Beschluss
18 B 1110/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.18B1110.24.00
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Leitsätze
Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltsfiktion auszuhändigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung zu erteilen, äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und sie nach Albanien abzuschieben, hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung – soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts berufen könne. Das Antragsbegehren der Antragstellerin sei auf die Gewährung vorbeugenden (vorläufigen) Rechtsschutzes gerichtet. Ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. August 2024, mit dem u.a. ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin gestellt werden sollte, habe diese – wie auch ein Erinnerungsschreiben vom 4. Oktober 2024 – nicht erreicht, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei (Y. statt richtigerweise F.). Die Antragsgegnerin sei demzufolge vor Stellung des vorliegenden Eilantrags am 24. Oktober 2024 nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen. Die Verwendung einer falschen E-Mail-Adresse liege im Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie habe am 7. November 2024 telefonisch von dem zuständigen Sachbearbeiter erfahren, dass die Schreiben ihm nicht vorlägen und habe diese deshalb nochmals übermittelt, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Eilantrag sei auch insoweit bereits zuvor gestellt worden. Die Voraussetzungen für den nur in Ausnahmefällen zu gewährenden vorbeugenden Rechtsschutz lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin aktuell beabsichtige, ihr Begehren abzulehnen und/oder zeitnah aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bislang weder entsprechendes signalisiert noch sich zu den tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen des Begehrens geäußert. Es fehle damit an jeglicher Spezifikation, die eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht überhaupt ermöglichen würde. Die Antragstellerin habe zudem auch nicht glaubhaft gemacht, aus welchem Grund sie davon ausgehe, dass ihre Anträge abgelehnt würden und dies sie besonders schwerwiegend und irreversibel in ihren Rechten beeinträchtigen würde. Es sei nichts für die Annahme ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden dürfte, für den Fall, dass ihre Anträge abgelehnt würden, hiergegen mit den ihr dann zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin auch nicht den für den Erlass einer – unterstellt zulässigen – einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Fall unterliege die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes qualifizierten Anforderungen, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem setzt die Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Antragstellerin ist bereits entgegenzuhalten, dass eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mit Erfolg auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern wie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 18 B 79/25 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N. Soweit sie in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung geltend macht, ihr sei die mit der Antragsschrift vom 24. Oktober 2024 begehrte Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang verwehrt worden, ist ihr im Übrigen entgegenzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht kein Verwaltungsvorgang vorlag. Die Antragsgegnerin hatte auf die Bitte des Verwaltungsgerichts um Übersendung des Verwaltungsvorgangs (vgl. Eingangsverfügung vom 24. Oktober 2024, erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 4, und Erinnerungsverfügung vom 12. November 2024, erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 15) mit Schriftsatz vom 12. November 2024 vielmehr erklärt, ein die Antragstellerin betreffender Vorgang existiere nicht. Dieser Schriftsatz ist der Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2024 (vgl. erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 24) übersandt worden. Mit dem Einwand, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Dazu trägt sie vor, es gehe nicht um vorbeugenden Rechtsschutz, weil sie ohne jeglichen Aufenthaltsstatus sei. Die Systematik des Aufenthaltsrechts kenne jedoch keinen ungeregelten Aufenthalt. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass der Eilrechtsschutzantrag gestellt worden sei, bevor die Antragsgegnerin Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Begehren der Antragstellerin zu befassen. Die zugrundliegende Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege in der Verantwortungssphäre der Antragstellerin, dass die E-Mails vom 26. August 2024 und 4. Oktober 2024 die Antragsgegnerin nicht erreicht hätten, da eine falsche E-Mail-Adresse verwendet worden sei, zieht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Dazu trägt sie vor, es sei nachgewiesen, dass die E-Mails bei ihrem Prozessbevollmächtigten „ausgelaufen“ seien und es „keine Fehlermeldung“ gegeben habe. Auf welchen Nachweis sie sich bezieht, bleibt unklar. Sollte damit das im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. November 2024 übersandte Sendeprotokoll (vgl. die erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 32 f.) gemeint sein, ergibt sich daraus lediglich, dass es am 26. August 2024 und am 5. Oktober 2024 Sendeaufträge mit dem Ziel „Y.“ und dem Status „Beendet“ gegeben hat. Auch unterstellt, es handelte sich bei den Sendeaufträgen um die Schreiben der Antragstellerin (eine Verknüpfung zu der gesendeten Datei oder auch nur einen Dateinamen o. ä. enthält das Sendeprotokoll nicht), ergibt sich daraus nicht, dass die E-Mails tatsächlich bei der Antragsgegnerin angekommen sind. Dies macht die Antragstellerin auch nicht mit der pauschalen Behauptung glaubhaft, der Fehler bei der Angabe der E-Mail-Adresse sei unschädlich, weil „die Antragsgegnerin die entsprechende Domäne hält und daher derartige Fehler unverzüglich durch das System korrigiert werden“. Dass E-Mails, die an eine Adresse einer anderen Domain (hier E. statt D. mit der Subleveldomain stadt.D.) grundsätzlich auf eine vorhandene andere E-Mail-Adresse umgeleitet würden, behauptet die Beschwerde lediglich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, unstreitig liege das Antragsschreiben vom 26. August 2024 der Antragsgegnerin seit dem 7. November 2024 vor, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch dieser Zeitpunkt liege nach der Stellung des Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz vom 24. Oktober 2024. Insoweit verfängt auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht, überdies sei die Antragsgegnerin auch durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. Oktober 2024 bereits informiert. Schon weil die Antragstellerin nach dem Vorstehenden die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO sei bereits unzulässig, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, verfängt auch ihr Vorbringen nicht, es liege anders als vom Verwaltungsgericht ausgeführt ein Anordnungsgrund vor, zumal keine Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sei. Unabhängig von dem Vorstehenden weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Antragsgegnerin, die jedenfalls seit einem Jahr Kenntnis von dem Antrag hat, verpflichtet sein dürfte, dem Verwaltungsverfahren (nunmehr) unverzüglich Fortgang zu geben, sofern noch nicht geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 18 E 962/13 –, juris. Die hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 18 B 977/24 –, n. v. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).