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Urteil

26 K 4648/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0624.26K4648.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Während seines Studiums in dem Bachelor-Studiengang Maschinenbau an der Fachhochschule L1. bezog er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Gemäß dem Abschlusszeugnis vom 4. Oktober 2012 über die Bachelor-Prüfung im Studiengang Maschinenbau, Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung und Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau, hatte der Kläger am 27. August 2012 die letzte Prüfungsleistung erbracht und die Gesamtnote - gut -, - 2,1 - erzielt. Er hatte die Prüfung nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau an der Fachhochschule L1. vom 2. Juli 2008 absolviert. Auf Bl. 21 ff. der Gerichtsakte wird - auch wegen des Beiblatts zum Zeugnis - verwiesen. Berücksichtigt man alle in dem Beiblatt zum Zeugnis genannten Credit Points und Noten, die in die Notenbildung der Gesamtnote einflossen, also ohne die als Zusatzfach auf Seite 2 des Beiblatts genannte Arbeitswissenschaft-Grundlagen, führt dies zu 178 Credit Points und einer Gewichtung von insgesamt 376,70 und demzufolge der Prüfungsgesamtnote 2,1163. Gemäß § 9 Abs. 1 der genannten Studienordnung kann im Bachelor-Studiengang Maschinenbau einer der folgenden Studienschwerpunkte gewährt werden: - Konstruktion und Entwicklung, - Produktionstechnik, ansonsten wird „Allgemeiner Maschinenbau“ studiert. Für alle drei Ausprägungen ist das erfolgreiche Absolvieren von in der Prüfungsordnung näher bestimmten Modulen erforderlich. Gemäß den Ausführungen in der Anlage 1 Bachelor-Studiengang Maschinenbau „Inhalt und Aufbau“ und den Erläuterungen der Fußnoten waren im Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau mindestens die Fächer 3.2, 3.3, 3.6 und 3.7, also Methodische Produktentwicklung, Hydraulik und Antriebstechnik, Fertigungstechnik II und Organisation, im Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung die Fächer 3.1, 3.2 und 3.3, also zusätzlich Kraft- und Arbeitsmaschinen, zu wählen. Für den Schwerpunkt Produktionstechnik wären mindestens die Fächer 3.4, 3.5 und 3.6 zu wählen gewesen, also zusätzlich CAM und NC-Maschinen und Robotik. Auf Bl. 16ff. der Gerichtsakte wird insoweit Bezug genommen. Die oa. Wahlmodule für die Schwerpunkte Allgemeiner Maschinenbau und Konstruktion und Entwicklung wies das klägerische Zeugnis auf Seite 3 aus. Dabei hatte der Kläger in den Wahlmodulen des Schwerpunkts Allgemeiner Maschinenbau, also Methodische Produktentwicklung „sehr gut“ (1,0), Hydraulik und Antriebstechnik „ausreichend“ (3,7), in Fertigungstechnik II „befriedigend“ (2,7) und Organisation „befriedigend“ (2,7) erhalten, in Kraft- und Arbeitsmaschinen, also dem zusätzlichen Fach des Schwerpunkts Konstruktion und Entwicklung, hatte er die Bewertung „gut“ (2,3) erzielt. Auf Bl. 22f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Das Zeugnis wies weitere Wahlmodule aus, nämlich XCAD-Unigraphics, CAD-Applikationen und Vertiefungslabor Automatisierungstechnik, in denen der Kläger ebenfalls die Bewertungen „sehr gut“ erhalten hatte. Gemäß Bachelor-Urkunde vom 4. Oktober 2012 bestand der Kläger am gleichen Tag die Bachelor-Prüfung im Studiengang Maschinenbau, Studienrichtung Konstruktion und Entwicklung / Allgemeiner Maschinenbau. (Bl. 26 der Beiakte). Eine Änderung des Zeugnisses nebst Beiblatt beantragte der Kläger nicht. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 19. Februar 2017, nach Anschriftenermittlung erneut mit Kostenbescheid vom 20. Juni 2017 übersandt, stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Schuld des in den Jahren 2009 bis 2012 bezogenen Darlehens mit 7.575,00 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts auf den letzten Tag des Monats 08.2012 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. September 2017 fest. Am 27. Juni 2017 beantragte der Kläger - u.a. unter Vorlage des genannten Zeugnisses nebst Beiblatt - den streitigen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 bzw. 2 a BAföG. Das BVA erfragte bei dem Prüfungsamt, ob der Kläger zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen seiner Vergleichsgruppe gehörte. Nach Antwort des Prüfungsamts lehnte es den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2017 ab. Es führte u.a. aus, die Vergleichsgruppe werde von dem Prüfungsamt für jeden Ausbildungs- oder Studiengang gesondert gebildet, § 5 Abs. 1 Teilerlassverordnung (TeilerlassVO). Einbezogen würden alle Prüflinge eines Kalenderjahrs, die bei diesem Prüfungsamt ihren Abschluss gemacht haben. Nach Mitteilung des Prüfungsamts habe der Teilerlass gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 2,09 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für den Kläger gemeldete Ergebnis laute 2,11, so dass die Teilerlassvoraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger erhob am 14. Juli 2017 Widerspruch gegen die in dem FRB geforderte Darlehenssumme und gegen die Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses. Er trug zu dem letztgenannten Widerspruch vor, bei der durch das Prüfungsamt übermittelten Abschlussnote liege ein Fehler vor. Er habe 193 Credit Points erreicht, während nur 180 Credit Points notwendig gewesen seien, um den Bachelorabschluss zu erlangen. Seine Mehrleistung habe zur Anerkennung zweier Studienschwerpunkte, also Allgemeiner Maschinenbau und Konstruktion und Entwicklung, geführt. Ein Schwerpunkt sei zum Erreichen des Bachelorabschlusses ausreichend gewesen. Der an das BVA übersandte Wert habe den Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung abgebildet, während er mit dem Studienschwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau den Durchschnittswert von 2,09 erzielt hätte. Er führte zwei Auflistungen, einmal zum Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung, einmal zum Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau, mit Gewichtungen der Noten bei. Dabei hatte er bei dem Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau an Stelle der 5 CP und Note 2,3 für Kraft und Arbeitsmaschinen die Arbeitswissenschaft – Grundlagen mit 5 CP und der Note 1,7 mit eingerechnet, die nach dem Beiblatt zu seinem Zeugnis aber nicht in die Gesamtnote eingeflossen waren. Zudem trug der Kläger vor, wegen der Problematik habe er bereits mit dem Prüfungsamt des Fachbereichs Maschinenwesen der Fachhochschule L1. Kontakt aufgenommen. Auf Bl. 39ff. der Beiakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Frau I. L. , Abteilung Hochschulentwicklung der Fachhochschule L1. , teilte dem BVA unter dem 24. April 2018 mit, dass der Kläger mit einem Schwerpunkt „Allgemeiner Maschinenbau“ und einem Gesamtergebnis der Abschlussprüfung von 2,09 mit dem Tag der Erbringung der letzten Prüfungsleistung am 27. August 2012 die Teilerlassvoraussetzungen erfüllt hätte , soweit er nur diesen einen Schwerpunkt für das Zeugnis beantragt hätte. In dem Zeugnis des Klägers seien aber die zwei Schwerpunkte mit einem Gesamtergebnis der Abschlussprüfung von 2,1 ausgewiesen worden. Eine Änderung des Zeugnisses sei nicht beantragt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 wies das BVA den klägerischen Widerspruch unter Darlegung der Ausführungen des Prüfungsamts zurück. Auf Bl. 65f. der Beiakte wird verwiesen. Der Kläger hat am 22. Juni 2018 Klage auf Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses erhoben. Zur Begründung hat er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, seine Gespräche mit der Fachhochschule L1. hätten ergeben, dass seine erste Vermutung, dass das IT System der Fachhochschule L1. den Notenschnitt über die Module des schlechteren der beiden Schwerpunkte geriert habe nicht zuträfen. Er habe bemerkt, dass im System das Modul „Arbeitswissenschaftliche Grundlagen“ fälschlicherweise im Modulbereich (4) Fachübergreifende Module, statt wie in der Prüfungsordnung vom 27. Mai 2008 vorgesehen, im Modulbereich (3) Ingenieurwissenschaftliche Anwendungsmodule verbucht worden sei. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass das Modul „Arbeitswissenschaftliche Grundlagen“ mit einer Note von 1,7 nicht in die Notenfindung eingeflossen sei. Das sei in dem erhaltenen Bachelorzeugnis nicht ersichtlich gewesen, da zum einen die Zeugnisnote nur auf eine Nachkommastelle hierauf gelistet worden sei und zum anderen nicht aufgeführt worden sei, in welchen Bereichen einzelne Module zur Notenfindung verbucht worden seien. Das Prüfungsamt habe sich nicht in der Lage gesehen, eine Korrektur vorzunehmen, da er bei der Zeugnisausgabe vor 5 Jahren keinen Einspruch eingelegt habe. Er habe dies dem BVA telefonisch erläutert und auch den Umstand, dass es für ihn vor fünf Jahren keinen Beanstandungsgrund gegeben habe, da der Verbuchungsfehler bei den Modulen nicht ersichtlich gewesen sei und es für ihn auch nicht ersichtlich sei, warum es für durch das BVA geförderte Personen, die mehrere Module in gleicher Regelstudienzeit belegten, nun infolge der Berechnung der Note zur Benachteiligung komme. Frau G. vom BVA habe ihm in dem Telefonat erklärt, dass er kein neues Zeugnis einreichen brauche, sondern einen Nachweis durch die Fachhochschule L1. erbringen müsse, in welchem das mögliche Bestehen in Regelstudienzeit nach Studienordnung also gewertetem Schwerpunkt mit entsprechender Note geführt sei. Er habe mit Frau I. L. telefoniert, die seitens der Fachhochschule L1. in Rechtsangelegenheiten im Prüfungsrecht sowie der Prüfungsordnung zuständig gewesen sei. Sie habe ihm am 19. September 2017 schriftlich erklärt, sie wolle mit dem BVA Kontakt aufnehmen um zu erfahren, welche Informationen zur Klärung seines Anliegens benötigt würden. Er habe ihr gesagt, kein neues Zeugnis beantragen zu wollen, da dies ja „verjährt sei“. Er benötige nur den Nachweis, dass er eigentlich ein Bachelorstudium mit dem Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau“ in Regelstudienzeit mit der korrekten Note von 2,09 bestanden hätte. Bei einem weiteren Telefonat habe die Frau L. mit ihm das Anschreiben an das BVA besprochen, in welchem sie seine mögliche Note in Höhe von 2,09 bestätigen würde. Er nimmt Bezug auf das schon oben genannte Schreiben der Frau I. L. vom 24. April 2018. Zu seiner Überraschung sei trotz des Schreibens sein Widerspruch mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden. Eine korrekte Berechnung der Abschlussnote für die Schwerpunkte Allgemeiner Maschinenbau sowie Konstruktion und Entwicklung nach der Studienordnung, wie es in § 6 TeilerlassVO definiert sei, würde zu dem Ergebnis 2,09 führen. (Flösse die Bewertung der Arbeitswissenschaftlichen Grundlagen mit Note 1,7, CP 5 und Gewicht 8,5 noch in die Ermittlung der Gesamtnote ein, käme dies also zu den 178 CP und Gewicht 376,50 hinzu, ergäbe sich ein Endnotenschnitt von 2,1049 [385,20 : 183], Anmerkung des Gerichts). Der Kläger legt erneut Berechnungsunterlagen, u.a. einen Notenspiegel der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, datiert auf den 22. April 2018, vor. Auf Bl. 11ff. der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen. Ergänzend trägt er vor, die für die Rangfolgenbildung maßgebliche festgesetzte und falsch berechnete Prüfungsgesamtnote 2,11 sei ihm erstmals durch den Bescheid des BVA vom 28. Juni 2017 bekannt geworden. Frau G. habe ihn darin bestärkt, sich um eine Korrektur dieser Note zu bemühen. Seine korrekte Prüfungsnote habe 2,09 lauten müssen. Nach dem Schreiben von Frau L. habe Frau G. ihm den Eingang der korrigierten Prüfungsnote bestätigt. Der Kläger beruft sich weiter auf telefonische Absprachen mit Frau G. und Frau L. . Dass Absprachen beim BVA teilweise nicht dokumentiert seien, sei nicht sein Versagen. Die „Hätte-Formulierung“ sei ihm vorgeschlagen worden, da er dem Zeugnis 2012 nicht widersprochen habe und dies mittlerweise nicht mehr möglich (gewesen) sei. Bei Ausstellung des Zeugnisses sei ihm die falsch berechnete zweistellige Prüfungsgesamtnote nicht bekannt gewesen. In dem genannten Telefonat habe Frau G. ihn aufgefordert, seine Bankdaten für die Rücküberweisung ins Onlineportal einzutragen und damit suggeriert, dass sobald die Vergleichsnote korrigiert und der Rechenfehler beseitigt sein würde, eine Förderung durch Teilerlass möglich sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Anrechnung zweier Schwerpunkte beantragt. Offensichtlich sei dies aufgrund seiner Mehrleistung erfolgt. Zudem sei die fehlerhafte Berechnung nicht auf die Schwerpunkte, sondern die fehlerhafte Verbuchung eines Moduls zurückzuführen. Er hat das Schreiben vom 15. Oktober 2018 an die Zeugin I. L. vorgelegt, in dem er um eine genauere Auflistung bittet, welche Module in welcher Weise in die von der Fachhochschule L1. übersandte Vergleichsnote mit zwei Nachkommastellen eingehen. Er macht erneut Ausführungen zur seiner Ansicht nach fehlerhaft bei der Gesamtnotenbildung fehlenden Berücksichtigung der Note des Moduls Arbeitswissenschaftliche Grundlagen. Er gehe davon aus, dass der Fehler bei der Erzeugung der Vergleichsnote von diesem Modul und seiner Zuordnung abhänge. Auf Bl. 82 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ein Gesprächstermin bei Frau I. L. am 13. November 2018 habe keine zufriedenstellende Klärung erbracht. Er sei nach wie vor der Meinung, dass das sogenannte HIS POS System der Fachhochschule L1. automatisch eine Eingruppierung und Bewertung nach Schwerpunkten vorgenommen habe, die er zum einen während seiner Studienzeit nicht aktiv gewählt habe und zum anderen bei der Bildung der Vergleichsgruppe zu seiner Benachteiligung geführt hätten. Zwar habe er neben dem Modul 3.1 Kraft und Arbeitsmaschinen noch weitere freiwillig gewählte Module in der Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen. Aber lediglich das Modul 3.1 Kraft und Arbeitsmaschinen führe zu dem Umstand, dass das HIS POS System ihm automatisch zwei Studienschwerpunkte zuordne. Er könne nicht nachvollziehen, dass er bei einer freiwilligen Mehrleistung von Modulen schlechter gestellt werde. Nach seinem Verständnis habe er die Voraussetzungen für den Studienschwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau mit der geforderten Vergleichsnote bestätigt. Aus § 9 der vorgelegten Prüfungsordnung folge, dass bei Nichtwahl der Allgemeine Maschinenbau studiert werde. Die abweichende Schwerpunktwahl gegenüber „Allgemeiner Maschinenbau“ müsse aktiv durch den Studierenden erfolgen. Nach seinem Kenntnisstand sei dies durch ihn aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es eröffne sich die Frage, warum das HIP POS System automatisch mehrere Schwerpunkte für die Berechnung einer Vergleichsnote heranziehe. Die Fachhochschule L1. habe ihm gegenüber mitgeteilt, er habe 2012 Widerspruch gegen sein Zeugnis einlegen und einen Änderungsantrag stellen müssen. Zu dem Zeitpunkt seien ihm aber weder die Vergleichsnote noch die Berechnungsmodalitäten bekannt gewesen. Er habe zudem nicht gewusst, dass dies zu einer solchen Benachteiligung führen würde. Seit September 2012 sei er im Master Maschinenbau zugelassen gewesen. Das Abschlusszeugnis sei für ihn im Oktober 2012 also eine reine Formsache gewesen, bei der es für ihn keinen Grund gegeben habe, Nachkommastellen (auch die, die nicht auf diesem Zeugnis ausgewiesen gewesen seien) zu hinterfragen. Für ihn sei eine Zeugnisanpassung akzeptabel. Das habe der dem Prüfungsamt sowie der Beklagten mitgeteilt. Am 8. Juni 2020 hat der Kläger eine Mail von Frau L. vorgelegt, die sich zu der im Jahr 2012 nach den vom HIS PIOS berechneten Durchschnittnoten gebildeten Vergleichgruppenliste mit 98 Studierenden verhielt. Danach sei hinter dem Student Nummer 30 ein Strich gezogen worden und dessen Note als Ecknote (Vergleichsnote) verwendet worden. Der Kläger habe sich auf Rang 34 dieser Liste befunden. Sie könne an dieser Vorgehensweise keine Rechtsfehler erkennen. Auf Bl. 127 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG a.F. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls die bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 TeilerlassV setze der Abschluss einer Prüfung ausdrücklich die Feststellung ihres Bestehens oder Nichtbestehens voraus. Vorliegend sei das Bestehen der Prüfung durch das offenkundig bestandskräftige Zeugnis der Fachhochschule L1. vom 4. Oktober 2012 festgestellt worden. Zugleich sei damit als Ergebnis der Abschlussprüfung eine – ebenfalls offenkundig bestandskräftige – Gesamtnote von 2,1 bescheinigt worden, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger zu den besten 30 Prozent seiner Vergleichsgruppe gehöre, nur dieses Ergebnis Berücksichtigung finden könne. Ergänzend trägt sie vor, die Entscheidung sei unabhängig davon rechtmäßig, ob vorliegend die im Zeugnis der Abschlussprüfung ausgewiesene Gesamtnote oder eine nach der Prüfungsordnung festgesetzte Prüfungsgesamtnote ausschlaggebend sei. Der Kläger gehöre weder nach der im Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnote 2,1 noch der von der Fachhochschule L1. gemeldeten maßgeblichen Prüfungsgesamtnote 2,11 zu dem Kreis der Erlassberechtigten, da die maßgebliche Ecknote unstreitig bei 2,09 liege. Die Telefonnotiz einer Mitarbeiterin der Beklagten zu einem Telefonat vom 11. Oktober 2017, Blatt 55 des Verwaltungsvorgangs, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Dort werde lediglich die Gesamtproblematik geschildert und dokumentiert. Zudem werde eindeutig klargestellt, dass eine vom Ausgangsbescheid abweichende Entscheidung eine entsprechende korrigierende Meldung durch die Fachhochschule L1. voraussetze, die zunächst abgewartet werden müsse. Eine Telefonnotiz über ein Gespräch des Klägers mit Frau G. am 18. Mai 2018 sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Eine korrigierende Mitteilung der Prüfungsgesamtnote durch die Fachhochschule L1. liege nicht vor. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 24. April 2018. Darin werde lediglich bestätigt, dass der Kläger ein Gesamtergebnis der Prüfung von 2,09 erfüllt hätte, sofern der Kläger nur für diesen einen Schwerpunkt ein Zeugnis beantragt hätte. Offensichtlich habe der Kläger das jedoch nicht veranlasst, sondern vielmehr beantragt, dass beide Schwerpunkte auf seinem Zeugnis ausgewiesen und damit auch bei der Berechnung der Prüfungsgesamtnote berücksichtigt wurden. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten habe Frau L. es ausdrücklich abgelehnt, eine verbindliche abändernde Mitteilung der Prüfungsgesamtnote des Klägers abzugeben. Auf der Grundlage einer hypothetisch ermittelten Prüfungsgesamtnote könne die Beklagte keine Neubewertung der Sachlage vornehmen. Unerheblich sei im Übrigen, dass nach Vortrag des Klägers die im maßgeblichen Zeugnis beurkundete Gesamtnote auf einer „Eingruppierung und Bewertung nach Schwerpunkten“ beruhe, die zum einen durch den Kläger nicht aktiv gewählt worden sei und ihn zum anderen benachteilige. Entscheidend sei allein die im Zeugnis ausgewiesene und mittlerweile offenkundig bestandskräftige Prüfungsgesamtnote. Dass dem Kläger erst im Nachhinein im Zuge der Darlehensrückgewähr erkennbar geworden sei, dass die im Zeugnis ausgewiesene Prüfungsgesamtnote für einen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG nicht ausreiche, rechtfertige kein Abweichen davon, dass er rechtzeitig durch Einlegung eines Rechtsbehelfs eine Abänderung des Prüfungszeugnisses hätte anstreben müssen. Aus vorgetragenen Aussagen der Frau G. , sofern sie denn tatsächlich so getätigt worden wären, so einem Rat, proaktiv auf die zuständige Hochschule zuzugehen und um eine entsprechende Klarstellung zu bitten, könne keinesfalls ein wie auch immer gearteter Vertrauenstatbestand oder gar eine Bindungswirkung oder Zusicherung abgeleitet werden. (Bl. 96 GA) Eine weitere Stellungnahme der Frau L. liege ihr nicht vor. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 11. März 2020, vorsorglich die Unterlagen der Fachhochschule L1. zu dem maßgeblichen Prüfungsdurchgang 2012 im Bachelor-Studiengang Maschinenbau mit der Erläuterung der Vergleichsgruppenbildung und den Prüfungsvorgang des Klägers vorzulegen, hat die Beklagte am 15. Juni 2020 die maßgebliche anonymisierte auf den 19. April 2013 datierte Rangliste vorgelegt, der zufolge die Ecknote 209 betrug und der Kläger sich mit 211 auf Rang 34 befand, und ein Schreiben der Frau L. . Auf Bl. 138 ff. der Beiakte wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. September 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin entscheidet, § 6 Abs. 1 VwGO, ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2, Abs. 6 BAföG i.V.m. den Vorschriften der TeilerlassV in den damals gültigen Fassungen. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Gemäß § 18b Abs. 2 BAföG a.F. wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen (Satz 1). Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag 1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, 2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden wurde (Satz 2). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen (Satz 3). Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung nach § 18 b Abs. 6 BAföG, § 2 TeilerlassV, erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt. Ihr Bestehen muss rechtliche Zugangsvoraussetzung für die Ausübung eines Berufs sein oder, wenn entsprechende Rechtsvorschriften fehlen, den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dokumentieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-​RR 2013, 610, juris, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 12 A 1051/13 -, juris, Rn. 21f. m.H.a. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 18b Rn. 9 u. 36.2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 40; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 18b Rn. 6. Die konkret durchgeführte Ausbildung, die durch die Bachelor-Prüfung des Klägers zum Abschluss gebracht wurde, war das Studium des Klägers im Bachelor-Studiengang Maschinenbau des Fachbereichs Maschinenwesen an der Fachhochschule L1. . Das Ergebnis dieser Abschlussprüfung wird gemäß § 18 b Abs. 6 BAföG, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 TeilerlassV a.F. durch das Prüfungszeugnis dokumentiert. Danach ist die Rangfolge grundsätzlich nach der im Zeugnis der Abschlussprüfung ausgewiesenen oder nach der Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote zu bilden. Nur soweit diese Note im Einzelfall nicht ausreicht für die Entscheidung, wer von mehreren Prüfungsabsolventen den ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, ist nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu verfahren. Gemäß dem genannten Absatz 2 wird dann, wenn nach der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote gerundet ist, die Rangfolge unter Einbeziehung der durch die Rundung weggefallenen, höchstens jedoch zwei Stellen hinter dem Komma gebildet. Der Kläger gehört aufgrund der in seinem Zeugnis der Abschlussprüfung einschließlich des Beiblatts ausgewiesenen Gesamtnote sowie der dort ausgewiesenen Moduleinzelnoten und der davon ausgehenden Ermittlung der durch Rundung weggefallenen zwei Stellen hinter dem Komma, also der Gesamtnote 2,11, ausweislich der vorgelegten Vergleichsgruppenliste des Prüfungsamts nicht zu den ersten 30 vom Hundert der maßgeblichen 98 Prüfungsabsolventen des Prüfungsjahrs 2012 im Studiengang Bachelor Maschinenbau. 30 Absolventen (30 % von 98 = 29,4) wurde der streitige Teilerlass bis zur Note 209 gewährt. Der Kläger befand sich mit Note 211 auf Platz 34 der Rangliste. Die Vergleichsgruppenbildung, die allein der in § 1 TeilerlassV definierten Prüfungsstelle, nicht dem BVA obliegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 – 12 A 103/13 -, juris, Rn. 29, § 5 TeilerlassV, greift der Kläger nicht an. Vielmehr greift er an, aufgrund seines Zeugnisses unzutreffend falsch eingruppiert worden zu sein. In dem Zeugnis würden nämlich rechtswidrig zwei von ihm nicht gewählte Schwerpunkte mit allen Noten der von ihm absolvierten Wahlmodule für diese Schwerpunkte einbezogen, obwohl für den Abschluss des Studiums - wie bei anderen in der Rangfolge vor ihm eingeordneten Absolventen der Prüfung mit nur einem im Zeugnis ausgewiesenen Studienschwerpunkt - bereits ein Schwerpunkt gereicht hätte. Ferner sei die fehlende Einrechnung der Note für das Fach Arbeitswissenschaft – Grundlagen mit 5 CP und der Note 1,7 nicht rechtmäßig. Es sei für seine Einordnung in die Vergleichsgruppenliste auf ein hypothetisches Zeugnis für den Schwerpunkt Maschinenbau nur unter Berücksichtigung bestimmter näher bezeichneter Modulnoten abzustellen. Das BVA hatte bei seiner klageweise angegriffenen Entscheidung ausweislich der genannten Regelung in § 6 TeilerlassV auf das von der zuständigen Prüfungsstelle berücksichtigte und auch nach Vortrag des Klägers bestandskräftige Zeugnis mit den dort eindeutig genannten beiden Schwerpunkten und allen dort ebenso eindeutig aufgeführten Pflicht- und Wahlmodulen einschließlich der ebenso eindeutig fehlenden Einbeziehung der Arbeitswissenschaft - Grundlagen abzustellen. Es konnte keine davon abweichende Gesamtnote der Prüfung des Klägers bilden oder hypothetisch bilden lassen. Da dieses Zeugnis Verwaltungsaktsqualität hat, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris, Rn. 27 ff., Rn. 41; VG München, Urteil vom - M 3 K 11.6027 -, juris, zu einer Klage auf eine bessere Bewertung der Bachelorprüfung, hätte der Kläger diese Zeugnisbestandteile vielmehr mit Widerspruch und ggfs. anschließender Klage angreifen müssen, um eine Änderung entsprechend seiner Argumentation zu erreichen. Zu der Korrektur dieses Prüfungsergebnisses, vgl. zu diesem Erfordernis konkludent auch: Rauschenberg, Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 18 b. Rn. 30. ist es aber - wie schon ausgeführt - nicht gekommen. Ohne dass es rechtlich entscheidend wäre, ist im Hinblick auf die klägerische Argumentation, er habe damals keinen Anlass für ein Rechtsmittel gegen das Abschlusszeugnis gehabt, darauf hinzuweisen, dass auch bei Zeugniserteilung bereits die oben dargelegten Vorschriften zur Rangfolgenbildung, also auch die zur gegebenenfalls erfolgenden Einbeziehung der durch die Rundung weggefallenen höchstens jedoch zwei Stellen hinter dem Komma, bestanden. Ferner könnte die Ausweisung mehrerer Studienschwerpunkte und der Beleg von Studienfleiß durch Ausweisung vieler Wahlmodule als durchaus vorteilhaft in künftigen Bewerbungsverfahren mit Vorlage dieses Zeugnisses angesehen worden sein und der Vorteil blieb dem Kläger ohne Änderung des Zeugnisses erhalten. Auch das Gericht hat keinen Anlass und keine Befugnis, trotz dieses bestandskräftigen Zeugnisses mit Beiblatt die Gesamtnotenbildung und die Notenberechnung des Zeugnisses durch die zuständigen Stellen zu überprüfen und zu ändern. Zwar fände eine gerichtliche Überprüfung bei geltend gemachten Mängeln in der Vergleichsgruppenbildung statt, da dieser bloß behördliche Mitwirkungsakt mangels Außenwirkung nicht unmittelbar angegriffen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 - 12 A 103/13 -, juris, Rn. 40 ff., insbes. 42. Bei dem Zeugnis hätte der Kläger demgegenüber aber die schon genannte Möglichkeit gehabt, selbst eine Überprüfung zu veranlassen. Vgl. auch zur fehlenden Befugnis des BVA oder des Verwaltungsgerichts, eine Anerkennungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG a.F. zu treffen, die allein der zuständigen Stelle der Hochschule obliegt: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 -, Rn. 12. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich unter Nutzung des ihm bei gewährender Staatsverwaltung zur Verfügung stehenden weiten gesetzlichen Entscheidungs-spielraums bei den seit 2013 für alle, selbst die leistungsstärksten Prüfungsabsolventen, gestrichenen Teilerlassregelungen dafür entschieden, grundsätzlich allein auf dieses Zeugnis abzustellen, selbst wenn, wie der Kläger meint, nicht alle Aspekte zur Bewertung der Leistung der Prüfungsabsolventen der jeweiligen konkret durchgeführten Ausbildung, hier des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau des Fachbereichs Maschinenwesen an der Fachhochschule L1. im Prüfungsjahr 2012, in die Zeugnisse eingeflossen sein sollten. Insoweit weist die Einzelrichterin darauf hin, dass Zeugnisnoten - neben der klägerseits beanstandeten fehlenden Honorierung seiner gegenüber anderen Prüfungsabsolventen höheren Zahl absolvierter Wahlmodule - im Übrigen auch eine Vielzahl von sonstigen Leistungsfaktoren weder abbilden noch mit einem leistbaren Ermittlungsaufwand abbilden können. Verwiesen wird – ohne erschöpfende Aufzählung – beispielhaft auf die Leistungserbringung trotz besonderer Belastungen in Form von Krankheiten, dem Erfordernis (ergänzender) Einkommenserzielung durch Arbeit, der Wahrnehmung von versorgenden, betreuenden oder pflegenden Tätigkeiten für Verwandte einerseits oder besondere Erleichterungen beispielsweise in Form der Freistellung von jeglichen Belastungen außerhalb des Studiums andererseits. Ebenfalls ergänzend - ohne dass auch dies rechtliche Bedeutung hat - weist das Gericht zudem, die klägerische Argumentation aufgreifend darauf hin, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung dieser Ansätze nicht zu den ersten 30 vom Hundert aller maßgeblichen Prüfungsabsolventen gehört haben dürfte. Wenn man - das maßgebliche Zeugnis außer Acht lassend - die Auffassung des Klägers zugrunde legte, dass auch „Arbeitswissenschaft – Grundlagen“ mit 5 CP und der Note 1,7 noch in die Gesamtnotenbildung hätte einfließen müssen, hätte er mit dann 183 CP und der Gewichtung 385,20 einen Notenschnitt von 2.1049 erreicht, was ebenfalls oberhalb des nach der Rangfolgenliste maßgeblichen Notenschnitts von 2,09 gelegen hätte. Wären im Zeugnis, was der Kläger nie beantragt hat, nur die für den Schwerpunkt Allgemeiner Maschinenbau als einer der drei Ausprägungen des Studiums im Studiengang Maschinenbau gemäß § 9 Satz 3 der Studienordnung von 2. Juli 2008 notwendigen Module für die Endnote berücksichtigt worden, also Fertigungstechnik II, Hydraulik und Arbeitsmaschinen, Organisation und Methodische Produktentwicklung, wären die Noten für Kraft- und Arbeitsmaschinen, XCAD-Unigraphics, CAD-Applikationen und Vertiefungslabor Automatisierungstechnik entfallen, also 15 CP und eine Gewichtung von 24,75. Es wären 163 CP und eine Gewichtung von 351,95 verblieben. Bei Hinzurechnen der 5 CP und der Gewichtung 8,5 für Arbeitswissenschaft – Grundlagen, wäre der Kläger auf eine Gesamtnote von 2,14 gekommen (360,45 : 168). Sofern der Kläger einwendet, es hätten noch 12 hinzuzurechnende Creditpoints gefehlt und er diese aus den besonders gelungenen weiteren Wahlmodulen anstatt aus dem Wahlmodul Kraft- und Arbeitsmaschinen generieren will, also XCAD-Unigraphics, CAD-Applikationen und Vertiefungslabor Automatisierungstechnik, ist darauf zu verweisen, dass es in der Studienordnung nicht vorgesehen ist, dass Prüfungskandidaten sich aussuchen könnten, welche Noten der Module, die Sie zusätzlich wählten, in das Zeugnis einfließen und welche nicht, um die Prüfungsgesamtnote zu beeinflussen. Das widerspräche auch dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 TeilerlassV, wonach dann, wenn eine Prüfungsgesamtnote weder im Zeugnis der Abschlussprüfung ausgewiesen noch in der Prüfungsordnung festgesetzt wäre, die Rangfolge in einem exakt festgelegten Verfahren nach dem rechnerisch zu ermittelnden Gesamtergebnis der zu berücksichtigenden Teilleistungen der Abschlussprüfung zu bilden wäre. Dies spräche vielmehr dafür, alle Modulnoten in die Bildung des Gesamtergebnisses der Prüfung einzubeziehen. Dies führte aber, wie im Tatbestand ausgeführt, zu einem Endnotenschnitt von 2,1049 und damit ebenfalls einem Ergebnis schlechter als 2,09. Dem Kläger kommt schließlich auch kein Anspruch auf Gewährung des streitigen Teilerlasses wegen etwaiger - nicht aktenkundiger - Erklärungen der Frau G. vom BVA zu. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) bzw. § 38 VwVfG, da der Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG keine Sozialleistung ist, OVG NRW Entscheidung vom 20.08.2013 - 12 A 1655/13 -, juris, Orientierungssatz 2 und Rn. 12f., bedürfte eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. An einer solchen schriftlichen Zusicherung fehlt es eindeutig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.