Leitsatz: Die Gewährung einer Entschädigung nach § 198 GVG setzt voraus, das in jeder Instanz, für die diese begehrt wird, eine Verzögerungsrüge erhoben wird. Ist eine Instanz abgeschlossen, kann die Verzögerungsrüge nicht mehr wirksam erhoben werden; erfolgt die Rüge verfrüht, ist sie unbeachtlich. Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Die Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt, wenn aus Sicht des Berichterstatters sowie der Beteiligten eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung in einem Parallelverfahren zu erwarten und davon auszugehen ist, dass sich der Rechtsstreit daran anknüpfend schnell und einfach erledigen wird. Fehlt es an einer wirksamen Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, steht es im Ermessen des Entschädigungsgerichts, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 1594/12, OVG NRW 12 A 697/15 im Umfang von neun Monaten unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 1594/12, OVG NRW 12 A 697/15. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, dessen Überlänge der Kläger rügt, war eine Klage auf Bewilligung von (weiteren) BAföG-Leistungen im Wege der Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 2 BAföG in der Höhe, in der das Kindergeld vermindernd angerechnet wurde. Der Kläger erhob am 19. März 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (15 K 1594/12). Die Klageerwiderung ging am 11. April 2012 ein. Am 17. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten auf die ablehnende Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht im Parallelverfahren (VG Gelsenkirchen 15 K 383/11, OVG NRW 12 A 1811/11) hin, das einen anderen Bewilligungszeitraum betraf, und fragte an, ob Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Der Beklagte erteilte das Einverständnis am 18. Dezember 2013, der Kläger, dessen ladungsfähige Anschrift zwischenzeitlich nicht festgestellt werden konnte, am 17. Januar 2014. Am 21. März 2014 fragte das Verwaltungsgericht an, ob die Klage zurückgenommen werde, da das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich die Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren verworfen habe. Durch Urteil vom 9. März 2015 wies die Einzelrichterin die Klage ab. Am 20. März 2015 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag am 13. Mai 2015 (12 A 697/15), wobei er zugleich Verzögerungsrüge erhob. Am 22. Mai 2015 erwiderte der Beklagte. Durch Beschluss vom 23. Februar 2016 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag ab. Am 26. April 2016 hat der Kläger Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 4.454,76 Euro zuzüglich Zinsen erhoben. Der Streitgegenstand des Verfahrens mit einem überschaubaren Sachverhalt sei extrem einfach gelagert gewesen. Die Ansprüche und Zeitvorstellungen, die der Gesetzgeber und die Gerichte an die Parteien und Rechtsanwälte stellten, müssten auch für die Gerichte selbst gelten. Der Staat müsse lediglich die Justiz entsprechend ausstatten. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hätten ihre jeweilige Instanz innerhalb weniger Wochen nach Zugang der Klagebegründung bzw. Berufungszulassungsbegründung abschließen können. Sie hätten allenfalls jeweils einen Arbeitstag für die Bearbeitung des Falles aufgewendet. Das formelle Erfordernis einer Verzögerungsrüge verstoße gegen die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Den Ausgang des Verfahrens 12 A 1811/11 hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Nichtbearbeitung abwarten dürfen, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt gewesen seien und das angebliche Musterverfahren selbst unter einer überlangen Prozessdauer gelitten habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.454,76 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er ausgeführt, einem Entschädigungsanspruch stehe entgegen, dass die Verzögerungsrüge nicht wirksam erhoben worden sei. Beim Verwaltungsgericht habe der Kläger entgegen § 198 Abs. 3 Satz 1 und 5 GKG keine Verzögerungsrüge erhoben. Die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung enthaltene Verzögerungsrüge beziehe sich nicht auf das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht. Die danach allein noch mögliche Feststellung, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert habe, komme jedenfalls nicht im vom Kläger geltend gemachten Umfang in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 1594/12, OVG NRW 12 A 697/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann mangels wirksamer Verzögerungsrüge keine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 1594/12, OVG NRW 12 A 697/15 beanspruchen (I.). Ihm steht aber Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass das Verfahren unangemessen lange gedauert hat (II.). I. Allein mögliche Grundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist gemäß § 198 Abs. 3 GVG, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erstmals und allein mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine Verzögerungsrüge erhoben. Dies ist für die erste Instanz zu spät (1.) und für das zweitinstanzliche Verfahren verfrüht (2.). Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für eine Entschädigung ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig (3.). 1. Der Kläger kann keine Entschädigung wegen überlanger Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens beanspruchen. Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht erfüllt. Der Kläger hat erstmals mit der dem Oberverwaltungsgericht übersandten Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 13. Mai 2015 eine Verzögerungsrüge erhoben. Damit kann er eine im erstinstanzlichen Verfahren eingetretene Verzögerung nicht mehr wirksam geltend machen; das Fehlen der Rüge führt zu einer materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs für diese Instanz. Das mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die jeweilige Instanz des Ausgangsverfahrens, bei der das verzögerte Verfahren zum Rügezeitpunkt anhängig ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern bei systematischer Betrachtung auch aus § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG. Danach bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge, wenn sich das Verfahren bei einem „anderen Gericht“ weiter verzögert. Ein „anderes Gericht“ ist insbesondere ein höheres Gericht im Instanzenzug. Vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK -, juris, Rn. 19; LSG NRW, Urteil vom 9. Juli 2014 - L 11 SF 333/13 EK P -, juris, Rn. 28; BT-Drs. 17/3802, S. 21; Marx, in: Marx/ Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2013, § 198 Rn. 141; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 191, 204 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257 (260). Das Erfordernis, in jeder Instanz eine Verzögerungsrüge einzulegen, lässt sich auch mit ihrem präventiven Zweck begründen. Sie soll dem bearbeitenden Richter als Warnung dienen und ihn zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens veranlassen. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20; Marx, in: Marx/ Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 102; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 173. Mit Abschluss einer Instanz besteht für dieses Gericht aber keine Möglichkeit mehr, das bereits beendete Verfahren noch zu beschleunigen. 2. Für das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht liegt ebenfalls keine wirksame Verzögerungsrüge vor, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 zu früh eine unangemessene Verfahrensdauer gerügt hat. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Daran fehlte es hier im Zeitpunkt der Begründung des Zulassungsantrags. Verzögerungsrügen sollen nicht formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses eingelegt werden können, sondern erst dann, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen dauert, besteht dann, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – III ZR 355/13 -, juris, Rn. 16; BT-Drs. 17/3802, S. 20; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 188 ff.; Marx, in: Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 124 ff. Solche Anhaltspunkte bestanden ersichtlich noch nicht, als der Kläger mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Mai 2015 die Verzögerungsrüge erhob. Vielmehr war das Verfahren bis dahin noch gar nicht entscheidungsreif, weil zunächst gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Auch waren in diesem Anfangsstadium des Zulassungsverfahrens keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Senat in der Folgezeit das Verfahren unangemessen verzögern würde. Dementsprechend bezog sich die Verzögerungsrüge des Klägers inhaltlich auch allein auf das erstinstanzliche Verfahren. Der Kläger führt aus, es sei unzumutbar, dass das Verwaltungsgericht für den Erlass seines Urteils drei Jahre gebraucht habe. Es tritt auch keine Heilung durch Zeitablauf ein. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist sie unbeachtlich. Sie wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – X K 2/15 -, juris, Rn. 46; BT-Drs. 17/3802, S. 20 („geht ins Leere“); Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/ Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 193; Marx, in: Marx/ Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 134; Schenke, NVwZ 2012, 257 (260) 3. Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 47 GR-Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantieren Rechtsschutz in angemessener Zeit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erfordert Art. 13 Abs. 1 EMRK zudem einen wirksamen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem dieses Recht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gewahrt wird und überlange Gerichtsverfahren vermieden oder angemessene Wiedergutmachung für eingetretene Verzögerungen gewährt wird. Vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) –, NJW 2001, 2694 (2700), Rn. 154 ff., vom 2. September 2010 ‑ 46344/06 (Rumpf/Deutschland) -, NJW 2010, 3355 = juris, Rn. 53 ff., und vom 15. Januar 2015 – 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris, Rn. 137; BT-Drs. 17/3802, S. 1 f.; Schenke, NVwZ 2012, 257. Dabei kommt den Staaten ein Spielraum dahingehend zu, wie sie den innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen und ausgestalten. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) -, NJW 2001, 2694 (2700), Rn. 154, sowie Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris, Rn. 41, m. w. N. Der Gesetzgeber hat mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in § 198 GVG die Möglichkeit eröffnet, nach Erhebung einer Verzögerungsrüge eine Entschädigungsklage wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einzureichen. Dies wird den vorstehend aufgeführten Anforderungen gerecht. So auch EGMR, Entscheidungen vom 29. Mai 2012 - 19488/09 -, juris, Rn. 47, - 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris, Rn. 40, sowie Urteil vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris, Rn. 139 (mit Einschränkungen für familienrechtliche Verfahren); Schenke, NVwZ 2012, 257 (258). Wie mit der Verzögerungsrüge geschehen, darf der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht besondere formelle Voraussetzungen für ein Rechtsschutzbegehren vorsehen, solange diese den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Das ist bei der Verzögerungsrüge nicht der Fall. Art. 19 Abs. 4 GG kann zudem bei der Auslegung der zwingenden Anspruchsvoraussetzung der Verzögerungsrüge Rechnung getragen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 -, NJW 2016, 2018 = juris, Rn. 29 ff. Die Verzögerungsrüge dient mit ihrer präventiven Warnfunktion auch ganz im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerade der Gewährleistung des Rechts auf zeitgerechten Rechtsschutz und der Vermeidung überlanger Gerichtsverfahren, indem sie auf eine Beschleunigung hinwirkt. Vgl. dazu auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris, Rn. 140, sowie Entscheidung vom 29. Mai 2012 ‑ 53126/07 -, NVwZ 2013, 47 = juris, Rn. 20. Art. 13 EMRK garantiert zudem nur das Recht auf eine wirksame Beschwerde, mit der Verletzungen des Art. 6 EMRK abgeholfen werden kann, vgl. dazu EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 ‑ 30210/96 (Kudla/Polen) –, NJW 2001, 2694 (2699), Rn. 251 ff., und vom 15. Januar 2015 ‑ 62198/11 -, NJW 2015, 1433 = juris, Rn. 136 f., nicht aber stets unmittelbare, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängige Wiedergutmachung durch Geldentschädigung, also allein repressiven Rechtsschutz. Ferner ist auch bei fehlender Verzögerungsrüge Wiedergutmachung möglich, in dem, wie sogleich näher ausgeführt wird, eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. II. Dem Kläger steht Wiedergutmachung durch die Feststellung zu, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Das Verfahren war im Umfang von neun Monaten verzögert (1.). Fehlt es an einer Verzögerungsrüge, kann das Entschädigungsgericht gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 2. HS GVG eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen (2.). 1. Die Gesamtverfahrensdauer vom Eingang der Klage am 19. März 2012 bis zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 23. Februar 2016 war bei der gebotenen Gesamtabwägung unangemessen. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Bezugsrahmen des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist danach das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit und zwar vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 16 f. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 – 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend war die Verfahrensdauer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Instanzen unangemessen. a. Das Verfahren war in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht schwierig. Die Frage, ob dem Kläger weitere BAföG-Leistungen im Wege der Vorausleistung nach § 36 Abs. 2 BAföG zu gewähren oder das Kindergeld anzurechnen war, war nicht besonders komplex. Hinsichtlich des Klageverfahrens ist zudem von einer deutlich unterdurchschnittlichen Schwierigkeit ab dem Zeitpunkt auszugehen, in dem das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2013 ‑ 12 A 1811/11 - vorlag, das lediglich einen anderen Bewilligungszeitraum betraf. Dies zeigt sich auch daran, dass die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts nur eine Seite umfassten und im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2013 bestanden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dessen Begründung noch dem üblichen Umfang entsprach, war durchschnittlich schwierig. Der Kläger berief sich auf die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel, besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Zum Teil wurden die Einwendungen aus dem abgeschlossenen Parallelverfahren wiederholt, zum Teil erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil vom 12. November 2013. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als hoch einzustufen. Streitigkeiten um existenzsichernde Sozialleistungen sind typischerweise eilbedürftig. Dies gilt auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung. Vgl. für einen Fall der Rückforderung BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 47. Das Verhalten des Beklagten war gar nicht, das des Klägers nur marginal mit-ursächlich für die Verfahrensdauer. Lediglich für die Zeit vom 17. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 ist die Verfahrensverzögerung dem Kläger zuzurechnen, weil er seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte und die Anfrage des Gerichts, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, ihn deshalb zunächst nicht erreichte. Demgegenüber gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass er sich im Klageverfahren rein passiv verhalten und nicht durch Sachstandsanfragen oder sonstige Aufforderungen auf eine Beschleunigung hingewirkt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 – 5 C 5.14 D -, NVwZ-RR 2015, 641 = juris, Rn. 36 f., und vom 29. Februar 2016 – 5 C 31.15 D -, NJW 2016, 3464 = juris, Rn. 21. b. Dies zugrundegelegt hat das Verfahren unangemessen lange gedauert. aa. Das gilt zunächst für das erstinstanzliche Klageverfahren, das im Umfang von sieben Monaten verzögert war. Die Klage war etwa ab Ende Mai 2013 entscheidungsreif – auf die Klageerwiderung des Beklagten durfte und musste die dem Kläger gesetzte angemessene Frist von sechs Wochen zur eventuellen Stellungnahme abgewartet werden. Die Untätigkeit des Gerichts bis Mitte November 2013 ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt. Aus der Sicht der Berichterstatterin sowie der Beteiligten war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur gleichen Streitfrage in Bezug auf einen anderen Bewilligungszeitraum zu erwarten. Der Kläger hatte schon zur Klagebegründung auf das Parallelverfahren 15 K 383/11, das bereits zu diesem Zeitpunkt in der zweiten Instanz anhängig war ‑ 12 A 1811/11‑ Bezug genommen. In der Eingangsverfügung wies das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hin, dass die Akte nach Rückkehr aus der Rechtsmittelinstanz beigezogen werde. Auch der Beklagte nahm in seiner Klageerwiderung auf dieses Verfahren Bezug. Dies zugrundegelegt durfte das Gericht davon ausgehen, dass sich der Rechtsstreit daran anknüpfend schnell und einfach erledigen würde. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris, Rn. 63. Diese Einschätzung wird im Nachhinein bestätigt durch die knappen Entscheidungsgründe im Urteil vom 9. März 2015. Einer förmlichen Aussetzung oder eines Ruhensbeschlusses bedurfte es nicht, um dieses sachgerechte, ausweis-lich ihrer Schriftsätze auch im Interesse der Beteiligten liegende Abwarten zu rechtfertigen. Nach Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung in dem parallelen Rechtsstreit des Klägers am 12. November 2013 - 12 A 1811/11 - hat das Verwaltungsgericht zunächst hinreichend zeitnah das Verfahren weiter gefördert, indem es mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 die Beteiligten darauf hinwies und den Kläger bat mitzuteilen, ob die Klage zurückgenommen werde. Ferner fragte es an, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Nachdem das Einverständnis des Beklagten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO am 18. Dezember 2013 und das des Klägers am 17. Januar 2014 vorlagen, hat das Verwaltungsgericht zunächst weiterhin vertretbar den Ausgang des sich im Parallelverfahren anschließenden Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision abgewartet. Auf die Anfrage vom 21. März 2014, ob die Klage zurückgenommen werde, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen habe, durfte das Verwaltungsgericht auch noch einen Monat zuwarten, ob der Kläger nunmehr das Verfahren beenden würde. Sodann hat es aber die Sache zehn Monate lang nicht gefördert. Erst am 24. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht weitere, wohl im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Gerichtsakten angefordert (OVG NRW 12 A 450/14 und 12 A 451/14, vorausgehend VG Gelsen-kirchen 15 K 460/12 und 15 K 461/12). Am 9. März 2015 erging das Urteil. Dem Verwaltungsgericht war aber mit Blick auf die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens, die besondere Bedeutung für den Kläger und die bereits bestehende lange Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ab dem 21. April 2014 lediglich ein Gestaltungsspielraum von drei Monaten zuzubilligen. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung ist nicht ausreichend. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – vielmehr ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris. Letzteres war hier nach Ablauf von drei Monaten Untätigkeit nach Entscheidungsreife am 21. April 2014 der Fall. Hieraus ergibt sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von sieben Monaten bis zur Anforderung weiterer Akten am 24. Februar 2015. Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger seiner Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge nicht nachgekommen ist. Es kann offen bleiben, ob die Obliegenheitsverletzung in die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einfließen kann, wenn sich das Verhalten des Klägers bei Würdigung der Gesamtumstände als ein „dulde und liquidiere“ darstellt. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 21; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 195; Marx, in: Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 137. Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass eine Liquidation in Gestalt einer Entschädigung bei fehlender Verzögerungsrüge ausgeschlossen ist und ferner die Verfahrensbeteiligten – wie oben ausgeführt – nicht verpflichtet sind, darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Jedenfalls ist hier nicht anzunehmen, dass der Kläger dem Prozess bewusst seinen Lauf gelassen hat, um später ein Verfahren nach § 198 GVG zu führen. Da der Kläger erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm das Institut der Verzögerungsrüge überhaupt bekannt war. bb. Das Zulassungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht hat im Umfang von zwei Monaten unangemessen lange gedauert. Der Antrag des Klägers vom 20. März 2015 auf Zulassung der Berufung, begründet am 13. Mai 2015, war am 22. Juni 2015 entscheidungsreif. Auf die am 22. Mai 2015 eingegangene Erwiderung des Beklagten zur Antragsbegründung des Klägers durfte der Senat, auch wenn der Berichterstatter den Schriftsatz lediglich zur Kenntnisnahme übersandt hat, noch einen Monat auf eine etwaige Erwiderung des Klägers warten. Seitdem ist das Verfahren bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht weiter gefördert worden. Unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Gestaltungsspielraums und des Umstands, dass das Verfahren bereits verzögert war, erscheint bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit Blick auf die vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte eine Untätigkeit von sechs Monaten bis zur weiteren Förderung des Verfahrens noch sachlich vertretbar. Die darüber hinausgehende Verzögerung von weiteren zwei Monaten bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag am 23. Februar 2016 ist unangemessen. 2. Dem Kläger steht Wiedergutmachung durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts zu, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Fehlt es an einer Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 3 GVG, kann das Entschädigungsgericht gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 2. HS GVG eine unangemessene Verfahrensdauer feststellen. Diese im Ermessen stehende Feststellung, vgl. dazu Schenke, NVwZ 2012, 257 (264 f.); BT-Drs. 17/3802, S. 22, setzt gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraus. Bei der oben festgestellten ungerechtfertigten Verzögerung von insgesamt neun Monaten erscheint es in Ausübung des dem Senat zustehenden Ermessens geboten, von der Befugnis nach § 198 Abs. 4 Satz 3 2. HS GVG Gebrauch zu machen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn ein Entschädigungsanspruch nicht besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Diese Regelung soll auch dann eine "angemessene Kostenentscheidung", sogar eine vollständige Freistellung des Klägers von den Kosten ermöglichen, wenn ein Kläger seine Rügeobliegenheit nicht erfüllt hat, gleichwohl aber eine überlange Verfahrensdauer festgestellt wird. Vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 19, 26; BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris, Rn. 78. Da nach der Konzeption der §§ 198 ff. GVG sowohl der Feststellungsausspruch als auch die Zuerkennung einer Geldentschädigung für Nichtvermögensschäden, auf die der Kläger seinen Antrag beschränkt hat, der Genugtuung für die erlittenen immateriellen Nachteile eines unangemessen verzögerten Gerichtsverfahrens dienen, ist für die Kostenentscheidung der Umstand, dass das Entschädigungsgericht eine Verfahrensverzögerung bejaht hat, von größerem Gewicht als die Wahl zwischen den verschiedenen Rechtsfolgenaussprüchen. In einem Fall, in dem zwar – im geltend gemachten zeitlichen Umfang – die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festgestellt, nicht aber die beantragte, auf den gesetzlichen Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beschränkte Entschädigung in Geld zugesprochen wird, erscheint bei typisierender Betrachtung eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) und 25 % (Kläger) sachgerecht. Vgl. BFH, Urteile vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, BFHE 240, 516 = juris, Rn. 78, vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 -, juris, Rn. 55 f., und vom 4. Juni 2014 - X K 12/13 -, BFHE 146, 136 = juris, Rn. 52. Dies zugrunde gelegt, entspricht es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger allein die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer, diese aber nur für neun statt der beantragten 44,5 Monate (= 20 %) erreicht hat, billigem Ermessen, dem Beklagten 15 % (3/4 von 20 %) und dem Kläger 85 % der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.