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Beschluss

18 B 250/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0905.18B250.13.00
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Leitsätze

Rechtsgrundlage für eine sog. Passbildverfügung ist § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsgrundlage für eine sog. Passbildverfügung ist § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Mit jenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, den Aussetzungsantrag gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2013 abgelehnt. Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung jener Ordnungsverfügung war der Antragsteller zu 1. als gesetzlicher Vertreter der Antragsteller zu 2. und 3. unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 48 Abs. 3 und 49 Abs. 2 AufenthG sowie § 60 Abs. 2 AufenthV verpflichtet worden, dem Antragsgegner je zwei aktuelle, biometrische und für die Ausstellung eines kosovarischen Passersatzpapiers uneingeschränkt verwertbare Passfotos der Antragsteller zu 2. und 3. zukommen zu lassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Rechtmäßigkeit der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Ordnungsverfügung sei offen. Aus Sicht der Kammer spreche zwar Einiges dafür, dass Rechtsgrundlage für die Anforderung biometrischer Passbilder § 46 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 48 Abs. 3 AufenthG sei. Die Kammer halte es aber auch nicht für ausgeschlossen, dass diese Normen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung personenbezogener Daten nicht genügten. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller aus. Diese treffe die Pflicht, an der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken. Bei rechtstreuem Verhalten seien sie deshalb ohnehin verpflichtet, entsprechende Passbilder beim Antragsgegner einzureichen. Es bestehe auch kein berechtigtes Interesse der Antragsteller, durch die Verweigerung der Fertigung und Herausgabe von Fotos eine vom Antragsgegner betriebene Ausreise und Abschiebung zu verhindern. Insbesondere stehe die Behauptung, das Kind K. I. (Tochter des Antragstellers zu 1. und Schwester der Antragsteller zu 2. und 3.) sei in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien nicht registriert und besitze nicht die mazedonische Staatsangehörigkeit, deren Abschiebung nicht entgegen. Die Einreise nach Mazedonien setze allein die seit Januar 2013 vorliegende Zustimmung Mazedoniens voraus. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es konzentriert sich im Wesentlichen auf den Vortrag, spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern sei § 49 Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Danach seien derartige Maßnahmen aber nur gegenüber Personen zulässig, die – anders als die Antragsteller zu 2. und 3. – das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben. Seien die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen und gezielt mit Blick auf die beeinträchtigten Grundrechtsgüter geschaffenen Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben, so könne der Eingriff weder nach § 46 Abs. 1 AufenthG noch nach § 14 OBG NRW gerechtfertigt sein. Es komme hinzu, dass diese Normen auch zu unbestimmt gefasst seien, um einen derartigen Eingriff legitimieren zu können. Aber auch dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer offenen Rechtslage ausgehe, überwiege mit Blick auf den möglichen irreversiblen Grundrechtseingriff jedenfalls das Aufschubinteresse der Antragsteller. Abgesehen davon komme es nicht darauf an, ob K. I. nach Mazedonien abgeschoben werden könne. Denn die Antragsteller sollten in den Kosovo abgeschoben werden, so dass eine mit Art. 6 GG unvereinbare Trennung der Familie eintreten könne. Zudem befinde sich K. I. im Asylerstverfahren, so dass sie derzeit ohnehin nicht abgeschoben werden dürfe. Schließlich sei die Ehefrau bzw. Mutter der Antragsteller schwanger, so dass deren Aufenthaltsbeendigung bis zum Ende des Mutterschutzes nicht in Betracht komme. Das Beschwerdevorbringen hat zunächst insoweit keinen Erfolg, als es die Rechtsgrundlage für die in Rede stehende zur Verfügungstellung der Lichtbilder der Antragsteller zu 2. und 3. betrifft. Rechtsgrundlage für diese Passbildverfügung ist – wie in der Senatsrechtsprechung nunmehr klargestellt sei - § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG. Eines Rückgriffs auf die ordnungsrechtliche Generalklausel (vgl. für Nordrhein-Westfalen § 14 OBG NRW) bedarf es insoweit nicht. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 - RO 9 S 13.627 -, juris Rn. 30; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 – 24 C 06.975 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschluss vom 2. November 1995 – A 13 S 3017/95 -, juris Rn. 6; Grünewald, in: GK-AufenthG, § 48 Rn. 48; Hailbronner, AuslR, § 46 Rn. 4. Offengelassen – für die Anordnung zur Abgabe von Fingerabdrücken – im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Dieser Verpflichtung korrespondiert das Recht der zuständigen Behörde, dem Ausländer durch Verwaltungsakt eine konkrete Mitwirkungshandlung aufzugeben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zwar ist nach dem auch für Grundrechtseingriffe geltenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine gesetzliche Grundlage erforderlich, welche die Behörde gerade auch dazu ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Es ist aber auch unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Gebots der Gesetzesbestimmtheit ausreichend, wenn sich eine entsprechende Ermächtigung aus einer Norm mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 -, juris Rn. 14 f. m.w.N. Wenngleich § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG nicht ausdrücklich zum Erlass von Passverfügungen ermächtigt, ergibt sich diese Befugnis im Wege der Gesetzesauslegung. Bereits der Gesetzeswortlaut spricht für dieses Normverständnis. § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG ist aus der Sicht des durch sie in die Pflicht genommenen Ausländers formuliert. Dieser hat – sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt – an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Eine Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift erfordert die Vornahme aller Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur vom Ausländer vorgenommen werden können. Vgl. – zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG -: Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 – 18 B 811/03 -, juris Rn. 26. Das danach vom Gesetzgeber zugrundegelegte Zusammenwirken von Ausländerbehörde und Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren setzt als selbstverständlich voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer zur Vornahme dementsprechender konkret bestimmter Mitwirkungshandlungen auffordern darf, zumal der Ausländer oft gar nicht überblicken wird, welche Mitwirkungshandlungen im Einzelfall erforderlich sind. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2004 – 18 B 811/03 -, juris Rn. 32. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Aufforderungsbefugnis auch das Recht zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte einschließt. Andernfalls müsste die Behörde zur Durchsetzung einer vom Betroffenen nicht befolgten Aufforderung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und aus einem obsiegenden Urteil ggf. die Vollstreckung betreiben. Ein derart zeitaufwändiges Vorgehen wäre einer zügigen Aufenthaltsbeendigung, die durch § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG u.a. ermöglicht werden soll, abträglich. Demgegenüber bietet § 46 Abs. 1 AufenthG – wie klargestellt sei - keine Rechtsgrundlage für den Erlass sog. Passverfügungen. Zwar sieht diese Bestimmung ausdrücklich die Befugnis der Ausländerbehörde vor, gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen. Nach ihrer Entstehungsgeschichte, BT-Drs. 15,420, S. 88, bezieht sich diese Befugnis aber nur auf Maßnahmen, wie sie das AuslG 1990 in § 56 Abs. 3 als Nebenbestimmungen zu Duldungen vorsah. Gemeint sind also Maßnahmen wie etwa die Aufforderung zur regelmäßigen Vorsprache bei der Ausländerbehörde oder das Gebot zum Ansparen von finanziellen Mitteln für die Heimreise. Zu derartigen Maßnahmen zählt eine Passverfügung nicht. Hailbronner, AuslR, § 46 Rn. 2 ff. m.w.N. Dass § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG eine Rechtsgrundlage für Passverfügungen darstellt, wird entgegen der Ansicht der Antragsteller durch § 49 Abs. 6 Satz 2 AufenthG nicht in Frage gestellt. § 49 AufenthG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig, denn er betrifft die Feststellung und Sicherung der Identität von Ausländern durch die Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland, um die es hier nicht geht. Die in Rede stehende Lichtbildvorlage dient nicht der Feststellung und Sicherung der Identität durch die deutschen Ausländerbehörden, sondern der Ausstellung eines kosovarischen Passersatzpapiers. Angesichts der Unterschiedlichkeit der betroffenen Sachbereiche kann aus § 49 Abs. 6 Satz 2 AufenthG auch bei wertender Betrachtung nicht der Schluss gezogen werden, die Anforderung von Lichtbildern eines noch nicht 14 Jahre alten Ausländers zum Zwecke der Ausstellung eines ausländischen Passersatzpapiers sei unzulässig, weil bei entsprechendem Lebensalter das Aufnehmen von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung- und –sicherung durch bundesdeutsche Behörden unzulässig sei. Dieser Schluss verbietet sich insbesondere auch deshalb, weil für die in § 82 Abs. 5 AufenthG geregelte Mitwirkungspflicht von Ausländern in Form der Vorlage eines aktuellen Lichtbildes für ausländerbehördliche Dokumente der Bundesrepublik Deutschland keine Mindestaltersgrenze vorgesehen ist. § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG begegnet auch im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen keinen durchgreifenden Bedenken. Die an einen Elternteil gerichtete Aufforderung, Lichtbilder seiner minderjährigen Kinder vorzulegen, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Zwang zur Abgabe derartiger persönlicher Daten setzt voraus, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. - , juris Rn. 151, 155. Diesen Anforderungen genügt § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG. Diesem formellen und materiellen Gesetz ist hinreichend klar zu entnehmen, dass die Ausländerbehörde von dem betroffenen Ausländer die Vornahme der Mitwirkungshandlungen verlangen darf, die für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers erforderlich sind. Da derartige Identitätspapiere typischerweise mit einem Lichtbild des Inhabers versehen sind, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht auch auf die Handlungen, die für die Erlangung eines solchen Fotos erforderlich sind. Damit ist der Verwendungszweck des Fotos zugleich bereichsspezifisch und präzise bestimmt. Dass die Ausländerbehörden zum Zweck der Durchführung des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich personenbezogene Daten erheben dürfen, ist im Übrigen in § 86 AufenthG geregelt. Es mag zweifelhaft sein, ob § 86 AufenthG für sich genommen den Anforderungen an die Bestimmtheit des Erhebungszwecks genügt, so etwa Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. A. 2011, § 86 Rn. 4 m.w.N. Derartige Zweifel sind aber im hier interessierenden Zusammenhang aus den oben genannten Gründen nicht gerechtfertigt, wenn man (zusätzlich) § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG als spezielle Ermächtigungsgrundlage in den Blick nimmt. Der Gesetzesbegründung zur im Jahre 2007 erfolgten Änderung des § 82 Abs. 5 AufenthG, BT-Drs. 16/5065, S. 194, ist keine gegenteilige Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen. Soweit es dort heißt, die – u.a. die Erhebung von Lichtbildern betreffende – Vorschrift solle zugleich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten besser (Hervorhebung durch den Senat) nachkommen, ist daraus nicht zu schließen, der Gesetzgeber vertrete die – unzutreffende – Auffassung, die Zulässigkeit der Erhebung von Lichtbildern müsse stets ausdrücklich geregelt werden. Auf die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Hinblick auf die Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Ordnungsverfügung genügt dem Gebot der vorgenannten Bestimmung, die betroffene Person in geeigneter Weise über die Rechtsvorschrift aufzuklären, aufgrund derer die in Rede stehenden Daten erhoben werden. Denn die Verfügung stützt sich ausdrücklich auf § 46 Abs. 1 AufenthG i.V.m. u.a. § 48 Abs. 3 AufenthG. Damit ist der Hinweis auf die maßgebliche Rechtsvorschrift erfolgt. Es ist unschädlich, wenn die datenerhebende Stelle daneben auch noch auf weitere ggf. nicht einschlägige Normen abhebt. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung auch nicht der Umstand entgegen, dass mit Rücksicht auf die beabsichtigte Abschiebung von K. I. nach Mazedonien, eine mit Art. 6 GG unvereinbare Trennung der Familie verbunden sei, die im Übrigen in den Kosovo abgeschoben werden solle. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Münster mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2011 im Verfahren 8 K 2826/10 im Verfahren der Partnerin des Antragstellers zu 1. und deren Kindern F. J. , K. I. und G. B. näher ausgeführt, dass die Antragsteller nach mazedonischem Recht in Mazedonien aufenthaltsberechtigt sind. Der Asylantrag von K. I. ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Den dagegen gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 21. Juni 2013 abgelehnt. Zwar ist der aktuelle Verfahrensstand hinsichtlich des für das am 5. Juli 2013 geborene Kind T. B. von Amts wegen gestellten Asylantrags nicht bekannt. Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht in Frage. Diese erwiese sich nur dann als derzeit unverhältnismäßig, wenn eine Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller wegen des Asylverfahrens von T. B. auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht käme. Dies kann zur Zeit nicht festgestellt werden, weil jedenfalls Dauer und Ausgang dieses Asylverfahrens gegenwärtig offen sind. Letztlich stellt auch die unter dem 23. November 2012 bescheinigte Schwangerschaft der Partnerin des Antragstellers zu 1. kein derzeit beachtliches Hindernis für die demnächst anstehende Abschiebung der Antragsteller dar, das u.U. die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung berühren könnte. Dies folgt schon daraus, dass das Kind am 5. Juli 2013 geboren worden ist und die Abschiebung der Antragsteller deshalb nicht vor dem Ablauf der in der Beschwerdebegründung genannten Mutterschutzfristen erfolgen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.