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Urteil

12 A 80/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.12A80.11.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2010 wird abgeändert.

Der Kostenbeitragsbescheid vom 9. November 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger für das Jahr 2008 und den Monat Januar 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 200,45 €, für die Monate Februar 2009 bis Juni 2009 von mehr als 195,70 €, für die Monate Juli 2009 und August 2009 von mehr als 198,04 €, für die Monate September, Oktober und Dezember 2009 von mehr als 188,49 €, für die Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 von mehr als von 184,98, für den Monat Dezember 2010 von mehr als 189,32 €, für die Monate Januar 2011 bis August  2011 von mehr als 155,28 €, für die Monate September und Oktober 2011 von mehr als 144,05 €, für den Monat Dezember 2011 von mehr als 155,05 €, für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2012 von mehr als 161,14 €, für den Monat Dezember 2012 von mehr als 152,01 €, für die Monate Januar 2013, April 2013 bis Juni 2013 sowie August bis Oktober 2013 von mehr als 140,40 € und für den Monat Juli 2013 von mehr als 159,32 € verlangt wird. Im Übrigen - nämlich betreffend die Monate November 2009, November 2010, November 2011, November 2012, Februar 2013 und März 2013 - wird die Klage abgewiesen und es verbleibt bei einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- €.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits  beider Instanzen zu 3/10, der Kläger zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2010 wird abgeändert. Der Kostenbeitragsbescheid vom 9. November 2009 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger für das Jahr 2008 und den Monat Januar 2009 ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 200,45 €, für die Monate Februar 2009 bis Juni 2009 von mehr als 195,70 €, für die Monate Juli 2009 und August 2009 von mehr als 198,04 €, für die Monate September, Oktober und Dezember 2009 von mehr als 188,49 €, für die Monate Januar 2010 bis Oktober 2010 von mehr als von 184,98, für den Monat Dezember 2010 von mehr als 189,32 €, für die Monate Januar 2011 bis August 2011 von mehr als 155,28 €, für die Monate September und Oktober 2011 von mehr als 144,05 €, für den Monat Dezember 2011 von mehr als 155,05 €, für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2012 von mehr als 161,14 €, für den Monat Dezember 2012 von mehr als 152,01 €, für die Monate Januar 2013, April 2013 bis Juni 2013 sowie August bis Oktober 2013 von mehr als 140,40 € und für den Monat Juli 2013 von mehr als 159,32 € verlangt wird. Im Übrigen - nämlich betreffend die Monate November 2009, November 2010, November 2011, November 2012, Februar 2013 und März 2013 - wird die Klage abgewiesen und es verbleibt bei einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- €. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu 3/10, der Kläger zu 7/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit dem Rechtsmittel gegen den mit Bescheid vom 9. November 2009 (noch) für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 auf monatlich jeweils 250,- € festgesetzten kinder- und jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Der Beklagte gewährt dem im Jahr 1997 geborenen Sohn N. des Klägers im Anschluss an dessen Inobhutnahme am 2. August 2007 seit dem 6. August 2007 vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in einem Heim. Mit Bescheid vom 7. August 2007 informierte der Beklagte den Kläger über den Beginn der jeweiligen Maßnahmen und bat um Vorlage von Einkommensnachweisen. Ziffer 3 des Bescheides bestimmt, dass der Kläger zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen herangezogen werde. In den Gründen ist ausgeführt, der gesamte Lebensunterhalt des Kindes sei während der Inobhutnahme und der anschließenden Heimunterbringung sichergestellt. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Der Beklagte verhängte mit Bescheid vom 30. November 2007 ein Zwangsgeld und wandte sich zur Erlangung weiterer Informationen an das Finanzamt und die U. Krankenkasse sowie mit Schreiben vom 21. August 2009 an die T. I. H. U1. , die Arbeitgeberin des Klägers. Diese teilte unter dem 31. August 2009 den Brutto- und Nettoverdienst des Klägers von Februar 2009 bis August 2009 mit. Nach einer Beitragsberechnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Klägers in diesen Monaten und vorheriger Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 7. September 2009 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2009 einen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- € monatlich fest. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. September 2009. Er erklärte, er sei auch noch seiner im Jahre 1999 geborenen Tochter und seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Weitere Kosten könne er daneben nicht tragen. Der Beklagte hob daraufhin den Bescheid vom 2. Oktober 2009 auf und hörte den Kläger erneut zu der beabsichtigten Kostenbeitragserhebung an. Am 25. Oktober 2009 legte der Kläger eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht vor. Zu seinem Einkommen teilte er nur mit, dies sei bereits bekannt. Mit Bescheid vom 9. November 2009 setzte der Beklagte erneut einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- € fest. Dabei ging er - auf der Grundlage des vom Kläger während des Zeitraums Februar 2009 bis August 2009 durchschnittlich erzielten Nettomonatseinkommens in Höhe von 1.685,18 € und einem pauschalen Abzug von 25% in Höhe von 421,30 € - von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen in Höhe von 1.263,89 € aus. Wegen der weiteren -gleichrangig unterhaltsberechtigten - Person wurde der Kläger aus der zunächst maßgeblichen Einkommensgruppe 6 in die Einkommensgruppe 4 umgestuft. Der Beklagte erläuterte, dass sich auch nach Übersendung des Feststellungsbogens an der Höhe des Kostenbeitrags keine Änderung ergeben habe. Die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gingen seit dem 1. Januar 2008 den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten vor. Die Ehefrau des Klägers habe zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Kosten der Unterkunft seien bereits bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden. Der Beklagte empfahl dem Kläger ferner, in seinem eigenem Interesse die Kindergeldberechtigung für das Kind N. von seiner Ehefrau auf sich übertragen zu lassen. Derzeit müsse die Ehefrau das für N. gewährte Kindergeld als Mindestkostenbeitrag zahlen. Übertrage der Kläger die Kindergeldberechtigung auf sich, vermindere sich sein Kostenbeitrag um den Mindestkostenbeitrag. Der Kläger hat am 10. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei verpflichtet, seiner Ehefrau den Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese habe sich lange Zeit sehr intensiv, aber vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht. Nach etlichen Absagen habe sie resigniert und konzentriere sich nun auf den Haushalt. In der Berechnung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass er auch seiner Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Aus dem Kostenbescheid gehe zwar sein derzeitiges Einkommen hervor, weitere Ausgaben wie Miete, Nebenkosten, eventuelle Darlehensrückzahlungen usw. seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Das Kindergeld für seinen Sohn N. erhalte das Jugendamt bereits in voller Höhe. Auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 zur Höhe seiner monatlichen Wohnungskosten, seinen Einkommensverhältnissen und etwaigen Änderungen ab dem 6. August 2007 hat der Kläger wiederum nicht reagiert. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, im vorliegenden Fall sei die Kindesmutter Kindergeldberechtigte für das Kind N. . Deshalb werde von ihr mit vorläufigem Kostenbeitragsbescheid vom 7. August 2007 das Kindergeld als Mindestkostenbeitrag ab dem Tag der Inobhutnahme am 2. August 2007 gefordert. Da der Kläger nicht kindergeldberechtigt sei, könne diese Zahlung bei ihm nicht berücksichtigt werden. Auf die Möglichkeit der Umschreibung der Kindergeldberechtigung sei der Kläger hingewiesen worden. Der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der im Haushalt des Klägers lebenden minderjährigen Tochter sei durch die Herabstufung der Einkommensgruppe innerhalb der Kostenbeitragstabelle Rechnung getragen worden; auch auf die Änderung des Unterhaltsrechts ab dem 1. Januar 2008 hinsichtlich der Berücksichtigung der Ehefrau sei der Kläger hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, an der der Kläger nicht teilgenommen hat, hat der Beklagte den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid für den Zeitraum vom 7. August 2007 bis zum 31. Dezember 2007 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit der Kläger sich noch gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 wende. Der Beklagte habe den Kostenbeitragsbescheid vom 9. November 2009 hinsichtlich dieses Zeitraums im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2010 aufgehoben. In dem Umfang, in dem die Klage zulässig sei, habe sie in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenbeitragsbescheid in der Fassung der im Verhandlungstermin vorgenommenen Änderung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kostenbescheid über einen Kostenbeitrag in Höhe von 250,- € für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 beruhe auf den §§ 92 bis 94 SGB VIII. Bei dem Kostenbeitrag handele es sich um eine öffentlich-rechtlich geregelte Beteiligung der Eltern an den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme, so dass unterhaltsrechtliche Erwägungen, die sich aus den §§ 1601ff. BGB ergäben, bei der Bestimmung der Beitragshöhe grundsätzlich keine Rolle spielten. Allerdings bezwecke die Bemessung und Erhebung der Kostenbeiträge nach jugendhilferechtlichen und damit ausschließlich öffentlich-rechtlichen Regelungen hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung. Dem Kostenbeitragsberechtigen sei daher ebenso wie dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte unterhaltsrechtliche Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen. Zur Berechnung des Kostenbeitrags habe der Beklagte zunächst zutreffend die nach § 91 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 93 Abs. 2 SGB VIII maßgeblichen monatlichen Nettoeinkünfte des Klägers mit 1685,18 € angesetzt. Dieser Festsetzung sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere habe er weder behauptet noch dargetan, dass ihm in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 nur Nettoeinkünfte in geringerer Höhe zur Verfügung gestanden hätten. In Übereinstimmung mit § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII habe der Beklagte sodann dieses Nettoeinkommen zur pauschalen Berücksichtigung etwa bestehender Belastungen oder Schuldverpflichtungen um 25 % gekürzt. Der Kläger habe mangels entsprechender Angaben keinen Anspruch darauf, dass dieser Abzug erhöht werden. Das sich hiernach ergebende und für die Eingruppierung in die Kostenbeitragstabelle maßgebliche Nettoeinkommen des Klägers belaufe sich danach auf 1.263,89 €. Der Beklagte sei dann zu Recht vom Bestehen einer Unterhaltspflicht des Klägers für seine minderjährige Tochter ausgegangen und habe daher den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag nicht der - nach seiner Einkommenshöhe eigentlich einschlägigen - Einkommensgruppe 6 entnommen, sondern nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der KostenbeitragsV der Einkommensgruppe 4. Der dieser Einkommensgruppe zuzuordnende Kostenbeitrag belaufe sich auf 250,- € monatlich. Eine weitere Herabstufung des Klägers in eine niedrigere Einkommensgruppe komme nicht in Betracht. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau sei nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage im Verhältnis zu der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern nachrangig. Mit der Erhebung des Kostenbeitrags in Höhe von 250,- € monatlich sei auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII für den Kläger verbunden. Eine besondere Härte im Sinne dieser Norm liege nach den auch vom Beklagten herangezogenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten der §§ 90 ff. SGB VIII“ etwa dann vor, wenn der Beitragspflichtige und/oder Familienmitglieder durch die Heranziehung selbst Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII benötigen würden. Dies sei aber nach den dem Gericht vorliegenden Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Klägers nicht zu erwarten, denn dem Kläger stünden nach der von ihm nicht angegriffenen Berechnung des Beklagten Nettoeinkünfte in Höhe von 1685,18 € monatlich zur Verfügung, so dass ihm nach Abzug des geforderten Kostenbeitrags und des ihm zu belassenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt in Höhe von 900 € noch etwa 535,- € zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen verblieben. Der Kläger sei schließlich auch rechtzeitig und in einer den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII entsprechenden Form zu Beginn der stationären Jugendhilfe auf die Folgen seiner Kostenbeitragspflicht hingewiesen worden. Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 12. September 2011 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es ergebe sich - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - in seinem Falle bei einer Heranziehung zum Kostenbeitrag eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Der Kläger lebe mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Er habe nach § 9 Abs. 2 SGB II sein Einkommen zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarf seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter einzusetzen. Dabei sei von dem gesamten Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit auszugehen. Für den Kläger und seine Ehefrau ergebe sich ein Regelbedarf von jeweils 323 €, für die Tochter in Höhe von 251,- €. Damit ergebe sich ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 897,- €. Dem sei der Bedarf für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese hätten sich zunächst auf 721,- € belaufen, nunmehr betrügen sie 771,- €. Im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II sei zudem aus dem Einkommen ein Freibetrag nach § 30 SGB II von 300 € zu belassen. Für die Bedarfsermittlung sei daher von einem Einkommen in Höhe von 1.389, 89 € auszugehen. Im Rahmen der Grundsicherung sei ferner das auf die Tochter entfallende Kindergeld in Höhe von 154,- €, 164,- € bzw. 184,- € einzusetzen. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 250,- € führe daher dazu, dass der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft selbst Leistungsberechtigte nach dem SGB II würden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2010 den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt den Standpunkt, infolge der Kostenbeitragspflicht des Klägers sei weder der Eintritt einer Leistungsberechtigung seiner Ehefrau noch seiner Tochter nach dem SGB II zu befürchten. Für das Vorliegen einer besonderen Härte sei maßgeblich, ob besondere Umstände des Einzelfalls dazu führten, dass die Belastung in Höhe des errechneten Kostenbeitrag nicht mehr zumutbar sei. Für das Vorliegen eines Härtefalls sei daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu fordern, dass der Betroffene zumindest alle ihm zumutbar zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Erforderlichenfalls müsse dies auch durch die Beantragung ihm zustehender staatlicher Leistungen erfolgen. Sonst habe es der Kostenpflichtige selbst in der Hand, eine besondere Härte herbeizuführen und so seine gesetzliche Kostenbeitragspflicht zu umgehen. Eine Verbesserung der eigenen finanziellen Situation liege nicht zuletzt auch im Interesse des Kostenpflichtigen selbst. Eine isolierte Betrachtung mit Blick auf den möglichen Eintritt einer Leistungsberechtigung nach SGB II oder SGB XII könne daher für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht genügen, vielmehr seien stets die begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Nichts anderes könne sinngemäß für den Fall gelten, dass der Leistungspflichtige - wie hier - Teil einer Bedarfsgemeinschaft sei. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe müsse zunächst beachtet werden, dass der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises des Beklagten in dessen Bescheid vom 9. November 2009 es bislang unterlassen habe, die Kindergeldberechtigung für den gemeinsamen Sohn N. von seiner Ehefrau auf sich umschreiben zu lassen. Infolgedessen sei eine Anrechnung des Kindergeldes auf den erhobenen Kostenbeitrag nicht möglich. Seine Ehefrau sei auch weiterhin mindestkostenbeitragspflichtig. Durch eine Umschreibung auf den Kläger und Weiterleitung des Kindergeldes an den Beklagten könnte sich die Beitragspflicht des Klägers infolge der Einbeziehung des Kindergeldbetrages auf den Unterschiedsbetrag verringern, seine Ehefrau wäre mangels anzusetzenden Einkommens von der Zahlungspflicht befreit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger trotz des eindeutigen Hinweises des Beklagten eine solche Umschreibung nicht vornehmen lasse. Ferner sei zwar richtig, dass der Kläger auch seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dies könne jedoch im vorliegenden Fall eine besondere Härte für den Kläger nicht begründen. Es stehe seiner Ehefrau bereits infolge ihrer Erwerbslosigkeit zu, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Eine Leistungsberechtigung sei somit nicht Folge der Kostenbeitragspflicht des Klägers. Die Ehefrau des Klägers sei vielmehr grundsätzlich selbst in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch die Beantragung staatlicher Unterstützung zu sichern und so die finanzielle Belastung für die Bedarfsgemeinschaft zu entschärfen. Auch hierauf sei der Kläger im Bescheid vom 9. November 2009 hingewiesen worden. Gleichwohl habe seine Ehefrau ohne erkennbaren Grund die Stellung eines entsprechenden Antrags bis zum heutigen Tage unterlassen. Resultiere aus diesem selbstbestimmten Verhalten jedoch eine höhere Unterhaltsbelastung des Klägers, so könne hiermit infolge der Eigenverantwortlichkeit des Unterlassens keine unzumutbare Belastung des Klägers begründet werden. Ebenso sei der Eintritt einer Leistungsberechtigung der Tochter des Klägers nicht erkennbar. Der Beklagte habe bei der Bemessung der Beitragspflicht des Klägers dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter vollumfänglich berücksichtigt. Außerdem stehe der Tochter des Klägers monatliches Kindergeld zu. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die vorbehaltenen Leistungen in ihrer Gesamtsumme nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarf ausreichen sollten. Auch die Berufungsbegründung gebe hierüber keinen Aufschluss, sondern behaupte lediglich pauschal die Bedürftigkeit der Tochter des Klägers im Falle von dessen Heranziehung zur Kostenbeitragspflicht. Für das Kind N. werde auch weiterhin Hilfe zur Erziehung gewährt. Ab dem 9. August 2011 sei aufgrund eines höheren Hilfebedarfs ein Heimwechsel notwendig geworden. Die Kosten der Hilfe zur Erziehung beliefen sich mittlerweile monatlich auf durchschnittlich 8.300,- €. Der Kläger hat auf Anfragen des Senats zu seinen Einkommensverhältnissen ebenso wenig geantwortet wie auf die Anfrage, welche Bemühungen seine Ehefrau konkret entfaltet habe, um eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die Arbeitgeberin des Klägers hat auf entsprechende Nachfrage das monatliche Brutto- und Nettoeinnahmen des Klägers für den Zeitraum Februar 2009 bis Oktober 2013 offen gelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15. Oktober 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn er ist über seinen Prozessbevollmächtigten im Sinne der §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß geladen worden. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. November 2009 ist - soweit er noch Gegenstand des Rechtsmittels ist - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger gehört zunächst als Elternteil eines vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII beziehenden Jugendlichen zu dem Personenkreis der kinder- und jugendhilferechtlich Kostenbeitragspflichtigen. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII werden für vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform Kostenbeiträge erhoben. Kostenbeitragspflichtig sind in diesem Fall die Elternteile; die getrennte Heranziehung der Elternteile erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII. Der Kläger durfte ab dem 1. Januar 2008 zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Diese Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhalts-pflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144,313, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 A 1662/1 -, juris, und Urteil vom 1. April 2011- 12 A 1292/09 -, juris. Gemessen hieran stellen sich die Hinweise gegenüber dem naturalunterhalts-pflichtigen Kläger in dem Schreiben des Beklagten vom 7. August 2007 als noch ausreichend dar. Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang heranzuziehen, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern junger Menschen bestimmt sich nach der auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV). Zu dem Einkommen gehören nach § 93 Abs. 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Von dem Einkommen sind die auf das Einkommen gezahlten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen, vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB VIII. Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wie sie in § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII beispielhaft genannt sind. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss diese Belastungen nachweisen, § 93 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VIII. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einkommensermittlung nach § 93 SGB VIII ist gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Kostenbeitragspflichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 -, juris, ausgeführt, dass im Rahmen der kostenbeitragsrechtlichen Einkommensberechnung in Anlehnung an sozialhilferechtliche Grundsätze auf die dort entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen werden könne, dass das vom Pflichtigen bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen anzusehen und dabei grundsätzlich auf das Monatseinkommen abzustellen sei. Dabei entspreche es der realen Einkommenssituation der Betroffenen und der Abrechnungspraxis der Leistungsträger, an das im jeweiligen Bedarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen. Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter - ebenfalls in sachlicher Übereinstimmung mit dem Senat - aus, Ziel des § 93 SGB VIII sei es, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Unrealistische Verzerrungen der tatsächlich in einem Monat gegebenen finanziellen Belastbarkeit seien nicht hinzunehmen. Danach ist sowohl die Behörde als auch das Gericht bei der Ermittlung des einkommensbezogenen Sachverhalts einem monatsgenauen Wirklichkeitsmaßstab verpflichtet. Diesem Wirklichkeitsmaßstab des § 93 SGB VIII hat die Behörde gemäß den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes des § 20 Abs. 1 und 2 SGB X Rechnung zu tragen. Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Welche Fakten relevant sind, bestimmt in erster Linie das materielle und prozedurale Fachrecht, während die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde hat daher bei der Ermittlung des Sachverhalts alle vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet erscheinen, die für die Entscheidung notwendige Überzeugung zu gewinnen. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit richten sich dabei - anders als im gerichtlichen Verfahren - nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ermittlungen müssen insbesondere angemessen sein, und zwar im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit, Auswahl der Mittel und Belastung für den Betroffenen und die Allgemeinheit. Ferner ist von der Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an der Verwaltungsmaßnahme abhängig, ob eine zeitraubende oder kostspielige Ermittlungstätigkeit angebracht ist. Hierbei ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse an einer schnellen Erledigung und dem an einer gründlichen, umfassenden und vollständigen Tatsachenbeschaffung erforderlich. In diese Abwägung ist auch das in § 9 SGB X verankerte Gebot der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verfahrens, das sog. Beschleunigungs- und Effektivitätsgebot mit seiner Verpflichtung zu rascher Durchführung und raschem Abschluss des Verfahrens, einzustellen. Innerhalb der vom materiellen Recht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezogenen Grenzen können je nach Einzelfall auch Schätzungen aufgrund gesicherter Erfahrungssätze zulässig sein. Im Rahmen einer Schätzung ist zukunfts-, gegenwarts- oder vergangenheitsbezogen der wahrscheinlichste Sachverhalt zu ermitteln. Vgl. hierzu und zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2013 - 12 A 1292/09 -, juris, m.w.N. Die nach § 93 SGB VIII materiell-rechtlich dem Wirklichkeitsmaßstab verpflichtete Behörde ist danach gehalten, im Einzelfall den Sachverhalt zu ermitteln, der nach den konkreten Umständen im gebotenen Zeitpunkt der Entscheidung unter verhältnismäßigem Aufwand am besten die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Kostenbeitragszeitraum wiedergibt. Ist es etwa mit Blick auf den im Beschleunigungsgebot verankerten Anspruch des Bürgers, schnell Klarheit über zu erwartenden Belastungen oder auch Vergünstigungen zu erhalten, in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer schnellen, aber umfassenden Aufklärung angemessen, eine zukunftsbezogene Entscheidung über den Kostenbeitrag zu treffen, können die Einkommensverhältnisse im Bedarfszeitraum, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht eingetreten sind, nur - und damit auch am besten - mit Hilfe einer prognostischen Schätzung erreicht werden. Bei einer solchen Prognose trifft der Entscheidende aufgrund aller schon bekannten Merkmale des Sachverhalts eine Aussage über ein zukünftig eintretendes, hypothetisches Ereignis. Restzweifel sind dabei (notwendig) in Kauf zu nehmen. Ist allerdings eine verlässliche Aussage über die zukünftigen Einkommensverhältnisse, etwa wegen eines in der Vergangenheit schwankenden oder noch gar nicht bezogenen Einkommens, nicht möglich oder sind die - in der Vergangenheit liegenden - tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt oder mit zumutbarem Aufwand nachweisbar, ist die Behörde gerade wegen der im materiellen Recht begründeten Bindung an den Wirklichkeitsmaßstab auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und diese ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Für eine wesensmäßig immer zukunftsbezogene Prognose ist dann ohnehin kein Raum mehr. Eine vergangenheitsbezogene Schätzung kommt allenfalls in Betracht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich einem Nachweis zugänglich, der Behörde aber nicht bekannt und weitere Erkenntnismittel unter Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und des Verwaltungsaufwands auch nicht zumutbar zu erlangen sind, weil konkretere Ermittlungen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wären. Weitere Ermittlungen der Behörde können auch dann unzumutbar sein, wenn der Pflichtige unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf entsprechende behördliche Aufforderung aktuelle Einkommensnachweise nicht vorlegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass von einer Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs auch im Lichte des § 9 SGB X nicht mehr verlangt werden kann, als sie zu leisten vermag. Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO ebenfalls für das Gerichtsverfahren. § 86 Abs. 1 VwGO formuliert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts allerdings unmissverständlich und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet keine Anwendung. Die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts ist daher immer dann verletzt, wenn nicht oder nicht ausreichend unter Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten ermittelt wurde. Verbleiben Zweifel hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und sind die in der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit liegenden Grenzen der Aufklärungspflicht noch nicht erreicht, ist das Gericht zu weiterer Aufklärungsarbeit verpflichtet. Die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung kann sich allerdings auch hier aus dem (Prozess)Verhalten des oder der Beteiligten ergeben. Danach ergeben sich für das Gericht unter Gesichtspunkten der Amtsermittlung jedenfalls für die Fallkonstellationen der "ex-post"-Überprüfung zurückliegender Kostenbeitragszeiträume auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. zur Dauerverwaltungsaktqualität von Bescheiden über laufende Beiträge z.B. BSG, Urteil vom 26. September 1991- 4 RK 5/97 -, BSGE 69, 255, juris, keine anderen Maßgaben als für die Behörde. Auch das Gericht hat in den Grenzen der Amtsaufklärungspflicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in diesem Zeitraum zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zulässigerweise auf der Grundlage einer Einkommensprognose entschieden hat. Etwaige Schätzungsbefugnisse des Gerichts bestimmen sich anhand der Grenzen der Amtsaufklärungspflicht. Die Bildung eines Durchschnittseinkommens kommt nach alledem nur ausnahmsweise und ebenfalls in den Grenzen des Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatzes in Betracht. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - allein Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt und angerechnet werden, ist sie im Regelfall nicht mit einem geringerem Verwaltungsaufwand verbunden als die auf die einzelnen Monate des Leistungszeitraums bezogene Einkommensermittlung. Die Mittelung des Einkommens kann nämlich ohnehin erst in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den jeweiligen Monaten erfolgen. Diese müssen daher in jedem Fall zuvor von dem Kostenpflichtigen dargelegt und einzeln von der Behörde ausgewertet werden. Gemessen hieran kann der Senat zunächst offen lassen, ob die von dem Beklagten auf der Grundlage des Einkommens aus den Monaten Februar 2009 bis August 2009 vorgenommene - sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogene - Einkommensschätzung im Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides im November 2009 den oben angeführten Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes entsprach. Entsprechende Zweifel könnten deshalb angezeigt sein, weil die Arbeitgeberin des Klägers unter dem 31. August 2009 Angaben zum Zeitraum Februar 2009 bis August 2009 gemacht hat. Es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass sie im November 2009 - wie später im Berufungsverfahren - nicht auch Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Klägers in den Zeiträumen von August 2007 bis Januar 2009 sowie September und Oktober 2009 erteilt hätte. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten dem Beklagten nicht nur für die Vergangenheit eine - z.B. auch die Sonderzuwendungen erfassende - monatsgenaue Berechnung ermöglicht, sondern hätte auch die in die Zukunft gerichtete Einkommensprognose auf eine zuverlässigere und aussagekräftigere Erkenntnisbasis gründen können. Der Senat jedenfalls ist - ungeachtet der Frage, ob gerichtliche Ermittlungen beim Arbeitgeber des Kostenbeitragspflichtigen in jedem Fall von Amts wegen durchzuführen sind oder nur in den Fällen, in denen wie hier konkrete Anhaltspunkte für dessen Kooperationsbereitschaft bestehen - zumindest bezogen auf den nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch unter Gesichtspunkten der Amtsermittlung nicht gehalten noch weitere Ermittlungen anzustellen. Er kann sich vielmehr auf das von der Arbeitgeberin des Klägers vorgelegte Zahlenmaterial zu den Einkommensverhältnissen in den Monaten Februar 2009 bis Oktober 2013 beschränken. Hinsichtlich der Monate Januar 2008 bis einschließlich Januar 2009 kann das Einkommen mangels weiterer Erkenntnisse lediglich auf der Basis der Einnahmen der Monate Februar 2009 bis Dezember 2009 geschätzt werden. Weitere erfolgversprechende und/oder zumutbare Ermittlungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem der an vorderster Stelle auskunftspflichtige und -fähige Kläger trotz Aufforderung und Setzung einer Ausschlussfrist nach § 87b VwGO keine Nachweise zu seinem Einkommen in dem streitgegenständliche Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2013 vorgelegt hat. Selbst ungeachtet des unter Zumutbarkeitsgesichtspunkt maßgeblichen, in hohem Maße defizitären Prozessverhaltens des Klägers sind andere Erkenntnisquellen nicht zu erkennen. Den Einkommensverhältnissen der Monate Februar 2009 bis Dezember 2009 entspricht - wie sich den unten ersichtlichen Zahlen in der Tabelle entnehmen lässt - im Falle des Klägers ein durchschnittlicher monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 200,45 €. Für die Jahre 2009 (ab Februar) bis 2013 (einschließlich Oktober) ist dagegen eine monatsgenaue Berechnung des Einkommens und des dem jeweils korrelierenden Kostenbeitrags möglich und erforderlich. Der unter Zugrundelegung des monatlichen Einkommens jeweils errechnete und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV herabgestufte Kostenbeitrag ist, anders als vom Beklagten angenommen, unter Härtegesichtspunkten des § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII weiter zu vermindern. Nach dieser Bestimmung kann im Einzelfall von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine besondere Härte im vorgenannten Sinn liegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV dann vor, wenn durch die Erhebung von Kostenbeiträgen die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. Dies ist hier mit Blick auf die gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Tochter des Klägers der Fall. Ausweislich der nachstehenden Tabelle stand dem Kläger nach Abzug des jeweils maßgeblichen Selbstbehalts der jeweils anwendbaren Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht - das Vorliegen von gemessen an der kinder- und jugendhilferechtlichen Pauschale von 25% höheren unterhaltsrechtlichen Abzügen hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich - jeweils nur noch ein Betrag zur Deckung der Unterhaltsansprüche seiner beiden minderjährigen Kinder zur Verfügung, der unterhalb des Gesamtbetrages dieser Ansprüche lag. Insoweit liegt von vorneherein ein unterhaltsrechtlicher Mangelfall vor, der zunächst die anteilige Berechnung des herabgesetzten Unterhaltsanspruchs erfordert. Die Festsetzung eines höheren Kostenbeitrags als des sich nach Abzug des anteiligen Unterhaltsbetrages der Tochter des Klägers ergebenen Restbetrages aus den den Selbstbehalt übersteigenden Einnahmen und damit eine zusätzliche kostenbeitragsrechtliche Schmälerung des Unterhaltsanspruchs kommt unter Härtefallgesichtspunkten nicht in Betracht. Der Kostenbeitrag ist auch insoweit allerdings durch den festgesetzten Kostenbeitrag gedeckelt. Vgl. zur unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auch BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, NJW 2011, 97, juris. Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung: Brutto Netto nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bereinigtes Einkommen notw. Selbst-behalt für Unterhalts-verpflichtungen verbleibendes Einkommen. nach Abzug des Selbstbehalts Kostenbeitrag gem. Tabelle nach Umstufung Unterhaltsansprüche Tochter/ Sohn und Verhältnis zueinander Kostenbeitrag bereinigt Feb2009 2.200,- 1.683,29 1.263,07 900 363,07 250 322/377 46,1/53,9% 195,70 Mär2009 2.200,- 1.683.29 1.263,07 900 363,07 250 322/377 195,70 Apr2009 2.200,- 1.683,29 1.263,07 900 363,07 250 322/377 195,70 Mai2009 2.200,- 1.683,29 1.263,07 900 363,07 250 322/377 195,70 Jun2009 2.200,- 1.683,29 1.263,07 900 363,07 250 322/377 195,70 Juli 2009 2.200,- 1.689,89 1.267,42 900 367,42 250 322/377 198,04 Aug2009 2.200,- 1.689,89 1.267,42 900 367,42 250 322/377 198,04 Sep2009 2.226,59 1.666,26 1.249,70 900 349,70 250 322/377 188,49 Okt2009 2.226,59 1.666,26 1.249,70 900 349,70 250 322/377 188,49 Nov2009 2.526,59 1.855,20 1.391,40 900 491,40 275 322/377 264,86 = 250,- Dez2009 2.226,59 1.666,26 1.249,70 900 349,70 250 322/377 188,49 Jan2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 46,1/53,9% 184,98 Feb2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Mär2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Apr2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Mai2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Jun2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Jul2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Aug2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Sep2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Okt2010 2.226,59 1.657,60 1.243,20 900 343,20 250 364/426 184,98 Nov2010 2.626,59 1891,97 1.418,97 900 518,97 275 364/426 279,72 = 250,- Dez2010 2.226,59 1.668,33 1.251,25 900 351,25 250 364/426 189,32 Jan2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Feb2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Mär2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Apr2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Mai2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Jun2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Jul2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Aug2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 364/426 155,28 Sep2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 426/426 50/50% 144,05 Okt2011 2.226,59 1.650,52 1.230,09 950 288,09 250 426/426 144,05 Nov2011 2.726,59 1.939,78 1.454,83 950 504,83 305 426/426 252,91 = 250,- Dez2011 2.226,59 1.680,11 1.260,09 950 310,09 250 426/426 155,05 Jan2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Feb2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Mär2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Apr2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Mai2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Jun2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Jul2912 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Aug2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Sep2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Okt2012 2.226,59 1.696,36 1.272,27 950 322,27 250 426/426 161,14 Nov2012 2.826,59 2.049,85 1.536,39 950 586,39 305 426/426 293,20 = 250,- Dez2012 2.226,59 1.672,02 1.254,02 950 304,02 250 426/426 152,01 Jan2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 280,79 250 426/426 140,40 Feb2013 3.274,59 2.324,44 1.743,33 1000 743,33 340 426/426 371,67 Mrz2013 3.274,59 2.315,28 1.736,46 1000 736,46 340 426/426 368,23 Apr2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 280,79 250 426/426 140,40 Mai2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 280,79 250 426/426 140,40 Jun2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 280,79 250 426/426 140,40 Jul2013 2.308,59 1.758,18 1.318,63 1000 318,63 275 426/426 159,32 Aug2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 318,63 275 426/426 140,40 Sep2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 318,63 275 426/426 140,40 Okt2013 2.226,59 1.707,72 1.280,79 1000 280,79 250 426/426 140,40 Eine weitere Verminderung des Kostenbeitrags ist - auch mit Blick darauf, dass die Ehefrau des Klägers den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes leistet - darüber hinaus nicht geboten. Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es im Einzelfall eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wegen Ziel- und Zweckverfehlung begründen kann, wenn ein Kostenbeitragspflichtiger nur deshalb zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen wird, weil nicht er, sondern seine nicht erwerbstätige Ehefrau das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder bezieht. Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 M 102.11 -, juris. Im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls liegt eine solche besondere Härte schon deshalb nicht vor, weil der Kläger vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden ist, er könne seine Kostenbeitragslast durch die Umschreibung des Kindergeldanspruchs auf sich vermindern. Auch hierauf hat der Kläger nicht reagiert. Eine solche wirtschaftlich unverständliche Untätigkeit geht im Ergebnis unter Härtefallgesichtspunkten zu seinen Lasten. Auch die weitere, von dem Kläger wegen der nachrangigen Unterhaltsberechtigung seiner Ehefrau gewünschte Verminderung des Kostenbeitrags scheidet aus. Allerdings ist es unbillig, einem gegenüber seinem Ehegatten dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kostenbeitragsschuldner durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auch die letzten Mittel zu entziehen, die er verwenden könnte, um diesen Unterhaltspflichten nachzukommen und seinen Ehegatten der Sozialhilfe anheimfallen zu lassen. Es steht nicht in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien eines sozial gerechten Kostenbeitragsrechts, wenn der Kostenschuldner durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zusätzlich solcher Mittel beraubt wird, mittels derer er den Bedarf seines unterhaltsberechtigten Ehegatten zumindest anteilig decken könnte. Eine besondere Härte kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn es der Ehefrau weder möglich noch zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011- 12 A 805/11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 M 102.11 -, juris. Vorliegend sind Gründe dafür, dass es der Ehefrau des Klägers unmöglich oder unzumutbar wäre, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe sich intensiv, aber ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht. Trotz entsprechender Nachfrage des Senats hat er auch insoweit entsprechende Nachweise jedoch nicht beigebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.