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Beschluss

12 A 1655/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0820.12A1655.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernst-lichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Antragsfrist des § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG versäumt hat. Der Antrag auf den leistungsabhängigen Teilerlass ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen, § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 15. Juli 2012. Dass die Klägerin (auch) einen leistungsabhängigen Teilerlass begehrt, hat sie jedoch erst im Klageverfahren mit der Klagebegründung vom 30. Januar 2013 dargelegt. Anders als die Klägerin meint, enthält ihr Antrag vom 10. August 2012 auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlass nicht daneben auch einen Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass das Schreiben der Klägerin nicht auch als ein solcher Antrag zu verstehen ist. Bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind die geltenden Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts, vgl. §§ 133, 157 BGB, anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 36. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Ein Antrag muss allerdings, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller und das vom Antragsteller angestrebte Ziel, sowie Art und Inhalt des angestrebten Verwaltungsakts erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 36. Dies zugrunde gelegt ist dem Schreiben der Klägerin vom 10. August 2012 ein Antrag auf den leistungsabhängigen Teilerlass nicht zu entnehmen. Das Schreiben ist hinsichtlich des von der Klägerin angestrebten Ziels eindeutig nur auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG gerichtet. Weder dem Wortlaut des Schreibens noch den sonstigen Umständen lässt sich auch nur ansatzweise ein darüberhinaus gehendes Antragsziel entnehmen. Die Klägerin hat schon im Betreff ausdrücklich nur auf den studiendauerabhängigen Teilerlass Bezug genommen. Sie hat zudem ausschließlich die Vorlage von diesem Betreff entsprechenden Unterlagen angekündigt und hat auch nur solche Unterlagen vorgelegt. Eine Bewertung ihrer Studienleistungen im Vergleich zu den anderen Prüfungsabsolventen hat sie dagegen an keiner Stelle vorgenommen oder auch nur gewünscht. Dass es der Klägerin - wie sie vorträgt - letztlich egal gewesen sein soll, auf welcher Rechtsgrundlage ihr ein Teilerlass gewährt würde, bleibt als innere, für die Beklagte nicht erkennbare Einstellung nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen der Auslegung außer Betracht. Die Klägerin dringt auch mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe den im Klageverfahren gestellten Antrag zu Unrecht, weil entgegen der Vorgaben des § 28 SGB X, als verfristet gewertet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wirkt ein nachgeholter Antrag dann, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und diese Leistung versagt wird oder sie zu erstatten ist, bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre, vgl. § 28 Satz 2 SGB X. Es spricht Überwiegendes für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 28 SGB X sei schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht um eine Sozialleistung handelt. Zwar trifft die Annahme der Klägerin zu, die während der Ausbildung darlehensweise ausgezahlten Leistungen der Ausbildungsförderung seien als Sozialleistungen zu qualifizieren. Nach § 11 SGB I sind Sozialleistungen die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen im Rahmen der sozialen Rechte gemäß §§ 3 bis 10 SGB I. § 3 SGB I bestimmt insoweit, dass, wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung hat, wenn ihm hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Der von der Klägerin gezogene Schluss, dass die in der Rückzahlungsphase gewährten Vergünstigungen gleichermaßen als Sozialleistungen zu qualifizieren sind, ist dagegen nicht zwingend. § 3 SGB I bezieht sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Auszahlungsphase des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensverhältnisses. Gerade die Auszahlungsphase ist jedoch von der die Gefährdung der Ausbildung hervorrufenden Mittellosigkeit geprägt. Eine solche Gefährdungslage ist in der erst nach dem Abschluss der Ausbildung einsetzenden Rückzahlungsphase nicht mehr gegeben. Im Übrigen sollte durch den seit dem 1. Juli 1990 geltenden leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG mit der Einführung der gestaffelten Zeitkomponente als ein die Qualität der Abschlussprüfung ergänzendes und damit die Gerechtigkeit der Bewertung der Studienleistungen erhöhendes Kriterium ein - mit der bis dahin geltenden nur leistungsbezogenen Regelung nicht ausreichend gegebener - Anreiz zur Verkürzung der Studienzeiten geschaffen werden. Der leistungsbezogene Teilerlass des § 18b Abs. 2 BAföG betont - wie der Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung nach § 18b Abs. 3 BAföG - damit in erster Linie den Leistungsgedanken. Eine besondere soziale Komponente kann allenfalls in der Tatsache erblickt werden, dass sich der Betrag, der beim leistungsabhängigen Teilerlass erlassen wird, mit der Höhe des Darlehens erhöht, so dass besonders bedürftige Auszubildende mit hohen Förderbeträgen stärker begünstigt werden. Ansonsten ist die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls - wie bei der allein leistungsabhängigen Vorgängerregelung - ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 -16 A 856/90 - FamRZ 1993,1007, juris, und Beschlüsse vom 25. November 2010 - 12 A 1745/09 -, sowie vom 14. April 2011- 12 A 453/11 -. Ungeachtet dessen kommt eine Anwendung des § 28 SGB X auch deshalb nicht in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen. Neben der erfolglosen Beanspruchung einer anderen Sozialleistung ist weitere Voraussetzung des Satzes 1 der Vorschrift nämlich die Kausalität zwischen der Geltendmachung der einen Sozialleistung und dem Absehen von der Antragstellung der anderen Leistung. Satz 1 verlangt insoweit ausdrücklich, dass der Leistungsberechtigte bewusst in Erwartung der beantragten Leistung von dem Antrag auf die andere Leistung abgesehen hat. Für eine solche Sachlage bietet der Vortrag der Klägerin, ihr sei es letztlich egal gewesen, auf welcher Rechtsgrundlage sie ihren Teilerlass erhält, keine Anhaltspunkte. § 28 Satz 2 BAföG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil zwischen den Teilerlassen des § 18b BAföG kein Vorrang-Nachrangverhältnis besteht. Die Rechtssache weist auch nicht die noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Antrag auf studienzeitbedingten Teilerlass auch einen Antrag auf einen leistungsbezogenen Teilerlass beinhaltet, entzieht sich von vorneherein einer grundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Antwort. Sie lässt sich nämlich nur mittels einer einzelfallbezogenen Auslegung des jeweiligen Antrags beantworten. Die weitere Frage, ob bei Versäumung der Antragsfrist für den leistungsbezogene Teilerlass die Regelung des § 28 SGB X gilt, stellt sich hier - wie den oben gemachten Ausführungen entnommen werden kann - nicht und ist daher nicht streitentscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.