Urteil
12 A 1811/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1112.12A1811.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Bewilligung ungekürzter Leistungen der Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Am 28. Oktober 2010 beantragte der Kläger bei dem Amt für Ausbildungsförderung des beklagten Studentenwerks die Gewährung von Ausbildungsförderung für den ab dem Wintersemester 2010/2011 an der U. V. E. aufgenommenen Bachelorstudiengang im Fachbereich S. . Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Vorausleistungen. Er gab an, es sei ihm unmöglich gewesen, die für die Anrechnung des Elterneinkommens erforderlichen Auskünfte zu erlangen; seine Eltern stellten ihm den Unterhaltsbedarf nicht zur Verfügung. Auf Nachfragen des Beklagten erklärte der Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt von seiner Mutter eine Wohnung im Haus seiner Eltern angemietet hatte, er wisse weder, ob seine Eltern Kindergeld bezögen, noch, bei welcher Familienkasse er die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst beantragen könne. Er könne daher nichts weiter unternehmen. Unter dem 20. Dezember 2010 bestätigten die Eltern des Klägers, dass sie von diesem vergeblich zur Mitwirkung an seinem Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgefordert worden seien. Der Beklagte leitete daraufhin ein Verwaltungszwangsverfahren gegen die Eltern des Klägers ein, das ohne Erfolg blieb. Der Kläger hat am 31. Januar 2011 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Vorausleistungen in Höhe von 150,- € monatlich bewilligt hatte, hat der Kläger sich noch gegen die hier vorgenommene vorausleistungsmindernde Berücksichtigung eines dem Kindergeld entsprechenden Betrages in Höhe von 184,- € gewandt. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, er wisse nicht, ob seine Eltern Kindergeld erhielten. Es sei offen, ob dieses an ihn ausgezahlt werde müsse. § 74 Abs. 1 EStG bestimme, dass das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden könne, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Er bestreite, dass seine Eltern als Kindergeldberechtigte, falls sie Kindergeld erhielten, ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkämen, jedenfalls würden seine Eltern gegenüber der Familienkasse sicherlich geltend machen, sie kämen den bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nach. Das Kindergeld dürfe dann nicht an ihn ausgezahlt werden. Es sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, sich darum zu kümmern, ob seine Eltern Kindergeld erhielten und falls ja, von wem und in welcher Höhe. Im Bundesausbildungsförderungsgesetz finde sich keine Vorschrift, die ihn verpflichte, bei der Familienkasse die Auszahlung des Kindergeldes an sich zu beantragen. Insofern sei er auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Seine möglicherweise gegen die Eltern bestehenden Ansprüche gingen auf den Beklagten über. Dieser müsse sich daher auch um die Durchsetzung der Ansprüche kümmern. Er wisse schließlich auch nicht, an welche Familienkasse er sich wenden solle. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger über die bereits gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus weitere Leistungen in Höhe von monatlich 184,- € für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zur Mitwirkung verpflichtet. Es sei ihm auch durchaus zuzumuten, die zuständige Familienkasse zu ermitteln und diese wegen des Kindergeldes zu kontaktieren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2011 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Vorausleistungen in Höhe von monatlich 184,- €. Ein Anspruch auf Gewährung höherer Ausbildungsförderung scheitere daran, dass eine Gefährdung der Ausbildung des Klägers insoweit nicht vorliege, als der Bedarf durch das Kindergeld, dessen Auszahlung an sich selbst der Kläger beantragen könne, gedeckt sei. Der Bewilligung von Vorausleistungen seitens des Amtes für Ausbildungsförderung unter Inanspruchnahme von Steuermitteln bedürfe es nach dem Wortlaut und Zweck des § 36 BAföG nicht, wenn und soweit der Bedarf des Auszubildenden bereits durch andere Einnahmen gedeckt sei. Das von den Eltern an den Auszubildenden weitergeleitete und diesem für seinen Unterhalt zur Verfügung stehende Kindergeld, das gemäß § 1612b Abs. 1 BGB der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs diene und den Barbedarf des Kindes entsprechend mindere, sei auf den Bedarf nach § 36 BAföG anzurechnen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Auszubildende die Leistung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 67 Satz 2 EStG an sich selbst beantrage. In beiden Fällen sei eine Gefährdung der Ausbildung insoweit ausgeschlossen, als der Bedarf tatsächlich durch das Kindergeld gedeckt werde. Die Anrechnung des Kindergeldes könne der Kläger nicht dadurch vereiteln, dass er sich weigere, Ermittlungen hinsichtlich des Erhalts von Kindergeld anzustellen und die Auszahlung des Kindergeldes an sich zu beantragen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, Ansprüche gegen andere Leistungsträger geltend zu machen. Es sei ihm auch ohne weiteres zuzumuten, sich mit der zuständigen Familienkasse in Verbindung zu setzen und die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen. Dies habe der Kläger nach seinem eigenem Vortrag nicht einmal versucht. Der Kläger begründet die mit Beschluss des Senats vom 9. November 2012 zugelassene Berufung wie folgt: Eine Mitwirkungspflicht des Klägers, Ansprüche gegen die Familienkasse geltend zu machen, finde sich weder im Ausbildungsförderungsrecht noch an anderer Stelle. Eine solche Mitwirkungspflicht stünde auch dem Sinn und Zweck der Vorausleistungen nach § 36 BAföG entgegen. § 36 BAföG sei einschlägig, wenn es einem Auszubildenden nicht möglich sei, die für die Anrechnung des Einkommens seiner Eltern erforderlichen Auskünfte zu erlangen, weil die Eltern sich weigerten, diese Informationen zu geben und sie den erforderlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellten. Entsprechendes habe der Kläger in dem Antragsformular des Beklagten in den Zeilen 11 und 13 angekreuzt und im Rahmen des Verfahrens weiter ausgeführt. Die Eltern hätten ihre Weigerung in der schriftlichen Erklärung vom 20. Dezember 2010 bestätigt. Sinn der Vorausleistungen sei es, den Studenten von der Verfolgung sämtlicher Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern oder gegen andere Stellen, die seinen Leistungsanspruch mindern könnten, freizuhalten, damit die finanzielle Grundlage für das Studium sofort gesichert sei und er nicht gezwungen werde, zeitlich langwierige rechtliche Schritte gegen seine Eltern oder andere Stellen einzuleiten, durch die seine Existenz und sein Studium schwer gefährdet würden. Zur Verfolgung dieser etwaigen Ansprüche sei vielmehr der Beklagte verpflichtet, auf die nach Bewilligung der Vorausleistungen etwaige Unterhaltsansprüche des Auszubildenden im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 37 BAföG übergingen. Hinsichtlich des Kindergeldes werde in den Zeilen 14 bis 17 des Antragsformulars des Beklagten bei Antragstellung abgefragt, ob dieses an den Auszubildenden ausgezahlt werde. Da der Kläger keine Zahlungen erhalte und nicht wisse, ob seine Eltern Kindergeld bezögen, habe er nichts angekreuzt. Aus dem Antragsformular werde ersichtlich, dass Kindergeld auf die Vorausleistung nur angerechnet werde, wenn der Auszubildende dieses direkt ausgezahlt erhalte. Erhalte der Auszubildende keine Zahlungen, finde danach eine Anrechnung nicht statt. Die Zeilen 65 bis 70 des Antragsformulars enthielten demgemäß auch keinen Hinweis darauf, dass das Kindergeld in jedem Fall angerechnet werde. Es gebe auch keine Aufforderung, sich um eine Auszahlung des Kindergeldes zu kümmern. In Ziffer 69 des Antragsformulars werde der Auszubildende dagegen ausdrücklich auf den Forderungsübergang nach § 37 BAföG hingewiesen. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Auszubildende sich nicht um die Einziehung etwaiger Unterhaltsansprüche kümmern müsse. Selbst unterstellt, eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestünde, könne der Beklagte den Betrag in Höhe von 184,- € nicht ohne weiteres von den monatlichen Vorausleistungen abziehen. Der Kläger habe vorgetragen, er bestreite, dass seine Eltern Kindergeld bezögen. Dieser tatsächliche Einwand des Klägers sei erheblich und habe vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen. Viele Eltern bezögen nämlich kein Kindergeld. Das Kindergeld werde nur auf Antrag eines Elternteils ausgezahlt und viele Eltern stellten einen solchen Antrag nicht. Die Antragstellung werde vielfach aus Unkenntnis vergessen. Viele Eltern stellten den Antrag nicht, weil sie nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern seien. Ferner lohne es sich für Eltern schon ab einem mittleren Einkommen nicht, einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld zu stellen, weil sie es am Ende des Jahres aus steuerlichen Gründen wieder zurückzahlen müssten. Weitergeleitetes Kindergeld, dass der Auszubildende am Ende des Jahres wieder zurückzahlen müsse, könne ihm natürlich nicht auf die Vorausleistungen nach § 36 BAföG angerechnet werden. Nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln sei es Sache des Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass die Eltern des Klägers Kindergeld bezögen. Der Beklagte müsse auch beweisen, dass die Eltern des Klägers einen Antrag auf Kindergeld gestellt hätten und das Kindergeld ausgezahlt erhielten. Aus den vorgenannten Gründen sei es jedoch eher unwahrscheinlich, dass Eltern eines Auszubildenden Kindergeld erhielten. Der Kläger habe vorgetragen, dass es ihm unmöglich sei, festzustellen, ob seine Eltern Kindergeld bezögen und welche Familienkasse das Kindergeld an seine Eltern auszahle. Dieser tatsächliche Einwand des Klägers sei erheblich und habe vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen. Eine - unterstellte - Mitwirkungspflicht bestehe nur so weit, wie sie dem Kläger möglich und zumutbar sei. Der Kläger habe nur eine theoretische Möglichkeit der Informationsbeschaffung von seinen Eltern. Die Eltern verweigerten ihm ausweislich der schriftlichen Erklärung vom 20. Dezember 2010 jede Information, weshalb der Kläger ja gerade gezwungen sei, den Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu stellen. Eine Klage gegen seine Eltern auf Informationsbeschaffung sei dem Kläger nicht zumutbar und nach dem Sinn und Zweck des § 36 BAföG auch systemwidrig, weil die Vorausleistungen vom Gesetzgeber geradezu dazu geschaffen worden seine, eigene unterhaltsrechtliche Klagen des Auszubildenden gegen seine Eltern zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit der Informationsbeschaffung bestehe für den Kläger nicht. In Deutschland gebe es tausende Familienkassen. Diese ausfindig zu machen und anzuschreiben, würde den Kläger so viel Zeit und Geld kosten, dass sein Studium gefährdet würde. Ferner sei zu erwarten, dass die Familienkassen dem Kläger aus Gründen des Datenschutzes die Familienkassen keine Auskunft erteilten. Entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger sich auch um eine Informationsbeschaffung bemüht. In seinem Schriftsatz vom 15. April 2011 habe er den Beklagten und das Verwaltungsgericht aufgefordert, ihm die Adresse der für seine Eltern zuständigen Familienkasse mitzuteilen und ihm auch mitzuteilen, ob und welcher seiner Elternteile Kindergeld erhalte und ob seine Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkämen. Der Beklagte habe über den Datenverkehr der Verwaltung des Staates einen Zugriff auf solche Daten und das Verwaltungsgericht könne im Wege der Amtsermittlung solche Daten beschaffen. Der Kläger habe eine solche Möglichkeit nicht. Seine Eltern, die diese Informationen besäßen, verweigerten ihm ausweislich der schriftlichen Erklärung vom 20. Dezember 2010 die Erteilung solcher Informationen. Eine Antwort vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht habe der Kläger nicht erhalten. Damit sei der Kläger objektiv an das Ende seiner Informationsmöglichkeiten gelangt. Der Kläger könne und müsse nicht mehr wissen und ermitteln, als der Beklagte und das Verwaltungsgericht selbst auch nicht ermitteln könnten. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I lägen nicht vor. Es gebe insoweit bereits keine Fristsetzung des Beklagten. Im übrigen habe der Kläger aus den dargelegten Gründen hinsichtlich der Frage der Auszahlung des Kindergeldes alles getan, was ihm mit seinen Mitteln möglich sein. Wegen der Vorenthaltung von Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 184,- € sei die Ausbildung des Klägers gefährdet. Der Kläger werde durch diese Vorenthaltung gezwungen, bei seiner Lebensführung extrem zu sparen, sich fehlendes Geld bei Freunden und Bekannten zu leihen und seine Gläubiger um die Stundung fälliger Forderungen zu bitten. Diese Zwangslage gehe so weit, dass er sich sogar die Mittel für die Führung dieses Prozesses durch Geldleihe und Stundungsvereinbarung habe beschaffen müssen. Der Kläger werde unter einen Existenzdruck gesetzt, den § 36 BAföG durch die Vorausleistungen gerade vermeiden wolle. Gäbe es keine Freunde und Bekannten, die dem Kläger Geld gäben und Forderungen stundeten, wäre der Kläger mit dem Studium schon längst gescheitert, weil er dann gezwungen wäre, seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten zu verdienen, statt zu studieren. Es gebe im vorliegenden Fall keine Weigerung des Auszubildenden, die Auszahlung des Kindergeldes bei der zuständigen Familienkasse zu veranlassen. Der Kläger besitze keine Informationen darüber, ob seine Eltern überhaupt Kindergeld erhielten. Es liege ein Fall der Unmöglichkeit vor. Auch der Beklagte sei nicht in der Lage, dem Kläger die Familienkasse nachzuweisen von der Kindergeld an die Eltern gezahlt werde, noch, dass seine Eltern überhaupt Kindergeld erhielten. Die Frage ob es sich bei der Kindergeldforderung gegen die Familienkasse um einen gegenwärtigen Vermögenswert handele, der auf die Vermögensfreibeträge des § 29 BAföG angerechnet werden könne, stelle sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Existenz einer solchen Forderung weder dargelegt noch bewiesen sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege bei dem Beklagten. Der Beklagte vermute die Existenz einer solchen Forderung lediglich. Nur vermutete Forderung sei natürlich keine Vermögenswerte im Sinne der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Ansonsten sei der Vermögensfreibetrag nach § 29 BAföG relevant. Für den streitigen Zeitraum gehe es um 2.208,- €, was unterhalb des Vermögensfreibetrages von 5.200,- € liege. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juni 2011 15 K 383/11 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2011 zu verpflichten, dem Kläger über die bereits gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hinaus weitere Leistungen in Höhe von monatlich 184,- € für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 zu gewähren. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Senat kann in Anwendung der Vorschriften der §§ 125, 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Vorausleistungen in Höhe von 184,- € monatlich. Der - insoweit - ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Kürzung der Ausbildungsförderung um den dem Kindergeld entsprechenden Betrag in Höhe von 184,- € findet ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Dies gilt nach Satz 2 entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Es kann offen bleiben, ob das Betreiben der Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst nach § 74 EStG, wonach das für ein Kind festgesetzte Kindergeld im Sinne des § 66 Abs. 1 EStG an das Kind ausgezahlt werden kann, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, - und damit die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Leistungsträger - überhaupt zu den Mitwirkungspflichten des Auszubildenden nach den §§ 60ff. SGB I gehört. Allerdings scheitert eine solche Mitwirkungspflicht nicht daran, dass es dem Kläger nicht zumutbar oder sogar unmöglich wäre, die zuständige Familienkasse zu ermitteln. Bei einer Internetrecherche mit den - sich auch einem Abiturienten aufdrängenden - Suchbegriffen „Kindergeld“ und „Familienkasse“ findet sich unter den ersten Treffern in dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de eine Suchfunktion, mit deren Hilfe anhand des Wohnorts der möglichen Berechtigten - hier dem Wohnort der Eltern des Klägers S1. - die Agentur für Arbeit in Geldern als zuständige Familienkasse auch von einem Laien ausfindig gemacht werden kann. Von der Notwendigkeit, „tausende“ Familienkassen in ganz Deutschland anschreiben zu müssen, kann daher keine Rede sein. Auch, dass dem Kläger - wie er befürchtet - aus Gründen des Datenschutzes Informationen zum Status des für seine Person bestehenden Kindergeldanspruchs verweigert würden, ist mit Blick darauf abwegig, dass er nicht nur den Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG stellen kann, sondern ihm auch das Antragsrecht auf Festsetzung des Kindergeldes nach § 67 Satz 2 EStG zusteht. Vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 67, Rn. 4, Auch die steuerrechtliche Argumentation des Klägers zum Verhältnis von Kindergeldbezug und Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages vermag den Senat - ungeachtet des Umstandes, dass es insoweit, wie in weiten Teilen des Berufungsvorbringens, an einem konkreten Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt fehlt - nicht zu überzeugen. Für die von Amts wegen durchgeführte Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag, kommt es gerade nicht darauf an, ob das Kindergeld beantragt wurde, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgefordert wird und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann. Vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 31, Rn. 11 und 12. Völlig unverständlich ist vor diesem Hintergrund insbesondere die Behauptung, das Kindergeld müsse nach der Vergleichsberechnung vom Kindergeldberechtigten an den „Fiskus zurückgezahlt werden“ und könne deshalb auch beim Auszubildenden nicht angerechnet werden. Dem Senat erschließt sich ferner nicht, welche Relevanz der - den Erfahrungen des Senats krass widersprechende, vom Kläger durch nichts untermauerte und damit auch völlig aus der Luft gegriffenen - Vermutung des Klägers, die Eltern der meisten Auszubildenden stellten keinen Antrag auf Kindergeld oder würden diesen Antrag schlicht vergessen, vorliegend zukommen sollte. Es kann ferner offen bleiben, ob der Kläger dadurch, dass er die Abzweigung des Kindergeldes nicht veranlasst hat, absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erschwert hat. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Einiges für die Annahme spricht, dass das die Ausbildungsförderung leistende Amt für Ausbildungsförderung die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen kann. Nach § 74 Satz 4 EStG kann die Auszahlung nämlich auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind - hier dem Auszubildenden - Unterhalt gewährt. Auf die Frage der Unterhaltspflichtverletzung des Kindergeldberechtigten kommt es in diesem Zusammenhang - anders als bei § 74 Satz 1 EStG - nicht an. Vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 74, Rn. 4. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nämlich nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls nicht erfüllt. Der Kläger kann die ungekürzte Auszahlung der Ausbildungsförderung nicht verlangen, weil schon die tatbestandlichen Vorgaben des hier - mangels Vorliegens von Erkenntnissen zu den Einkommensverhältnissen der Eltern des Klägers mit der Folge der Unmöglichkeit, den ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag zu bestimmen - allein in Betracht kommenden § 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 1 BAföG nicht vorliegen. Nach § 36 Abs. 2 BAföG wird entsprechend der Vorschrift des § 36 Abs. 1 BAföG auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten, wenn die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 BAföG die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, wenn Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, und wenn die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fehlt es allerdings nicht an der Gefährdung der Ausbildung. Die Gefährdung der Ausbildung stellt eine im Verhältnis zu den Tatbestandsvorgaben des § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Es muss daher Fallgestaltungen geben, in denen trotz der - an dieser Stelle unterstellten - unterbliebenen Deckung des Bedarfs des Auszubildenden im Sinne der §§ 12 bis 14a BAföG durch die Eltern ein Anspruch auf Vorausleistungen nicht besteht, weil die Ausbildung ungeachtet dessen nicht gefährdet ist. Vgl. hierzu und zu Folgendem: Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 36, Rn. 9ff. jeweils m.w.N. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausbildungsbedarf des Auszubildenden auf andere Weise als durch (Unterhalts)Leistungen seiner Eltern gedeckt wird. Eine Gefährdung der Ausbildung kann daher dann ausgeschlossen sein, wenn der Auszubildende von dritter Seite, z.B. dem Stiefvater, freiwillige, aber doch endgültige Mittel erhält, die seinen Bedarf decken. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner zwar nicht im Berechnungszeitraum, vgl. insoweit §§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 1 BAföG, aber im Bewilligungszeitraum über zur Bedarfsdeckung ausreichendes Einkommen verfügt oder wenn zusätzliche Leistungen eines Elternteils vorhanden sind. Eine Gefährdung der Ausbildung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Auszubildende langfristige - ggf. auch zinslose - Darlehen von Dritten erhält, die erst zurückzuzahlen sind, sobald er nach Abschluss der Ausbildung eigene Einkünfte in nicht unerheblichem Umfang erzielt. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob die Ausbildung auch dann nicht gefährdet ist, wenn und soweit dem Auszubildenden das Kindergeld ausgezahlt wird, vgl. dies unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Gesetzessystematik im Ansatz ablehnend: VG Hannover, Urteil vom 12. Mai 2011 - 3 A 44/09 -, juris, und ob dies bejahendenfalls nur dann der Fall ist, wenn hierdurch oder im Zusammenwirken mit sonstigem Einkommen der Freibetrag nach § 23 BAföG überschritten wird. Vgl. diese Einschränkung - hilfsweise - bejahend VG Hannover, Urteil vom 12. Mai 2011 - 3 A 44/09 -, juris, sowie Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 36, Rn. 9.2.; unter Hinweis auf den Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleichsleistung; a.A. VG München, Urteil vom 27. August 2009 - M 15 K 09.2113 -, juris. Der Kläger hatte nämlich keinen Zugriff auf andere, seinen Ausbildungsbedarf deckende Mittel. Insbesondere hat er das Kindergeld weder von seinen Eltern noch von der Familienkasse ausgezahlt bekommen. Auch eine - ohnehin nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommende - fiktive Anrechnung des Kindergeldes scheidet aus. Der vorliegende Sachverhalt - Unterlassen des auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst gerichteten Abzweigungsanspruches nach § 74 Abs. 1 EStG - ist nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass der Auszubildende sich eine Nichtleistung seiner Eltern als vorausleistungsmindernd zurechnen lassen muss, weil er es aus tatsächlichen Gründen - etwa, wenn er ihnen seinen Aufenthalt nicht mitteilt oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlässt - selbst verhindert oder zu vertreten hat, dass ihn Zahlungen seiner Eltern nicht erreichen können. Vgl. hierzu schon: OVG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 7 B 94.81 -, FamRZ 1985, 430, sowie Anmerkung zu diesem Urteil in FamRZ 1985, 431 mit Hinweis auf den Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 15. Juni 1984 - 5 B 30.83 -. Dieser Ausnahmefall einer vorausleistungsmindernden Anrechnung von dem Auszubildenden effektiv nicht zur Verfügung stehenden Mitteln ist dadurch gekennzeichnet, dass der Zufluss dieser Mittel einseitig nur noch von dem Willen und Verhalten des Auszubildenden abhängt, dieser die bereitstehenden Mittel gewissermaßen nur noch abrufen muss. Das Kindergeld steht dem Kläger nicht in einer vergleichbaren Weise „auf Abruf“ zu. Ob dem Kläger das Kindergeld nämlich ausgezahlt wird, hängt nicht nur noch davon ab, dass dieser den Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG stellt, sondern auch vom Vorliegen und der Prüfung weiterer Voraussetzungen. Der Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf Auszahlung des Kindergeldanspruchs gerichtet. Dieser Auszahlungsanspruch setzt sachlogisch einen zugunsten einer bestimmten Person festgesetzten oder noch festzusetzenden Kindergeldanspruch voraus. Er ist zudem nur dann begründet, wenn in der Person des Kindergeldberechtigten weitere Voraussetzungen (z.B. eine Unterhaltspflichtverletzung) vorliegen. Auch diese Voraussetzungen lassen sich nur dann prüfen, wenn zuvor feststeht, wessen Kindergeldanspruch abgezweigt werden soll. Vgl. BFH, Beschluss vom 1. Februar 2013 - III B 222/11 -, BFH/NV 2013, 727, juris. Wer von den Eltern jedoch vorliegend der Kindergeldberechtigte ist, ob das Kindergeld nach § 67 EStG beantragt wurde, ob der Kindergeldanspruch schon festgesetzt wurde und ob der Kindergeldberechtigte Unterhaltspflichten verletzt, war und ist nicht bekannt. Es ist daher nicht von vorneherein auszuschließen, dass vor einer Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger erst noch ein Antrag, den er in Anwendung des § 67 Satz 2 EStG allerdings auch selbst anbringen kann, gestellt und das Festsetzungsverfahren durchgeführt werden muss, jedenfalls aber, dass eine Prüfung stattfinden muss, ob der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflichten verletzt. Der Kläger kann die Bewilligung ungekürzter Vorausleistungen nicht verlangen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Eltern seinen (Ausbildungs-) Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht decken. Nach der Legaldefinition des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die auch im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar ist, vgl. § 18 Abs. 1 SGB I, ist eine behauptete Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Ausreichend zur Glaubhaftmachung ist dabei bereits, dass eine gute Möglichkeit dargetan wird, dass der Vortrag sich so zugetragen hat, wobei gewisse Zweifel verbleiben können. Vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 -, juris, und vom 23. Mai 2013 - 12 A 1690/12 -, juris. Dem Betroffenen stehen zur Glaubhaftmachung grundsätzlich alle Beweismittel, insbesondere der Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden und der Augenscheinbeweis zur Verfügung, für das gerichtliche Verfahren vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO. Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Das Gericht entscheidet jedoch auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Beweiswürdigung des Gerichts enthält dabei weder generelle Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien noch besteht eine Rangordnung der Beweismittel. Auch der Umstand, dass eine Tatsache an Eides Statt versichert wird, reicht für deren Glaubhaftmachung daher ggfs. nicht aus; auch dieser Umstand bleibt vielmehr immer Teil der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Die schlichte Erklärung eines Beteiligten in einer Versicherung an Eides Statt kann dabei nur dann genügen, wenn ansonsten kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines schlüssig und erschöpfend dargestellten, ausgesprochen nahe liegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln. Der Senat hält es auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger - auf ausdrückliche Aufforderung des Senats - eine eidesstattliche Versicherung gegenteiligen Inhalts abgegeben hat, für unwahrscheinlich, dass die Eltern des Klägers dessen Ausbildungsbedarf im Sinne der §§ 12 bis 14a BAföG nicht decken. Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, weil näherliegend und lebensnaher, dass die Weigerung der auskunftspflichtig gewesenen Eltern des Klägers, vgl. zur Auskunftspflicht der Eltern des Klägers: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2011 - 12 B 521/11 -, juris, sowie - 12 B 522/11 -, an dem ausbildungsförderungsrechtliche Verfahren und hier insbesondere an der Ermittlung ihres Einkommens mitzuwirken - ebenso wie die auffällig ähnliche Weigerung des Klägers, über das bloße Ausfüllen der Antragsformulare hinaus irgendwelche weiteren Aktivitäten zu entfalten - nur vorgeschoben ist und ausschließlich dazu dient, dem Kläger - hälftig als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlte - öffentliche Leistungen zu verschaffen, auf die er bei der vom Gesetz her an sich gebotenen Berücksichtigung des elterlichen Einkommens oder anderweiter bedarfsdeckender Einnahmen keinen Anspruch hätte. Diese Überzeugung hat der Senat - neben dem Umstand, dass die Krankenversicherung des Klägers über seine Mutter läuft, er vor seinem Umzug im Haus seiner Eltern von seiner Mutter eine Wohnung gemietet hat und seine Mutter als Inhaberin der Zulassungsbescheinigung für das auf das Kennzeichnen „ - “ Kraftfahrzeug des Klägers eingetragen ist, was sämtlich nicht für ein angeblich zerrüttetes Verhältnis zu seinen Eltern spricht - insbesondere auch aufgrund des Prozessverhaltens des Klägers gewonnen. Gerade die Reaktion des Klägers im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gibt dem Senat massiven Anlass zu durchgreifenden Zweifeln, dass die Behauptung des Klägers, er erhalte von seinen Eltern keine Unterstützung für sein Studium, tatsächlich zutrifft. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 9. Novem-ber 2012 seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Kläger, der auch auf schriftliche Nachfrage des Senats nicht dargelegt hat, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, über nicht offen gelegte Mittel verfügt. Es drängt sich auch auf, dass der Kläger diese Mittel von seinen Eltern erhält. Zum einen haben die Eltern des Kläger schon im Rahmen des Auskunftsverlangens nach § 47 Abs. 4 BAföG bis hin ins Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz - unter anderem auch aufgrund jeweils nicht zu vereinbarenden Vortrags - nicht darzulegen vermocht, dass ihre Unterhaltsverpflichtung offensichtlich ausgeschlossen wäre. Zum anderen hat der Kläger auch im Folgenden nicht ansatzweise belegt, von wem er sonst finanziell unterstützt wird. Seine Behauptung in der Berufungsbegründungsschrift, er habe sich bei Freunden und Bekannten Geld leihen müssen, kann - weil völlig nichtssagend und pauschal - nur als Schutzbehauptung auf den Hinweis des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren gewertet werden, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er Schulden habe. Der Kläger hat - obwohl er auch behauptet, er habe sich das Geld zur Führung des Prozesses privat leihen müssen - einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dann allerdings unter Beifügung von Nachweisen zu den angeblich aufgenommenen Privatdarlehen, nicht gestellt. Er hat auch ansonsten keine konkreten und nachprüfbaren Angaben dazu gemacht, von wem er sich zu welchem Zeitpunkt zu welchen Konditionen welche Beträge geliehen haben will. Dass die als Zeugin dafür, dass der Kläger - gäbe es keine Freunde und Bekannten, die im Geld leihen würden und Forderungen stundeten - mit seinem Studium schon längst gescheitert wäre, weil er dann gezwungen wäre, seinen Lebensunterhalt durch Aushilfsarbeiten zu verdienen, angebotene Frau M. G. oder gar ein Sachverständiger Kenntnis über die Identität seiner Darlehensgläubiger und/oder die Darlehensmodalitäten hätte, ist dem vagen und schwammigen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund war eine Beweiserhebung auch unter Gesichtspunkten der Amtsermittlung entbehrlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.