Beschluss
6 B 992/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1009.6B992.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.
Zur Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung auf Entscheidungen über bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung gestellte Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will. Zur Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung auf Entscheidungen über bereits vor Inkrafttreten dieser Neuregelung gestellte Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Mit der Beschwerde wird zunächst vergeblich vorgetragen, die Ablehnung seines entsprechenden Antrags sei schon formell rechtswidrig, weshalb er einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung habe. Abgesehen von Weiterem hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, ein Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn - wie es hier anzunehmen ist - die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Norm nicht vorliegen. Dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der nach dem Folgenden maßgeblichen, ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung gegeben sind, wird mit der Beschwerde schon nichts vorgetragen; es ist auch nicht erkennbar. Die Beschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, über den Antrag des Antragstellers sei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der vor dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung zu entscheiden gewesen. Denn die maßgebliche Rechtslage richte sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde entschieden habe. Im Fall des Antragstellers werde durch die Untätigkeit des Antragsgegners für die Dauer von mehr als drei Monaten die ablehnende Entscheidung fingiert. Das greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass über seinen vor Inkrafttreten der Änderung des § 32 LBG NRW gestellten Antrag auf der Grundlage der bis zum 31. Mai 2013 gültig gewesenen Rechtslage entschieden werde. Hierzu kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 12. September 2013 im vergleichbar gelagerten Verfahren 6 B 1065/13 verwiesen werden, in dem der Senat ausgeführt hat: "Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Der Erfolg einer Klage – bzw. hier das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs –, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 11.12 -, juris, m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung. Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden. Nichts anderes folgt mit Blick auf den (...) Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung. Es ist zwar zutreffend, dass dann, wenn der begehrte Verwaltungsakt noch möglich ist und sein Erlass im Ermessen der Behörde liegt, diese bei ihrer (neuen) Entscheidung im Rahmen der Ermessenserwägungen auch den Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast berücksichtigen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, nrwe.de, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 181. Diese Erwägungen greifen hier jedoch bereits deswegen nicht, weil das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand (...) auf der Grundlage des neuen Rechts schon am fehlenden Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheitert. Es verbleibt danach kein Raum, im Rahmen einer Ermessensausübung den Umstand zu berücksichtigen, dass nach altem Recht möglicherweise ein entsprechender Anspruch bestanden haben könnte. Angesichts dessen kommt es hier auch nicht entscheidend darauf an, ob im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre, dass der Dienstherr – wie der Antragsteller meint – nach § 75 VwGO „zur zügigen Entscheidung über den Antrag verpflichtet“ gewesen wäre, weil keine zureichenden Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung vorgelegen hätten. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 (- 2 B 11.12 -, a.a.O.) sowie des Senats vom 11. Juli 2013 (- 6 A 2649/10 -, nrwe.de) geben dazu im Übrigen für das vorliegende Verfahren nichts her. Denn den darin enthaltenen (...) Erwägungen liegt die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW zu Grunde, mit der das neue, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltende Recht eine (Ausnahme-)Regelung vorsieht, die – aber ebenfalls nur, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – bei der Ermessensentscheidung eine Berücksichtigung des Umstandes ermöglicht, dass der (Verbeamtungs-)Anspruch nach der früheren Rechtslage begründet war. Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, der Gesetzgeber hätte eine Stichtagsregelung vorgesehen, wenn er eine Verletzung des § 75 VwGO und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten durch den Dienstherrn für möglich gehalten hätte, ist dies rein spekulativ. Im Übrigen ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, unter welchem rechtlichen Ansatzpunkt dieser Gesichtspunkt – unterstellt, er wäre tatsächlich zutreffend – Berücksichtigung finden und den vom Antragsteller verfolgten Anspruch begründen könnte." Das weitere Beschwerdevorbringen, der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass diejenigen Anträge, die vor dem 1. Juni 2013 gestellt worden seien, noch nach der alten Rechtslage zu entscheiden seien, bleibt eine nicht weiter substantiierte und nach dem Vorstehenden auch nicht tragfähige Behauptung. Der Beschwerde kann schließlich nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Vertrauen auf den Fortbestand geltender gesetzlicher Regelungen sei generell und ohne Weiteres schutzwürdig. Besondere, überwiegendes Vertrauen des Antragstellers begründende Umstände werden dazu nicht dargelegt. Angesichts all dessen greift auch das Vorbringen nicht durch, es verletze die Fürsorgepflicht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers bis nach Inkrafttreten der Neuregelung abgewartet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).