Beschluss
20 A 218/13.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1107.20A218.13PVB.00
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Leitsätze
Bei dem Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zu einer anderen hat der Personalrat der Agentur für Arbeit im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuversetzung des Beschäftigten von der anderen Agentur für Arbeit und der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen gemeinsamen Einrichtung an den Beschäftigten keinen Anspruch auf Unterrichtung über die bei den anderen Dienststellen durchgeführten Beteiligungsverfahren und über das bei der gemeinsamen Einrichtung durchgeführte Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zu einer anderen hat der Personalrat der Agentur für Arbeit im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Zuversetzung des Beschäftigten von der anderen Agentur für Arbeit und der Zuweisung von Tätigkeiten bei der neuen gemeinsamen Einrichtung an den Beschäftigten keinen Anspruch auf Unterrichtung über die bei den anderen Dienststellen durchgeführten Beteiligungsverfahren und über das bei der gemeinsamen Einrichtung durchgeführte Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beamtin I. T. von der Agentur für Arbeit E. waren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung E. zugewiesen. Im November 2011 bewarb sie sich auf die unter der Kennziffer 195/2011 ausgeschriebene Stelle eines/r Teamleiters/Teamleiterin im Bereich SGB II bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg. Nach Durchführung von Vorstellungsgesprächen erwies sie sich für die mit der Auswahlentscheidung befasste Kommission, der auch der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg angehörte, als die bestgeeignete Bewerberin. Aufgrund dessen sollte ihr die Stelle übertragen werden. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 informierte der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg den dort gebildeten Personalrat über die beabsichtigte Versetzung der Beschäftigten "von der Agentur für Arbeit E. (Jobcenter E. ) zur Agentur für Arbeit C. (Jobcenter Rhein-Sieg)". Gleichzeitig beantragte er die Zustimmung des Personalrats zur Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg an die Beschäftigte und die Übertragung des Dienstpostens der Teamleiterin im Bereich SGB II an sie. Diesen Maßnahmen stimmte der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg am 6. Januar 2012 zu. Ebenfalls mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zum einen zur Versetzung der Beschäftigten "von der Agentur für Arbeit E. (Jobcenter E. ) zur Agentur für Arbeit C. (Jobcenter Rhein-Sieg)" unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg zur Zuweisung sowie zum anderen zur Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg an die Beschäftigte. Im Weiteren unterrichtete er den Antragsteller über die beabsichtigte Dienstpostenübertragung. Nachdem der Antragsteller ohne Erfolg die Beteiligte um Vorlage von Unterlagen zu den von den anderen Dienststellen zu treffenden Personalmaßnahmen und zum Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg gebeten hatte, verweigerte er mit Schreiben vom 12. Januar 2012 die Zustimmung zu den ihm von der Beteiligten zur Mitbestimmung vorlegten Maßnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Da er nicht ausreichend informiert worden sei, fehle es ihm an einer Grundlage für eine Entscheidung in der Sache. Er müsse derart unterrichtet werden, dass er beurteilen könne, ob sich die getroffene Auswahlentscheidung tatsächlich im Rahmen des bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums halte. Dazu fehle es ihm unter anderem an Informationen bzw. Unterlagen über die Aufhebung der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung E. , an Informationen zur Versetzung von der Agentur für Arbeit E. zur Agentur für Arbeit C. , an einer Kenntnis des offiziellen Zuweisungsdatums zur gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg sowie an Informationen zum Stellenbesetzungsverfahren 195/2011 (unter anderem zur Anzahl der Bewerber, zu den Bewerbungsunterlagen aller Bewerber und zu den Beurteilungsbögen). Er sehe sich auch im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens in der Mitbestimmung, da die personelle Zuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung erst mit der Zuweisung eintrete. Unter dem 26. Januar 2012 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie seine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe und die Personalmaßnahme wegen der inzwischen vorliegenden Zustimmungen des Personalrats bei der Agentur für Arbeit E. und desjenigen bei der gemeinsamen Einrichtung E. wie vorgesehen zum 1. März 2012 umgesetzt werde. Am 23. Februar 2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Wenn einem nach dem Grundsatz der Bestenauslese ausgewählten Beschäftigten Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen würden, umfasse das ihm hinsichtlich der Zuweisung zustehende Mitbestimmungsrecht auch die nachvollziehende Prüfung, ob der Leistungsgrundsatz eingehalten sei. Deshalb müsse er in die Lage versetzt werden, den Auswahlvorgang kontrollierend nachzuvollziehen. Durch das dem Personalrat bei der gemeinsamen Einrichtung zustehende Prüfungsrecht werde das Prüfungsrecht des Personalrats bei der abgebenden Agentur für Arbeit nicht eingeschränkt. Im vorliegenden Fall müsse dies erst recht gelten, weil sich auf den zu besetzenden Dienstposten auch eine Beschäftigte aus dem Kreis der von ihm vertretenen Beschäftigten beworben habe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 12. Januar 2012 zu der Personalmaßnahme betreffend die Beamtin T. ‑ Zuversetzung von der Agentur für Arbeit E. sowie Zuweisung an das Jobcenter Rhein-Sieg ‑ beachtlich ist. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Mit seiner Zustimmungsverweigerung habe der Antragsteller sich weder gegen die Person der Beamtin T. gewandt noch habe er geltend gemacht, dass die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle problembelastet sei. Die von ihm begehrten Informationen beträfen Entscheidungen, für die sie ‑ die Beteiligte ‑ nicht zuständig und deshalb der Antragsteller auch nicht zu beteiligen sei. Für die Entscheidung über die Besetzung der Stelle bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg sei allein der dortige Geschäftsführer zuständig. Das dem Antragsteller zustehende Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Zuweisung umfasse nicht die Überprüfung der vom Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung getroffenen Auswahlentscheidung. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei von der Beteiligten zu Recht als unbeachtlich eingestuft worden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände lägen offensichtlich außerhalb der ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte. Das für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Versetzung bestehende Mitbestimmungsrecht habe keine weitere Unterrichtung durch die Beteiligte erfordert. Der geltend gemachte Informationsbedarf sei zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten der Dienststelle nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen seien die Beschäftigten der Dienststelle durch die Versetzung der Beschäftigten auch nicht betroffen gewesen, weil diese nicht in die Dienststelle, sondern unmittelbar in den Bereich der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg eingegliedert werden sollte. Auch mit Blick auf das dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung zustehende Mitbestimmungsrecht habe kein weiterer Informationsbedarf bestanden. Die von ihm begehrte Vorlage der Besetzungsvorgänge sei zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten nicht erforderlich gewesen. Die Mitbestimmung im Rahmen der Zuweisung gebe dem Personalrat keine Befugnis zur Prüfung, ob alle für die Personalentscheidung zu beachtenden Rechtsvorschriften eingehalten seien. Die Prüfungsbefugnis reiche nur so weit, wie es der Schutzzweck der Mitbestimmung erfordere. Hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg bestehe für den Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht, weil die Entscheidung darüber nicht von der Beteiligten, sondern vom Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung getroffen worden sei. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Aufgrund der gesetzlichen Konstruktion der gemeinsamen Einrichtung zerfalle der Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung zu einer anderen in mehrere Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Bei allen Maßnahmen sei der jeweils zu beteiligende Personalrat gehalten, seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehöre es, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese und des Leistungsprinzips sowie auch darüber zu wachen, dass die vorgeschriebene Abfolge der einzelnen Personalmaßnahmen eingehalten werde und unter ordnungsgemäßer Beteiligung des jeweils zuständigen Personalrats erfolge. Angesichts dessen sei es für den Personalrat erforderlich, Informationen darüber zu erhalten, ob die im Rahmen der Gesamtmaßnahme im Übrigen zu beteiligenden Personalvertretungen ihre Zustimmung erteilt hätten. Es sei nicht richtig, im Kontext der vorgesehenen Gesamtmaßnahme die Überwachung des Leistungs- und Auswahlprinzips ausschließlich und allein einem der beteiligten Personalräte zu überantworten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit angesichts der bestehenden Tarifautomatik eine Höhergruppierung zur Folge haben könne, für die jedenfalls eine Zuständigkeit der Beteiligten bestehe. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass bereits die Annahme, für die Personalauswahl und die Beachtung des Leistungsgrundsatzes sei lediglich der Geschäftsführer der aufnehmenden gemeinsamen Einrichtung zuständig, auch unter Kompetenzgesichtspunkten nicht einschränkungslos richtig sei. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung sei nämlich in vielfältiger Hinsicht an Vorgaben der Trägerversammlung gebunden. Insbesondere werde unbeschadet der faktischen Aufteilung des Personals in "Agentur-Beschäftigte" und "Jobcenter-Beschäftigte" ein einheitlicher Stellenpool verwaltet. Angesichts dessen sei der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Personalrat gar nicht in der Lage, alle relevanten Gesichtspunkte in seine Entscheidung einzubeziehen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe weder ein Kontrollrecht hinsichtlich derjenigen Entscheidungen, die im Kompetenzbereich der gemeinsamen Einrichtung lägen, noch sei er ein Kontrollorgan zur Überwachung der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalvertretung. Eine Beteiligung des Antragstellers komme nur insoweit in Betracht, wie sie ‑ die Beteiligte ‑ bei den Personalmaßnahmen eine eigene Entscheidung getroffen habe. Hierauf hätten sich die dem Antragsteller offenzulegenden Informationen zu beziehen, aber auch zu beschränken. Angesichts dessen sei der Antragsteller auch nicht zur Frage der Einhaltung des Leistungsgrundsatzes bei Maßnahmen zu beteiligen, die in einer anderen Dienststelle getroffen würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Unterrichtung des Antragstellers darüber, wie das Stellbesetzungsverfahren in der gemeinsamen Einrichtung gelaufen sei, für die Frage der Versetzung (aufnehmender Aspekt) und der Zuweisung (abgebender Aspekt) nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 12. Januar 2012 zu der die Beamtin T. betreffenden Personalmaßnahme in Form der Zuversetzung von der Agentur für Arbeit E. sowie der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsame Einrichtung Rhein-Sieg ist unbeachtlich. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt. Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich. Ausgehend davon kann der Personalrat seine Zustimmung in Personalangelegenheiten nicht allein mit dem Hinweis begründen, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden. Denn die Verletzung der Unterrichtungspflicht stellt keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, da diese Bestimmung keine das Mitbestimmungsverfahren sichernde Vorschrift ist und sich die in ihr genannten Gründe, aus denen der Personalrat seine Zustimmung verweigert kann, allein auf die vom Dienststellenleiter beabsichtigte personelle Maßnahme selbst beziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 = PersR 2010, 312 = PersV 2010, 336, m. w. N.; BAG, Beschlüsse vom 10. August 1993 ‑ 1 ABR 22/93 ‑, NZA 1994, 187, und vom 28. Januar 1986 ‑ 1 ABR 10/84 ‑, BAGE 51, 42 = BB 1986, 1778 = DB 1986, 1077; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, PersR 2013, 320 = PersV 2013, 354, m. w. N. Der Informationsanspruch des Personalrats ist dadurch (ausreichend) gesichert, dass der Lauf der Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Denn gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muss der Leiter der Dienststelle, wenn er eine Maßnahme treffen will, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Erklärungsfrist erst mit dem Eingang des Zustimmungsantrags des Dienststellenleiters beim Personalrat und dessen Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen beginnt. Nur dann, wenn der Personalrat ausreichend unterrichtet ist, ist er in der Lage, das ihm zustehende Beteiligungsrecht sachgerecht wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2010 ‑ 6 P 6.09 ‑, a. a. O., vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 = PersR 2006, 255 = PersV 2006, 217 = ZfPR 2006, 68 = ZTR 2006, 344, vom 27. Januar 1995 ‑ 6 P 22.92 ‑, BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1995, 405 = PersR 1995, 185 = PersV 1995, 443 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 74 = ZfPR 1995, 80, und vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O.; zu einer unter Umständen bestehenden Pflicht des Personalrats, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu verlangen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 ‑ 6 PB 25.09 ‑, Buchholz 251.92 § 67 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2010, 169 = PersV 2010, 183 = ZTR 2010, 102. Ausgehend von diesen Erwägungen ist die unter dem 12. Januar 2012 erfolgte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich. Zur Begründung seiner Entscheidung, der von der Beteiligten beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen, beruft sich der Antragsteller allein darauf, unzureichend unterrichtet worden zu sein. Damit hat er keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht, da eine Verletzung der Unterrichtungspflicht von dieser Bestimmung nicht erfasst wird. Aber auch wenn der ‑ seinem Wortlaut nach allein auf die Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung gerichtete ‑ Antrag dahingehend verstanden wird, dass der Antragsteller sich gegen die von der Beteiligten angenommenen Zustimmungsfiktion wenden will, hat er keinen Erfolg. Nach den vorstehenden Ausführungen setzt der Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG voraus, dass der Leiter der Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet hat, was wiederum erfordert, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Daraus folgt, dass der Lauf der Äußerungsfrist für den Personalrat mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung überhaupt nicht oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats in Gang gesetzt wird. Ausgehend davon wäre vorliegend die von der Beteiligten angenommene Zustimmungsfiktion nur dann nicht eingetreten, wenn der Antragsteller über die beabsichtigte Maßnahme nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre. Das kann aber nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über eine beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 BPersVG geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG von zehn Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss, hat der Dienststellenleiter mit seinem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Soweit dies erst nachträglich geschieht, beginnt die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt demnach insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Eine Zustimmungsvorlage des Dienststellenleiters, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 BPersVG nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, BVerwGE 78, 65 = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 = PersR 1988, 18 = PersV 1988, 357 = ZBR 1988, 258 = ZfPR 1989, 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O. Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es demnach regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., m. w. N. Dies gilt auch für die vorliegend in Rede stehende Personalmaßnahme, die durch die Besonderheiten gekennzeichnet ist, dass sie sich aus zwei Einzelkomponenten, nämlich zum einen aus der Zuversetzung der Beschäftigten T. von der Agentur für Arbeit E. und zum anderen aus der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg an die Beschäftigte, zusammensetzt und dass sie in mehrere, von anderen Dienststellen zu treffende Maßnahmen eingebunden ist. Auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von der Beteiligten unzureichend unterrichtet wurde. Insbesondere benötigte der Antragsteller für die Entscheidung über den Zustimmungsantrag der Beteiligten nicht die von ihm in seiner Begründung für die Zustimmungsverweigerung unter dem 12. Januar 2012 im Einzelnen genannten Informationen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf nicht jeder Personalrat, der bei einem Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung zu einer anderen zu beteiligen ist, der Unterrichtung darüber, ob die jeweils anderen Personalräte ihre Zustimmung erteilt haben. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Konstruktion des Instituts der gemeinsamen Einrichtung der Wechsel eines Beschäftigten von einer gemeinsamen Einrichtung zu einer anderen in mehrere Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Zuständigkeiten zerfällt. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten bedingen, dass bei einer derartigen Personalmaßnahme mehrere Personalräte zu beteiligen sind. Die Reichweite der Beteiligungsrechte der einzelnen Personalräte hängt dabei aber von den Entscheidungsbefugnissen ab, die dem jeweiligen Leiter der Dienststelle zustehen. Nur soweit der Leiter der Dienststelle eine eigene Maßnahme durchzuführen beabsichtigt, kann für den ihm zugeordneten Personalrat ein Beteiligungsrecht eingreifen. Dies bedeutet für den dem einzelnen Personalrat zustehenden Unterrichtungsanspruch, dass dieser auf die Umstände beschränkt ist, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind. Angesichts dessen bedarf der einzelne Personalrat auch unter Berücksichtigung der ihm nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zustehenden allgemeinen Überwachungsaufgabe keine Informationen darüber, ob ‑ wie vom Antragsteller geltend gemacht ‑ die vorgeschriebene Abfolge der einzelnen Personalmaßnahmen eingehalten wurde und unter ordnungsgemäßer Beteiligung des jeweils zuständigen Personalrats erfolgte. Denn diese Umstände sind für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Personalrats in der einzelnen Dienststelle ohne Bedeutung. Für den konkreten Fall folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beteiligte den Antragsteller nicht darüber unterrichten musste, ob die Beteiligung der Personalräte in den anderen betroffenen Dienststellen ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn diese Information benötigte der Antragsteller für die von ihm zu treffende Entscheidung über die von der Beteiligten beantragten Zustimmung weder unter dem Gesichtspunkt der Zuversetzung der Beschäftigten von der Agentur für Arbeit E. noch unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg an die Beschäftigte. Gleiches gilt für die vom Antragsteller im Weiteren begehrten Unterlagen zum Stellenbesetzungsverfahren 195/2011. Auch diese sind für die Ausübung der dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte nicht von Relevanz. Denn die Entscheidung, die ausgeschriebene Stelle mit der Beschäftigten T. zu besetzen, wurde nicht von der Beteiligten als der dem Antragsteller gegenüberstehenden Dienststellenleitung, sondern von dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg getroffen. Angesichts dessen oblag es allein dem bei der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg gebildeten Personalrat, im Rahmen der ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte die getroffene Auswahlentscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des dem Dienststellenleiter bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Vgl. zu dem in diesem Zusammenhang bestehenden Unterrichtungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1987 ‑ 6 P 22.84 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 ‑ 20 A 83/12.PVB ‑, a. a. O., vom 9. April 2003 ‑ 1 A 423/01.PVL ‑, juris, vom 28. Februar 2001 ‑ 1 A 55/99.PVL ‑, und vom 24. November 1999 ‑ 1 A 3563/97.PVL ‑, PersR 2000, 288 = PersV 2000, 451 = RiA 2000, 195 = ZfPR 2000, 236. Ein Unterrichtungsanspruch bezüglich der das Stellenbesetzungsverfahren betreffenden Unterlagen besteht auch nicht mit Blick darauf, dass sich eine Beschäftigte aus dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die zu treffende Auswahlentscheidung allein dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg oblag und deshalb insoweit auch nur der dort bestehende Personalrat zu unterrichten und zu beteiligen war. Wenn sich vom Antragsteller vertretene Beschäftigte auf Stellen bei anderen Dienststellen bewerben, betrifft die in diesem Zusammenhang bei der anderen Dienststelle zu treffende Auswahlentscheidung nicht die Rechtsstellung des Antragstellers. Beteiligungsrechte des Antragstellers und damit verbundene Unterrichtungsansprüche werden vielmehr erst dann begründet, wenn infolge der getroffenen Auswahlentscheidung ein Ausscheiden des für die Stellenbesetzung vorgesehenen Beschäftigten ‑ z.B. durch Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder (wie hier) Zuweisung von Tätigkeiten ‑ ansteht. Aber auch dann sind für die vom Antragsteller wahrzunehmenden Beteiligungsrechte nur die Umstände von Bedeutung, die in einen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle stehen. Zu einem anderen Ergebnis führt nicht der Vortrag des Antragstellers, der Geschäftsführer der aufnehmenden gemeinsamen Einrichtung sei in vielfältiger Hinsicht an Vorgaben der Trägerversammlung gebunden, so dass die Annahme, für die Personalauswahl sei allein er zuständig, auch unter Kompetenzgesichtspunkten nicht einschränkungslos richtig sei. Dieser Einwand trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass nach der ausdrücklichen Regelung in § 44d Abs. 5 SGB II der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist. Die Tatsache, dass er bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe an Vorgaben der Trägerversammlung gebunden ist, ändert nichts daran, dass die vorliegend in Rede stehende Auswahlentscheidung eine allein ihm zuzurechnende Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG ist. Zu Unrecht verweist der Antragsteller darauf, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit angesichts der bestehenden Tarifautomatik eine Höhergruppierung zur Folge haben könne, für die jedenfalls eine Zuständigkeit der Beteiligten und damit ein Mitbestimmungsrecht für ihn bestehe. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller schon, dass der Wechsel der Beschäftigten T. von der gemeinsamen Einrichtung E. zur gemeinsamen Einrichtung Rhein-Sieg nicht zur Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit führte, weil die früheren und die zukünftigen Tätigkeiten gleich bewertet sind. Zudem wäre der Antragsteller auch bei einem tatsächlichen Vorliegen der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nicht zu beteiligen, weil in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und bei Höhergruppierung aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht dem Antragsteller als dem bei der Agentur für Arbeit bestehenden Personalrat, sondern dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zustünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 ‑ 20 A 500/12.PVB ‑. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.