Beschluss
12 A 1243/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0827.12A1243.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsbegründung rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger sich auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 7. September 2012, vom 31. Oktober 2012 und vom 18. Februar 2012 beruft, wird dies schon den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht gerecht. Der Rechtsmittelführer hat insoweit über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Bezugnahmen auf andere Schriftsätze sind zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese muss jedoch hinreichend konkret erfolgt sein, was die Bezeichnung der Schriftsatzes voraussetzt, bei umfangreichen Schriftsätzen die Angabe der in Bezug genommenen Seiten. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Verweisung auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 194, 198f. und 203; Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 124a, Rn. 49, jeweils m.w.N. Vorliegend handelt es sich bei den in Bezug genommenen Schriftsätzen inhaltlich jedoch um das gesamte erstinstanzliche Vorbringen, auf das auch nicht differenziert, sondern pauschal verwiesen wird. Die Rüge, es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil Gleiches ungleich behandelt werde und aufgrund „reiner Förmelei“ derselbe Sachverhalt mit denselben studentischen Leistungen schlechter behandelt werde, als z.B. bei den Medizin- oder Pharmaziestudenten, dringt ebenfalls nicht durch. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassung wegen nicht verpflichtet sei, sämtliche studienorganisatorische Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studenten in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich sei, das Studium 4 Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergünstigung des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG für Studierende solcher Studiengänge gewährt wird, in denen die Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit abstrakt-generell, d.h. gesetzlich oder in untergesetzlichen Rechtsvorschriften, geregelt ist. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit der bloßen Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, die Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaft im F. C. Q. an der Fachhochschule N. vom 25. Juni 2002 beinhalte keine ausdrückliche Festlegung einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit, hat der Kläger nicht angegriffen. Die Rechtssache weist auch nicht die dann noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a, Rn. 211 und 216; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rn. 54, jeweils m.w.N. Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen Frage. Dass die Beschränkung der Vergünstigung auf solche Studiengänge, in denen die Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, ist den gemachten Ausführungen zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.