Beschluss
10 B 441/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0514.10B441.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem unter dem Aktenzeichen 28 K 8960/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2019 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung der Gebäude L.-straße 10 und 12 in E. (im Folgenden: L1.) geführten Verfahren wiederherzustellen und ist dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 10 A 1445/15 –, juris, Rn. 62 f., zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben sind. Dieser Maßstab entspricht der Rechtsnatur der Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW als vorläufige Regelung, die die zeitlich befristete Sicherung einer vermutlich denkmalwerten Sache ermöglichen soll. Sie soll die Denkmalbehörden in die Lage versetzen, das Verfahren zur Eintragung der Sache in die Denkmalliste vorzubereiten, einzuleiten und mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen, ohne dass ihre Bemühungen durch zwischenzeitliche Eingriffe Dritter in die vermutlich denkmalwerte Substanz der Sache vereitelt werden. Es liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse des Eigentümers der Sache als auch im öffentlichen Interesse, dass die Eintragungsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden, bevor die Sache als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, weil mit der Eintragung wesentliche Einschränkungen des Eigentums an der Sache verbunden sind. Abgesehen davon rechtfertigt grundsätzlich auch die Durchführung des Eintragungsverfahrens selbst, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann, eine zwischenzeitliche vorläufige Unterschutzstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom14. November 2013 – 10 B 1156/13 –. Die Auffassung der Antragstellerin, wonach die Begründung des Bescheides angesichts der für sie mit der vorläufigen Unterschutzstellung verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht detailliert genug aufzeige, weshalb das L1. unter die in dem Bescheid angesprochenen Bedeutungs- und Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zu subsumieren seien, teilt der Senat nicht. Der Bescheid fasst die auf das L1. bezogenen tatsächlichen Feststellungen und die denkmalrechtlichen Bewertungen des mit entsprechendem Sachverstand ausgestatteten Beigeladenen zusammen und beschreibt jeweils kurz die Tatsachen, die für eine Einordnung unter die jeweilige Bedeutungs- beziehungsweise Erhaltungskategorie sprechen. Damit genügt die Begründung des Bescheides dem oben dargestellten Maßstab einer großzügigen Handhabung bei der Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW. Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung im Einzelnen umfänglich dargestellt. Dass die Antragsgegnerin den Denkmalwert des L1. im Jahre 2006 verneint haben mag, steht angesichts der nunmehr dokumentierten tatsächlichen Feststellungen des Beigeladenen und der sich daraus ergebenden besseren Erkenntnisse seiner Eintragung in die Denkmalliste der Antragsgegnerin nicht entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen könnten, um die Prognose zu rechtfertigen, es sei mit einer endgültigen Eintragung des L1. in die Denkmalliste zu rechnen. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Feststellungen weder in Frage gestellt noch aufgezeigt, welche weiteren Untersuchungen ihrer Meinung nach zur Feststellung der vermutlichen Denkmaleigenschaft noch vor der vorläufigen Unterschutzstellung hätten angestellt werden müssen. Die vorläufige Unterschutzstellung soll gerade den zeitlichen Spielraum für solche Untersuchungen – sollten sie sich als erforderlich erweisen – schaffen. Das L1. ist auch nicht unbedeutend, weil es – wie die Antragstellerin behauptet – ein Massenprodukt sei und seit seiner Errichtung vielfache Veränderungen daran vorgenommen worden sind. Was den Aspekt des vermeintlichen Massenprodukts angeht, ist hinsichtlich der einzelnen Erhaltungsgründe zu differenzieren. Die Erforderlichkeit, weitere Beispiele einer bestimmten Bautechnik aus architektur- oder ingenieurwissenschaftlichen Gründen zu erhalten, mag etwa dann entfallen, wenn denkmalbegründend lediglich eine bestimmte Bauweise ist, die in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. In derartigen Fällen mag die Erhaltung einzelner oder weniger Beispiele für diese Bautechnik dem Anliegen des Denkmalschutzes, Zeugnisse für die Entwicklung der Bautechnik zu bewahren, bereits genügen. Wenn hingegen künstlerische, städtebauliche oder volkskundliche Gründe für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, gilt eine derartige Einschränkung regelmäßig nicht. Denn insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Gebäudes aus städtebaulichen Gründen beruht in aller Regel auf der Einbindung des Gebäudes in seinem konkreten Bestand in eine gegebene, unwiederholbare städtebauliche Situation. Ähnliches gilt auch für die Erhaltungswürdigkeit eines Gebäudes aus künstlerischen oder volkskundlichen Gründen. Denn diese beruhen regelmäßig auf einer individuellen, historisch aussagekräftigen Eigenart des jeweiligen Gebäudes, die es in dieser oder einer ähnlichen Ausgestaltung an keiner anderen Stelle gibt. Danach ist die Betrachtung des L1. als ein Massenprodukt schon wegen seiner Einbindung in ein den fraglichen Abschnitt der L2.-straße prägendes Jugendstilensemble und angesichts der für ein Wohnhaus seiner Entstehungszeit teils ungewöhnlichen Konstruktionsweise und des bei seiner Errichtung zum Teil verwendeten ungewöhnlichen Baumaterials fernliegend. Auch die am L1. nachträglich vorgenommenen, durch Kriegsschäden veranlassten baulichen Veränderungen lassen seine spätere Eintragung in die Denkmalliste nach den zuletzt gewonnenen Erkenntnissen nicht von vornherein als unwahrscheinlich erscheinen. Vielmehr schafft die vorläufige Unterschutzstellung den notwendigen zeitlichen Rahmen für die Erstellung einer belastbaren fachlichen Bewertung, ob das L1. auch nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten seinen historischen Dokumentationswert behielte, mit den seine Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden wäre und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen könnte. Schließlich lässt sich die begründete Vermutung, das L1. werde als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen, auch nicht durch die im Auftrag der Antragstellerin erstellte sachverständige Stellungnahme vom 26. Mai 2019 zum damaligen baulichen Zustand des Gebäudekomplexes belegen, denn diese Stellungnahme hatte nicht eine möglichst weitgehende Erhaltung denkmalwerter Substanz im Blick. Lediglich dann, wenn der Zustand eines Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem weitgehenden Verlust der historischen Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft entfallen, wobei es allerdings in diesem Zusammenhang für die Beantwortung der Frage, ob historische Substanz letztlich bewahrt werden kann, grundsätzlich weder auf die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch auf die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes ankommt. Ob vor diesem Hintergrund die Bausubstanz des L2. tatsächlich in wesentlichen Teilen nicht zu erhalten ist und alle wesentlichen Bauteile erneuert oder verändert werden müssten, sodass seine Identität verloren ginge, wird vor der endgültigen Eintragung des L2. in die Denkmalliste zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).