Beschluss
15 B 758/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0801.15B758.13.00
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Leitsätze
1. Eine Verfügung, mit der dazu aufgefordert wird, ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, umfasst vom Grunde her auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses.
2. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in der Anschlussverfügung auch mit Blick auf deren etwaige Vollstreckung nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfügung, mit der dazu aufgefordert wird, ein Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, umfasst vom Grunde her auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses. 2. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in der Anschlussverfügung auch mit Blick auf deren etwaige Vollstreckung nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 5, Flurstück 39 (postalische Bezeichnung L1. Straße, I. ) mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2009 u. a. verpflichtet worden, das vorgenannte Grundstück innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Der Anschlussverfügung kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 13. März 2013 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Mitteilung eines Kostenvoranschlags an, den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Kanalanlage im Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer vornehmen zu lassen, sofern sie nicht bis zum 31. Mai 2013 die baulichen und technischen Voraussetzungen für einen Anschluss schaffe und das Grundstück anschließe. Mit dem Bescheid teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichzeitig den genauen Standort und die technischen Voraussetzungen des zu schaffenden Anschlusses mit. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Minden am 8. April 2013 Klage (11 K 1458/13). Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden. Am 3. Juni 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Minden beantragt, die aufschiebende Wirkung vorgenannter Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2013 anzuordnen. Dieser Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren bereits erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Kern vor: Die Androhung der Ersatzvornahme sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Mit der angedrohten Ersatzvornahme solle eine Handlung vorgenommen werden, die ihr durch die zu vollstreckende Grundverfügung nicht aufgegeben worden sei, hier die Errichtung einer Abwasserpumpstation. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Pumpenschachts sei auch nicht in der Anschlussverfügung vom 2. April 2009 enthalten. Dafür gebe der Wortlaut dieser Verfügung nichts her. Daher bedürfe die Verpflichtung zur Errichtung eines Pumpenschachts einer entsprechenden Konkretisierung durch eine weitere Ordnungsverfügung, was sich auch deutlich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (EWS) ergebe. Mit diesen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Erwägungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung zunächst Bezug auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die das Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern vermag. Lediglich ergänzend führt der Senat aus: Mit der angegriffenen Androhung der Ersatzvornahme soll nur das vollstreckt werden, was sich bereits aus der zu vollstreckenden Anschlussverfügung vom 2. April 2009 ergibt. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das dortige Verlangen, das in Rede stehende Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, vom Grunde her auch die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses umfasst. Einer weiteren Konkretisierung der technischen Einzelheiten für die Herstellung des fraglichen Kanalanschlusses bedarf es in der Anschlussverfügung daher auch mit Blick auf deren etwaige Vollstreckung nicht. In diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 ‑ 15 A 665/11 -. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS. Danach trifft die Stadt die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung. Daraus folgt ‑ entgegen der Auffassung der Antragstellerin ‑ aber nicht, dass die Antragsgegnerin die Anschlussverfügung nur dann im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken darf, wenn sie zuvor mittels Verwaltungsakt eine ausdrückliche „Entscheidung“ im Sinne vorzitierter Vorschrift getroffen hat. Es ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuvörderst Sache des Anschlussnehmers selbst, über Art, Ausführung etc. des Pumpenschachts usw. zu entscheiden. Davon geht offenbar auch § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS aus, wenn dort dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für die Herstellung, das Betreiben, die Unterhaltung, die Instandhaltung sowie ggf. die Änderung und Erneuerung eines Pumpenschachts mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie der zugehörigen Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze auferlegt wird. Insoweit ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS, der die Gesamtverantwortung der Antragsgegnerin für ihr Entwässerungssystem zum Ausdruck bringt, „lediglich“ ein Recht der Gemeinde, der vom Anschlussnehmer in Aussicht genommenen technischen Umsetzung der geforderten Anschlussherstellung zu widersprechen, wenn dies aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems geboten erscheint. Erst wenn der Anschlussnehmer den Anschluss nicht bzw. nicht den technischen Erfordernissen entsprechend herstellt oder herstellen will und die Stadt die Anschlussverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken will, darf sie von sich aus die „Entscheidungen“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 EWS treffen. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 ‑ 15 A 996/09 -, OVGE 52, 158 ff. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin natürlich mit Blick auf ihre Gesamtverantwortung für das von ihr betriebene Entwässerungssystem (vgl. schon oben) unbenommen bleibt, bereits in der Anschlussverfügung selbst auf die bei der Herstellung eines Anschlusses aus der Natur der Sache heraus zu berücksichtigenden technischen Belange hinzuweisen . Dies dient in aller Regel der Verfahrensvereinfachung und liegt daher im Interesse aller Beteiligten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.