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Beschluss

15 A 996/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen vorbringt. • Eine Gemeinde kann nach Satzung den Einbau eines Fettabscheiders verlangen, darf jedoch grundsätzlich nicht die konkrete Einbaustelle auf dem Grundstück des Anschlussnehmers ohne Weiteres festlegen. • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind bei der Auswahl der Einbaustelle die berechtigten Interessen der einzelnen Anschlussnehmer zu berücksichtigen; dies ist Teil der pflichtgemäßen Ermessensausübung. • Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben, wenn die verfahrensrelevanten Fragen bereits im Antragsverfahren abschließend beantwortet werden können.
Entscheidungsgründe
Gemeindliche Einbauregelung für Fettabscheider: Grenzen der Bestimmungsbefugnis • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, wenn der Antragsteller keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen vorbringt. • Eine Gemeinde kann nach Satzung den Einbau eines Fettabscheiders verlangen, darf jedoch grundsätzlich nicht die konkrete Einbaustelle auf dem Grundstück des Anschlussnehmers ohne Weiteres festlegen. • Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind bei der Auswahl der Einbaustelle die berechtigten Interessen der einzelnen Anschlussnehmer zu berücksichtigen; dies ist Teil der pflichtgemäßen Ermessensausübung. • Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben, wenn die verfahrensrelevanten Fragen bereits im Antragsverfahren abschließend beantwortet werden können. Antragsteller war gegen eine Verfügung der Gemeinde vorgegangen, die den Einbau eines Fettabscheiders und dessen Einbaustelle in einem abgetrennten Teil des Fahrradkellers vorschrieb. Das Verwaltungsgericht hatte die Verfügung wegen Ermessensfehlers beanstandet. Der Beklagte (Gemeinde) beantragte die Zulassung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob die Gemeinde nach ihrer Abwassersatzung und sonstigem Recht berechtigt ist, nicht nur das Ob des Einbaus, sondern auch die konkrete Einbaustelle auf dem Grundstück des Anschlussnehmers verbindlich festzulegen. Relevante Tatsachen betreffen die Lage des vorgeschlagenen Einbauorts in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Satzungsregelung (§ 8 Abs.1 Satz 2 AWS), die die Wünsche des Anschlussnehmers zu berücksichtigen vorsieht. Das Verwaltungsgericht sah die Einbaustellenanordnung als ermessensfehlerhaft an; das OVG prüfte die Zulassungsgründe zum Beschwerdeverfahren. • Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Beklagte hat keine tragenden Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung des konkreten Einbauorts einen Ermessensfehler darstellt. • Rechtsgrundlage und Reichweite der Satzungskompetenz: Nach § 8 Abs.1 Satz 2 AWS kann die Gemeinde die Einbaustelle einer Abscheideranlage bestimmen, wobei die Wünsche des Anschlussnehmers zu berücksichtigen sind; diese Regelung ist jedoch im Lichte der Anstaltsgewalt (§ 8 Abs.1 GO NRW, § 53 Abs.1 LWG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beschränken. • Schutzzweck und Grenzen der Regelungskompetenz: Die Befugnis dient dem ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Fettabscheider eingebaut wird, darf aber grundsätzlich nicht ohne Weiteres in die Nutzungssphäre des Anschlussnehmers eingreifen und die konkrete Lage der Anlage vorschreiben, außer wenn die vom Anschlussnehmer gewählte Stelle dem Zweck entgegensteht oder bei Vollstreckung durch Ersatzvornahme. • Berücksichtigung der Interessen von Wohnungseigentümergemeinschaften: Bei Wohnungseigentumsverhältnissen sind die Interessen der betroffenen Anschlussnehmer als wesentliche Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen; die Satzungsvorschrift ist dahin auszulegen, dass die durch spezifische Nutzung einzelner Eigentümer verursachte Notwendigkeit des Einbaus bei der Wahl der Einbaustelle zu berücksichtigen ist. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die hier aufgeworfenen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Zulassung, da sie im Antragsverfahren bereits eindeutig beantwortet werden konnten. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; das Gericht bestätigt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Anordnung der Gemeinde, den Fettabscheider an der konkret bezeichneten Stelle einzubauen, ist wegen Ermessensfehlern zu prüfen, und das Verwaltungsgericht hat hierzu keine ernstlichen Zweifel erschüttert. Die Gemeinde bleibt befugt, den Einbau eines Fettabscheiders zu verlangen, darf jedoch bei der Bestimmung der Einbaustelle die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer, insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften, berücksichtigen. Kostenseitig trägt der Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.