Beschluss
5 A 2516/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.5A2516.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragsschrift stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage, die im Oktober 2000 bzw. Dezember 2001 gemäß § 81b 2. Alt. StPO angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien damals im Sinne von § 24 Abs. 1 PolG NRW rechtmäßig erlangt worden. Über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung ist bereits durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt entschieden worden. Der Kläger kann deshalb mit dem Einwand, Daten seien nicht rechtmäßig erhoben worden, nicht mehr gehört werden. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 114.79 –, BVerwGE 66, 202 ff. = juris, Rn. 31. Die Behauptung, die erkennungsdienstlichen Unterlagen hätten aufgrund einer bei Jugendlichen auf fünf Jahre bestimmten Aufbewahrungshöchstfrist bereits 2006 vernichtet werden müssen, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zunächst einmal regelt § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW keineswegs, Daten seien bei Jugendlichen spätestens nach fünf Jahren zu vernichten. Er bestimmt lediglich, dass die nach § 22 PolG NRW festzulegenden Prüfungstermine, zu denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist, bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken (§ 22 Satz 1 PolG NRW). Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 4 PolG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2010 – 5 A 479/09 –, DVBl. 2010, 852. Die Notwendigkeit der (Anfertigung und) Aufbewahrung bzw. Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Bei den Einzelfallumständen sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 6. Juli 1988 – BVerwG 1 B 61.88 –, NJW 1989, 2640 m. w. N.; Urteil vom 23. November 2005 – BVerwG 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923, 925. Bei dieser Prognose sind somit auch zwischenzeitlich eingeleitete weitere Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen zu berücksichtigen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. August 2009 wurde auf einen früheren Löschungsantrag hin bereits entschieden, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers nicht zu vernichten waren. Da anschließend eine Reihe weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt wurden, konnte er auch in der Folge die begehrte Löschung nicht verlangen. Soweit der Kläger schließlich mit der Bezugnahme auf seinen im Verfahren 5 A 2416/12 gestellten Berufungszulassungsantrag geltend machen will, die Aufbewahrung der hier streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen sei zumindest aktuell nicht mehr erforderlich, greift auch dieser Einwand nicht durch. Der Senat hat den Antrag im Verfahren 5 A 2416/12 mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Danach ist der Kläger rechtskräftig verpflichtet, sich einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Das schließt die gleichzeitige Annahme, die Aufbewahrung der damals erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sei nicht mehr erforderlich, jedenfalls solange aus, wie kein aktuelles erkennungsdienstliches Material vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.