Beschluss
11 A 2921/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0520.11A2921.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.900.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.900.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Abbau von Quarz und Quarzit im Bereich der Gemarkung C. der Gemeinde B. im Kreis X. in einer flächenmäßigen Größe von insgesamt 56,4 ha und mit einer Fördermenge von rund 7,8 Mio m 3 . Im Laufe des Antragsverfahrens ist die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes - GEP 1999 - (nunmehr: Regionalplan) für den Regierungsbezirk E. in Kraft getreten. Hiernach liegt das Vorhaben außerhalb der im Regionalplan dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB). Die Bergbehörde lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegen, weil es raumordnungsrechtlich unzulässig sei. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2011 - 17 K 8082/09 -, ZfB 2012, 163 = juris, ab. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3509). b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz keinen ernstlichen Zweifeln. aa) Die Klägerin beruft sich in der Begründung des Zulassungsantrags (im Folgenden: ZB) unter mehreren Gesichtspunkten auf Fehler der Ausfertigung der 51. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk E. (vgl. ZB S. 6 bis 17). Die entsprechenden Darlegungen zeigen allerdings nicht auf, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht richtig ist. (1) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der gerügten Ausfertigungsmängel „das Erfordernis ihrer fristgerechten Geltendmachung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 ROG, § 23 LPlG) dahingestellt“ sein lassen (Urteilsabdruck S. 7 = ZfB 2012, 163 [165]). Diese Frage lässt sich aber nach der eindeutigen Gesetzeslage und nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin indes zweifelsfrei dahingehend beantworten, dass sich die Klägerin auf Grund der hier maßgeblichen Planerhaltungsbestimmungen und einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Ausfertigungsmängeln auf möglicherweise insoweit gegebene Fehler nicht mehr mit Erfolg berufen kann. (2) Die Genehmigung der 51. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk E. vom 10. November 2008 ist am 9. Dezember 2008 bekannt gemacht worden (vgl. GV. NRW. S. 738). Diese Bekanntmachung der Genehmigung beruhte auf § 21 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 430, im Zeitpunkt der Bekanntmachung zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008, GV. NRW. S. 514 (im Folgenden: LPlG 2005/2008). Gemäß § 23 Satz 1 LPlG 2005/2008 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplanes bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind, auch ist nach Satz 3 bei der Bekanntmachung der Genehmigung auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. Die Planerhaltungsvorschrift des § 23 LPlG 2005/2008 beruht auf der Rahmenvorschrift des § 10 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, ber. S. 2102, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, ber. BGBl. 2007 I S. 691. Sie ist erst durch § 15 LPlG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) und weiterer Vorschriften vom 16. März 2010, GV. NRW. S. 212, abgelöst worden. (3) Die Voraussetzungen einer Planerhaltung auf der Grundlage des § 23 LPlG 2005/2008 liegen vor. Die Klägerin hat, wie sie selbst in der Zulassungsbegründung ausdrücklich einräumt (vgl. ZB S. 16), in dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 „erstmalig gerügt, dass die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sei“ (vgl. dort S. 18 f. = Bl. 293 f. GA). Diese „erstmalige Rüge“ erfolgte deutlich ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung der 51. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk E. vom 10. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2008. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung wurde auch ordnungsgemäß im Sinne des § 23 Satz 3 LPlG 2005/2008 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hingewiesen, indem dort der Gesetzeswortlaut wiedergegeben worden ist. Mögliche Mängel bei der Ausfertigung eines Regionalplans, der Ziele der Raumordnung enthält und daher als Rechtsnorm einer Ausfertigung bedarf, führen schließlich nach der von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ebenfalls zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit dieses Regionalplanes, vielmehr können sie geheilt werden oder - wie hier - infolge einer landesrechtlichen Regelung unbeachtlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 (250 ff.). Der Mangel einer (nur) der Legalitätsfunktion nicht genügenden Ausfertigung hat aus diesem Grunde kein derartiges Gewicht, dass er den Regelungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes berühren könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 (209), und vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24, S. 16 f. (jeweils zu Bebauungsplänen). Darüber hinaus könnte ein etwaiger Mangel der Ausfertigung geheilt werden. Die Zielfestlegungen des Regionalplans befänden sich dann noch im Stadium von in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung, denen bereits in dieser Phase maßgebliche Bedeutung zukäme, so dass sie ebenfalls bei der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 (249 f.). (4) Die gegen die „Ersatzverkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2008“ erhobenen Einwände der Klägerin (ZB S. 17 bis 21) zeigen keinen Fehler der Bekanntmachung auf. Hinsichtlich der Bekanntmachung schreibt § 21 LPlG 2005/2008 vor, dass die Genehmigung von Regionalplänen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird (Satz 1). Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 2 LPlG 2005/2008 werden bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen (Satz 2). Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung ermöglicht (Satz 3). Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen (Satz 4). Die Maßgaben dieser Bestimmung wurden eingehalten. In der Bekanntmachung der Genehmigung der 51. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk E. vom 10. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2008 wurde gemäß § 21 Satz 2 LPlG 2005/2008 darauf hingewiesen, dass die 51. Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung E. (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sowie den kreisfreien Städten des Regierungsbezirks E. mit Ausnahme der Städte F. , N. an der S. und P. zur Einsicht für jedermann niedergelegt wird. Dies reicht zu einer rechtswirksamen Verkündung der Regionalplanänderung auch ohne deren Veröffentlichung in vollständigem Umfang aus. Wird eine Rechtsnorm selbst nicht veröffentlicht, so ist dem Verkündungserfordernis, das für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist, dann Genüge getan, wenn sich die Betroffenen auf andere Weise verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, BRS 76 (2010) Nr. 52, S. 326, m. w. N. (zu § 10 Abs. 3 BauGB). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier gegen die von der Klägerin beanstandete Verkündung nichts zu erinnern, insbesondere war nicht zwingend „in jedem Fall die Angabe der Adresse des Dienstgebäudes“ (ZB S. 19) erforderlich. Angesichts der Besonderheiten von Regionalplänen, die regelmäßig aus zeichnerischen und textlichen Teilen bestehen und ein begrenztes - wenn auch wie hier flächenmäßig umfangreiches - Gebiet betreffen, konnte der Gesetzgeber sich mit der Regelung begnügen, dass diese Pläne bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt werden (§ 21 Satz 2 LPlG 2005/2008). Hiermit wird in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Plan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können. Darüber hinaus fordert § 21 Satz 4 LPlG 2005/2008 nur noch die ortsübliche Bekanntmachung der „Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können“. Die Kenntnisnahme ist damit ohne Weiteres tatsächlich möglich. Mit der Angabe der Behörden und Gebietskörperschaften, bei denen die Änderung des Regionalplanes zur Einsicht für jedermann niedergelegt wird, ist es einem Bürger auch in Ermangelung weiterer konkretisierender Hinweise ohne größeren Ermittlungsaufwand möglich, sich über die Stelle, an der er Einsicht nehmen kann, zu informieren. Soweit sich die Klägerin für ihre abweichende Meinung auf obergerichtliche Rechtsprechung zur „Ersatzverkündung von anderen Rechtsnormen wie etwa Landschaftsschutzverordnungen … und von Wasserschutzgebietsverordnungen“ beruft, die „aber auch bei der Bekanntmachung von Regionalplänen zu beachten sind“ (ZB S. 20), betreffen die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte bzw. sind unter Zugrundelegung anders gelagerten Landesrechts entschieden worden. bb) Das Vorbringen der Klägerin zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die von der ersten Instanz bejahte materielle Wirksamkeit der Ausweisung von Konzentrations- und Ausschlusszonen für Abgrabungen als Ziele der Raumordnung im Regionalplan E. (ZB S. 21 bis 36) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere verfängt der Einwand der Klägerin nicht, das ihrem Abgrabungsvorhaben entgegenstehende Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP beruhe nicht auf einer „abschließenden und mangelfreien Abwägung“ (ZB S. 21). Der 20. Senat des beschließenden Oberverwaltungsgerichts hat sich bereits eingehend mit der materiellen Wirksamkeit des Ausschlusses von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche (BSAB) und der Konzentration solcher Abgrabungen auf Positivflächen gemäß dem Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP befasst und diese Regelung in der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung für rechtswirksam erachtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5 (21 ff.), Insbesondere hat der 20. Senat festgestellt, dass die entsprechenden Flächen abwägungsfehlerfrei festgelegt worden sind. Zu der von der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrages geforderten Abwägungsdichte, die „konkreten Belange eines jeden einzelnen Eigentümers müssen in die abschließende Abwägung mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht eingestellt und hiernach mit und gegen alle anderen Belange gerecht abgewogen werden“ (ZB S. 32), hat der 20. Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unter anderem ausgeführt: „Die Belange der Eigentümer von nach den örtlichen Gegebenheiten potentiell für Abgrabungen nutzbaren Flächen sind nicht deshalb systematisch fehlerhaft einbezogen worden, weil der Regionalrat ihnen nicht im einzelnen nachgegangen ist. Angesichts des hohen wirtschaftlichen Wertes der großflächig vorhandenen abbauwürdigen Vorkommen an Kies und Sand leuchtet es ein und ist fehlerfrei, dass, wie es in den Erläuterungen zu Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP sowie im Umweltbericht ausdrücklich heißt, neben den in den jeweiligen Aufstellungsverfahren konkret angemeldeten oder sonst bekannt gewordenen Interessen an einer Darstellung bestimmter Flächen als Abgrabungs- oder Sondierungsbereich generell ein Interesse von Grundstückseigentümern an einer Nutzung ihrer Flächen zur Rohstoffgewinnung unterstellt und als typisierte Größe in die Abwägung einbezogen worden. Die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtungsweise ist der Raumordnung eigen“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5 (28), Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Rechtsmittelinstanz die vorgenannte Entscheidung bestätigt und auch hinsichtlich der Abwägung keinen Grund zu Beanstandungen gesehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 -, ZfB 2011, 92 (93 f.). Die zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung vorgetragenen Erwägungen der Klägerin, die sich in Betrachtungen zum Abwägungsgebot im Allgemeinen und zur besonderen Bedeutung bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung im Besonderen verhalten, ohne allerdings für den konkret zu entscheidenden Fall neue Erkenntnisse zu bringen, geben dem beschließenden Senat keinen Anlass, nochmals in eine vertiefte Überprüfung der Abwägung der hier streitigen Regelungen des Regionalplanes einzutreten. Dies gilt im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats um so mehr, als mittlerweile auch der 16. Senat des beschließenden Gerichts in abgrabungsrechtlichen Streitigkeiten die Rechtswirksamkeit der Raumordnungsklauseln in Kapitel 3.12 GEP in der Fassung der 51. Änderung (nochmals) überprüft und den Ausschluss von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche als rechtmäßig, insbesondere abwägungsfehlerfrei bewertet hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. September 2013 ‑ 16 A 1294/08 -, - 16 A 1295/08 - und - 16 A 1296/08 -, jeweils juris. cc) Ernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts werden nicht mit dem weiteren Vortrag der Klägerin dargelegt, die „strikte Raumordnungsklausel in Kapitel 3.12 Ziel 1 (genüge) nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen“ (ZB S. 36 bis 46). Selbstverständlich müssen auch Regelungen der Regionalplanung den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normklarheit genügen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang allerdings den Sinn und Zweck der Steuerungsmöglichkeiten der Regionalplanung. Nach § 12 i. V. m § 13 Abs. 1 Satz 1 LPLG 2005/2008 bestehen Regionalpläne aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. In ihnen werden gemäß § 19 Abs. 1 LPlG 2005/2008 die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet festgelegt. Entsprechend diesen räumlich übergeordneten Entwicklungsvorstellungen dient die Festlegung von Vorranggebieten für Abgrabungsbereiche - und damit verbunden der Ausschluss von Abgrabungen außerhalb solcher Bereiche - der Entwicklung des Raumes in der Fläche. Anders als etwa Bebauungspläne, deren Festsetzungen in einem kleineren räumlichen Bereich einzelne Vorhaben standortgenau steuern sollen, dienen Regionalpläne und darin enthaltene zeichnerische Darstellungen von Zielen der Raumordnung einer solchen Feinsteuerung jedoch nicht. Die Zweckbestimmung von Regionalplänen verbietet es daher, aus dem Gebot der Normenklarheit ein Höchstmaß an Aussageschärfe und Detailtreue abzuleiten. Zeichnen sich Ziele durch eine gewisse Grobmaschigkeit aus, so ist dies kein verfassungsrechtlicher Mangel. Dementsprechend dürfte schon kein Zweifel an der notwendigen Bestimmtheit einer Zielbestimmung in räumlicher Hinsicht bestehen, wenn ein Vorranggebiet auf einer Karte im Maßstab 1:100.000 dargestellt ist. Aus einer solchen Darstellung ist mit hinreichender Klarheit ersichtlich, auf welchen Bereich sich die Festlegung bezieht. Eine endgültige parzellenscharfe Festlegung der späteren konkreten Nutzung der Flächen ist also nicht erforderlich. Vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 25. April 2006 - 8 N 05.542 -, NuR 2007, 57 (59). Dies gilt vorliegend um so mehr, als hier die Abgrabungsbereiche in Karten im Maßstab 1:50.000 eingezeichnet sind, also doppelt so groß dargestellt werden wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Eine parzellenscharfe Abgrenzung ist mit Blick auf die Eigentümerbelange bei der Festlegung von Abgrabungsflächen auch deshalb nicht erforderlich, weil Abgrabungen als raumbedeutsame Maßnahmen sich in aller Regel ebenfalls nicht nur kleinzellig erstrecken, sondern - wie gerade das Vorhaben der Klägerin mit über 55 ha Abbaufläche anschaulich zeigt - großräumig Grund und Boden in Anspruch nehmen. Sollte die Versagung eines überhaupt in der räumlichen Begrenzung eines Abgrabungsbereichs liegenden Vorhabens aufgrund der konkreten Planungssituation in Randbereichen einen Härtefall darstellen - eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor -, könnte bei etwaigen Unschärfen der Darstellung im Randbereich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten dem durch eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Ziel der Raumordnung Rechnung getragen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 16 LPlG n. F.). dd) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die von ihr gerügten „formelle(n) Mängel des Verfahrens zur 51. Änderung des GEP 1999“ (ZB S. 46 bis 60) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Berufung. Die Frage, ob die Öffentlichkeit bei der 51. Änderung des GEP 1999 verfahrensfehlerfrei beteiligt worden ist, war im Grundsatz bereits Gegenstand einer Überprüfung durch den 20. Senat des beschließenden Gerichts, der in dieser Hinsicht keine Mängel hat erkennen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5 (20). Dieser Rechtsprechung schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen der Klägerin zu Verfahrensfehlern infolge des Fehlens einer ortsüblichen Bekanntmachung von „Ort und Dauer der Auslegung“ (ZB S. 47 bis 53), hinsichtlich des „Inhalts der vorgenommenen Bekanntmachungen“ (ZB S. 53 bis 58) und zur fehlenden erneuten Auslegung des Entwurfs „nach einer wesentlichen Änderung“ (ZB S. 58 bis 60) gebieten auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin „vorgebrachten auch verfassungsrechtlichen Argumente“ keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon greifen auch insoweit die bereits weiter oben erörterten Voraussetzungen der Planerhaltungsvorschrift § 23 Satz 1 LPlG 2005/2008 ein, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplanes bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Die nunmehr gerügten Verfahrensfehler hat die Klägerin erstmals im vorliegenden gerichtlichen - zumal unter Beteiligung der Bergbehörde und nicht der Bezirksplanungsbehörde geführten - Verfahren geltend gemacht, und zwar mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011 hinsichtlich der (vermeintlichen) Fehler eines Mangels einer nicht ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung und einer fehlenden Anstoßfunktion (dort S. 6 ff. = Bl. 199 ff. GA und S. 15 f. = Bl. 208 f. GA) sowie bezüglich des Fehlens einer erneuten Auslegung nach einer wesentlichen Änderung (dort S. 14 ff. = Bl. 207 ff. GA). Dass Verfahrensfehler von der Klägerin selbst bereits zuvor innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung der 51. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk E. vom 10. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2008 bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden sind, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden. Der Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 (dort S. 2 = Bl. 277 GA), „Verfahrensfehler sind form- und fristgerecht bei der Regionalplanbehörde gerügt worden“, so „im Schriftsatz der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH B1. und U. vom 30.09.2009 (u. a. Firma T. GmbH & Co. Sand- und Kiesbaggerei aus X1. )“, zeigt nicht auf, dass die Klägerin selbst oder ihre Rechtsvorgängerin, d. h. die den Erlass eines Rahmenbetriebsplans ursprünglich beantragende I. Baustoff-Industrie Kieswerke Niederrhein GmbH, entsprechende Rügen erhoben hat. Dem steht insbesondere auch folgende unwidersprochen gebliebene Stellungnahme des Beklagten vom 7. November 2011 entgegen: „Verschiedene Unternehmen, nicht aber die Klägerin, haben weitgehend gleich lautende Verfahrensrügen unter dem 30.09.2009 bzw. 1.10.2009 erhoben“. Die Rechtswirkungen der Planerhaltungsvorschrift § 23 Satz 1 LPlG 2005/2008 muss sich die Klägerin unbeschadet der Tatsache, dass Dritte Verfahrensfehler gerügt haben mögen, entgegenhalten lassen. Denn diese Bestimmung soll ersichtlich - vergleichbar den Präklusionsregelungen im Fachplanungsrecht - das Recht des Betroffenen ausschließen, ohne eigene oder in einem anderen Verfahren erfolgte Geltendmachung von Verfahrensfehlern diesbezügliche Mängel im Klagewege geltend machen zu können. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1, S. 6 f. 2. Die von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung (ZB S. 61 f.) geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind, wie sich aus dem vorstehend Dargelegten ergibt, nicht gegeben. 3. Schließlich meint die Klägerin (ZB S. 62), die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die in der Zulassungsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob die Einstellung bloß typisierter Eigentümerbelange in die landesplanerische Abwägung den Anforderungen gerecht wird, die das Grundrecht des Art. 14 GG an die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums stellt“, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Zum einen lässt sich diese Frage nur anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Abwägungssituation im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen räumlichen Gegebenheiten und der jeweils in Frage stehenden Eigentümerbelange beantworten. Zum anderen wäre diese Frage nach dem vorstehend Dargelegten für ein Berufungsverfahren nicht von Bedeutung, da die Abwägung im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Beanstandungen bietet. Für die weitere als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „ob wegen der eigentumskonstituierenden Wirkung der Festsetzung von Vorrang- und Ausschlusszonen in den zu den Regionalplänen gehörenden Karten ein Maßstab verwendet werden muss, der - wie bei Bebauungsplänen - eine metergenaue Abgrenzung der Zonen gestattet“, bedarf es ebenfalls nicht eines Berufungsverfahrens. Die Frage würde sich so im Grundsatz nach dem bereits Dargelegten nicht stellen, weil Raumordnungspläne im Gegensatz zu Bebauungsplänen einer anderen Zielsetzung dienen und insofern eine „metergenaue Abgrenzung“ im Regelfall nicht erfordern. Im Übrigen ist der Grad der Bestimmtheit zeichnerischer Darstellungen in Regionalplänen nach der Funktion des Kartenmaterials im Raumordnungsverfahren zu bemessen und kann nicht generalisierend, sondern nur unter besonderer Betrachtung der jeweiligen räumlichen Situationen beurteilt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der zeichnerischen Wiedergabe raumordnerischer Ziele für die Entwicklung der Landschaft einerseits und der Betroffenheit Dritter andererseits ein unterschiedlich großer bzw. kleiner Maßstab ausreichen oder erforderlich sein. Allgemein gültige Maßstäbe lassen sich hierzu jedenfalls weder dem bundes- noch dem landesrechtlichen Raumordnungsrecht entnehmen. Zudem unterliegt, wie bereits ausgeführt, der hier gewählte Maßstab im konkreten Fall keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).