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Beschluss

8 B 829/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0806.8B829.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2013 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller vom 27. Mai 2013 abzulehnen, ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit des im Wege des vorläufigen Rechtschutzes verfolgten Feststellungs- und Verpflichtungsbegehrens nicht durchgreifend in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage der Antragsteller in dem Verfahren 11 K 805/11 - VG Minden - gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. März 2011 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 16. August 2012 und 30. Oktober 2012 aufschiebende Wirkung hat und - weil die aufschiebende Wirkung durch die Beigeladene missachtet wird und der Antragsgegner hiergegen nicht einschreitet - der Antrag der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet ist. Die Beschwerdebegründung setzt den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts entgegen. 2. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Antragsgegner gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu verpflichten ist, der Beigeladenen den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vollständig - zu untersagen, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommt. In den Fällen der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung kommt es auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht an, weil die Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das ohne Weiteres eine auf Beachtung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung rechtfertigt. Vgl. ausführlich Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, NVwZ-RR 2003, 345 (juris Rn. 7); Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80a Rn. 17a; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band 1, Stand: August 2012, § 80a Rn. 64; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80a Rn. 36. Die gegenteilige Ansicht des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts - Beschluss vom 28. Juli 1993 - 1 EO 1/93 -, LKV 1994, 110 (juris Rn. 54) - verkennt die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vermittelt nicht lediglich eine „formale verfahrensrechtliche Position“, sondern ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Sie dient dem Schutz des Bürgers, damit nicht Tatsachen geschaffen werden, bevor über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden ist. Solange eine aufschiebende Wirkung besteht, ist diese zu beachten: Aus dem angefochtenen Verwaltungsakt können in dieser Zeit keine Rechte hergeleitet werden. Will die Behörde hiervon abweichen, kann sie aufgrund einer Interessenabwägung die sofortige Vollziehung anordnen, wenn das öffentliche Interesse oder - bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - das Interesse des Begünstigten überwiegt. Die Regelungen der §§ 80 ff. VwGO ergänzen diesen Schutz verfahrensmäßig. Der Sinn dieses besonderen Verfahrens besteht darin, einen effektiven Gerichtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive zu sichern und durchzusetzen. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u. a. -, BVerfGE 35, 263 (juris Rn. 32). Sowohl die Behörde als auch das Gericht haben bei ihrer Entscheidung, ob eine sofortige Vollziehung anzuordnen oder eine aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sowohl die öffentlichen als auch die betroffenen privaten Interessen zu berücksichtigen sind. Die von der Beigeladenen geforderte Interessenabwägung findet daher bereits im Rahmen der Entscheidung statt, ob die Anordnung einer sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist, nicht jedoch nochmals im Zusammenhang mit der Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu beachten ist. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner zunächst die sofortige Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Senat hat jedoch die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Rechtsbehelfs mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Juli 2012 - 8 B 799/11 - wiederhergestellt; die Abänderungsbegehren der Beigeladenen hatten keinen Erfolg (VG Minden, Beschluss vom 14. September 2012 - 11 L 521/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -). In diesen Beschlüssen ist eine abschließende Interessenabwägung vorgenommen worden. Solange die aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen wiederhergestellte aufschiebende Wirkung besteht, ist diese zu respektieren. Die Behörde hat dementsprechend einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Drittbetroffenen zu treffen, wenn der Begünstigte gleichwohl von dem nicht vollziehbaren Verwaltungsakt Gebrauch macht. Auf die umfangreichen Ausführungen der Beigeladenen zu den einzelnen Aspekten im Rahmen der Interessenabwägung kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Allerdings merkt der Senat mit Blick auf ein etwaiges Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO schon jetzt Folgendes an: Der Vortrag, die Versorgung der Klinik T. I. des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sei bei einer vollständigen Untersagung der Biogasanlage nicht mehr gewährleistet, hätte bereits in den vorangegangenen Eilverfahren erfolgen können, da der Vertrag mit der LWL Klinik vom 17. August/12. September 2011 datiert. Unabhängig hiervon ist die Behauptung, die Versorgung sei nicht mehr gewährleistet, nach der vertraglichen Gestaltung inhaltlich unzutreffend, da die LWL-Klinik zunächst weiterhin über eigene BHKW verfügt (vgl. § 1 Nr. 4 Satz 1 des Vertrags) und es nach § 1 Nr. 6 Satz 1 des Vertrags der LWL-Klinik im Falle eines höheren Wärmebedarfs ohnehin obliegt, diesen durch eigene Maßnahmen abzudecken. Schließlich hat die Beigeladene gemäß § 1 Nr. 8 Satz 1 des Vertrags das Recht, bei Störungen die Wärmelieferung zu unterbrechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).