Beschluss
18 B 811/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausländerbehörde darf nicht durch Verwaltungsakt einen Ausländer generell zur Beschaffung eines Passes verpflichten; eine solche Maßnahme überschreitet das Ermessen nach § 14 Abs.1 OBG NRW.
• Passvorlagepflicht (§ 40 Abs.1 AuslG) und Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs.2 AsylVfG) setzen voraus, dass der Betroffene im Besitz eines Passes bzw. Passersatzes ist; daraus folgt keine generelle Beschaffungspflicht.
• Zur Konkretisierung von Mitwirkungspflichten bei fehlendem Pass sind gesonderte, hinreichend bestimmte Regelungen erforderlich; pauschale Frist- und Zwangsgeldandrohungen sind unzulässig, wenn sie auf der rechtswidrigen Grundverfügung beruhen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der generellen Passbeschaffungspflicht durch Verwaltungsakt • Die Ausländerbehörde darf nicht durch Verwaltungsakt einen Ausländer generell zur Beschaffung eines Passes verpflichten; eine solche Maßnahme überschreitet das Ermessen nach § 14 Abs.1 OBG NRW. • Passvorlagepflicht (§ 40 Abs.1 AuslG) und Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs.2 AsylVfG) setzen voraus, dass der Betroffene im Besitz eines Passes bzw. Passersatzes ist; daraus folgt keine generelle Beschaffungspflicht. • Zur Konkretisierung von Mitwirkungspflichten bei fehlendem Pass sind gesonderte, hinreichend bestimmte Regelungen erforderlich; pauschale Frist- und Zwangsgeldandrohungen sind unzulässig, wenn sie auf der rechtswidrigen Grundverfügung beruhen. Der Antragsteller erhielt am 10.01.2003 einen behördlichen Bescheid mit zwei Ziffern: I. Vorlage des für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gültigen Passes binnen eines Monats, II. Androhung eines Zwangsgeldes. Der Antragsteller verfügt nach den Beteiligtenangaben nie über einen Pass. Er legte Widerspruch ein und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung. Die Behörde begründete die Verfügung mit ausweisrechtlichen Vorschriften und der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung (§ 14 Abs.1 OBG NRW). Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die Verfügung formell und materiell zulässig sei und ob die öffentliche Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiege. • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde wiederhergestellt, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Verfügung unter Ziffer I. ist als Verpflichtung zur Beschaffung eines Passes ausgelegt worden; eine solche Verpflichtung kann nicht aus den einschlägigen Normen (u.a. §§ 4 Abs.1, 39, 40 AuslG; § 25 DVAuslG; § 15 Abs.2 AsylVfG) hergeleitet werden. • Rechtsgrundlage für die Maßnahme wäre allenfalls § 14 Abs.1 OBG NRW als ordnungsbehördliche Generalermächtigung; die Behörde hat jedoch ihr Ermessen überschritten, weil es an einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung fehlt, den Betroffenen zur Passbeschaffung zu verpflichten. • § 40 Abs.1 AuslG und § 25 DVAuslG normieren Vorlage- und Mitwirkungspflichten nur bei vorhandenem Pass bzw. verpflichten zu dem, was der Betroffene selbst veranlassen kann; die tatsächliche Beschaffung eines Passes liegt in der Hoheit der Heimatbehörden und kann dem Betroffenen nicht generell per Verwaltungsakt auferlegt werden. • Aus dem Regelungszusammenhang (u.a. §§ 4, 9, 39, 92 AuslG sowie § 15 AsylVfG) folgt, dass nur zumutbare und vom Betroffenen selbst mögliche Handlungen verlangt werden dürfen; die Behörde hätte bei fehlendem Pass konkrete, bestimmte Nebenpflichten getrennt regeln müssen. • Die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung zieht die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. nach sich; somit durfte die Vollziehung nicht angeordnet werden. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.01.2003 bezüglich Ziffer I. wiederhergestellt und bezüglich Ziffer II. angeordnet wurde. Die Behörde hat ihr Ermessen überschritten, weil sie den Antragsteller durch Verwaltungsakt zur Beschaffung eines gültigen Passes verpflichtete, obwohl keine gesetzliche Grundlage eine solche generelle Pflicht begründet. Da aus §§ 40 Abs.1 AuslG, § 25 DVAuslG, § 4 Abs.1 AuslG und § 15 Abs.2 AsylVfG keine Verpflichtung zur Passbeschaffung folgt, ist die Grundverfügung rechtswidrig; daraus folgt die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.