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Beschluss

10 B 1156/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1114.10B1156.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2013 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung des im Bereich des Grundstücks E.-straße 31 in O. vermuteten ortsfesten Bodendenkmals wiederherzustellen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die vorläufige Unterschutzstellung ist nicht – wie die Antragsteller meinen – rechtswidrig, weil stattdessen sogleich eine Eintragung des vermuteten ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste hätte erfolgen können. Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW soll die zeitlich befristete Sicherung einer vermutlich denkmalwerten Sache ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2002 – 8 A 1334/02 – m.w.N. Sie soll die Denkmalbehörden in die Lage versetzen, das Verfahren zur Eintragung der Sache in die Denkmalliste vorzubereiten, einzuleiten und mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen, ohne dass ihre Bemühungen durch zwischenzeitliche Eingriffe Dritter in die vermutlich denkmalwerte Substanz der Sache vereitelt werden. Es liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse des Eigentümers der Sache als auch im öffentlichen Interesse, dass die Eintragungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden, bevor die Sache als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, weil mit der Eintragung wesentliche Einschränkungen des Eigentums an der Sache verbunden sind. Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen dieser Einschränkungen von Grundrechtspositionen des Grundeigentümers nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Allerdings muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch eine zumindest teilweise Zerstörung der schützenswerten Substanz bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass im Bereich der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 – 10 A 1504/05 – m.w.N. Eine diesem Maßstab genügende Prüfung zu gewährleisten, dient die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW. Die Antragsteller legen nicht dar, dass es hier einer solchen Prüfung nicht bedarf. Selbst wenn die Antragsgegnerin bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung davon ausgegangen sein sollte, dass die Eintragungsvoraussetzungen für das vermutete ortsfeste Bodendenkmal unzweifelhaft vorlagen, stellte sich ihr gleichwohl die Frage nach dem Umfang der Eintragung. Denn das vorstehend beschriebene hohe Maß an Wahrscheinlichkeit ist auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Bodendenkmälern auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 – 10 A 1504/05 –. Abgesehen davon rechtfertigt grundsätzlich auch die Durchführung des Eintragungsverfahrens selbst, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann, eine zwischenzeitliche vorläufige Unterschutzstellung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW auch dann in Betracht, wenn der vermutliche Denkmalwert der von ihr betroffenen Sache bereits Jahre zuvor von der zuständigen Behörde erkannt worden ist. Die Vorbereitung und Durchführung der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste erfordert, namentlich bei vermuteten ortsfesten Bodendenkmälern, regelmäßig einen erheblichen Ermittlungs-, Dokumentations- und Begründungsaufwand. Angesichts der Vielzahl vorhandener und vermuteter Denkmäler in Nordrhein-Westfalen sowie begrenzter Personal- und Mittelausstattung können die zuständigen Denkmalbehörden ihre Aufgaben naturgemäß nicht hinsichtlich aller Denkmäler gleichzeitig und mit gleicher Intensität wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie insoweit Prioritäten setzen und im Einzelfall erst dann tätig werden, wenn – wie hier durch eine geplante Baumaßnahme – die Zerstörung vermutlich denkmalwerter Substanz droht. Der Einwand der Antragsteller, eine Eintragung des im Bereich des Grundstücks E.‑straße 31 vermuteten ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei nur um Bodenverfärbungen handele, deren gleichzeitige Erhaltung und Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW nicht möglich sei, ist abwegig. Dies gilt unabhängig davon, ob das vermutete Bodendenkmal tatsächlich nur aus Bodenverfärbungen besteht oder ob sich noch Reste ehemaliger Lagerbefestigungen im Boden befinden. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten fachwissenschaftlichen Bewertungen zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler gebotenen großzügigen Handhabung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW hinreichend wahrscheinlich sei, dass sich im Bereich des Grundstücks E.-straße 31 ein Bodendenkmal in Form von Nachweisen ehemaliger römischer Militärlager befinde. Ausgehend von dem soeben beschriebenen Maßstab dürfte an der Erhaltung und Nutzung dieser vermuteten Nachweise mit Blick auf ihre Bedeutung für die Geschichte des Menschen und wissenschaftliche Belange ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW bestehen. Das öffentliche Interesse an der Nutzung eines Bodendenkmals setzt im Übrigen nicht voraus, dass es – etwa durch Grabungen – sichtbar gemacht wird. Im Gegenteil steht die die gleichzeitige Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner (zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG NRW niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Vielmehr kann dem für die Bejahung der Denkmaleigenschaft erforderlichen öffentlichen Interesse an der Nutzung einer im Boden verborgenen Sache auch dann genügt sein, wenn sie zukünftig – nach einer etwaig erfolgten Erforschung und Erkennung durch die Archäologie – als Anschauungsobjekt bei der Dokumentation der bedeutenden Vorgänge, die sich an diesem Ort ereignet haben, dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 – 10 A 1504/05 –. Soweit die Antragsteller behaupten, hinsichtlich des im Bereich des Grundstücks E.‑straße 31 vermuteten Bodendenkmals ließen sich über die bereits gewonnenen Erkenntnisse hinaus keine weiteren Erkenntnisse von wissenschaftlicher Bedeutung gewinnen, ist diese Behauptung unsubstanziiert und spekulativ. Die in der Beschwerde unter D 1. bis 5. aufgestellten Thesen, auf die die Antragsteller ihre Schlussfolgerung stützen, tragen diese nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).