Beschluss
13 B 1242/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1114.13B1242.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller, der unstreitig die Auswahlgrenzen des zentralen Vergabeverfahrens der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO NRW) glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Der Antragsteller macht geltend, die Voraussetzungen, die im Rahmen des § 15 VergabeVO NRW an eine Krankheit mit Verschlimmerungstendenz zu stellen sind, seien aufgrund der in erster Linie orthopädischen Beschwerden (Gelenk- und Rückenbeschwerden, Minderung der Knochendichte, körperliche Erschöpfungszustände) erfüllt, die aus seiner im Kindesalter durchgemachten Leukämieerkrankung bzw. der seinerzeit durchgeführten Chemotherapie resultierten. Dem fachärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. P. vom 24. Juni 2013 sei zu entnehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Medizinstudiums nicht durchstehen werde. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat teilt vielmehr die im Einzelnen begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Angaben des Gutachters zu den gegenwärtigen Beeinträchtigungen, den Behandlungsmöglichkeiten sowie der erwarteten Verschlimmerung nicht hinreichend konkret sind, um mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, der Antragsteller werde das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden können. Vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 -, vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 -, vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 -, und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 -, jeweils juris. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die im Gutachten beschriebenen, seit längerem bestehenden körperlichen Defizite und Beschwerde auch nicht dazu geführt haben, dass der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sich verzögert hat. Der Antragsteller hat trotz der schweren, langwierigen Erkrankung und ihrer Folgen sogar bereits mit 17 Jahren die Abiturprüfung abgelegt. Die mit der Beschwerde übersandte ergänzende ärztliche Stellungnahme des Dr. P. vom 11. Oktober 2013 rechtfertigt keine andere Betrachtung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW eingereichte Unterlagen hier keine Berücksichtigung mehr finden. Dies gilt auch, wenn sie keine neuen Tatsachen, sondern lediglich Erklärungen oder Bewertungen enthalten. Im Übrigen ergibt sich aus dem ergänzenden Gutachten zwar, dass die körperlichen Einschränkungen irreversibel sind, „dass sich zukünftig – während der voraussichtlichen Studienzeit – d.h. während der nächsten 5-7 Jahre eine Verschlimmerung einstellen wird“, weitere Behandlungsmöglichkeiten nicht bestehen, und dass „zukünftig die bereits jetzt gegenüber Gleichaltrigen reduzierte Belastungsgrenze für den Patienten weiter sinken wird“. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die hohen Hürden für die Annahme eines Härtefalls erreicht werden, dass also im Sinne des § 15 Satz 2 VergabeVO NRW die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Die Einwände gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Schwerbehinderteneigenschaft sowie zur hervorragenden Sportnote im Abiturzeugnis greifen schon deshalb nicht durch, weil diese Erwägungen lediglich ergänzend erfolgt sind. Das Vorbringen, die Medizinische Hochschule I. befürworte in Gestalt von Prof. Dr. X. sowie Prof. Dr. C. selbst die Anwendung der Härtefallregelung und stelle dem Antragsteller einen Studienplatz zur Verfügung, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Streitgegenständlich ist allein die Vergabe eines Studienplatzes in der Härtequote im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin, nicht hingegen die nachrangige Entscheidung über einen etwaigen Ortsantrag oder die Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen. Abgesehen davon dürften die o.g. Ärzte auch nicht befugt sein, sich in Vergabeverfahren für ihre Hochschule zu äußern bzw. rechtlich verbindlich zu erklären, dass die Hochschule dem Antragsteller einen Studienplatz zur Verfügung stelle. Mit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2013 an die ZVS – gemeint war wohl die Antragsgegnerin – haben sie dementsprechend auch nur gebeten, dem Antragsteller einen Studienplatz im Rahmen der Härtefallregelung zuzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.