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Beschluss

6 A 727/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1111.6A727.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 65.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, die Gutachten der Fachpsychiaterin N. (Gesundheitsamt der Stadt C. ) vom 13. Januar 2010 und vom 12. Mai 2010 sowie das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. vom 1. Oktober 2010 (Gesundheitsamt des Kreises Q. ) könnten für die Versetzung in den Ruhestand, die durch Bescheid vom 6. Oktober 2011 erfolgt ist, nicht herangezogen werden. Dies gelte schon wegen des erheblichen Zeitablaufs. Das greift nicht durch. Die genannten Gutachten kommen zu im Wesentlichen übereinstimmenden - negativen - Ergebnissen zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin; eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin ist ihnen zufolge nicht zu erwarten. So wird im letztgenannten Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. vom 1. Oktober 2010 festgestellt, die Klägerin sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung dauerhaft dienstunfähig; von einer Psychotherapie oder einer stationären Behandlung verspreche sie - die Gutachterin - sich "keine durchschlagenden Effekte". Von einer Veränderung ihres Gesundheitszustands in der Folge hat weder die Klägerin berichtet noch ist dafür anderweitig etwas bekannt geworden. Hinsichtlich des Zeitablaufs ist zudem zu berücksichtigen, dass das beklagte Land erst auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachkommen konnte. An deren Erfüllung bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hohe Anforderungen, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297, was zeitliche Verzögerungen mit sich bringen kann. Der diesbezügliche Abschlussbericht des Landesamts für Personaleinsatzmanagement lag hier erst am 10. August 2011 vor. Es bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, aufgrund der vorbenannten Gutachten die Dienstunfähigkeit der Klägerin anzunehmen. Der Vorwurf, diese trügen zur Frage ihrer Dienstfähigkeit nichts bei, sie seien unzureichend erläutert und nicht nachvollziehbar, ist unberechtigt. Die Gutachten attestieren der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Aspekten, darunter Einschränkungen der kommunikativen Leistungsfähigkeit, emotionale Distanziertheit, geringe emotionale Kommunikation mit anderen und mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln sowie die Neigung, Erlebtes zu verdrehen. Für die Tragfähigkeit der Stellungnahmen war es nicht erforderlich, dass die getroffenen erläuternden Feststellungen im Einzelnen etwa durch Beispiele nochmals verdeutlicht werden, zumal mehrere Gutachter in den maßgeblichen Aussagen übereinstimmen. Es trifft auch nicht zu, dass die Fachpsychiaterin N. es offen gelassen hätte, ob bei der Klägerin eine Krankheit vorliegt. Immerhin erklärt sie, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor, die im Sinne der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Auflage) als Erkrankung zu verstehen sei. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung geltend macht, die Ausführungen der Frau N. im Gutachten vom 13. Januar 2010 zur Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit seien "gänzlich widersprüchlich", ist schon die Relevanz der Beanstandung unzureichend verdeutlicht, zumal im nachfolgenden Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. L. dauerhafte Dienstunfähigkeit ohne realistische Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung angenommen wird. Die Rüge greift aber auch nicht durch. Die Gutachterin führt aus, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen, sie könne aber eine Prognose zur Dienstfähigkeit nicht geben; die Einschränkungen der kommunikativen Leistungsfähigkeit würden sicher länger als sechs Monate anhalten, und eine Nachuntersuchung sei nicht vor Ablauf von drei Jahren zweckmäßig. In der Zusammenschau dieser Aussagen ist die Feststellung, die Gutachterin könne keine Prognose zur Dienstfähigkeit geben, zwanglos dahin zu verstehen, dass sie dies (lediglich) auf eine langfristige, über den Zeitraum von drei Jahren hinausgehende Prognose bezieht. Das erklärt zugleich die damit verbundene Empfehlung einer "Nachuntersuchung in 3 Jahren", mit der einer möglichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach der Zurruhesetzung (vgl. § 29 BeamtStG) Rechnung getragen werden soll. Der Zusatz, es habe noch keinen Therapieversuch gegeben, führt schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung, weil jedenfalls für eine erfolgreiche Therapie nichts bekannt ist. Die Klägerin selbst erwähnt zwar mit dem Zulassungsantrag eine offenbar zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten der Frau N. , also im ersten Halbjahr 2010 durchgeführte psychotherapeutische Behandlung. Dass durch diese eine nachhaltige Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation eingetreten wäre, ist jedoch mangels entsprechenden Vorbringens und vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Klägerin nicht anzunehmen. Der von der Klägerin aufgrund der von ihr behaupteten Mängel des Gutachtens vom 13. Januar 2010 erhobenen Forderung, es hätten weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen, hat das beklagte Land entsprochen, indem es die weiteren Stellungnahmen vom 12. Mai 2010 und vom 1. Oktober 2010 eingeholt hat. Ferner hat das Verwaltungsgericht - im Ergebnis - beanstandungsfrei festgestellt, der Inhalt der Verwaltungsvorgänge bestätige die Feststellung der Gutachter, die Klägerin sei dienstunfähig. Hierfür ist eine medizinische Sachkunde nicht erforderlich. Die Gutachter attestieren der Klägerin etwa Einschränkungen der kommunikativen Leistungsfähigkeit, emotionale Distanziertheit und mangelnde Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln. Die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen zahlreichen Berichte der Schulleiterin und die Beschwerden der Eltern, u.a. der Klasse 3b vom 2. April 2009, der Frau B. im Namen der Klasse 2A vom 30. April 2009, des Ehepaars B. vom 12. Mai 2009, der Frau Q1. vom 12. Mai 2009, der Frau T. vom 14. Mai 2009, der Frau H. vom 16. Juni 2009, der Frau B1. vom 15. Juni 2009, der Frau Q2. vom 15. Juni 2009 sowie des Ehepaars N1. (undatiert), die sich dagegen aussprechen, dass ihre Kinder von der Klägerin unterrichtet werden und zum Teil für den Fortsetzungsfall mit der Abmeldung ihrer Kinder drohen, lassen sich durchaus als Beleg für die Auswirkungen der krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin bei der Dienstverrichtung heranziehen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann hier schon deswegen nicht mehr geltend gemacht werden, weil die rechtskundig vertretene Klägerin es ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2012 unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufdrängen musste, ist unzureichend dargelegt und im Übrigen vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht anzunehmen. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, "ob ein amtliches Gutachten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung beinahe zwanzig Monate alt sein darf", nicht erfüllt. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich bezüglich des Alters eines Gutachtens, das einer Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugrunde gelegt wird, einzelfallübergreifende Maßgaben aufstellen lassen. Abgesehen davon stellt sich die aufgeworfene Frage im Streitfall nicht, denn das letzte eingeholte Gutachten war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nur rund ein Jahr alt. Dass die Behörde sich für eine solche Entscheidung ergänzend auf - auch deutlich - ältere Gutachten stützen kann, wenn diese jüngere Gutachten stützen und auf diese Weise verdeutlichen, dass eine Erkrankung bereits seit Längerem vorliegt, ist selbstverständlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).