig und stellt eine anwendbare Auslegungsregelung dar, wonach räumlich konzentrierte, mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe wie ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu behandeln sind. • Die in ROP H-F 2020 niedergelegten Konzentrations- und Kongruenzgebote sind verbindliche Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und lösen die Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. • Die Agglomerationsregelung ist bestimmbar, verhältnismäßig und umsetzbar; städtebauliche Instrumente der Bauleitplanung reichen aus, um damit verbundene raumordnungsrechtliche Ziele zu berücksichtigen. • Ein Bebauungsplan, der ohne Beschränkungen Einzelhandelsnutzungen mit einer möglichen Gesamtverkaufsfläche schafft, verstößt gegen die Anpassungspflicht, wenn dadurch raumordnerische Wirkungen zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Agglomerationsregelung im Regionalplan rechtmäßig; Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen Konzentrations- und Kongruenzgebot unwirksam • Die Agglomerationsregelung des Regionalplans (2.4.3.2.5 ROP H-F 2020) ist rechtmäßig und stellt eine anwendbare Auslegungsregelung dar, wonach räumlich konzentrierte, mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe wie ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu behandeln sind. • Die in ROP H-F 2020 niedergelegten Konzentrations- und Kongruenzgebote sind verbindliche Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG und lösen die Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. • Die Agglomerationsregelung ist bestimmbar, verhältnismäßig und umsetzbar; städtebauliche Instrumente der Bauleitplanung reichen aus, um damit verbundene raumordnungsrechtliche Ziele zu berücksichtigen. • Ein Bebauungsplan, der ohne Beschränkungen Einzelhandelsnutzungen mit einer möglichen Gesamtverkaufsfläche schafft, verstößt gegen die Anpassungspflicht, wenn dadurch raumordnerische Wirkungen zu erwarten sind. Antragsstellerin war eine Stadt (Unterzentrum), Antragsgegnerin eine kleinere Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion. Streitgegenstand war der Bebauungsplan "Offenau Süd-Erweiterung" (6. März 2007), der in Teilen Gewerbegebiete mit weitgehend zulässigem Einzelhandel ausweist. Die überbaubare Fläche ermöglichte im südlichen Teil ca. 6.500 qm und im nördlichen Teil knapp 600 qm; insgesamt konnte eine Gesamtverkaufsfläche von nahezu 3.000 qm entstehen. Die Stadt beantragte Normenkontrolle; das Berufungsgericht erklärte den Bebauungsplan für unwirksam mit der Begründung, er verstoße gegen die Ziele der Raumordnung (Konzentrations- und Kongruenzgebot) sowie die Agglomerationsregelung des Regionalplans. Die Gemeinde rekurrierte und rügte insbesondere die fehlende Umsetzbarkeit der Agglomerationsregelung durch kommunale Bauleitplanung. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Gemeinde zurückgewiesen. • Die Regionalplanregelung 2.4.3.2.5 definiert den Begriff der Agglomeration und macht die Vorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte (Konzentrations- und Kongruenzgebot) auch auf Agglomerationsfälle anwendbar; dies ist verfassungsgemäß und bundesrechtlich nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). • Die Zielfestlegungen des LEP 2002 und des ROP H-F 2020 sind hinreichend bestimmt, rechtmäßig und lösen die Anpassungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 4 BauGB aus; formelle Deckung durch Landesrecht liegt vor. • Die Agglomerationsregelung ist verhältnismäßig: sie dient dem legitimen Zweck, das Zentrale-Orte-System zu sichern und raumbedeutsame Wirkungen von Einzelhandelsansiedlungen zu steuern; die Beschränkung kommunaler Planungshoheit ist materiell gerechtfertigt. • Die Umsetzbarkeit der Agglomerationsregelung durch Bauleitplanung ist gegeben; Gemeinden verfügen über geeignete Instrumente (Ausschluss oder Beschränkung nach § 1 Abs. 5 BauGB, § 1 Abs. 9 BauNVO, Festlegung überbaubarer Flächen, vertikale/geschossspezifische Differenzierungen), mit denen sich raumordnungsrechtlich noch verträgliche Betriebsgrößen und Verkaufsflächen annähernd bestimmen lassen. • Die Möglichkeit, ein Sondergebiet für einen einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb auszuweisen und dieses anschließend nach Sortimenten und Verkaufsflächen zu untergliedern, steht der Umsetzung nicht entgegen; Aufwendungen für Prüfungen stehen nicht unverhältnismäßig über bereits bestehenden Ermittlungspflichten (§ 2 Abs. 2 BauGB). • Im konkreten Fall erfüllt der Bebauungsplan mit der uneingeschränkten Bandbreite an Einzelhandelsnutzungen und der möglichen Gesamtverkaufsfläche die Voraussetzungen einer Agglomeration nach 2.4.3.2.5 ROP H-F 2020; daher sind die regionalplanerischen Zielvorgaben zu beachten. Die Revision der Antragsgegnerin (Gemeinde) ist unbegründet; das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Die Agglomerationsregelung des Regionalplans ist rechtmäßig, verbindlich und umsetzbar; sie macht die Konzentrations- und Kongruenzgebote auch für räumlich konzentrierte Ansiedlungen mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe anwendbar. Die Gemeinde hat damit gegen ihre Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen, indem sie ein Gewerbegebiet mit breiter Zulässigkeit des Einzelhandels schuf, obwohl raumordnerische Wirkungen einer Agglomeration zu erwarten waren. Das Gericht weist darauf hin, dass Gemeinden über geeignete bauleitplanerische Instrumente verfügen, um die Vorgaben des Regional- und Landesplans zu berücksichtigen und so raumbedeutsame Einzelhandelsansiedlungen zu steuern.