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Beschluss

18 E 962/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.18E962.13.00
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Tenor

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, juris), wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG  gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO – wie hier – der Streitwert auf 1.250,- Euro (nicht auf 2.500,- oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint - auf 3.000,- oder 5.000,- Euro) festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein „Minus“, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 E 291/12 -, juris, m.w.N.).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, juris), wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO – wie hier – der Streitwert auf 1.250,- Euro (nicht auf 2.500,- oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint - auf 3.000,- oder 5.000,- Euro) festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein „Minus“, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 E 291/12 -, juris, m.w.N.). Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.