Beschluss
18 A 737/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1011.18A737.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Nachdem der Kläger am 5. Oktober 2007 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen O. A. geschlossen hatte, erteilte ihm die Beklagte am 16. November 2007 eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die zuletzt bis zum 15. Juli 2010 verlängert wurde. Am 2. Juni 2009 erklärte die Ehefrau des Klägers bei der Ausländerbehörde der Beklagten, sie lebe seit dem 11. Mai 2009 von dem Kläger getrennt. Am 16. Juli 2009 erklärte sie sodann, sie lebe seit dem 30. Juni wieder in ehelicher Gemeinschaft mit dem Kläger. Am 6. Dezember 2009 erklärte sie erneut, sie lebe seit dem 7. November 2009 vom Kläger getrennt. Kurze Zeit später bezeichnete sie die letzte Erklärung jedoch als Versehen und bestätigte, weiter mit dem Kläger zusammenzuleben. Am 8. April 2010 erklärte Frau A. , sie lebe seit dem 1. Februar 2010 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Kläger und wolle die Scheidung einreichen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18. August 2010 mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe der Kläger nicht erworben. Bei der Trennung von seiner Ehefrau vom 11. Mai bis zum 30. Juni 2009 habe es sich nicht nur um eine kurzfristige Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt. Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erforderliche Mindestehebestandszeit sei weder bis zur Trennung vom 11. Mai 2009 noch danach erreicht worden. Die rechtzeitig erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Februar 2011 abgewiesen. Die Ehe des Klägers mit Frau A. ist durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 13. Oktober 2011 (43 F 24/11) geschieden worden. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 16. November 2011 die Berufung zugelassen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bestehen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG seien gegeben. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Im Rahmen des seinerzeit betriebenen Einbürgerungsverfahrens habe er die kosovarische Staatsangehörigkeit auf Betreiben der Beklagten aufgegeben. Es könne von ihm nicht verlangt werden, sich Reisedokumente von dem ehemaligen Kriegsgegner Serbien zu besorgen, welche ihn als serbischen Staatsangehörigen auswiesen. Im Übrigen dürfe ihm die Passlosigkeit ohnehin nicht entgegengehalten werden. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch von der Beklagten ausschließlich die Frage der Ehebestandszeit thematisiert worden. Dadurch sei für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Abgesehen davon sei es für ihn unzumutbar, die im vorliegenden Verfahren entscheidungsreife Frage nach der erforderlichen Ehebestandszeit in einem weiteren zeitaufwändigen Verfahren gegen die Einbürgerungsbehörde klären zu müssen. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Änderung des angegriffenen Urteils die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangen und auf diese Weise in den Besitz eines kosovarischen Passes kommen könne. Ebenso wenig seien Nachweise vorgelegt worden, die den Schluss zuließen, eine serbische Staatsangehörigkeit bestehe nicht mehr und der Kläger könne keinen serbischen Pass bekommen. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung wegen der seinerzeitigen Ehe mit Frau A. seien nicht gegeben. § 9 StAG setze voraus, dass die Ehe auch im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 15. Juli 2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis. Ein derartiger Anspruch, der der Sache nach allein auf § 31 AufenthG gestützt werden könnte, scheitert am Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Diese gesetzliche Erteilungsvoraussetzung ist hier zu prüfen unabhängig davon, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren von den Beteiligten nicht thematisiert worden ist. Nach dieser Bestimmung setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG gilt dies auch für die Verlängerung - in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Der Gesetzgeber verlangt die Erfüllung der Passpflicht als weitere, zur Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG hinzutretende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn nur ein Pass oder ein Passersatz gewährleisten im Rahmen ihrer Geltungsdauer auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Fall der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 10 B 1.13 -, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 – 18 E 777/12 -, juris Rn. 2 f. Der Kläger erfüllt die Passpflicht derzeit nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu machen wäre. Vom – gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfenden - Vorliegen einer Ausnahme von der Regel ist nur dann auszugehen, wenn besondere, atypische - tatsächliche oder rechtliche - Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2012 – 18 E 777/12 -, juris Rn. 4. An solchen Umständen fehlt es hier. Dass es dem Kläger nicht möglich oder unzumutbar ist, sich einen gültigen Pass zu besorgen, ist nicht ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger auch nach seiner auf seinen Antrag hin erfolgten Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit im Februar 2010 mit Blick auf einen etwaigen Wiedererwerb dieser Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo) auf den Erwerb eines kosovarischen Passes verwiesen werden kann. Der Senat kann jedenfalls nicht davon ausgehen, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, einen serbischen Pass zu erlangen. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Dies steht fest aufgrund der in den beigezogenen Standesamtsvorgängen enthaltenen Bescheinigung der Republik Serbien (Gemeindeverwaltung L. ) vom 5. Juni 2007. Danach ist die Eintragung im Staatsangehörigkeitsregisterbuch erfolgt für den Ort W. L1. – P. für das Jahr 1982 unter der lfd. Nummer 36, Seite 95 bzw. im Geburtsregisterbuch. Es bestehen keine Gründe, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgenannten Bescheinigung zu zweifeln, zumal auch der Kläger diese im Berufungsverfahren als echt und inhaltlich richtig bezeichnet hat. Die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers ist weder durch die Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17. Februar 2008 untergegangen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2008 – 13 S 1812/07 -, juris Rn. 38, noch durch die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit im Februar 2010. Die serbische Staatsangehörigkeit stand nämlich in der historischen Nachfolge der jugoslawischen Staatsangehörigkeit. Mit Inkrafttreten des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes trat die kosovarische Staatsangehörigkeit zur serbischen hinzu. § 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erkennt die Mehrstaatigkeit ausdrücklich an. Vgl. die Antwort des Innenministeriums von Baden-Württemberg auf eine parlamentarische Anfrage, LT-Drs. 15/2158, S.2. Die Entlassung lediglich aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit hatte deshalb nicht auch die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zur Folge. Von daher ist die im Schriftsatz des Klägers vom 15. Februar 2013 aufgestellte Behauptung, er sei nicht mehr serbischer Staatsangehöriger, ebenso wenig nachvollziehbar wie angesichts der Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit die in dem selben Schriftsatz vertretene Ansicht, er sei kosovarischer Staatsangehöriger. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger werde den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit gegenüber den serbischen Behörden jetzt nicht mehr führen können. Derartige Anhaltspunkte bestehen auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers, demzufolge die inhaltlich richtige Bescheinigung vom 5. Juni 2007 seinerzeit nur durch Beziehungen und Zahlung erheblicher Geldbeträge erlangt worden sei. Dies sei unter den heutigen Umständen nicht mehr möglich. Es komme hinzu, dass das Geburtsregister seines Geburtsortes im Zusammenhang mit den Bürgerkriegswirren vernichtet worden sei. Die angeblichen Beziehungen und Geldzahlungen werden in keiner Weise näher konkretisiert und können deshalb nicht als zutreffend zu Grunde gelegt werden. Gleiches gilt für die behauptete Vernichtung des Geburtsregisters. Desungeachtet ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass die serbischen Behörden bemüht sind, im Bürgerkrieg zerstörte Register zu rekonstruieren. Wenn festgestellt wird, dass ein bestimmter Eintrag nicht mehr vorhanden ist, kann die betreffende Person einen Rekonstruierungsantrag stellen. Sie hat dazu sämtliche noch vorhandenen Dokumente vorzulegen. Vgl. Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad zur Beschaffung serbischer Urkunden für deutsche Staatsangehörige (Stand: Januar 2013). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein entsprechender Rekonstruierungsantrag, der aus naheliegenden Gründen nicht nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht kommt, gestellt worden oder von vornherein aussichtlos wäre. Die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit verbietet sich schon angesichts des Umstandes, dass sich in den Verwaltungsvorgängen eine von den Heimatbehörden ausgestellte Familienstandsbescheinigung vom 11. September 1995 befindet, welche die Personaldaten (Name, Geburtsdaten, Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der Eltern des Klägers und seiner Geschwister) ausweist. Als Staatsangehörigkeit des Vaters – und damit auch der Kinder – ist „SFRJ.“ angegeben. Es kommt hinzu, dass der Kläger im Rahmen seines Immatrikulationsverfahrens an der X. -X1. -Universität N. im Heimatland erworbene Qualifikationen nachgewiesen haben muss, deren Daten ggf. im Zusammenhang mit dem Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit genutzt werden können. Die nach dem Vorstehenden als möglich anzunehmende Erlangung eines serbischen Passes ist auch nicht unzumutbar. Gegenteiliges folgt nicht etwa daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland den Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt hat. Dieser Anerkennung widerspricht es nicht, wenn deutsche Behörden davon ausgehen, dass aus dem Kosovo stammende Personen (auch) die serbische Staatsangehörigkeit besitzen können. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat und das kosovarische Staatsangehörigkeitsrecht selbst eine derartige (auch) serbische Staatsangehörigkeit nicht ausschließt. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 1. Oktober 2012 – 11 A 2921/11 -, juris Rn. 23. Schließlich wird die Zumutbarkeit des Verweises auf die Erlangung eines serbischen Passes auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es dem Kläger im Kern um seine Einbürgerung geht. Dieses Ziel ändert nichts an den gesetzlichen Voraussetzungen für die im vorliegenden Verfahren allein streitige Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis. Abgesehen davon kommt die vom Kläger angestrebte Einbürgerung nach § 9 StAG wegen der seinerzeitigen Ehe mit Frau A. nicht mehr in Betracht, weil der Kläger nicht mehr mit Frau A. verheiratet ist. § 9 StAG setzt nämlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber Ehegatte einer Deutschen ist. Diese Ehegatteneigenschaft muss im Zeitpunkt der Einbürgerung bzw. eines zur Einbürgerung verpflichtenden Urteils noch bestehen. Für die Beurteilung eines mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgenden Einbürgerungsbegehrens kommt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 ‑ 5 ZB 07.2149 -, juris Rn. 5. Es reicht deshalb für eine Einbürgerung nach § 9 StAG – außer den in § 9 Abs. 2 StAG geregelten und hier nicht gegebenen Sonderkonstellationen – nicht aus, dass der Einbürgerungsbewerber zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Deutschen verheiratet war. Auch nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. April 2009 gilt für die Einbürgerung nach § 9 StAG als allgemeine Voraussetzung, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen muss. Vgl. Nr. 9.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise. Das vom Kläger in den Vordergrund gerückte Erfordernis einer zweijährigen Ehebestandszeit gilt nach Ziffer 9.1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zusätzlich zu der vorgenannten Voraussetzung. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen setzt eine Einbürgerung nach § 9 StAG also voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung seit mindestens zwei Jahren (und auch nach wie vor) besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.