Beschluss
12 A 805/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.12A805.11.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Erhebung eines Kostenbeitrags i. H. v. 103,12 Euro - als der Differenz zwischen dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Klägers und seinem beitragsrechtlichen Einkommen, wie es vom Verwaltungsgericht ohne Beanstandung seitens des Beklagten berechnet worden ist - vgl. zur Einkommensberechnung zuletzt: OVG NRW, Urteil vom 1. April 2011 – 12 A 1292/09 –, juris, stelle im Hinblick auf die mit der psychischen Erkrankung der Ehefrau des Klägers verbundenen Belastungen zumindest eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII dar und sei für den Kläger nicht zumutbar. Die grundsätzlichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Begriffs "besondere Härte" angestellt hat, werden vom Beklagten nicht in Frage gestellt und geben auch darüber hinaus keinen Anlass zu Bedenken. Richtig ist allerdings, dass sowohl die Senatsrechtsprechung als auch Judikatur und Schrifttum im Übrigen die Unzumutbarkeit einer Heranziehung zu Kostenbeiträgen regelmäßig aus Belastungen herleiten, die finanzielle Auswirkungen für den Beitragspflichtigen haben. Siehe etwa Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 28, mit Hinweis auf VG München, Gerichtsbescheide vom 3. November 2010 – M 18 K 09.3393 und M 18 K 09.3398 –, juris. Wenn das Verwaltungsgericht eine solche besondere Belastung vor dem Hintergrund der im Anspruchszeitraum bestehenden Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau darin sieht, dass die mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau lang anhaltend psychisch so stark erkrankt ist, dass sie seit dem Jahr 2008 nicht einmal mehr ihre Kinder angemessen im eigenen Haushalt versorgen und betreuen konnte, ist das im Ergebnis indes nicht zu beanstanden. Die besondere Härte muss sich nämlich nicht notwendig aus der Person des Kostenpflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa in Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. So dem Sinne nach wohl auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 29. Bezüglich gerade der Sicherstellung des Unterhalts der Ehefrau des Klägers, die wegen ihrer psychischen Erkrankung selbstredend auch nicht berufstätig ist und deshalb über kein eigenes Einkommen verfügt, wird der Kläger bei Erhebung des Kostenbeitrags einem den Leitvorstellungen der §§ 91 – 93 SGB VIII nicht mehr entsprechenden finanziellen Druck ausgesetzt. Auch wenn die Ehefrau nach § 94 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 der Kostenbeitragsverordnung dem Grunde nach gesondert beitragspflichtig ist, wirkt sich die Höhe der ihr verbleibenden Eigenmittel nämlich auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus. Der Beklagte zieht die Ehefrau des Klägers hier in Höhe des Kindergeldes als des einzigen ihr zuzurechnenden Zuflusses nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Kostenbeiträgen heran und lässt es sich gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 74 Abs. 2 EStG unmittelbar von der Kindergeldkasse auszahlen. Ob diese Heranziehung angesichts der Mittellosigkeit der Ehefrau im Übrigen unter dem Gesichtspunkt des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB nicht rechtswidrig ist, für die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 5 SGB VIII auch im Falle des § 94 Abs. 3 SGB VIII: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 25, m. w. N., oder die genannte Vorschrift in einer solchen Situation nicht greift, dahin tendierend: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, m. w. N., kann wegen der dahingehenden Bestandskraft des Heranziehungsbescheides des Beklagten vom 20. Mai 2008 dahin stehen. Unter den gegebenen Umständen steht es jedenfalls nicht in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien eines sozial gerechten Kostenbeitragsrechts, wenn auch noch der - seiner Ehefrau dem Grunde nach unterhaltspflichtige - Kläger durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zusätzlich solcher Mittel beraubt wird, mittels derer er den Bedarf seiner unterhaltspflichtigen Ehefrau zumindest anteilig decken könnte. Dem Kläger gegenüber ist es hier unbillig, soweit der Beklagte dessen unterhaltsberechtigte Ehefrau dadurch, dass dem Kläger auch die letzten – über den Selbstbehalt hinausgehenden – Mittel für eine Leistung von Unterhalt entzogen werden, der Sozialhilfe anheim fallen lässt. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht losgelöst von der durch außergewöhnliche Umstände ausgelösten finanziellen Belastung definiert, sondern auf Seite 17 oben des Urteilsabdrucks ausdrücklich die Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau in Bezug nimmt, und abgesehen davon, dass das Erfordernis einer besonderen Belastung mit finanziellen Auswirkungen der Regelung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII immanent und in Rechtsprechung und Literatur unbestritten ist, handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer besonderen Härte mit finanziellen Auswirkungen um eine der generalisierenden Beantwortung nicht zugängliche Frage des Einzelfalles. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).