Beschluss
19 E 1138/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1113.19E1138.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Sie ging als EGVP-Nachricht am 1. September 2013 im EGVP-Postfach des Verwaltungsgerichts ein. Diese Beschwerdeeinlegung ist formunwirksam, weil sie weder der vorgeschriebenen elektronischen Form noch der Schriftform genügt. Die Beschwerdeeinlegung genügt zunächst nicht der elektronischen Form. Für eine Streitwertbeschwerde nach den §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG genügt nach § 5a Abs. 2 Satz 1 GKG die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, soweit diese Form auch in dem Verfahren genügt, in dem die Kosten anfallen. Eine elektronische Klageerhebung über das EGVP ist zwar seit dem 1. Januar 2013 bei den Verwaltungsgerichten in NRW möglich, setzt aber die Verwendung der im EGVP-Verfahren eingesetzten qualifizierten Signatur im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ERVVO VG/FG voraus. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 ‑ 19 E 569/13 ‑, juris, Rdn. 2; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Juli 2013 ‑ 5 K 2240/12 ‑, juris, Rdn. 5. Die EGVP-Nachricht der Klägerin vom 1. September 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie mit dem elektronischen Namenszug „M. C. “ lediglich eine (einfache) elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 SigG enthält. Der Ausdruck, welchen das Verwaltungsgericht von der genannten EGVP-Nachricht gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach den §§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG. Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rdn. 7. Abgesehen davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 der ständigen Streitwertpraxis des BVerwG und des Senats. Bereits das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Streitwert in Höhe von 10.000,00 Euro nicht der Betrag ist, den sie tatsächlich bezahlen muss. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).