Beschluss
12 A 1279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12A1279.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, inwieweit das Elterngeld bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen zu behandeln ist. Wegen des Sach– und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinander-setzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 aufgehoben. Es hat sich zur Begründung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. März 2012 – 12 BV 10.1744 – (juris, m. w. N.) angeschlossen, wonach das Elterngeld zwar nicht generell und in voller Höhe von der Anrechnung bei der Einkommensermittlung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII ausgenommen sein soll, jedenfalls aber der Mindestbetrag in Höhe von 300,- Euro, den allein die Klägerin vorliegend bezogen hat, grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben müsse. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der Einfügung des § 10 Abs. 6 BEEG durch Art. 1 Nr. 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. September 2012. Der Beklagte hat die mit Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 zugelassene Berufung damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18.12 – das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kassiert und dabei ausgeführt habe, dass das Elterngeld in vollem Umfang als Einkommen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag zu berücksichtigen sei. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat sich trotz auch an sie persönlich gerichteter Anschreiben des Senats im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten hat nach § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Abs. 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 30. August 2013 angehört worden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Soweit der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 einen monatlichen Kostenbeitrag von 225,- Euro unter Berück-sichtigung von 75 % des der Klägerin bewilligten Elterngeldes i.H.v. 300,- € festgesetzt hat, ist das rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII – wie die Klägerin als Mutter ihrer am 2010 geborenen Tochter – sind gem. §§ 91 Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII durch einen Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII zu den Unterbringungskosten heranzuziehen. Nach § 94 Abs. 6 SGB VIII haben untergebrachte Schwangere und Mütter dabei 75 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Als Einkommen i. S. v. § 93 Abs. 1 SGB VIII ist hier ungeschmälert das von der Klägerin bezogene Elterngeld nach dem BEEG zu betrachten. Das Bundesver-waltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18.12 – (NJW 2013, 2457; juris) die Feststellungen getroffen; 1. das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt; 2. bei vor dem 01.Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a. F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe dieses den Verfahrensbe-teiligten zugänglich gemachten Grundsatzurteils Bezug genommen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.