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Beschluss

1 A 1726/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0823.1A1726.13.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.982,66 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.982,66 Euro festgesetzt G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen allein gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er könne sich in Bezug auf die Rückforderung nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn habe erkennen müssen. Dabei stellt er nicht die vom Verwaltungsgericht – zutreffend – herangezogenen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit geltenden Rechtsgrundsätze in Frage, wonach das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich ist, wenn es für den Zahlungsempfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist, wenn also der Zahlungsempfänger den Mangel des Rechtsgrundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderem Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 f., = NRWE, m.w.N., und Beschluss vom 4. August 2006 – 1 A 2509/05 –, juris, Rn. 23 bis 26, = NRWE. Er macht vielmehr allein geltend, das Verwaltungsgericht habe seine in Rede stehende Bewertung abweichend von den zugrundegelegten Rechtsgrundsätzen getroffen. Es habe nämlich seine Entscheidung tatsächlich nicht auf seine – des Klägers – konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten gestützt, sondern seine Schlussfolgerungen aus Verallgemeinerungen abgeleitet. Es habe seine in Rede stehende Überzeugung ausschließlich auf den Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2005 sowie auf ein angeblich ausgehändigtes Kurzmerkblatt zum Kindergeld aus dem Jahre 2005 gestützt und ferner bloß behauptet, es gehöre zum Basiswissen eines Offiziers der Besoldungsgruppe A 16, „Kenntnis von der Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung zu haben“. Die behaupteten individuellen Kenntnisse des Klägers ließen sich sicherlich nicht aus der Antragstellung im Jahre 2005 ableiten, welche zudem mehr als drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Ereignis (Auszug des Stiefsohnes aus dem gemeinsamen Haushalt) erfolgt sei. Außerdem bestreite er den – nicht mehr erinnerten – Erhalt des Merkblatts mit Nichtwissen. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht den Bogen dessen, was es dem Kläger als individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten unterstellt habe, in erheblicher Weise überspannt. Dieses Vorbringen greift nicht durch. a) Das gilt zunächst hinsichtlich der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger hätte sich aufdrängen müssen, dass der auf den Auszug des Stiefsohnes aus dem Haushalt des Klägers zurückzuführende (und dem Kläger bekannte, dazu unter b)) Wegfall der Kindergeldberechtigung gleichzeitig auch zum Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geführt hat. Das Gericht hat diese Bewertung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen gehöre die Kenntnis von der Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung zu dem bei jedem kindergeldberechtigten Soldaten, jedenfalls aber bei einem Offizier der Besoldungsgruppe A 16, vorauszusetzenden besoldungsrechtlichen Basiswissen; zum anderen sei der Kläger auf diesen Zusammenhang bereits in dem Merkblatt aus dem Jahre 2005 hingewiesen worden. Zu dem zweiten Aspekt – dem aus dem Inhalt des Merkblatts abgeleiteten individuellen Kennenmüssen der Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung – hat der Kläger es im vorgenannten Zusammenhang schon an jeglichen Darlegungen fehlen lassen. Bezogen auf die Frage der Kindergeldberechtigung hat er allerdings die tatsächliche Aushändigung des Merkblattes „mit Nichtwissen“ bestritten. Das aber überzeugt in keiner Weise. Auffällig ist insoweit, dass der Kläger dem Vortrag der Beklagten, üblicherweise erhalte jeder „Antragsteller auf Kindergeld“ mit dem Antragsformular das fragliche Merkblatt, erst im Zulassungsverfahren entgegengetreten ist, obwohl dieser Vortrag erkennbar eine entsprechende Information gerade auch des Klägers belegen sollte und bereits im Beschwerdebescheid vom 18. Juni 2012 (Seite 4 f.) und erneut im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juni 2013 – also noch vor der mündlichen Verhandlung – erfolgt war. Dies mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn bereits der Inhalt der Verwaltungsakten belegt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dem Kläger im Jahr 2005 ein Exemplar des in Rede stehenden Merkblatts übersandt worden ist: Mit Schreiben vom 27. September 2005 hat die Wehrbereichsverwaltung Nord dem Kläger in Bezug auf die Frage der „Festsetzung des Familienzuschlages; hier: Eheschließung/Aufnahme des Kindes des Ehegatten in den eigenen Haushalt“ sieben Anlagen übersandt, u.a. eine „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag“, einen „Antrag auf Kindergeld“ und ein „Kindergeld-Merkblatt“ (Beiakte Heft 1, Blatt 167). Mit Anschreiben vom 17. Oktober 2005 (Beiakte Heft 1, Blatt 173 f.) hat der Kläger sodann die ihm „übersandten Formulare zur Festsetzung des Familienzuschlages ausgefüllt“ zurückgesandt. Dieser Reaktion des Klägers lässt sich zunächst ohne Weiteres entnehmen, dass der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2005 erhalten hatte. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass diesem Schreiben gerade das in ihm als Anlage bezeichnete „Kindergeld-Merkblatt“ nicht beigefügt gewesen sein könnte, zumal der Kläger eine solche Rüge seinerzeit nicht erhoben hat. Weckt das Zulassungsvorbringen nach dem Vorstehenden keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, der Kläger hätte (schon) nach seinem individuellen , nämlich durch das Merkblatt vermittelten Kenntnisstand ohne Weiteres von der Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung wissen müssen, so kommt es in diesem Zusammenhang schon nicht mehr auf das weitere Argument des Verwaltungsgerichts an, die genannte Abhängigkeit gehöre zum Basiswissen eines jeden kindergeldberechtigten Soldaten, jedenfalls aber eines solchen, der nach A 16 besoldet wird. Unabhängig davon überzeugt aber auch dieses weitere Argument. Bereits die Einstellung als Offiziersanwärter setzt einen nicht unerheblichen Bildungsstand (regelmäßig zumindest Hochschulreife) voraus, und das Erreichen der genannten Stellung als Oberst zeigt an, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen es diesem ermöglicht haben, eine – in der Sprache des Beamtenrechts – schon hervorgehobene Führungsposition des höheren Dienstes zu erreichen, welche zudem regelmäßig mit Personalverantwortung einhergeht. Diese generellen Gesichtspunkte erlauben ohne Weiteres die Bewertung, ein solchermaßen geistig befähigter Soldat lasse die im Verkehr übliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer Acht, wenn er als kindergeldberechtigte Person die angesprochene rechtliche Abhängigkeit nicht erkennt. Die Behauptung des Klägers, er habe tatsächlich keine konkrete Kenntnis über den Wegfall des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag gehabt, sondern wegen der fortdauernden Berufsausbildung des Stiefsohnes angenommen, dass er diesen Anteil weiterhin beanspruchen könne (Zulassungsbegründungsschrift S. 5 f.), ist rechtlich ohne Relevanz. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit – nach den vorstehenden Ausführungen: beanstandungsfrei – allein darauf gestützt, dass der Kläger die rechtliche Abhängigkeit des in Rede stehenden kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldberechtigung hätte erkennen müssen , nicht aber eine (positive) Kenntnis des Klägers angenommen. b) Das Zulassungsvorbringen lässt ferner keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hervortreten, der Kläger habe gewusst, dass die in Rede stehende Kindergeldberechtigung mit dem Auszug seines Stiefsohnes aus dem Haushalt des Klägers entfallen war. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung nicht, wie mit dem Zulassungsvorbringen behauptet wird, ausschließlich auf den Antrag vom 17. Oktober 2005 und auf das Kurzmerkblatt gestützt, sondern sie ausweislich der Urteilsausfertigung (S. 9, letzter Absatz, bis S: 10, Mitte des zweiten Absatzes) mit insgesamt vier Aspekten begründet: Mit dem Inhalt des Antragsschreibens, des Merkblatts sowie des Kindergeldantrags und ferner mit dem Verhalten des Klägers nach dem Auszug des Stiefsohnes. Zu den – vom Zulassungsvorbringen allein angesprochenen – ersten beiden Aspekten hat es ausgeführt: Der Kläger habe bei Aufnahme seines Stiefsohnes in seinen Haushalt nach einer entsprechenden telefonischen Anfrage bei der Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 ausdrücklich beantragt, ihm für den Stiefsohn Kindergeld und Familienzuschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren, wobei er davon ausgehe, dass zwischen der Besoldungsstelle seiner Ehefrau und der X. O. Teilbeträge verrechnet würden, um eine komplette Rückabwicklung zu vermeiden. Dieser Antrag habe erkennbar darauf abgezielt, dass der Stiefsohn bei dem Kläger als drittes Kind und nicht bei dessen Ehefrau als erstes Kind habe zählen sollen. Denn durch diese Verlagerung sei der auf den Stiefsohn entfallende kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag deutlich höher ausgefallen. Aus dieser Zielrichtung des Antrags sei aber zu schließen, dass dem Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für seinen Stiefsohn, also für ein „fremdes“, nicht von § 32 Abs. 1 EStG erfasstes (eigenes) Kind bekannt gewesen seien, er also gewusst habe, dass seine Kindergeldberechtigung von der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt abhängig gewesen sei. Entsprechendes habe der Kläger zudem den ihm ausgehändigten Merkblättern und Erklärungsvordrucken entnehmen müssen. So enthalte das Kindergeld-Merkblatt 2005 unter Ziffer 1.4 den Hinweis: „Neben verheirateten können auch unverheiratete, in Lebensgemeinschaft wohnende Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt . Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruchs ändern. Im öffentlichen Dienst kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein“ (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen greift, soweit es sich auf die Frage des Erhalts des Merkblatts bezieht, aus den bereits oben genannten Gründen der Sache nach nicht durch. Im Übrigen verfehlt es schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Kläger hat sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, weshalb (u.a.) der Umstand der Antragstellung den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf die hier in Rede stehende Kenntnis des Klägers erlaubt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, dem seine abweichende, nicht mit einer Begründung versehene Auffassung entgegenzustellen („Die bloße Beantragung ... führt sicherlich nicht dazu ...“) Der beiläufige und auch ersichtlich unerhebliche Hinweis („zumal“) des Klägers auf die Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Aufnahme des Stiefsohnes in den Haushalt des Klägers und seinem Auszug (richtigerweise: weniger als 2 Jahre und 8 Monate) ändert hieran nichts. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung hinsichtlich der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers durch dessen Anhörung oder durch Auswertung der Personalakte nicht aufdrängen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 GKG).