Beschluss
19 E 1061/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1121.19E1061.13.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist die Beweiskraft des Sprachzertifikats der F. Bildungsforum GmbH X. vom 28. Juli 2010 sehr wohl dadurch beeinträchtigt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dieser Schule am 14. Dezember 2011 wegen manipulierter Sprachzertifikate die Zulassung entzogen und jede weitere Tätigkeit als Integrationskursträger untersagt hat. Der Senat hat für einen ähnlich gelagerten Fall kürzlich bereits entschieden, dass die Einbürgerungsbehörde die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers eigenständig nachprüfen darf, wenn sich im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit des Sprachzertifikats ergeben. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 19 E 919/13 ‑, juris, Rdn. 5. Die pauschale Behauptung in der Beschwerdebegründung, bereits seine problemlose Kommunikation mit einer Vielzahl von Fachärzten belege seine hinreichende Sprachkompetenz, entkräftet das negative Ergebnis des Sprachtests nicht, welchen die Beklagte am 1. August 2013 durchgeführt hat. Weshalb die Nachvollziehbarkeit und Tragfähigkeit dieses Sprachtests in Frage stehen soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).