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Beschluss

19 E 297/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1202.19E297.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Mit ihm macht die Klägerin geltend, inzwischen unterhaltsfähig im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu sein, weil ihr Ehemann seit Anfang September 2013 wieder Arbeit gefunden habe. Sein unbefristeter Anstellungsvertrag vom 5. September 2013 bei der Q. Personalservice GmbH in L. verleiht ihrer Einbürgerungsklage jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Vertrag rechtfertigt nicht die Prognose, der Ehemann werde aus dem erzielten Einkommen den Lebensunterhalt für sich und seine inzwischen nur noch aus 5 weiteren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bestreiten können (die Klägerin und 4 Kinder im Alter von 21, 17, 10 Jahren sowie 9 Monaten). Denn dieser Anstellungsvertrag ist seit dem 4. Oktober 2013 schon wieder beendet (Lohnabrechnung für Oktober 2013, Änderungsbescheid des Jobcenters L1. vom 20. November 2013, S. 3). Abgesehen davon deckte er mit einem Nettoentgelt von 636 Euro im September 2013 den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht ab. Entsprechendes gilt für den seit dem 9. Oktober 2013 gültigen Anstellungsvertrag bei der Fa. U. GmbH in L. , bei der der Ehemann im Oktober 2013 netto 881,07 Euro verdient hat. Die Klägerin hat das Fehlen ihrer Unterhaltsfähigkeit auch zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rdn. 32 m. w. N. In der Zeit seit Dezember 2005 hat die Klägerin ihre Pflicht zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhalts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II sowie ihre allgemeine Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II verletzt. Ihre Verhaltensweisen, aus denen sich diese Pflichtverletzungen im Einzelnen ergeben, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss aufgeführt. Die Geburt ihres Sohnes P. am 15. Februar 2013 hat den Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzungen mit dem aktuellen Leistungsbezug nicht unterbrochen. Insbesondere bleibt der Klägerin eine Arbeitsaufnahme trotz ihres 9-monatigen Sohnes zumutbar. Denn dessen Erziehung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II gefährdet, weil die im Haushalt lebende und ebenfalls arbeitsuchende 21-jährige Tochter I. sich während einer etwaigen Abwesenheit ihrer Mutter um ihren kleinen Bruder kümmern kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).