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Beschluss

5 B 592/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1122.5B592.13.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wird hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. I. 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. II. der Verfügung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wird hinsichtlich des Leinen- und Maulkorbzwangs unter Nr. I. 1. und 2. der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Nr. II. der Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich der Anordnung, den Berner Sennenhund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (vgl. Nr. I. 3. und II. der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013) ist die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 18 K 3139/13 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, insoweit zu Recht abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen: Sie hat darauf hingewiesen, dass der Hund "M." einen anderen Hund angegriffen und gebissen hat, die Wiederholung eines derartigen Vorfalls nicht auszuschließen ist und deshalb die unverzügliche Durchführung bzw. Beachtung der angeordneten Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Dies ist eine hinreichend fallbezogene Begründung. Die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt hinsichtlich der Begutachtungsanordnung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013, den Hund "M." zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit durch den amtlichen Tierarzt begutachten zu lassen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Vorfall vom 12. Dezember 2012 gab der Antragsgegnerin Anlass, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, es sei keineswegs unerheblich, ob der Hund der Antragstellerin anlässlich des Vorfalls vom 12. Dezember 2012 durch anhaltendes Bellen und weitere Verhaltensweisen des geschädigten Hundes "U." provoziert worden sei. Für die maßgebliche Frage, ob von "M." eine Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW ausgeht, kommt es darauf nicht an. Auch und gerade wenn es sich bei den in der Beschwerdebegründung erwähnten Verhaltensweisen von "U." – Fixierung des Gegenübers, Bellen und Springen in die Leine, aggressive Körpersprache – um artübliches Hundeverhalten handelt, muss ein Hundeführer mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW verhindern können, dass sich sein Hund durch ein derartiges Verhalten eines anderen, angeleinten Hundes dazu verleiten lässt, diesen anzugreifen. Dies setzt bei einem nicht zuverlässig gehorchenden Hund zumindest voraus, dass er an der Leine geführt wird und vom Hundeführer sicher gehalten werden kann. Bei dem in Rede stehenden Vorfall konnte die Antragstellerin dies jedoch nicht gewährleisten: Ihr Hund "M." hatte sich losgerissen, wobei sie zu Boden stürzte, und war auf den angeleinten Hund "U." zugerannt, der sich zusammen mit seinem Halter auf dessen Grundstück befand. Dabei kam es zu einer Beißerei, bei der jedenfalls der Schäferhund "U." leicht verletzt wurde. Dies ist durch die in der Beschwerdebegründung selbst erwähnte Tierarztrechnung über die Behandlung einer "Verletzung nach Art eines Bisses" belegt. Unter den genannten Umständen hat die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes ermessensfehlerfrei für geboten erachtet. Dass Schäferhunde wie "U." auf ihrem eigenen Territorium selbstbewusster und verteidigungsbereiter reagieren mögen, ändert an diesem Aufklärungsbedarf nichts. Denn es liegt nahe, dass die Verantwortung für einen derartigen Vorfall zumindest vorrangig denjenigen trifft, der seinen Hund unangeleint auf ein fremdes Grundstück laufen lässt. Unerheblich ist auch der Einwand, "M." zeige keine generelle Aversion gegenüber anderen Hunden. Bereits ein einziger Vorfall der genannten Art begründet den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes, dem durch Einholung der fachkundigen amtstierärztlichen Einschätzung Rechnung getragen werden soll. Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der mit der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2013 getroffenen Begutachtungsanordnung. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Verfahrens möglicherweise von dem Hund "M." der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. An der zeitnahen Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit besteht ungeachtet möglicher vorläufiger Gefahrenabwehrmaßnahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse, weil diese Feststellung kraft Gesetzes regelmäßig weitergehende Rechtsfolgen hat. Dass zwischen dem Vorfall und dem Erlass der Ordnungsverfügung gut zwei Monate liegen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeitablauf ist nicht zuletzt der Anhörung der Antragstellerin geschuldet, die zudem weitere Stellungnahmen angekündigt und erst im Februar 2013 vorgelegt hatte. 2. Hinsichtlich des angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs und der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen (vgl. Nr. I. 1. und 2. sowie II. der Ordnungsverfügung) ist die Beschwerde begründet. Die Rüge der Unverhältnismäßigkeit veranlasst dazu, insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3139/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund "M." der Antragstellerin und die hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen sind offensichtlich rechtswidrig. Der Leinen- und Maulkorbzwang ist unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin diese Maßnahmen nach dem zu weiterer Sachverhaltsaufklärung veranlassenden Vorfall vom 12. Dezember 2012 sogleich dauerhaft angeordnet hat. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 5 B 348/13 –, und vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet mithin eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen. Demgegenüber verstößt das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das Übermaßverbot und ist zugleich widersprüchlich, weil sie trotz gleichzeitiger Anordnung einer – weitere Aufklärung versprechenden – amtstierärztlichen Begutachtung mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr angeordnet hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes – insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär nach der Rechtsprechung des Senats um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht. Die Antragsgegnerin wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach zwischenzeitlicher Erstellung des amtstierärztlichen Gutachtens eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Soweit weiterer Klärungsbedarf – etwa in Form einer ergänzenden Begutachtung – bestehen sollte, kommen auch vorläufige Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.