Beschluss
7 A 1786/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0809.7A1786.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung zum Anbau eines 3 m tiefen eingeschossigen Anbaus an das bestehende Reihenmittelhaus der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der früher auf ihrem Grundstück vorhanden gewesenen Terrassenüberdachung bzw. der Terrassenüberdachung auf dem Nachbargrundstück N. -F. -Str. 30 Vorbildqualität für das angegriffene Vorhaben zugewiesen, es sei von der unzutreffenden Wertung ausgegangen, es handele sich jeweils um einen Gebäudebestandteil und nicht lediglich eine Nebenanlage. Damit werden die nach Besichtigung der Örtlichkeit durch den erstinstanzlichen Berichterstatter getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, nach denen es sich bei einer einzelfallbezogenen Beurteilung nach funktionellen und baulich-räumlichen Gesichtspunkten bei den Terrassenüberdachungen jeweils um gleichsam abgeschlossene Räume handelte, die dem mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Wohnzwecken zu dienen bestimmt waren. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit Blick auf das in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommene Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung (Hausgruppe N. -F. -Str. 26 bis 36) hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Klägerin rügt ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW erfüllt seien, vielmehr fehle es an einer Anbausicherung. Auch nach der von der Klägerin hierzu in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 44/09 -, BRS 76 Nr. 181) ist indes die erstinstanzliche Wertung nicht zu beanstanden, dass eine hinreichende Anbausicherung durch das Hauptgebäude der Klägerin und das andere Nachbargebäude N. -F. -Straße 30 vermittelt wird. Ebenso wenig greift die Rüge durch, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, es sei ein massiver und nicht lichtdurchfluteter Gebäudeteil errichtet worden. Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Belichtung bzw. Belüftung des Grundstücks sind damit nicht aufgezeigt und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.