Beschluss
19 E 919/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1008.19E919.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es kommt nicht darauf an, ob das von ihm vorgelegte Sprachzertifikat „zeitlich unbegrenzt gültig“ ist. Denn nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG ist Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Ausländer „die Anforderungen“ der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt, nicht hingegen, dass er ein entsprechendes Zertifikat vorlegt. Diese letztgenannte Interpretation des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch dem Urteil 6 A 61/12 des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2013 nicht zu entnehmen, auf das er sich mit der Beschwerde abermals beruft. Abgesehen davon ist dieses Urteil unzutreffend, soweit die Kammer darin die Rechtsauffassung vertritt, bei Vorliegen eines Sprachzertifikats dürfe ein neuer Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse „erst dann verlangt werden“, „wenn feststeht oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Bescheinigung auf nicht ordnungsgemäßem Wege erlangt worden ist“ (S. 6 des Urteilsabdrucks). Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht eine Auslegung von Verwaltungsvorschriften vor, die unabhängig von ihrem Ergebnis unzulässig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 ‑ 19 A 2703/10 ‑, juris, Rdn. 36 m. w. N. aus der BVerwG-Rechtsprechung. Auch inhaltlich ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg unzutreffend. Die Einbürgerungsbehörde darf vielmehr, wie die Vorinstanz des vorliegenden Verfahrens zutreffend entschieden hat, die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers auch dann eigenständig nachprüfen, wenn ihr im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Zertifikatsausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. Die Sorge des Verwaltungs-gerichts Lüneburg, hiermit würden die Sprachanforderungen „der Disposition des jeweiligen Sachbearbeiters unterworfen“, ist unbegründet. Denn das Sprachniveau, welches die Einbürgerungsbehörde auch bei einer derartigen wiederholenden Sprachprüfung fordern darf, gibt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG bundeseinheitlich vor. Die Bescheinigung des Hausarztes Dr. N. vom 16. Mai 2013 verleiht der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Sie enthält lediglich die pauschale Behauptung, der Kläger leide „zunehmend an Vergesslichkeit“ und sei „nicht in der Lage, fremdsprachliche Texte zu behalten“. Konkrete Befundtatsachen, aus denen der Hausarzt diese Behauptung ableitet, benennt er mit Ausnahme der seit über 20 Jahren mit Medikamenten behandelten Diabetes mellitus nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).