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Beschluss

2 B 1095/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1015.2B1095.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.686,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.686,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren einen Notanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO beizuordnen, bleibt ohne Erfolg. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wegen des dort geltenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sinngemäß anzuwenden. Prozessgericht ist dabei das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Das ist vorliegend das Oberverwaltungsgericht. Der danach zulässige Antrag der Antragsteller auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil die Antragsteller im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten sind. Zwar haben die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben vom 27. September 2013 u.a. vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter weigere sich, die eingereichte Beschwerde zu begründen und habe angekündigt, diese zurücknehmen zu wollen. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2013 (also nach Stellung des vorliegenden Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch die Antragsteller am 27. September 2013) gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass er die Antragsteller nicht mehr vertrete. Jedoch ist es für die Frage, ob ein Anspruch auf Beiordnung eines Notanwaltes besteht, ohne Belang, inwieweit eine Beendigung (vgl. § 671 Abs. 1 BGB) des Auftrags zur Prozessvertretung bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher aktiv für die Antragsteller handeln kann. Entscheidend ist allein, dass die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 87 Abs. 1 ZPO im - wie hier - Anwaltsprozess dem Prozessgegner und auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit erlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 ‑ 4 AV 2.12 ‑, juris Rn. 9. Das bedeutet, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller solange gegenüber dem Gericht als bestellt gilt, bis sich für die Antragsteller ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 ‑ 4 AV 2.12 ‑, juris Rn. 9. Da sich bisher für die Antragsteller kein neuer Bevollmächtigter bestellt hat, werden diese nach wie vor durch ihre bisherigen Bevollmächtigten vertreten. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen daher schon aus diesem Grunde nicht vor. Unabhängig davon wäre die Rechtsverfolgung auch aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO. Auch mit anwaltlicher Unterstützung ließe sich mit der Beschwerde ganz offensichtlich eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht erreichen. Die Beschwerde hätte - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller diesen gegenüber zutreffend erläutert ‑ auch bei rechtzeitiger anwaltlicher Begründung keinesfalls Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene, an den (hier mangelnden) Erfolgsaussichten des Klageverfahrens orientierte Interessenabwägung überzeugt ohne Weiteres. Gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2013 bestätigten Nutzungsuntersagung und der zugleich angedrohten Versiegelung des Zugangs zu der Dachterrasse bestehen ‑ auch unter Einbeziehung der Ausführungen der Antragsteller im Antragsschreiben und in ihrer neuerlichen Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 30. September 2013 im Klageverfahren - keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere sind Zweifel an den Feststellungen der Antragsgegnerin zur Nutzung des Flachdachs des Anbaus des Gebäudes I.-------straße 18 in E. als Dachterrasse nicht veranlasst und ist der Inhalt der Nutzungsuntersagung hinreichend bestimmt. Auch konnten die Antragsteller, die sämtlich unter der Adresse I.-------straße 18 in E. polizeilich gemeldet sind, als Mieter bzw. Bewohner dieser Räumlichkeiten, zu denen auch das betroffene Flachdach gehört, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und zumindest potentielle Nutzer von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen eingehend begründet. Auf jene Ausführungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Weitergehende Aspekte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten würden, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Annahme, es handele sich bei der auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützten Ordnungsverfügung um eine Strafe ist ebenso fern liegend, wie ihre Spekulationen, die Antragsgegnerin verfolge mit der Nutzungsuntersagung sachfremde Ziele. Die Ordnungsverfügung ist schließlich nicht unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin ‑ wie die Antragsteller behaupten - schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der illegalen Nutzung gehabt habe, aber nicht eingeschritten sei. Ermessensrelevant wäre allein unter besonderen Voraussetzungen eine aktive Duldung des formell illegalen Zustands. Ein bloßes Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde auch über einen längeren Zeitraum hat diese Rechtswirkung nicht. Vgl. auch dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, S. 5 des amtlichen Abdrucks, m. w. N. Soweit sich die Antragsteller gegen die Vollziehbarkeit der im Zusammenhang mit den Ordnungsverfügungen erlassenen Gebührenbescheide wenden, ist ihr Rechtsmittel ebenfalls aussichtslos. Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Gebührenbescheide mit Blick auf das in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis eines vorherigen (behördlichen) Antrags auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt zulässig wäre, werden jedenfalls hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide weder substantiierte Zweifel vorgebracht noch sind solche ersichtlich. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2013 ist bereits unzulässig und zu verwerfen. Denn die Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist am 27. September 2013 abgelaufen, ohne dass eine rechtserhebliche Beschwerdebegründung bei Gericht eingegangen ist. Der von den Antragstellern am 27. September 2013 persönlich eingereichte Schriftsatz ist keine Beschwerdebegründung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Vertretungszwang erstreckt sich auch auf die Einreichung einer Beschwerdebegründung. Auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung auch im Hinblick auf die Begründung des Rechtsmittels sind die Antragsteller in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Auch das dem Schriftsatz der Antragsteller vom 27. September 2013 beigefügte Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an sie vom 24. September 2013 ist keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung. Weder ist es an das Gericht adressiert noch ergibt sich aus ihm, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine Beschwerde nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für erfolgversprechend halten würde. Daran und an die Ausführungen unter I. anschließend hätte die Beschwerde im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg und wäre zurückzuweisen. Bei der gegebenen Sachlage besteht schließlich kein Anlass, vorerst von einer Entscheidung abzusehen, um den Antragstellern auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit einzuräumen, selbst in die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin einzusehen, wie sie es im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erbeten haben. Da die Beschwerde bereits unzulässig und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist, ist die Kenntnis vom Inhalt der Verwaltungsvorgänge unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz der Antragsteller in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu dienen. Vgl. dazu allg. auch: BFH, Beschlüsse vom 9. August 2000 - III S 5/00 -, juris Rn. 11, und vom 21. August 2000 - V S 14/00 ‑, juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).