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Beschluss

13 B 469/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0503.13B469.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug; dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Auswahl in der Härtequote als auch für das (mit den Hilfsanträgen) gleichfalls geltend gemachte Begehren auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Standortwunsches. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO ZVS. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die in der "ZVS info" und in den Maßgaben zum "Sonderantrag D" zum Ausdruck kommt, geprüft, ob eine außergewöhnliche Härte gegeben ist. Diese Frage hat es verneint. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht. Der Antragsteller, der ausweislich des fachärztlichen Gutachtens des Neurologen Dr. L. vom 7. Januar 2010 an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, nämlich an Multipler Sklerose, erkrankt ist, muss glaubhaft machen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in dem Studium Medizin nicht wird durchstehen können (vgl. 1.1 der Härtefallrichtlinien zum "Sonderantrag D"). Dies gelingt dem Antragsteller nicht. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf eine Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 der VergabeVO ZVS eine strenge Betrachtungsweise geboten ist, da diese Zulassung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt. Aus dem zum Härtefallantrag vorzulegenden fachärztliche Gutachten muss sich im Hinblick das erfolgreiche Absolvieren des Studiums daher die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ergeben. Es ist konkret darzulegen ist, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Semester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können. Diese Prognose lässt sich dem fachärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Antragstellers, der zurzeit beschwerdefrei ist und in Wien zum Wintersemester 2009 ein Bachelor-Studium in Biologie aufgenommen hat, jedoch nicht entnehmen. Die in dem fachärztliche Gutachten im Zuge einer prognostischen Einschätzung dargestellte statistische Aussage einer medianen Zeitdauer von zehn Jahren bis zur chronischen Verschlechterung der Erkrankung zeigt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Antragsteller den Belastungen eines Medizinstudiums nicht mehr gewachsen wäre, wenn er nicht sofortig zugelassen würde, nicht auf. Diese Aussage hat das Verwaltungsgericht auch hinreichend berücksichtigt, im Weiteren indes zutreffend ausgeführt, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind, im Gutachten nur pauschal benannt würden, so dass die Feststellung, allein die sofortige Aufnahme des Medizinstudiums könne dessen erfolgreichen Abschluss ermöglichen, nicht getroffen werden könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.