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Beschluss

12 A 430/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0723.12A430.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG. In den Jahren 2003 bis 2006 studierte der Kläger Architektur an der Fachhochschule I. und bezog währenddessen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Studium, dem die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule aus dem Jahre 2003 (im Folgenden: SPO) zugrunde lag, schloss der Kläger ausweislich des Diplomzeugnisses am 20. September 2006 erfolgreich ab. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17. Mai 2011 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit insgesamt 6.438,50 € fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2006 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2011 fest. Am 14. Juni 2011 beantragte der Kläger sowohl einen leistungsabhängigen als auch einen studiendauerabhängigen Teilerlass seiner Darlehensschuld bei dem Bundesverwaltungsamt. Mit Bescheiden vom 15. August 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt diese Anträge ab. Am 24. November 2011 stellte der Kläger erneut einen Teilerlassantrag und berief sich auf den seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Unter dem 15. Dezember 2011 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17. Mai 2011 und der Bescheid über die Ablehnung des studiendauerabhängigen Teilerlasses bereits bestandskräftig seien, so dass eine erneute Überprüfung nach der Neuregelung des § 18b Abs. 4 BAföG nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Dezember 2011 beantragte der Kläger nochmals einen studiendauerabhängigen Teilerlass und trug u. a. vor, dass ihm der Bescheid vom 17. Mai 2011 erst nach dem 21. Mai 2011 zugegangen sei; daher sei eine Antragstellung gemäß § 18b Abs. 4 Satz 4, Abs. 5a BAföG n. F. bis zum 13. Januar 2012 möglich. Unter dem 6. Februar 2012 legte die damalige Bevollmächtigte des Klägers eine Bescheinigung der Fachhochschule vom 2. Februar 2012 vor, in der ausgeführt wurde, dass die Regelstudienzeit von 36 Monaten im Diplomstudiengang Architektur der Mindeststudienzeit entspreche und vom Kläger nicht habe unterschritten werden können. Das Bundesverwaltungsamt wandte sich in einer E-Mail vom 20. März 2012 an das Bundesministerium für Bildung und Forschung und bat um Entscheidung, ob für den vorliegenden Studiengang ein Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG gewährt werden könne; aus Sicht des Referats IV 1 handele es sich um einen Studiengang gemäß § 18b Abs. 4 und 5 BAföG. Das Bundesministerium antwortete unter dem 27. März 2012, dass nach Durchsicht der übermittelten Studien- und Prüfungsordnung kein Studiengang im Sinne des neuen § 18b Abs. 4 und 5 BAföG vorliege. Die Ordnung enthalte keine Regelung, die ein Ablegen des Diploms vor dem Ende des 8. Semesters zwingend ausschließe. Objektiv sei ein „Beschleunigungspotenzial“ gegeben. Daher werde um Ablehnung des Antrags gebeten. Mit Bescheid vom 25. April 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 BAföG ab. Den am 7. Mai 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 25. Mai 2012 zurück, der der Bevollmächtigten des Klägers am 12. Juni 2012 zuging. Der am 2. Juli 2012 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2014 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG in Höhe von 2.560,00 € zu gewähren. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger ein Studium mit einer Mindestausbildungszeit i. S. v. § 18b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BAföG absolviert habe und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate lägen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, mit dem die Berufung zugelassen worden ist. Zur Begründung ihrer am 20. Februar 2014 eingelegten Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Eine durch Rechtsvorschrift vorgegebene Mindestausbildungszeit liege nicht vor. Die Formulierungen in der Studien- und Prüfungsordnung deuteten darauf hin, dass die zeitlichen Angaben keine zwingenden Regelungen darstellten. Aus Werdegang und Zweck des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG sei erkennbar, dass für die Festlegung einer Mindestausbildungszeit eine Norm erforderlich sei, die selbst abstrakt und generell eine bestimmte Dauer der Ausbildung verbindlich vorschreibe. Eine solche Norm habe das Verwaltungsgericht lediglich durch Auslegung ermittelt; tatsächlich fehle es aber an einer rechtsverbindlich zwingenden Normierung. Aus der hier zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnung seien entsprechende zeitliche Vorgaben nicht abzuleiten. § 3 Abs. 1 SPO beziehe sich lediglich auf eine Regelstudienzeit. § 7 SPO, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung regele, enthalte keine zeitlichen Vorgaben. § 26 SPO, der eine Ausgabe des Prüfungsthemas nach dem 6. Semester zulasse, sei Indiz dafür, dass es an einer strikten Zeitvorgabe fehle. Rein organisatorische Festlegungen könnten eine Bestimmung der Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift nicht ersetzen. Möglichkeiten zu einer zeitlich früheren Beendigung des Studiums seien einzubeziehen. Auf den Vortrag im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren werde Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit der gerichtlichen Verfügung vom 11. Juni 2015 angehört worden. Soweit die Beklagte auf diese Anhörung hin die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt hat, kam eine solche Entscheidung, die allein auf der Grundlage des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO hätte getroffen werden können, mangels eines entsprechenden Antrags der Klägerseite von vornherein nicht in Betracht. Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen. Allein dass sich in einer beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionssache die gleiche Rechtsfrage stellt wie im vorliegenden Verfahren, begründet kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 94 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787, juris; Rennert, in: Eyer-mann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 4 f. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung des begehrten Teilerlasses, so dass der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2012 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO verletzt. Nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG wird, sofern für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Für die Ausbildung des Klägers war eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG festgelegt. Diese Gesetzesregelung hat folgenden Wortlaut: Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (Satz 1). Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit (Satz 2). Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung (Satz 3). Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt (Satz 4). Hier galt im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden konnte. Die Festlegung einer solchen Mindestausbildungszeit ergab sich aus den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung, namentlich aus der für den Studiengang Architektur geltenden Regelung des § 36 Abs. 13 SPO, wonach das Thema der Diplomarbeit „im 8. Semester ausgegeben“ wird. Damit ist eine Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung beendet werden kann, hinreichend eindeutig festgelegt. Die Frage, welche Anforderungen an die Festlegung einer Mindestausbildungszeit oder Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift zu stellen sind, ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, und der nachfolgenden Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beantworten. Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet (BGBl. I S. 1726). In den Gründen führte das Gericht u. a. aus: „Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.“ (juris Rn. 71) ... „Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können.“ (juris Rn. 79) … „Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht … . Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen.“ (juris Rn. 81) Diese Verpflichtung des Gesetzgebers hat zum Erlass des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) geführt, mit dem die Absätze 4 bis 5a in den § 18b BAföG eingefügt wurden. In der zugehörigen Bundestagsdrucksache zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/7334) heißt es hierzu einleitend: „A. Problem und Ziel Die Änderungen dienen der kurzfristigen Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011, mit dem dieses dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu Darlehensteilerlassen für einen frühzeitigen Studienabschluss auferlegt und § 18b Absatz 3 Satz 1 BAföG für Studiengänge mit durch Rechtsvorschrift festgelegter Mindeststudienzeit zugleich mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt hatte. Auch wenn die betreffende Vorschrift durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ohnehin bereits für Studienabschlüsse nach dem 31. Dezember 2012 u. a. gerade wegen zwischenzeitlich nicht mehr zu gewährleistender Einzelfallgerechtigkeit abgeschafft worden war, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die verbleibende Gültigkeitsdauer eine Neuregelung erforderlich geworden. Diese soll sicherstellen, dass in dieser Zeit kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem großen oder kleinen Teilerlass nach § 18b Absatz 3 Satz 1 und 2 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird. B. Lösung Rechtlich verbindlich vorgeschriebene Mindestausbildungszeiten einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten werden bei der Gewährung eines Geschwindigkeitsteilerlasses nach § 18b Absatz 3 BAföG künftig nach den Maßgaben der neuen Absätze 4 und 5 gesondert berücksichtigt. Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist. In diesen Fällen bemisst sich die für den Teilerlass zusätzlich maßgebliche Prüfungsdauer unmittelbar nach der Rechtsvorschrift, wenn diese – wie bspw. beim Studium der Humanmedizin – einen kalendarisch festgelegten Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Prüfungen abgenommen werden. Für Studiengänge, in denen trotz geregelter Mindeststudienzeit die Dauer einer noch nach deren Ablauf mindestens zusätzlich anzusetzenden Prüfungszeit selbst nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Regelung erkennbar wird, wird für die Teilerlassberechtigung pauschal eine dreimonatige Prüfungszeit als erforderlich vermutet und zusätzlich zur Mindeststudienzeit der Erlassentscheidung als insgesamt maßgebliche Mindestausbildungszeit zu Grunde gelegt. Die nach dieser Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist. Dies gewährleistet die Administrierbarkeit der Erlassregelung auch bei fehlender konkreter Bestimmung der Prüfungsdauer durch eine auf den betreffenden Studiengang bezogene Rechtsvorschrift. C. Alternativen Nach den verfassungsgerichtlichen Vorgaben möglich wäre auch eine unterschiedslose Gewährung des (großen) Geschwindigkeitsteilerlasses an alle Absolventen, die ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen haben sowie des kleinen Geschwindigkeitserlasses, wenn der Abschluss binnen 2 Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit erfolgt ist. Dies würde eine ganz erhebliche Ausweitung des Berechtigtenkreises bedeuten und die ursprüngliche Regelung von der Honorierung gerade nur besonders früher Studienabschlüsse tendenziell zum Regelerlass für erfolgreiche Studienabsolventen verkehren. Alternativ denkbar wäre eine Beschränkung der Ausweitung zwar ebenfalls auf Fälle mit zwingenden Mindeststudienzeiten, aber unter jeweils konkreter Berücksichtigung der für den betroffenen Studiengang objektiv regelmäßig erforderlichen Prüfungszeiten durch Verpflichtung aller Prüfungsstellen zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen – auch hinsichtlich der noch zu berücksichtigenden bis fünf Jahre zurückliegenden Abschlussjahrgänge. Dies würde gegenüber der vorgeschlagenen Lösung einer Regelvermutung einen erheblichen administrativen Mehraufwand bei den Prüfungsstellen sowie beim Bundesverwaltungsamt auslösen.“ Die in der Drucksache abschließend dargestellte eigentliche Gesetzesbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung vorstehender Erwägungen. Vor diesem Hintergrund besteht zunächst keine Veranlassung, den Begriff der „Rechtsvorschrift“ in § 18b Abs. 5 Satz 1, 3 und 4 BAföG nach dem Rang einer solchen Vorschrift differenzierend einzuengen. Dass in dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall eine Mindeststudienzeit per Gesetz (Bundesärzteordnung) bzw. Rechtsverordnung (Approbationsordnung für Ärzte) vorgegeben war, ist insoweit ohne Bedeutung, weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch ihm nachfolgend der Bundesgesetzgeber mit dem 24. BAföGÄndG einschränkungslos auf „Rechtsvorschriften“ - mithin jeglicher Art - abstellen. Als Rechtsvorschrift wird im Allgemeinen eine gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur verstanden. Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffs der Rechtsvorschrift im Kontext des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 12 A 1243/13 -, juris. Ungeachtet der Frage, welche Regelungen im Einzelnen (noch) unter diesen Begriff fallen, zählen jedenfalls die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassenen Satzungen zu den Rechtsvorschriften. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 3 BN 1.12 -, juris, vom 30. November 2007 - 6 BN 4.07 -, juris, und vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, DVBl 1988, 790, juris; Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 -, BVerwGE 122, 264, juris. Die von einer öffentlich-rechtlich - i. d. R. als Körperschaft - organisierten Hochschule erlassenen Studien- und Prüfungsordnungen sind ihrem Rechtscharakter nach Satzungen, vgl. Waldeyer, in: Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 16 HRG Rn. 6; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rn. 308, 324; Salzwedel, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Auflage 1996, S. 719, 723, speziell zum nordrhein-westfälischen Landerecht: Gloria, in: Leuze/Bender, UG NRW, Stand Februar 1996, § 85 Rn. 2 f., 17, so dass auch die hier einschlägigen Ordnungen der FHWT als Rechtsvorschriften anzusehen sind. Zureichende Ansatzpunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des 24. BAföGÄndG nur bestimmte durch Rechtsvorschriften festgelegte Mindestausbildungszeiten im Blick gehabt habe, ergeben aus dem Gesetzgebungsverfahren - auch in Ansehung der verfahrensauslösenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - nicht. Auf unklare Vorstellungen über die Tragweite der Neuregelung, die sich lediglich in dem prognostizierten Volumen der Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben niedergeschlagen haben (vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 2), aber nicht ansatzweise in dem Wortlaut der Regelung und der eigentlichen Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden sind, kommt es hierbei nicht an. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang - in anderen Verfahren mit gleicher rechtlicher Problematik - geltend gemacht macht, Mindestausbildungszeiten i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG setzten eine parlamentsgesetzliche Regelung voraus und müssten durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt sein, liest sie Anforderungen in das Gesetz hinein, die in der Gesetzesbegründung zum 24. BA-föGÄndG keine Stütze finden und sich auch nicht auf die dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegende Entscheidung vom 21. Juni 2011 zurückführen lassen. Das Abstellen des Bundesverfassungsgerichts auf „generelle Hinderungsgründe, die sich … aus Rechtsvorschriften ergeben“ (juris Rn. 71), gibt für eine zulässige Differenzierung zwischen unbeachtlichen Satzungsvorschriften einer Hochschule und beachtlichen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts nichts her. Der generell-abstrakte Charakter kennzeichnet Rechtsvorschriften jeglicher Art, auch örtliches Satzungsrecht. Dass der Kreis der Normadressaten in diesem Fall kleiner ist als bei Vorschriften mit überörtlicher Geltung, ändert hieran nichts. Es ist auch weder durch die Beklagte dargetan noch sonst erkennbar, dass es gemessen an Art. 3 GG zulässig wäre, bei der Handhabung des studiendauerbedingten Teilerlasses zwischen örtlichen und überörtlichen bzw. untergesetzlichen und gesetzlichen Rechtsvorschriften zu unterscheiden. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, der Gesetzgeber sei „von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden“, bezog sich dies - bei richtiger Lesart - auf faktische Hindernisse für einen frühzeitigeren Studienabschluss, wie nachstehend noch dargelegt wird. Solchen Hindernissen in jedem Einzelfall nachgehen zu müssen, würde in der Tat einen weitgehend unüberschaubaren Verwaltungsaufwand auslösen. Anderes gilt jedoch für die - ohne Weiteres zu bewältigende - Prüfung der satzungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Hochschulen. Dass der Gesetzgeber diese Prüfung nicht vorgesehen habe, ist den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Punkt „Vollzugsaufwand“, vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 2 („Infolge der Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten für den Geschwindigkeitsteilerlass nach § 18b Absatz 3 BAföG wird es zu entsprechend höheren Antragszahlen kommen, die im Vollzug beim Bundesverwaltungsamt zu bewältigen sind.“), auf die sich die Beklagte - wiederum in anderen Verfahren - berufen hat, nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen belegt die eingeführte formularmäßige Bescheinigung, die aus weiteren Streitverfahren bekannt ist und von den Hochschulen mit Blick auf das Vorliegen einer Mindestausbildungs- oder -studienzeit auszufüllen war, dass das Bundesverwaltungsamt zunächst durchaus von einer grundsätzlichen Relevanz des universitären Satzungsrechts ausgegangen ist. Gleiches gilt im Übrigen offenbar auch für das federführende Bundesministerium, wie sich aus der im vorliegenden Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mail vom 27. März 2012 erschließt. Wenn sich das Ministerium dort mit den Regelungen der SPO auseinandergesetzt und, nachdem es darin ein „Beschleunigungspotenzial“ ausgemacht hat, die abschließende Bitte ausgesprochen hat, daher den begehrten Teilerlass zu versagen, deutet diese Argumentation darauf hin, dass das Satzungsrecht der Hochschulen durchaus als potentielle Rechtsvorschrift i. S. d. § 18b Abs. 5 BAföG angesehen wurde; anderenfalls hätte es der Befassung mit den Vorschriften der SPO von vornherein nicht bedurft. Anforderungen an das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für die Regelung von Mindestausbildungszeiten, die sich aus dem sog. Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972 ergeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125, juris, haben in dem Gesetzgebungsverfahren zum 24. BAföGÄndG keine erkennbare Rolle gespielt. Sie sind unter Berücksichtigung des hochschulrechtlichen Erfordernisses staatlicher Mitwirkung (vgl. § 16 Satz 1 Halbsatz 2 HRG) auch nicht ohne Weiteres auf universitäre Prüfungsordnungen zu übertragen. Vgl. dazu Salzwedel, a. a. O., S. 719 f., mit Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, juris. Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall angesichts der ohnehin gegebenen Strukturierung des Fachhochschulstudiengangs auch nicht zu erkennen, dass das Hinzutreten einer rechtlich geregelten Mindestausbildungszeit einen intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit der Studenten darstellt, der in den bei Erlass der Hochschulsatzungen vorhandenen bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften des Hochschulrechts nicht schon eine hinreichende Grundlage gefunden hat. Das - in anderen Verfahren zutage getretene - Bemühen der Beklagten, in der Rechtfertigung durch „wichtige Gemeinschaftsbelange“ eine weitere Einschränkung des Begriffs der Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG zu sehen, hat gleichermaßen kein rechtliches Fundament. Auch zu diesem - vermeintlichen - Erfordernis verhält sich weder die Begründung zum 24. BAföGÄndG noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011. Der vorstehend zitierte Facharztbeschluss vom 9. Mai 1972, auf den sich die Beklagte in diesem Kontext berufen hat, sagt zu einer Notwendigkeit wichtiger Gemeinschaftsbelange nichts aus. Parallelen zu der - ebenfalls bereits zitierten - Numerus-clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 lassen sich nicht ziehen; die dort angesprochenen strengen Anforderungen betreffen absolute Zulassungsbeschränkungen, die in ihrer Eingriffsintensität mit den hier in Rede stehenden Regelungen nicht vergleichbar sind. Dass die Rechtfertigung einer Mindestausbildungszeit durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter ein zulässiges Differenzierungskriterium für die rechtliche Ausgestaltung des studiendauerbedingten Teilerlasses bilden sollte, hat die Beklagte ebenfalls nicht aufzuzeigen vermocht. Mit den oben angesprochenen Regelungen der SPO war für das vom Kläger betriebene Studium eine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG festgelegt. Wie strikt Regelungen zu sein haben, damit von der Festlegung einer „Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung … nicht beendet werden kann“ (§ 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG) bzw. von einer „Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen“ (Satz 3) die Rede sein kann, erschließt sich aus der Begründung zum 24. BAföGÄndG und der dem Gesetzesvorhaben vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 auf Rechtsvorschriften abgestellt, die einen großen Teilerlass „von vornherein objektiv unmöglich“ (juris Rn. 79) machten bzw. deretwegen die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG „von vornherein nicht erfüllbar“ waren (juris Rn. 81), weil diese Vorschriften es verhinderten, das Studium mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beenden. Wenn das Gericht in Abgrenzung zu solchen „generellen Hinderungsgründen, die sich … aus Rechtsvorschriften ergeben,“ klargestellt hat, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich sei, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden (juris Rn. 71), ist das offenkundig in dem Sinne zu verstehen, dass rein faktische, also nicht in abstrakt-generellen rechtlichen Regelungen angelegte Hinderungsgründe für einen hinreichend frühzeitigen Ausbildungsabschluss aufgrund ihrer Unüberschaubarkeit nicht in den Blick zu nehmen sind, selbst wenn sie eine Vielzahl von Auszubildenden (in einem bestimmten Studiengang oder an einer bestimmten Hochschule) gleichermaßen betreffen. Diese Differenzierung sollte mit der Einführung der Absätze 4 bis 5a des § 18b BAföG aufgegriffen werden, wie sich aus der Bezugnahme auf die entscheidungstragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Gesetzesbegründung erschließt. Der Gesetzgeber verfolgte ausdrücklich das Ziel, mit der Neuregelung sicherzustellen, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem großen oder kleinen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein ausreichend frühzeitiger Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und über den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf „unmöglich gemacht wird“, und sah deshalb eine entsprechende Berücksichtigung u. a. von „in einer Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeiten“ vor (vgl. BT-Drucks. 17/7334, S. 1 und 5). Ob eine solche verbindliche Rechtsvorschrift vorliegt, hängt nicht zwingend davon ab, dass Begriffe wie „Mindestausbildungszeit“, „Mindeststudienzeit“ oder Mindestzeit“ Verwendung finden und damit einhergehend entsprechende Zeitvorgaben - z. B. zu einer Anzahl von Semestern oder Jahren, die das Studium (mindestens) zu umfassen hat - explizit verbalisiert werden. Solches mag die verwaltungspraktische Identifizierung einschlägiger Rechtsvorschriften erleichtern, ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für deren Verbindlichkeit. Diese kann sich auch ohne derartige Begrifflichkeiten aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschriften ergeben. Wie in anderen Bereichen der Rechtsanwendung obliegt es der Verwaltung und den Verwaltungsgerichten, die Normaussage gegebenenfalls mit der üblichen Interpretationsmethodik zu ermitteln. Bescheinigungen der Hochschulen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mindestausbildungs- oder -studienzeit i. S. v. § 18b Abs. 5 BAföG kommt dabei selbstverständlich keine konstitutive Wirkung zu. Sie können allenfalls als Indiz dafür zu werten sein, dass die damit zum Ausdruck gebrachte rechtliche Wertung der Hochschule als Urheberin der maßgeblichen Satzungsvorschriften in der Sache zutrifft. Auch ein der Studien- oder Prüfungsordnung angehängter Studienplan kann - allein oder im Zusammenspiel mit weiteren Satzungsregelungen - die Festlegung einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit durch Rechtsvorschrift beinhalten, wenn er verbindliche - und nicht nur empfehlende - Vorgaben zum Ablauf der Ausbildung enthält. Zum möglichen Charakter eines Studienplans als Rechtsnorm vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 1985 - 9 S 658/84 -, NVwZ 1986, 855; Gloria, a. a. O., § 85 Rn. 41. Aus der Entstehungsgeschichte des 24. BAföGÄndG erschließt sich ohne Weiteres, dass in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene (Ausnahme-) Möglichkeiten für eine Verkürzung der Ausbildung, soweit diese innerhalb des jeweiligen Ausbildungsgangs angelegt sind, bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtsvorschrift i. S. d. § 18b Abs. 4 und 5 BAföG grundsätzlich zu berücksichtigen sind und der Annahme einer festgelegten Mindestausbildungs- oder -studienzeit insofern entgegenstehen können. Denn eine von vornherein bestehende Unmöglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für einen großen Teilerlass, auf die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgesetzgeber abgestellt haben, kann ihrerseits dadurch ausgeschlossen sein, dass die für die Ausbildung geltenden rechtlichen Regelungen es ermöglichen, die Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt als regelmäßig vorgesehen abzuschließen, so dass dann von einem generellen rechtlichen Hinderungsgrund für den großen Teilerlass nicht mehr die Rede sein kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im jeweiligen Einzelfall des Auszubildenden die Verkürzungsmöglichkeit nach den individuellen Gegebenheiten tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte. Anderes gilt indes für die Option der Anrechnung von Leistungen, die in einem anderen Studiengang erbracht worden sind. Ein Rückgriff auf solche, außerhalb des jeweiligen Ausbildungsganges angelegte Umstände kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht schon die hinter den Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass stehende allgemeine Zielsetzung, einen Anreiz zur frühzeitigeren Beendigung der Ausbildung zu schaffen. Dieser Anreiz kann nicht wirksam zum Tragen kommen, wenn die Verkürzung der Ausbildung nur davon abhängt, dass anderweitig erbrachte Ausbildungsleistungen angerechnet werden, da eine solche Anrechnung auf entsprechenden früheren Ausbildungszeiten aufbaut. Dementsprechend haben die rechtlichen Möglichkeiten zu einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen in der ärztlichen Ausbildung (vgl. § 12 ÄApprO) bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 auch keine Rolle gespielt. Die Maßgeblichkeit verbindlicher Festlegungen durch eine Rechtsvorschrift wird in der Systematik des § 18b Abs. 5 BAföG nur insoweit durchbrochen, als nach dessen Satz 4 Halbsatz 2 für die Bestimmung der zeitlichen Dauer der Prüfungszeit - bei Fehlen einer solchen Festlegung - die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung aufgestellt wird, diese betrage drei Monate. Nur im Kontext der Prüfungszeit kommt es nach dem Gesetz auf den Aspekt der Regelmäßigkeit an. Im Übrigen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass rechtliche Regelungen, die eine bestimmte Ausbildungs- und Studienzeit nur für den Regelfall vorgeben, keine Festlegungen im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG darstellen. Ungeachtet dieses Befundes ist allein aus der satzungsmäßigen Festlegung einer Regelstudienzeit nichts Stichhaltiges dagegen abzuleiten, dass diese mit einer Mindestausbildungszeit i. S. v. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG deckungsgleich sein kann. Denn die Hochschulen sind von Gesetzes wegen generell gehalten, Regelstudienzeiten vorzusehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG), was somit auch für solche Studiengänge gilt, bei denen sich aus weiteren Satzungsvorschriften ergibt, dass die Ausbildung vor Ablauf der Regelstudienzeit nicht beendet werden kann. Ob und gegebenenfalls wie der Gesetzgeber solche Fallgestaltungen von einem Teilerlass hätte ausschließen können, weil sich in diesen Konstellationen ein vorzeitiger Studienabschluss - als eigentlicher Anreiz für die Begünstigung - von vornherein nicht realisieren lässt und der Teilerlass somit auf eine schlichte „Belohnung“ für ein erfolgreich absolviertes Studium hinausläuft - ein Konzept, das der Gesetzgeber in der Allgemeinheit gerade nicht umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/7334, S. 2 „C. Alternativen“) -, bedarf hier keiner näheren Betrachtung. Letztlich hat sich der Gesetzgeber mit den durch das 24. BAföGÄndG geschaffenen Regelungen für ein Modell entschieden, bei dem das Vorliegen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungszeit selbst bei Deckungsgleichheit mit einer Regelstudienzeit - eine Differenz von „weniger als vier Monaten“ besteht auch bei einem Zusammenfallen der Endzeitpunkte - im Ergebnis dazu führt, dass sich die zeitlichen Grenzen für den einen Teilerlass eröffnenden Ausbildungsabschluss zugunsten der Absolventen dergestalt nach hinten verschieben, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Teilerlasses von einem vorzeitigen Abschluss der Ausbildung - d. h. vor Ende der Regelstudienzeit bzw. Förderungshöchstdauer - nicht mehr zwingend abhängt. Deckt sich die Regelstudienzeit mit einer verbindlich festgelegten Mindestausbildungszeit, besteht ein Anspruch auf einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn die Ausbildung mit dem Ablauf dieser Zeiten beendet wird; ein kleiner Teilerlass fällt bei einer Überschreitung dieses Rahmens um maximal zwei Monate an (vgl. § 18b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BAföG). Die vorstehend dargestellten Grundsätze führen dazu, dass für das vom Kläger betriebene Studium eine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG festgelegt war, die sich mit der satzungsmäßigen Regelstudienzeit von acht Semestern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SPO) deckte und im Fall des Klägers mit Ablauf des Monats September 2006 endete. Dass die Ausbildung erst mit dem achten Semester beendet werden konnte, ergab sich mit der erforderlichen rechtlichen Verbindlichkeit aus den Satzungsvorschriften der SPO. Dabei kann dahinstehen, ob sich schon aus der in § 36 Abs. 5 SPO enthaltenen tabellarischen Auflistung der „für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen“ und „zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen“ auch im Zusammenspiel mit Abs. 4 der Vorschrift und § 5 Abs. 2 Satz 1 SPO eine hinreichend verbindliche Festlegung einer Mindestausbildungszeit von acht Semestern ergibt. Denn eine solche Festlegung folgt jedenfalls aus § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO, wonach das Thema der Diplomarbeit „im 8. Semester ausgegeben“ wird. Eine Variabilität ist insoweit nach den Bestimmungen der SPO nicht gegeben. Wenn nach § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 2 SPO „im Übrigen“ § 26 Abs. 1 Satz 3 SPO gilt, kann sich diese Geltung nach normgerechtem Verständnis nur darauf beziehen, dass nach der letztgenannten Vorschrift das Thema der Diplomarbeit „spätestens drei Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen auszugeben“ ist. Die weitere Maßgabe „frühestens nach Abschluss des sechsten Semesters“ kann hingegen für das Architekturstudium nicht in dem Sinne zur Anwendung gebracht werden, dass eine Ausgabe der Arbeit schon im 7. Semester erfolgt; das ist durch die den Vorschriften des Allgemeinen Teils vorgehende Spezialregelung des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO ausgeschlossen. Vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2015 - 12 A 2144/13 -. In Anbetracht der Spezialität, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, sind die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 3 SPO einerseits und des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO andererseits nicht „objektiv widersprüchlich“, wie es das Bundesverwaltungsamt - der Argumentation des Bundesministeriums folgend - in seinen Bescheiden vom 25. April 2012 und 25. Mai 2012 vertreten hat. Die Beklagte verkennt dieses Regelungsverhältnis, wenn sie meint, den verbindlichen Charakter des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO dadurch in Abrede stellen zu können, dass sie aus § 26 Abs. 1 Satz 3 SPO ein „Beschleunigungspotenzial“ ableitet. Auf die in § 15 SPO ermöglichte Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen kommt es, wie dargelegt, nicht an. Weitere Optionen zur Verkürzung der Ausbildung hat die Beklagte nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Das Vorliegen einer nach diesen Grundsätzen zu bemessenden Mindestausbildungszeit wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Studium nach den zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften nicht zwingend bis zum letzten Tag des 8. Semesters betrieben werden muss, in der Praxis vielmehr nicht auszuschließen ist, dass der förderungsrechtlich maßgebende letzte Prüfungsteil eine gewisse Zeit vor dessen Ablauf absolviert wird und das zeitliche Ende der Ausbildung in diesem Sinne - wohlgemerkt nur bezogen auf seine Einordnung in den hinteren Teil des letzten Semesters - auch nach den Rechtsvorgaben nicht festgelegt erscheint. Darauf kann es bei verfassungskonformer Anwendung des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ankommen, weil aus den bestehenden normativen Festlegungen - hier in § 36 Abs. 13 SPO - jedenfalls zwingend folgt, dass die Ausbildung nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer (zugleich Ende der acht Semester umfassenden Regelstudienzeit) beendet werden kann. Denn da die Bearbeitungszeit für die erst im 8. Semester auszugebende Diplomarbeit vier Monate beträgt, ist ein Studienabschluss vor Beginn der letzten vier Monate dieses Semesters ausgeschlossen. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist der Kläger bei der Anwendung des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG deshalb zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung so zu stellen, als reichte seine Mindestausbildungszeit bis zum Ende des 8. Semesters. Schließlich erfüllt der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BAföG. Soweit der Anspruch nach § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG daran anknüpft, dass zwischen dem Ende der festgelegten Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen, wird dieser Voraussetzung logisch-begrifflich auch dadurch genügt, dass beide Zeiten einheitlich enden, wie bereits erwähnt. Der Kläger hat auch die Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet. Ausweislich des Diplomzeugnisses schloss er seine Ausbildung am 20. Juni 2006 ab. Gemäß § 29 Abs. 4 SPO trägt das Zeugnis das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dieser letzte Prüfungsteil ist auch förderungsrechtlich für den Abschluss einer Hochschulausbildung stets maßgebend (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG). Den notwendigen Teilerlassantrag hat der Kläger innerhalb der Antragsfrist gestellt, die sich hier nach § 18b Abs. 4 Satz 4 BAföG richtete, weil nach den unbestrittenen Angaben des Klägers davon auszugehen ist, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Mai 2011 nicht vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig geworden ist. Die Ausschlussregelung des § 18b Abs. 5a BAföG greift nicht, weil die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den zunächst gestellten Teilerlassantrag des Klägers nicht vor dem Stichtag des 21. Juni 2011 Bestandskraft erlangt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.