Urteil
3d A 2670/10.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1216.3D.A2670.10O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits in gleicher Weise vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der am 4. Februar 19 in S. geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Volks- und der Realschule eine dreieinhalbjährige Lehre zum Mess- und Regelmechaniker, die er am 30. September 1965 mit Erlangung des Facharbeiterbriefs abschloss. Anschließend war er bei seiner Lehrfirma als Facharbeiter tätig. Den Grundwehrdienst leistete er im Zeitraum vom 4. April 1966 bis zum 30. September 1967 ab. Dort erhielt der Beklagte eine Ausbildung als Funkfernschreiber. Nach seiner Bundeswehrzeit war er zunächst wieder als Facharbeiter in seiner Ausbildungsfirma beschäftigt. In der Zeit vom 3. November 1969 bis 30. Juni 1970 besuchte er die Bundes-Fachlehranstalt für das Elektrohandwerk und erlangte am 29. Juni 1970 den Meisterbrief. Anschließend bekam er eine Anstellung als Elektromeister bei der Fa. N. in H. . Vom Sommersemester 1971 bis zum Sommersemester 1974 studierte der Beklagte an der Fachhochschule X…, Abteilung C. , im Fachbereich Elektrotechnik und schloss das Studium erfolgreich als graduierter Ingenieur ab. Als Ingenieur grad. arbeitete er ein knappes Jahr, um dann erneut zu studieren. Im Sommersemester 1975 nahm er an der Westfälischen Wilhelms-Universität in X….ein Studium der Politikwissenschaft auf. Parallel zu seinem Studium hatte er bis zum 31. Juli 1977 eine Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft an der Berufsschule in C. mit sechs Wochenstunden. Am 20. Oktober 1977 bestand der Beklagte die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der gewerblich-technischen Fachrichtung. Sein Referendariat leistete er ab dem 1. September 1978 ab. Am 14. März 1980 bestand er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern/Fachbereichen Elektrotechnik und Geschichte/Politik/Recht mit der Note ausreichend. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete am 25. April 1980. Mit Wirkung vom 1. August 1980 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat an berufsbildenden Schulen z.A. ernannt und den Technischen Schulen des Kreises T. in T. zugewiesen. Die Ernennung zum Studienrat unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung zum 1. August 1983. Am 29. November 1988 wurde er zum Oberstudienrat befördert. Zum 1. August 1989 wurde er an die I. -C1. -Schule in X… abgeordnet und 1990 dorthin versetzt. Am 15. April 2002 wurde der Beklagte zum Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ernannt. Auf seinen Antrag hin wurde er mit dem Ende des Monats Juli 2008 in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist seit 2005 Witwer. Aus der Ehe sind ein 19 geborener Sohn und eine 19 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute lebten seit 1982 getrennt, ohne sich jedoch scheiden zu lassen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind geordnet. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 11. Mai 2009 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Rheine (Az. 11 Ls 73 Js 4866/07-22/09) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest: „Der Angeklagte zog sich im Zeitraum zwischen 1986 und 1990 regelmäßig mit seiner Tochter, der am 16.04.19 geborenen Zeugin M. E. , nach dem Mittagessen zum „Mittagsschlaf“ in das elterliche Schlafzimmer des Hofes M1. in H1. zurück. Dort kam es an mindestens zwei nicht näher bestimmbaren Tagen zur Vornahme sexueller Handlungen. Dabei lag die Zeugin E. mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Ehebett, während der Angeklagte mit seinem Finger und seiner Zunge die Klitoris der Zeugin stimulierte. Zudem drang der Angeklagte mit seinem Finger in die Vagina der Zeugin ein. Während der Handlungen befriedigte sich der Angeklagte mit seiner anderen Hand selbst bzw. ließ sich durch die Zeugin mit der Hand befriedigen.“ Nach Bekanntwerden der Verurteilung leitete die Bezirksregierung X… mit Verfügung vom 14. August 2009 gegen den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Mit der am 18. November 2009 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage wirft das klagende Land dem Beklagten den Sachverhalt vor, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung war. Das klagende Land hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat anerkannt, dass die Feststellungen des Jugendschöffengerichts bindend geworden sind. Darüber hinausgehende Tatsachen könnten seiner Auffassung nach jedoch im Disziplinarverfahren nicht zugrundegelegt werden, da sie mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Daneben hat er die Ansicht vertreten, dass insbesondere wegen des Zeitablaufs und des anschließenden mindestens 19 Jahre beanstandungsfreien Verhaltens das Vertrauensverhältnis nur als beeinträchtigt, nicht aber als zerstört angesehen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten mit Urteil vom 3. November 2010 wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: „1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Jugendschöffengericht Rheine im Urteil vom 11. Mai 2009 (11 Ls 73 Js 4866/07-22/09) - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW - festgestellt hat. Der Beklagte hat die Taten im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben. 2. Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellung ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durch die vorsätzliche Straftat hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, nämlich der Kriminalstrafe. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen bereits ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer bedeutsamen Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, 2 C 83/08). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich hier bei dem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, so dass auch die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt sind. 3. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine schwerwiegende Straftat. Das kommt bereits durch die Strafandrohungen zum Ausdruck, die der Gesetzgeber in der einschlägigen Vorschrift vorgesehen hat; für die hier betroffenen Delikte sieht § 176 Abs. 1 als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Nach heutiger Rechtslage wäre die Tat sogar als schwerer sexueller Missbrauch gem. § 176 a II StGB zu ahnden. Dies[e] Vorschrift ist ein Verbrechenstatbestand und sieht für solche Fälle eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Diese Straftatbestände schützen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die hierin erfassten Übergriffe gefährden den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Der Schutz vor diesen Gefahren ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung - trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet - nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter im hohen Maße der Missachtung aus. Deshalb führt der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines urteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehens- und Vertrauensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2009, 3d A 1460/08 m.N.). Ein solches Verhalten ist daher von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine dahingehende feste Regel gibt und jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls an, wobei sämtliche Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe in die nach § 13 Abs. 1 LDG NRW vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2009, 3d A 222/09.). Bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ist in der Regel allerdings die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 B 44/09 m. N.). Solche liegen hier nicht vor. Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wird vielmehr von einer Reihe erschwerender Umstände geprägt, denen durchgreifende bzw. hinreichend gewichtige Milderungsgründe nicht gegenüber stehen. Aus diesem Grunde ist vorliegend die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zwingend geboten. Der Schweregrad der beiden Taten ist sehr erheblich. Der Missbrauch war massiv. Die Tatausführung - Eindringen mit dem Finger und der Zunge in die Scheide, Verlangen eigener manueller Befriedigung seines Penis – zeugt von beachtlicher Rücksichtslosigkeit, es handelte sich keineswegs um nur flüchtige Berührungen. Gegen den Beklagten spricht zudem, dass es sich nicht um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt hat, sondern der Beklagte mindestens zweimal und aus eigener Initiative heraus sexuelle Handlungen vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen. Auch der übrige Inhalt der Strafakte lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um einmalige und persönlichkeitsfremde Handlungen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Geschädigten um ein noch sehr junges (6 bis 10-Jahre altes) Kind gehandelt hat und dieses zudem, was den Beklagten in deutlich erhöhtem Maße disqualifiziert, zu ihm in einem besonderen Vertrauens- und Schutzverhältnis stand. Es handelt sich nämlich um die eigene Tochter. Das besondere Vertrauen des Kindes zu ihrem Vater hat der Beklagte aus eigennützigen Motiven, nämlich zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes, schändlich missbraucht. Die Schwere des Dienstvergehens spiegelt sich auch in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 11 Monaten wieder. Die verhängte Freiheitsstrafe erscheint auch keineswegs übersetzt, wie bereits der Vergleich mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gefordert hatte, zeigt. Schließlich ist für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens ausgesprochen bedeutsam, dass hier ein besonderer Bezug der Missbrauchshandlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat. Dieser war nämlich seinerzeit als Lehrer tätig und insofern in besonderem Maße zur Sensibilität und Zurückhaltung im Umgang mit Kindern - auch im privaten Bereich - verpflichtet. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Verfassung NRW, §§ 1 und 2 Schulordnungsgesetz - SchOG NRW -, jetzt §§ 1, 2 Schulgesetz NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil von Kindern geht. Strafbare Handlungen eines Lehrers in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen diesen berechtigten Erwartungen vollständig unvereinbar gegenüber. Angesichts der Zahl und insbesondere auch des Gewichts dieser Erschwernisgründe lässt es das Verhalten des Beklagten nicht durchgreifend in einem milderen Licht erscheinen, dass er über viele Jahre seinen Dienst unbeanstandet mit gutem Erfolg versehen hat, er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und er durch sein Geständnis seiner Tochter eine Vernehmung im Straf- und im Disziplinarverfahren erspart hat. Den Beklagten entlastet auch nicht entscheidend, dass die Vorwürfe schon lange Zeit zurückliegen. Es ist für diese Straftaten typisch, dass sie erst lange nach Begehung entdeckt werden. Dem trägt das Strafrecht dadurch Rechnung, indem gem. § 78 b I Nr. 1 StGB die Verjährung bis zur Volljährigkeit ruht, um dadurch die Ahndung bereits lang zurückliegender Taten zu ermöglichen. Es wäre daher widersprüchlich, disziplinarrechtlich dem langen Zeitraum bis zur Tatentdeckung entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Disziplinarrechtlich ist ausschließlich relevant, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Ist dies der Fall, bleibt für eine Berücksichtigung der – hier ohnehin deliktstypisch langen - Zeitspanne zwischen Tat und Tatentdeckung kein Raum. Dies ergibt sich bereits aus der Norm des § 15 LDG NRW, wonach im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Höchstmaßnahme vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen bleibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2009, 3d A 222/09). Die Aberkennung des Ruhegehalts ist vorliegend vielmehr die einzige mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gerecht wird. Der Öffentlichkeit würde jedes Verständnis dafür fehlen, wenn ein Lehrer, der seine eigene Tochter wiederholt und erheblich sexuell missbraucht hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen würde, auch wenn die Tat längere Zeit zurückliegt. Im Übrigen hat sich der Umstand, dass das Dienstvergehen erst lange Zeit nach seiner Begehung entdeckt wurde, weder rechtlich noch finanziell nachteilig für den Beklagten ausgewirkt, vielmehr ist ihm während des gesamten Zeitraumes danach sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. Die Aberkennung des Ruhegehaltes ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten verfolgt insbesondere den Zweck der Generalprävention unter Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Wäre bei einem aktiven Beamten das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und den Beklagten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverstöße zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Oktober 2000 m. N.). Letztlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte für seine Dienstzeit nachversichert und eine entsprechende Altersrente erhalten wird. Nach alledem war dem Beklagten wegen des von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen.“ Gegen das ihm am 8. November 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Dezember 2010 Berufung eingelegt und diese am 7. Januar 2011 begründet. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen und aufzuklären. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das Urteil des Jugendschöffengerichts Rheine vom 11. Mai 2009 gem. § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend sei, indem es unterstellt habe, er habe die Taten im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte für eine Lösung von diesen Feststellungen vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Er habe mit seiner Klageerwiderung vom 12. Januar 2010 lediglich klarstellen lassen, dass die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Jugendschöffengerichts bindend seien. Eine weitergehende Einlassung habe er nicht abgegeben. Ein Anlass zur Lösung von den in dem Urteil des Jugendschöffengerichts getroffenen Feststellungen habe für das Verwaltungsgericht bereits deshalb bestehen müssen, weil diese Feststellungen derart unzureichend und lückenhaft seien, dass sie einer offensichtlich unrichtigen Feststellung entsprächen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Jugendschöffengerichts sich lediglich auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Konkretisierung der Anklageschrift beschränkten, ohne dass das Gericht eigene, über seine zustimmende Abnickung des angeklagten Sachverhalts hinausgehende Feststellungen getroffen habe. Ein lediglich abnickendes Geständnis im Hinblick auf eine aufgezeigte Strafobergrenze reiche nach der Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung nicht aus. Darüber hinaus könne bei der Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Tatsachen verwandt habe, deren Verwertung durch Art. 6 Abs. 3 lit d) MRK gesperrt gewesen sei, indem es ausgeführt habe, dass auch der übrige Inhalt der Strafakte nicht den Schluss zulasse, dass es sich um einmalige und persönlichkeitsfremde Handlungen gehandelt habe. Hieraus ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den gesamten Inhalt der Strafakte zugrundegelegt habe, ohne das Verwertungsverbot des Art. 6 Abs. 3 lit d) MRK zu berücksichtigen und ohne die Hintergründe und Umstände der Tat, seine persönlichen Verhältnisse und die Folgewirkung etc. zu ermitteln, obwohl es zur Aufklärung und zur Sachverhaltsermittlung verpflichtet gewesen wäre. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt. So solle nach den Gründen des angefochtenen Urteils gegen ihn sprechen, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt habe, sondern er mindestens zweimal und aus eigener Initiative heraus sexuelle Handlungen vorgenommen habe bzw. an sich habe vornehmen lassen. Das Verwaltungsgericht verwende diese Gründe zu seinen Lasten, obwohl das Urteil des Jugendschöffengerichts hierzu keine Feststellungen enthalte. Insbesondere habe das Jugendschöffengericht nicht die Umstände geklärt, unter denen es zu den verurteilten Taten gekommen sei. Da sich die Taten während eines regelmäßigen Mittagsschlafes ereignet haben sollen, ihm aber nur zwei Taten in einem Zeitraum von vier Jahren zur Last gelegt würden, spreche mehr für als gegen ein Augenblicksversagen. Dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass bei der disziplinarrechtlichen Bewertung die dienstliche Tätigkeit des Beklagten auch dann zu berücksichtigen sei, wenn es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen handele. Das Verwaltungsgericht habe aber auch hier falsche Tatsachen zugrundegelegt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass er als Lehrer an einer Berufsschule tätig gewesen sei und nicht etwa an einer Grundschule. Insoweit bestehe ein erheblicher Unterschied im Hinblick auf das Ausbildungsziel sowie das Alter und den Entwicklungsstand der Schüler. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass bei den be- und entlastenden Umständen des Einzelfalls auch zu berücksichtigen sei, wie sich die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten nach dem Dienstvergehen darstellten. Bei der Prognoseentscheidung habe nicht der Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verhängung der Disziplinarmaßnahme unberücksichtigt bleiben dürfen. Vorliegend habe er sich in den 20 Jahren nach der Tat in jeder Form beanstandungsfrei geführt und sei den Wert- und Moralvorstellungen, die an einen Beamten gestellt werden könnten, gerecht geworden. Da er keinerlei Straftaten mehr begangen habe, werde deutlich, dass es sich bei den ihm durch Urteil des Jugendschöffengerichts zur Last gelegten Taten um Ausnahmetaten handele, die von seinem sonstigen Persönlichkeitsbild abwichen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012 beantragt, dass der Senat die Lösung von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Rheine beschließe, weil diese offensichtlich unrichtig seien. Er macht insoweit geltend, seine bloße Erklärung, er gebe die Taten zu, könne kaum als Geständnis im eigentlichen Sinne verstanden werden, da zu einem qualifizierten Geständnis gehöre, dass er konkrete Angaben zu den Tatvorwürfen mache. Er habe aber nur ein rein taktisches Geständnis abgegeben, um seiner Tochter eine Aussage vor Gericht zu ersparen; insbesondere habe er ihr die Demütigung ersparen wollen, vor Gericht als Lügnerin entlarvt zu werden und ggbfs. durch einen Sachverständigen zur Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens exploriert zu werden. Zudem habe er gegenüber seinem Verteidiger im Erkenntnisverfahren stets seine Unschuld beteuert. Ausschlaggebend für sein „Geständnis“ sei die Überlegung gewesen, dass ihm für den Fall einer geständigen Einlassung eine Bewährungsstrafe von elf Monaten in Aussicht gestellt worden sei und seiner Tochter eine Vernehmung erspart bleibe. Sein Verteidiger habe ihm erklärt, dass bei der in Aussicht gestellten Strafe mit einer Aberkennung des Ruhegehalts nicht zu rechnen sei. Sein Entschluss, nunmehr das Geständnis zu widerrufen, beruhe darauf, dass ihm mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. November 2011 erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen drohten, die ihm zum Zeitpunkt seines Geständnisses nicht bewusst gewesen seien. Ein weiterer Lösungsgrund sei, dass seine Tochter ihrem Bruder geschildert habe, sie habe keine genauen Erinnerungen an das angeklagte Geschehen. Es sei vielmehr so, dass erst ihr Psychologe in einer Vielzahl von Sitzungen herausgearbeitet habe, dass sie wahrscheinlich als Kind sexuell missbraucht worden sei. Seine Tochter habe selbst ursprünglich keine Erinnerungen gehabt; erst durch eine Vielzahl von Therapiesitzungen seien Bilder in ihrem Kopf kreiert und zu einem Sachverhalt zusammengesetzt worden. Den so konstruierten hypothetischen Geschehensablauf habe sie sich zu eigen gemacht. Auch gegenüber den Zeugen L. und O. T1. habe seine Tochter erklärt, dass sie sich – befragt nach Tatzeit, Tatort und Tatausführung – nicht an konkrete Fälle erinnern könne. Die Feststellungen des Amtsgerichts Rheine seien auch insoweit falsch, als es heiße, er habe sich im Zeitraum von 1986 bis 1990 regelmäßig mit seiner Tochter nach dem Mittagessen in das elterliche Schlafzimmer zurückgezogen. Spätestens ab 1987 habe es kein gemeinsames elterliches Schlafzimmer mehr gegeben; er sei aus dem elterlichen Schlafzimmer ausgezogen und habe in einem anderen Zimmer in einem provisorischen Bett geschlafen. Seit diesem Zeitpunkt habe er auch keinen Mittagsschlaf mehr in dem Ehebett durchgeführt, wie durch ein Foto aus dem Jahr 1988, das ihn auf einem Couchbett zeige, bewiesen werden könne. Letztlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass seine Tochter – die Psychologin ist – in ihrer Diplomarbeit über „Das autobiographische Gedächtnis bei Hongkong-Chinesen in einem kulturpsychologischen Experiment“ berichtet habe. In dem Vorwort beschreibe sie die Existenz eines Gedächtnisbereichs, der dem menschlichen Bewusstsein nicht zugänglich sei, als implizites oder nicht deklaratives Gedächtnis jedoch bestehe. Der Umstand, dass sich seine Tochter offensichtlich beruflich lange Zeit mit dem impliziten Gedächtnis beschäftigt habe, erkläre, warum sie keinen Widerspruch darin erblicke, zunächst gegenüber etlichen Zeugen anzugeben, sie könne sich an keine konkrete Situation erinnern, dann aber nach 100 Therapiestunden glaube, konkrete Erinnerungen aus dem impliziten in das explizite, dem Bewusstsein zugängliche, Gedächtnis transportiert zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. Juni 2012 hat der Beklagte ein „Statement“ verlesen, in dem er zur Vorgeschichte der Strafanzeige seiner Tochter ausführt, dass diese von ihrem damaligen Freund, den er, der Beklagte, abgelehnt und sich dadurch zum ärgsten Feind gemacht habe, aufgehetzt und massiv beeinflusst worden sein müsse, eine falsche Anschuldigung gegen ihn zu erheben. Im Übrigen hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass er das elterliche Schlafzimmer seit 1982 nicht mehr benutzt habe. Erst nach Umbau seines Hauses sei er im Jahre 1991 in das ehemalige elterliche Schlafzimmer zurückgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 genommene „Statement“ Bezug genommen. In seinem damaligen letzten Wort hat der Beklagte auf eine – in einem Aktenordner mit sich geführte - Vielzahl von Briefen und Emails verwiesen, die er seit dem Kindesalter seiner Tochter bis zu deren Studienzeit von ihr erhalten habe. Aus den liebevoll verfassten und regelmäßig mit den Worten „Lieber Papa“ beginnenden und „Deine (Tochter) M. “ endenden Schreiben – die er dem Senat insoweit auszugsweise vorgelesen hat - ergebe sich, dass sie bis zur Bekanntschaft mit ihrem obengenannten Freund ein inniges Verhältnis gehabt hätten, das gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs spreche. Der Beklagte hat betont, dass sein Geständnis vor dem Amtsgericht gelogen gewesen sei und er seiner Tochter nie etwas getan habe. Der Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Das klagende Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das klagende Land hat das angefochtene Urteil verteidigt. Der Senat hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat der Senat seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Rheine vom 11. Mai 2009 (11 Ls 73 Js 4866/07 – 22/09) zugrundegelegt und hiervon ausgehend ein schweres – außerdienstlich begangenes - Dienstvergehen des Beklagten festgestellt, das wegen seiner Schwere zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, das rechtskräftige Strafurteil binde die für das Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils seien nicht gegeben. Das vom Beklagten in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis sei kein bloß „abnickendes“ Geständnis, das für eine Verurteilung nicht ausgereicht habe. Der Beklagte habe sich durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Das außerdienstliche Dienstvergehen sei bereits wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe disziplinarwürdig. Die Gesamtbewertung des Dienstvergehens, sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände sowie seine aus den Akten ersichtliche und in der Berufungsverhandlung erkennbar gewordene Persönlichkeit führe zu der Prognoseentscheidung, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten unwiederbringlich zerstört sei. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2013 (BVerwG 2 B 78.12) das Urteil des Senats vom 20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Strafurteil komme wegen des inhaltsleeren Formalgeständnisses des Beklagten keine Bindungswirkung zu, so dass der Senat gehalten gewesen sei, den Sachverhalt selbst aufzuklären. Der Beklagte hält im weiteren Berufungsverfahren daran fest, dass er vor dem Amtsgericht ein unrichtiges Geständnis abgelegt habe und unschuldig sei. In seinem letzten Wort in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 hat er erneut beteuert, seine Tochter M. niemals sexuell missbraucht zu haben. Er habe seiner Meinung nach mit seiner Tochter in einer heilen Welt gelebt. Um seine Unschuld zu belegen hat sich der Beklagte eines Polygraphentests unterzogen. Das diesbezüglich erstattete schriftliche Gutachten der Dipl.-Psychologin L1. vom 8. November 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass jede einzelne der verdachtsbezogenen Fragen von dem Beklagten wahrheitsgemäß verneint worden sei. Des Weiteren hat er in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 nochmals im Einzelnen dargelegt, warum er sich im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Rheine auf einen „Deal“ eingelassen habe. Das Manuskript seiner Ausführungen hat der Beklagte zu Protokoll der Sitzung vom 13. November 2013 gereicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Anlage zum Protokoll Bezug. Ferner hat der Beklagte im Rahmen seines letzten Wortes in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 dem Senat einen Ordner mit Briefen vorgelegt, die seine Tochter während ihrer Kindheit und Jugendzeit an ihn gerichtet habe und die durchweg – wovon der Senat sich nach Einsichtnahme überzeugt hat – in einem liebe- und vertrauensvollen Ton verfasst sind. Der Beklagte hatte zudem bereits mit Antrag vom 25. August 2011 unter Widerruf seines in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rheine am 11. Mai 2009 abgegebenen Geständnisses die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen – wie auch im Schriftsatz vom 1. Juni 2012 in diesem Verfahren – vorgetragen, dass er ein – eigentlich wegen seiner Pauschalität bereits unwirksames – taktisches Geständnis nur deshalb abgegeben habe, weil ihm, der seinem Verteidiger gegenüber immer wieder seine Unschuld beteuert habe, das Gericht im Fall einer geständigen Einlassung eine Bewährungsstrafe von elf Monaten in Aussicht gestellt habe und er seiner Tochter eine Vernehmung habe ersparen wollen. Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 25. Januar 2012 den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen, weil kein Anhaltspunkt dargelegt worden sei, der vernünftige Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses weckte. In der Sache behaupte der Beklagte nicht einmal, die Taten nicht begangen zu haben, sondern berufe sich lediglich formal auf den „Widerruf“ des Geständnisses. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er insbesondere gerügt hat, das Amtsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, er habe die Tat als solche nicht bestritten, hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 23. Februar 2012 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie ergänzenden eigenen Erwägungen verworfen. Unter dem 18. Mai 2012 hat der Beklagte erneut einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, weil, so der Beklagte, eine Vielzahl neuer Tatsachen bekannt geworden seien, die ihn veranlasst hätten, sein aus taktischen Gründen abgegebenes Geständnis zu widerrufen. Dieser Wiederaufnahmeantrag ist vom Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 8. März 2013 als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15. März 2013 hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 16. August 2013 verworfen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Berechtigung des dem Beklagten gemachten Vorwurfs, er habe seine Tochter M. E. , geb. C2. , im Zeitraum von 1986 bis 1990 zweimal sexuell missbraucht, durch Vernehmung der Zeugen M. E. , K. C2. , W. C2. , L. T1. , Dr. Q. N1. , Dr. L2. C3. , S1. C3. , I1. M2. , J. F. , R. E. und J1. N2. (vormals S2. ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13. November 2013, 20. November 2013, 27. November 2013 und 4. Dezember 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, die in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2013 aufgeführt sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil die Klageschrift unter einem durchgreifenden und nicht heilbaren Mangel leidet. Das Vorbringen des Beklagten bietet nur insoweit Anlass zu Erörterungen, als es seinen Einwand betrifft, die Klageschrift sei auf zwei Vorwürfe beschränkt, tatsächlich halte ihm der Kläger aber vor, dass er seine Tochter wesentlich häufiger und darüber hinaus auch die Zeugin Dr. L2. C3. missbraucht habe; nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde unklar bleiben, welcher einheitliche Lebenssachverhalt abgeurteilt sei, was seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränke. Der Einwand ist unbegründet. Die Klageschrift genügt den Anforderungen des § 52 LDG NRW. Richtig ist zwar, dass weitere gleichartige Verfehlungen in einem zeitlichen Zusammenhang gegenüber der Tochter des Beklagten und der Zeugin Dr. C3. Teile eines einheitlichen Dienstvergehens sein dürften. Die vom Dienstvorgesetzten tatsächlich vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens auf zwei Vorfälle führt jedenfalls dann nicht zu Mängeln der Disziplinarklage, wenn es auf weitere Vorkommnisse – wie hier – im Rahmen der Zumessungserwägungen nicht ankommt. Der an den Inhalt der Disziplinarklage gebundene Senat darf die weiteren Vorkommnisse aber nicht zum Nachteil des Beklagten als Teil des Dienstvergehens werten und sieht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 – 2 WD 5.12 – auch davon ab, die im Zuge der Beweisaufnahme zutage getretenen weiteren belastenden Umstände im Rahmen der Zumessungserwägungen – etwa unter dem Aspekt der Persönlichkeit des Beklagten – zu würdigen. Dies alles besagt aber nicht, dass der Senat im Rahmen der Beweiswürdigung gehindert wäre, die von den Zeuginnen E. und Dr. C3. glaubhaft geschilderten weiteren Umstände zu berücksichtigen. Welche Konsequenzen es hätte, wenn bei der auf zwei Vorfälle beschränkten Disziplinarklage entgegen der Erwartung des Dienstherrn die Höchstmaßnahme nicht hätte verhängt werden können, ob insbesondere der Dienstherr mit einer weiteren Disziplinarklage hätte „nachlegen“ dürfen oder dies schon daran scheiterte, dass die im vorliegenden Verfahren abgehandelten beiden Vorfälle in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Tag genau identifiziert werden konnten, braucht aus Anlass dieses Falles nicht entschieden zu werden. I. 1.) Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. März 2013 (BVerwG 2 B 78.12) das Urteil des Senats vom 20. Juni 2012 aufgehoben und eine Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 11. Mai 2009 (11 Ls 73 Js 4866/07 (22/09) verneint hat, hatte der Senat den Sachverhalt selbst aufzuklären. Der Senat trifft aufgrund der erhobenen Beweise folgende Feststellungen: Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte an zwei nicht näher bestimmten und bestimmbaren Tagen im angeschuldigten Zeitraum zwischen 1986 und 1989 seine 1980 geborene Tochter M. C2. (heute E. ) sexuell missbraucht hat. Der Beklagte zog sich im fraglichen Zeitraum nachmittags, nachdem er von der Schule, an der er als Studienrat unterrichtete, mit seiner Tochter in sein Schlafzimmer zurück, wo er auf dem dort befindlichen Doppelbett sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Hierbei berührte er zum einen ihre Scheide mit seinen Fingern bzw. seiner Zunge, während er sich selbst befriedigte; zum anderen veranlasste der Beklagte die Zeugin E. , seinen Penis in die Hand zu nehmen und daran zu manipulieren. Infolge der sexuellen Handlungen kam es bei dem Beklagten zum Samenerguss. Entgegen den Vorwürfen in der Klageschrift lässt sich dagegen nicht feststellen, dass der Beklagte mit seinen Fingern in die Scheide der Zeugin E. eingedrungen ist; eben so wenig ließ sich feststellen, dass die Zeugin E. ihren Vater oral befriedigen musste. Die Missbrauchshandlungen fanden in gleicher Form über Jahre hinweg mehrmals monatlich statt, davon mindestens zweimal an nicht bestimmbaren Tagen in dem dem Beklagten mit der Klageschrift vorgeworfenen Zeitraum. Wenngleich der Senat nicht feststellen konnte, wann der Beklagte begann, sexuelle Handlungen an der Zeugin E. vorzunehmen – bei der Annahme der Zeugin E. , der sexuelle Missbrauch könne etwa nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1982, also noch im Kindergartenalter begonnen haben, handelt es sich um eine bloße Vermutung – steht fest, dass der Beklagte regelmäßig während der Grundschulzeit der Zeugin E. , die im Jahr 1986 begann, sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Ein Ende fand der sexuelle Missbrauch spätestens Anfang 1989, nachdem sich die Zeugin E. während eines Sexualkundeunterrichts in der Schule auffällig benommen hatte, und ihre Lehrerin daraufhin ihre damals noch lebende Mutter kontaktierte. Zudem erzählte M. E. im Januar 1989 ihrem damaligen Kindermädchen, der Zeugin F. , dass sie – anders als ihre Mitschüler - bereits von ihrem Vater gewusst habe, wie Sperma aussehe und rieche. Die Zeugin F. kontaktierte daraufhin ebenfalls die Mutter der Zeugin und teilte ihr den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von M. durch deren Vater mit. Sowohl die Mutter der Zeugin als auch die Zeugin F. rieten M. , ihrem Vater künftig deutlich zu sagen, dass sie die Vornahme sexueller Handlungen nicht mehr wolle. M. hielt sich an den Rat und verweigerte ihrem Vater in der Folgezeit die Teilnahme an gemeinschaftlichen Aufenthalten im Schlafzimmer, was dieser zunächst mit den erbosten Worten „papperlapapp“ quittierte; letztlich fanden jedoch in der Folge keine sexuellen Handlungen des Beklagten an seiner Tochter mehr statt. 2.) Diese Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen M. E. , K. C2. , W. C2. , L. T1. , Dr. Q. N1. , Dr. L2. C3. , S1. C3. , I1. M2. , J. F. , R. E. und J1. N2. (vormals S2. ), soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. Die Zeugin M. E. hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sie von ihrem Vater in ihrer Kindheit regelmäßig und wiederkehrend sexuell missbraucht worden sei. Ihr Vater habe sie dabei entweder mit dem Finger oder Zunge an der Scheide berührt. Auch sie habe ihren Vater am Penis berührt und sowohl dabei als auch nach seiner eigenen Stimulation seinen Samenerguss erlebt. Der Missbrauch habe in ihrer Kindheit begonnen und geendet, als sie die 4. Klasse der Grundschule besucht habe. Wann der Missbrauch angefangen habe, könne sie nicht genau sagen. Sie vermute, dass er nach der Trennung ihrer Eltern angefangen habe, als ihr Vater - mit der Zeugin S1. C3. – eine Wochenendbeziehung geführt habe, und sie etwa drei Jahre alt gewesen sei. Dies sei aber lediglich eine Vermutung; den Beginn des Missbrauchs aufzuklären, sei ihr letztlich auch nach langjähriger Therapie nicht gelungen. Die sexuellen Handlungen hätten im Rahmen der Mittagsruhe im Schlafzimmer des Beklagten auf dem dort befindlichen Doppelbett stattgefunden, und zwar mehrmals im Monat, ohne dass sie einzelne Tage konkret benennen könne. Sie habe die Vorfälle damals nicht als schlimm empfunden; für sie sei das normal gewesen. Dies habe sich erst geändert, als sie in der 4. Klasse Sexualkundeunterricht gehabt habe, in dessen Rahmen die Lehrerin das Bild eines erigierten Penis gezeigt habe. Während ihre Mitschüler verschämt gekichert hätten, sei sie selbst gelassen geblieben, da sie mit diesem Anblick vertraut gewesen sei, und hätte sich über die Reaktion ihrer Klassenkameraden gewundert. Erst allmählich sei ihr bewusst geworden, dass ihre Reaktion – anders als die ihrer Schulkameraden – nicht normal gewesen sei. Sie habe sich daraufhin ihrer Mutter anvertraut, die daraufhin gesagt habe, dass sie sich so etwas schon gedacht habe, da sie, die Zeugin M. E. , mit ihrem Vater so viel Mittagsruhe mache. Ihre Mutter habe ihr darauf geraten, ihrem Vater ganz deutlich zu sagen, dass das nicht gehe. Dies habe sie getan, worauf ihr Vater erbost reagiert und sinngemäß „papperlapapp“ gesagt habe. Mit dem Missbrauch durch ihn sei dann aber Schluss gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin M. E. zu zweifeln. Die Zeugin war nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung ersichtlich bemüht, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen, und hat dabei auch zu erkennen gegeben, wenn sie einzelne Umstände nicht oder nicht genau erinnerte. Insoweit schließt der Senat auch aus, dass die Zeugin E. die im Übrigen offen von ihr eingeräumten Erinnerungslücken infolge eines Bemühens um Konsistenz "konstruktiv geschlossen" und so den Beklagten vor dem Hintergrund realer sexueller Übergriffe zu stark oder in zu großem Umfang belastet haben könnte. Auch die Tatsache, dass sich die Zeugin während ihrer gesamten Vernehmung sehr schwer tat, sich bei einzelnen Fragen bzw. Antworten bewegt zeigte und in Tränen ausbrach, unterstrich zur Überzeugung des Senats die Authentizität ihrer Schilderungen. Der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin E. steht nicht entgegen, dass sie sich hinsichtlich des von ihr geschilderten Missbrauchs nicht an konkrete Fälle, insbesondere hinsichtlich Tatzeit und der jeweiligen spezifischen Tatausführung, erinnern konnte. Die Zeugin hat insoweit bekundet, dass sie sich zwar an Szenen des Missbrauchs konkret erinnere – sie habe die Missbrauchsszenen als Bilder im Kopf -, diese aber zeitlich nicht einordnen könne. Sie erinnere weder den Anfangszeitpunkt des Missbrauchs noch könne sie einzelne Tage, an denen der Missbrauch stattgefunden, konkret benennen. Bei Würdigung der Aussage der Zeugin ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass sie im Tatzeitraum – dem Beklagten werden insoweit zwei Taten im Zeitraum von 1986 bis 1990 vorgeworfen – noch sehr jung war, nämlich sechs bis etwa zehn Jahre. Die Taten liegen zudem mehr als zwanzig Jahre zurück. Hinzukommt, dass der Missbrauch nach den Angaben der Zeugin über mehrere Jahre mehrmals im Monat in ähnlicher Weise nachmittags während der Ruhezeit im Schlafzimmer ihres Vaters stattgefunden hat. Vor dem Hintergrund des Alters der Zeugin zur Tatzeit, des langen Zurückliegens des Tatzeitraums und insbesondere der Gleichförmigkeit der Begehungsweise der Taten – in ihrer richterlichen Vernehmung vom 11. Februar 2008 hat sie ihre fehlende Erinnerung an Einzelheiten plastisch damit begründet, es sei „ähnlich wie man täglich auf die Toilette geht“ gewesen - ist es nachvollziehbar, dass ihr eine Individualisierung einzelner Taten nunmehr nicht mehr möglich ist. Zur Überzeugung des Senats steht aber gleichwohl fest, dass der Kern der Aussage der Zeugin, nämlich dass über Jahre hinweg ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, von ihr zutreffend und wahrheitsgemäß geschildert wurde. Dafür spricht zunächst, dass die Zeugin – insoweit konkret – die Art der Tatausführung benennen konnte, nämlich Berühren ihrer Scheide durch ihren Vater mit dem Finger oder der Zunge, sowie ihr Berühren des Penis ihres Vaters. Dass sie die Tathandlungen als solche – anders als die zu den jeweiligen Tatzeiten ausgeführten spezifischen Tathandlungen - erinnert, ist damit zu erklären, dass sich diese durch die von der Zeugin geschilderten steten Wiederholungen über Jahre hinweg eingeprägt haben. Für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin und einen erlebten Realitätsbezug spricht desweiteren, dass die Zeugin offen geschildert hat, dass sie den Missbrauch zum einen als normal empfunden habe und zum anderen teilweise auch nicht „schlimm“, sondern den Samenerguss ihres Vaters „irgendwie lustig“ gefunden und sich selbst nicht unangenehm gekitzelt gefühlt habe. Hierbei war in der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass ihr dieses Eingeständnis positiver Gefühle ersichtlich unangenehm war und sie sich für ihre positiven Empfindungen Selbstvorwürfe machte. Der Erlebnisbezug ihrer Aussage wird auch dadurch belegt, dass sie in den von ihr erinnerten Missbrauchsszenen ihren Vater als Ganzes sieht und sein Gesicht, wie es sich während des „Vorgangs“ (gemeint war der Samenerguss des Beklagten gegen Ende der jeweiligen Tathandlung) verändert hat. Solche – an und für sich nebensächlichen – Einzelheiten, belegen zur Überzeugung des Senats, dass die Zeugin tatsächlich Erlebtes geschildert hat. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin spricht des Weiteren, dass sie die Angaben ohne Belastungstendenz gemacht hat. Im Gegenteil: Sie hat auch für den Beklagten mildernde Umstände angeführt, und zwar zum einen zunächst die allgemeine Beschreibung des Beklagten, dass er auch „seine guten Seiten“ habe. Zum anderen hat sie durchgängig während aller ihrer Schilderungen gegenüber anderen Zeugen und auch gegenüber dem Senat klar gesagt, dass sie von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt mit dem Penis penetriert worden sei. Auch ihre Annahme, der Beklagte sei möglicherwiese mit dem Finger in sie eingedrungen, hat sie deutlich als bloße Vermutung gekennzeichnet und auf den Umstand zurückgeführt, dass sie bei ihrem ersten Geschlechtsverkehr nicht geblutet habe, also ihrer Meinung nach bereits entjungfert gewesen sei. Der Senat schließt aus, dass – wie von dem Beklagten behauptet – die Zeugin E. hinsichtlich der von ihr erhobenen Missbrauchsvorwürfe und ihrer Strafanzeige einer fremdsuggestiven Beeinflussung unterlegen war. Die Zeugin E. hat dies nachhaltig in Abrede gestellt und mehrfach darauf verwiesen, dass sie die Missbrauchsszenen konkret erinnere und als Bilder im Kopf habe. Mit ihren verschiedenen Therapeuten, die sie seit 1998 betreuten, habe sie ihre Erinnerungen als solche nicht bearbeitet, ihre Erinnerungen seien vielmehr als solche gleichgeblieben. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Prozess einer fremdsuggestiven Beeinflussung von der Zeugin nicht bemerkt worden sein muss und hat dies bei seiner Würdigung ihrer Aussage berücksichtigt. Es liegen aber eine Reihe von Umständen vor, die belegen, dass die Zeugin frei von fremder Beeinflussung echte und realitätswahre Schilderungen des von ihr tatsächlich erlebten sexuellen Missbrauchs durch den Beklagten abgegeben hat. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin E. wird jedenfalls in Teilbereichen von der Zeugin F. bestätigt, die in ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, dass ihr die Zeugin M. E. bereits im Januar 1989 - das Datum erinnerte die Zeugin F. deshalb so genau, weil sie damals gerade ihre erste eigene Wohnung bezogen hatte - davon berichtet habe, dass sie anders als ihre Mitschüler im Sexualkundeunterricht gewusst habe, wie das „Weiße“ – gemeint war Spermaflüssigkeit - aussehe, das „bei Papa unten rauskomme“. Papa habe ihr das gezeigt. M. E. habe in diesem Zusammenhang auch noch erwähnt, dass sie bei Papa auf dem Bauch gelegen habe, wobei die Zeugin F. jedoch nicht mehr im Einzelnen die Zusammenhänge herstellen konnte. Die Zeugin F. , die die Schilderung M3. nach ihrer Bekundung als sexuellen Missbrauch eingeordnet hatte, setzte sich daraufhin telefonisch mit der Mutter der Zeugin E. in Verbindung – die aber bereits durch die Schule hiervon aufgrund der von M. gezeigten Verhaltensauffälligkeiten während des Sexualkundeunterrichts benachrichtigt worden sei - und riet M. , ihrem Vater bei nächster Gelegenheit zu sagen, dass sie „das“ nicht wolle. Dass die Zeugin F. die Schilderung M3. ernst nahm, zeigt sich auch daran, dass sich die Zeugin in der Folgezeit mehrmals, nach ihren Angaben mindestens viermal, bei der Zeugin E. erkundigte, ob sich solche Vorfälle mit deren Vater wiederholt hätten. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin F. steht fest, dass die Zeugin M. E. bereits Jahre, bevor sie sich in therapeutische Behandlung begeben hatte, von sich aus sexuelle Übergriffe ihres Vaters geschildert hat. Soweit der Beklagte meint, aus der Aussage der Zeugin F. lasse sich nicht entnehmen, dass M. E. ihr bereits im Grundschulalter von sexuellen Übergriffen ihres Vater berichtet habe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Das Gegenteil ist richtig. Dem Gesamtzusammenhang der Aussage der Zeugin F. ist eindeutig zu entnehmen, dass diese M3. Erzählung als Darstellung eines sexuellen Missbrauchs durch deren Vater auffasste. Die Zeugin F. hat insoweit nämlich bekundet, dass sie über die Schilderung M3. entsetzt gewesen sei. Zudem habe sie ihr in diesem Zusammenhang auch noch erzählt, dass man üblicherweise den Körper eines anderen Menschen erst in einem höheren Lebensalter kennenlerne und das alles noch viel zu früh für sie (M. ) sei. Die Äußerungen zeigen für den Senat zweifelsfrei, dass M. E. der Zeugin F. an ihr verübten sexuellen Missbrauch geschildert hat. Anders wäre es zudem nämlich auch nicht zu erklären, dass die Zeugin F. die Mutter der Zeugin E. informierte und M. riet, ihrem Vater zu sagen, dass sie „das nicht wolle“. Gleiches lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass die Zeugin sich in der Folgezeit mehrmals bei M. erkundigt hatte, ob die Übergriffe aufgehört hätten. Zuzugeben ist dem Vorbringen des Beklagten allenfalls, dass M. E. der Zeugin F. keine Einzelheiten der sexuellen Übergriffe erzählte – oder die Zeugin F. solche Einzelheiten nicht erinnerte. Jedenfalls unrichtig und durch die Aussage der Zeugin F. eindeutig widerlegt ist aber die im schriftlichen Beweisantrag vom 13. Dezember 2013 – der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 förmlich gestellt worden ist - vorgetragene Behauptung – die ersichtlich von der Absicht getragen ist, die 15- bis 16-jährige M. E. als drogensüchtige und den sexuellen Missbrauch halluzinierende Person darzustellen -, dass M. E. erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren von sexuellen Übergriffen ihres Vaters gesprochen habe. Laut Angaben der Zeugin F. hat M. E. ihr in späteren Jahren – möglicherweise im Alter von 15 oder 16 Jahren – lediglich erstmals Details über das übergriffige Verhalten des Beklagten erzählt, nicht aber erstmals von dem Missbrauch als solchem gesprochen. Dass sexuelle Übergriffe des Beklagten gegen M. E. stattgefunden hatten und die Zeugin E. den dargestellten sexuellen Missbrauch unbeeinflusst durch Dritte geschildert hat, wird indirekt auch durch die Zeugin Dr. L2. C3. – die Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten, S1. C3. - bestätigt. Diese 1976 geborene Zeugin hat bekundet, dass der Beklagte ihr im Alter von etwa elf Jahren – jedenfalls als sie zwischen zehn und zwölf Jahre alt war - ebenfalls zwischen die Beine an die Schamlippen gegriffen und sie gestreichelt habe, wobei er, als die Zeugin C3. dies abwehrte, bemerkt habe „M. mag das“. Die Aussage der Zeugin Dr. L2. C3. belegt insoweit ebenfalls, dass in dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum sexuelle Übergriffe des Beklagten gegen die Zeugin M. E. vorgefallen sind, da ansonsten die Bemerkung des Beklagten bei Anfassen der Vagina der Zeugin Dr. L2. C3. „M. mag das“ nicht erklärlich wäre. Bereits aufgrund der Bekundungen der Zeuginnen F. und Dr. L2. C3. ist zur sicheren Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Darstellung der von M. E. geschilderten sexuellen Übergriffe nicht durch Beeinflussung oder gar Suggestion eines Therapeuten – eine therapeutische Behandlung begann die Zeugin E. erst, als sie etwa 19 Jahre alt war - entstanden ist; vielmehr bestätigen die Bekundungen der Zeuginnen F. und Dr. L2. C3. indiziell den Realitätsgehalt der von der Zeugin E. erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauches. Dass eine Beeinflussung der Zeugin E. oder gar eine Suggestion hinsichtlich der von ihr erhobenen Vorwürfe durch ihre behandelnden Therapeuten nicht stattgefunden hat, wird ergänzend auch durch die früheren Therapeuten der Zeugin E. , die als Zeugin vernommene Dipl.-Psych. J1. N2. und den Zeugen Dr. Q. N1. , selbst bestätigt. Die Zeugin N2. ist als erstbehandelnde Therapeutin von der Zeugin E. im Jahr 1999 oder 2000 auf Veranlassung eines Pastors aufgesucht worden, nachdem die Zeugin E. in suizidaler Absicht – eigentlich handelte es sich nach den Angaben der Zeugin E. , die aufgrund der geringen Fallhöhe um die Untauglichkeit ihres Versuchs wusste, lediglich um einen „Hilfeschrei“ – von einer Kirchenmauer gesprungen war. Die Zeugin N2. hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass die Zeugin E. bereits beim Erstgespräch, quasi noch während des Eintretens in das Behandlungszimmer, von sich aus spontan geäußert habe, sie sei sexuell missbraucht worden, ohne zunächst eine Person als Täter zu benennen. Sie, die Zeugin N2. , habe sodann in dem Gespräch, in dem es zunächst um allgemeine Themen, wie Trennung der Eltern der Zeugin E. und deren französische Wurzeln, gegangen sei, vorgeschlagen, es der Zeugin E. zu überlassen, mitzuteilen, wenn sie Hilfe oder Halt bezüglich des Themas „sexueller Missbrauch“ benötige. In einer der folgenden Sitzungen habe M. E. dann von sich aus den Vorschlag gemacht, etwas über den sexuellen Missbrauch zu zeichnen, da sie sich noch nicht traue, darüber zu sprechen. Dies habe die Zeugin E. dann getan und zu einer der folgenden Sitzungen drei farbige Darstellungen mitgebracht, die die Zeugin N2. dem Senat überreicht hat. M. E. habe bei Übergabe der Zeichnungen angemerkt, dass es sich bei den abgebildeten Personen um sie und ihren Vater handele. Der Senat hat die Aquarellzeichnungen in Augenschein genommen und sich davon überzeugt, dass sie Folgendes darstellen: Die Aquarellzeichnungen zeigen eine Darstellung, an der ein weibliches Kind an dem Penis eines erwachsenen Mannes manipuliert, eine weitere Darstellung, in der ein Mann Oralverkehr an einem weiblichen Kind durchführt, und eine Darstellung, in der ein kindliches Mädchen die Ejakulation eines auf dem Bett sitzenden Mannes beobachtet. Aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N2. steht fest, dass die Zeugin E. ihre – wenigen – mündlichen Angaben und ihre bildliche Darstellung ohne jegliche Beeinflussung durch ihre Therapeutin gemacht hat. Der Senat hat entgegen der Auffassung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, den Angaben der Zeugin N2. insoweit nicht zu folgen. Soweit der Beklagte die Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Missbrauchsopfern sowie ihres Aussageverhaltens in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken nicht durch. Allein die Tatsache, dass die Zeugin N2. vor Ausübung einer selbständigen Praxis für eine städtische Einrichtung tätig war, die sich (auch) mit dem sexuellen Missbrauch von Mädchen befasst hat, lässt entgegen der diesbezüglichen Spekulation des Beklagten nicht ansatzweise befürchten, dass die Zeugin N2. bereits vage Hinweise als Beleg für einen sexuellen Missbrauch deutet und diesen in der Therapie herausgearbeitet hat. Dem steht zum einen die eindeutige Aussage der Zeugin N2. entgegen, dass die Zeugin E. bereits zu Anfang des Erstgesprächs von erlittenem sexuellen Missbrauch gesprochen hat. Dass dies nur „vage Hinweise“ gewesen sein könnten, aufgrund derer die Zeugin N2. im Hinblick auf ihre angebliche besondere Sensibilität für Missbrauchsopfer der Zeugin E. einen tatsächlich nicht stattgefundenen Missbrauch suggeriert habe, ist bereits vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen F. und L2. C3. ausgeschlossen. Auch das Aussageverhalten der Zeugin N2. unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und psychischen Verfassung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sie hinsichtlich ihrer oben in Bezug genommenen Bekundungen – bewusst oder unbewusst – die Unwahrheit gesagt haben könnte. Richtig ist, dass die Zeugin N3. zum Ende ihrer mehr als dreistündigen Befragung durch den Senat und die übrigen Verfahrensbeteiligten zunehmend Konzentrationsschwierigkeiten sowie mehrmals das, was sie einen „blackout“ nannte, hatte. Dies stellt aber die Richtigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer zu Beginn ihrer Vernehmung gemachten Äußerungen – insbesondere dass die Zeugin M. E. bereits am Anfang des Erstgesprächs der Therapie von sich aus mitgeteilt habe, dass sie sexuell missbraucht worden sei – nicht in Frage. Der diesbezügliche Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin N2. wird auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der von der Zeugin überreichte und nach ihrer Bekundung von der Zeugin E. zu Therapiebeginn ausgefüllte Fragebogen offensichtlich zwei verschiedene Handschriften aufweist – der Senat hat die entsprechende, mit Antrag vom 13. Dezember 2013 unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt -, so dass die Auskunft der Zeugin N3. , M. E. habe den Fragebogen vollständig selbst ausgefüllt, objektiv unrichtig ist. Aufgrund der offensichtlichen Unterschiedlichkeit der Handschriften schließt der Senat aber eine bewusste Irreführung durch die Zeugin schon allein aufgrund des – offensichtlichen - Entdeckungsrisikos aus. Der Senat glaubt vielmehr der Bekundung der Zeugin N3. , dass die in dem Fragebogen enthaltenen Angaben von M. E. stammen, wobei es naheliegt, dass diese den Fragebogen nur teilweise selbst ausgefüllt hat und die Zeugin N3. bei der Übergabe des Bogens oder später ergänzend nachgefragt und die weiteren Antworten selbst handschriftlich vermerkt hat. Eine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin N2. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Behauptung des Beklagten, die Zeugin habe Schwierigkeiten gehabt, auf gezielte Fragen konkrete Antworten zu geben. Richtig ist zwar, dass die psychologisch ausgebildete Zeugin bei mehreren Fragen die juristische Relevanz nicht erkannte und ihre Antworten zunächst auf eine psychologische Bedeutungsebene hob. Abgesehen davon, dass dies bei ihrer von sich aus gemachten Schilderung, dass die Zeugin E. bereits eingangs des ersten Therapiegesprächs von sich aus den sexuellen Missbrauch angesprochen hatte, nicht der Fall war, ist es dem Senat sowie den übrigen Prozessbeteiligten aber auch Laufe der Vernehmung stets gelungen (mit Ausnahme der im Protokoll gekennzeichneten Fälle des „blackouts“), von der Zeugin N2. – wenn auch nach mehrmaligen Nachfragen – eine hinreichend konkrete Antwort auf die ihr gestellten Fragen zu erhalten. Soweit der Beklagte darüber hinaus auch eine fehlende Aussagetüchtigkeit der Zeugin N2. aus ihrer körperlichen Konstitution – die Zeugin N2. wies ein sehr schlankes Erscheinungsbild auf – und einen möglicherweise selbst erlebten Missbrauch herleiten will, ist das eine Vermutung „ins Blaue“ hinein. Das körperliche Erscheinungsbild der Zeugin gab zur Überzeugung des Senats aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks keinen Anlass, an ihrer Aussagetüchtig- und Fähigkeit zu zweifeln. Auch die Zeugin N2. selbst hat körperliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht. Auch der Zeuge Dr. Q. N1. , bei dem die Zeugin E. ab 2005 in psychotherapeutischer Behandlung war, hat in seiner Vernehmung nachdrücklich verneint, dass er die Zeugin M. E. hinsichtlich ihrer geschilderten Missbrauchserfahrungen beeinflusst oder ihr diese gar suggeriert habe. Der von der Zeugin E. erfahrene Missbrauch sei der Anlass der Therapie bei ihm gewesen, den sie ihm gegenüber bereits in der ersten Sitzung erwähnt habe. In der Folgezeit habe der angesprochene Missbrauch aber nicht den Schwerpunkt der Therapie dargestellt, sondern er sei auf diesen nur dann eingegangen, wenn er nach seinem Eindruck eine Rolle für die gegenwärtigen Probleme der Zeugin E. gespielt habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich – insbesondere auf Grundlage der Bekundungen der Zeuginnen F. und Dr. L2. C3. sowie der diese ergänzenden Ausführungen der Zeugin N2. und des Zeugen Dr. N1. – sicher ausschließen, dass der Zeugin M. E. die von ihr gegen ihren Vater, den Beklagten, erhobenen Vorwürfe suggeriert worden sind. Der von dem Senat gewonnen Überzeugung steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin E. , als sie ihrem Bruder und dessen Lebensgefährtin, dem Zeugen K. C2. und der Zeugin W. Q1. , auf der Rückfahrt von einem Weihnachtsurlaub Ende Dezember 2006 und – bei anderer Gelegenheit – ihrem Onkel, dem Zeugen L. T1. , von dem von ihr erlittenen Missbrauch erzählte, keine Einzelheiten der Missbrauchshandlungen berichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Beklagten belegt dies nicht dessen Vermutung, dass erst durch eine Vielzahl von Therapiesitzungen Bilder in ihrem Kopf kreiert und zu einem Sachverhalt zusammengesetzt worden sind, den sich die Zeugin E. als konstruierten hypothetischen Geschehensablauf zu eigen gemacht hat. Zwar haben die Zeugen K. C2. , W. Q1. und L. T1. übereinstimmend bekundet, dass ihnen M. E. jeweils keine weiteren Einzelheiten des von ihr geklagten sexuellen Missbrauchs – mit Ausnahme der gegenüber den Zeugen C2. und Q1. gemachten Aussage „alles außer Sex“, womit die unterbliebene Penetration gemeint gewesen sei - geschildert habe. Der Senat glaubt insoweit den übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Zeugen, zieht aus diesem Umstand aber nicht wie der Beklagte den Schluss, dass hierdurch belegt sei, dass ein sexueller Missbrauch tatsächlich nicht stattgefunden habe, sondern der Zeugin E. nachträglich suggeriert worden sei oder sie diesen nachträglich in ihrem Kopf kreiert habe. Hiergegen sprechen bereits die oben dargestellten Bekundungen der Zeugen F. , Dr. L2. C3. , N2. und Dr. N1. . Der Zeuge R. E. , der Ehemann der Zeugin M. E. , hat zudem bekundet, dass er von dem sexuellem Missbrauch erfahren habe, nachdem seine Ehefrau vor bestimmten Sexualpraktiken (vaginal-orale Stimulation) zurückgeschreckt sei. Auf seine Nachfragen nach dem Grund habe die Zeugin E. ihm erst nach mehrmonatigem Drängen offenbart, dass sie von ihrem Vater missbraucht worden sei. Einzelheiten habe er von ihr nur nach und nach und zögernd, teilweise auch erst im Gespräch seiner Ehefrau mit dem Rechtsanwalt T2. zur Vorbereitung der Strafanzeige vom 2. Oktober 2007 erfahren. Wenn die Zeugin E. selbst gegenüber ihrem Ehemann mit der Schilderung von Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs zurückhaltend war, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie gegenüber Personen, mit denen sie kein intimes Verhältnis verbindet, ebenfalls oder in noch größerem Maße Zurückhaltung bezüglich der Darstellung von Einzelheiten dieses Themas übt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Zeugin E. gegenüber den Zeugen K. C2. (vgl. insoweit dessen eidesstattliche Versicherung vom 18. August 2011), W. Q1. und Dr. L2. C3. davon gesprochen haben soll, dass sie sich eigentlich an nichts erinnere und die Erlebnisse gemeinsam mit ihrem Psychologen erarbeitet habe. Die Zeugin E. ist dem entgegengetreten und hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie jedenfalls bruchstückhafte Erinnerungen an den sexuellen Missbrauch habe und einzelne Situationen als bildhafte Szenen in ihrem Kopf konkret erinnere. Die Zeugin E. hat auf Vorhalt bestritten, eine solche Äußerung gemacht zu haben; sie habe schließlich die Bilder im Kopf und sei sich sicher, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handele. Das „Erarbeiten“ habe sich lediglich darauf bezogen, mit ihrem Therapeuten – letztlich erfolglos – herauszufinden und zu rekonstruieren, wann der sexuelle Missbrauch in ihrer Kindheit angefangen habe. Die von der Zeugin E. eingeräumten Erinnerungslücken lassen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Zeugin E. ursprünglich überhaupt keine Erinnerungen gehabt und sich erst durch eine Vielzahl von Therapiesitzungen einen konstruierten hypothetischen Geschehensablauf zu eigen gemacht habe. Gegen den von dem Beklagten gezogenen Schluss eines „Erarbeitens“ oder einer nachträglichen Kreation des sexuellen Missbrauchs spricht nämlich insbesondere – wie bereits dargestellt – , dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. die Zeugin E. bereits im Januar 1989 – also zu einer Zeit, als sie weder Einflüssen von Psychologen noch ihres Ehemannes unterlag – vom sexuellen Missbrauch durch ihren Vater berichtet hatte. Belastbare Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbezichtigung des Beklagten durch die Zeugin E. sieht der Senat nicht. Den von dem Beklagten insoweit vorgebrachten Einwand, die Zeugin sei von ihrem heutigen Ehemann, dem Zeugen R. E. , zur Falschbezichtigung und Erstattung einer unrichtigen Anzeige angestiftet worden, schließt der Senat aus. Der Zeuge R. E. , der aus seiner Abneigung gegenüber dem Beklagten in seiner Vernehmung vor dem Senat keinen Hehl gemacht hat, hat diesbezüglich glaubhaft klargestellt, dass eine auf sein Zutun erfolgte Falschbezichtigung nicht vorliege. Er habe von dem sexuellem Missbrauch erfahren, nachdem er bemerkt habe, dass etwas mit seiner Ehefrau nicht stimme, weil sie vor bestimmten Sexualpraktiken zurückgeschreckt sei. Auf seine Nachfragen habe die Zeugin E. ihm nach mehrmonatigem Drängen offenbart, dass sie von ihrem Vater missbraucht worden sei. Erst danach habe er insistiert, dass sie gegen den Beklagten Anzeige erstatte. Insoweit sei er durchaus treibende Kraft hinsichtlich der Erstattung einer – allerdings wahrheitsgemäßen – Strafanzeige gewesen. Der Senat glaubt dem Zeugen, dass er zwar an der Erstattung der Strafanzeige vom 2. Oktober 2007 maßgeblich beteiligt gewesen ist, schließt aber gleichzeitig aus, dass er die Zeugin E. zur Abgabe einer Falschbezichtigung veranlasst hat. Abgesehen von der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen R. E. , an deren Richtigkeit der Senat trotz der erkennbaren Abneigung des Zeugen gegenüber dem Beklagten keinen Anlass zu Zweifeln hat, spricht gegen eine Falschbezichtigung wiederum die bewiesene Tatsache, dass sich die Zeugin E. bereits zeitnah nach dem von ihr erlebten Missbrauch, nämlich im Januar 1989, der Zeugin F. – wie diese in ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat - anvertraut und ihr von dem sexuellen Missbrauch durch ihren Vater berichtet hatte. Bereits der Umstand, dass die damals neun- oder zehnjährige Zeugin E. ihrem Kindermädchen von dem erlebten Missbrauch durch ihren Vater erzählt hat, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die Zeugin E. die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 zur Anzeige gebrachten Vorwürfe – sei es von sich aus oder auf Betreiben des Zeugen R. E. – lediglich frei erfunden hat, um ihrem Vater zu schaden. Auch der Umstand, dass die Zeugin E. erst im Jahr 2006 nachdrücklich den sexuellen Missbrauch in ihrer Familie publik gemacht hat und erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Oktober 2007 Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet hat, belegt eine Falschbezichtigung nicht. Abgesehen davon, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest steht, dass die Zeugin E. bereits im Januar 1989 der Zeugin F. von dem sexuellen Missbrauch berichtet hatte und sich deshalb bereits seit dem Jahr 1999 oder 2000 in psychotherapeutischer Behandlung befand, hat die Zeugin E. den Zeitablauf nachvollziehbar damit erläutert, dass sie sich erst Ende des Jahres 2006 entschlossen hatte, die Vorfälle in der Familie nachdrücklich publik zu machen, weil sie schwanger war und nicht gewollt habe, dass – falls sie eine Tochter erwartete – ihr Vater, der Beklagte, „dieses Mädchen in seine Hände bekäme“. Auch die weiter von dem Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs greifen nicht durch. Aufgrund der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2013 vorgelegten dienstlichen Auskunft des Stellvertretenden Leiters der technischen Schulen des Kreises T. – wo der Beklagte seinerzeit tätig war - steht fest, dass für den Beklagten im fraglichen Zeitraum von 1986 bis 1988 der Unterricht an zwei Tagen pro Woche – mit Ausnahme des Unterrichts für Werkstattlehrer, zu denen der Beklagte nicht gehörte – um 14:45 Uhr, ansonsten um 13:00 Uhr endete; ab dem Jahr 1988 hatte jeder Lehrer zwei- bis dreimal die Woche bis 14:45 Uhr Unterricht und an anderen Tagen ebenfalls um 13:00 Uhr Schulschluss. Die nachgewiesen Arbeitszeiten des Beklagten stehen daher der Erinnerung der Zeugin E. , sie sei während der gemeinsamen Mittagsruhe missbraucht worden, nicht entgegen. Auch soweit der Beklagte einwendet, der auf der Aussage seiner Tochter gründende Vorwurf der Klageschrift sei insoweit falsch, als es heiße, er habe sich im Zeitraum von 1986 bis 1990 regelmäßig mit seiner Tochter nach dem Mittagessen in das elterliche Schlafzimmer zurückgezogen, greift nicht durch. Sein Vorbringen, spätestens ab 1982 habe es kein gemeinsames elterliches Schlafzimmer mehr gegeben; er sei aus dem elterlichen Schlafzimmer ausgezogen und habe in einem anderen Zimmer in einem provisorischen Bett geschlafen; seit diesem Zeitpunkt habe er auch keinen Mittagsschlaf mehr in dem Ehebett durchgeführt, wie durch ein Foto aus dem Jahr 1988, das ihn auf einem Couchbett zeige, bewiesen werden könne, ist unbehelflich. In ihrer Vernehmung vom 13. November 2013 hat die Zeugin E. auf entsprechenden Vorhalt präzisiert, dass es sich bei dem Ort des gemeinsamen Mittagsschlafes nicht um das elterliche Schlafzimmer, sondern um das Schlafzimmer ihres Vaters gehandelt habe, in dem ein Ehebett – was sie als Synonym für Doppelbett verstehe – gestanden habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Zeitraum des Tatvorwurfs bereits seit mehreren Jahren eine Wochenendbeziehung mit der Zeugin S1. C3. führte, deren Treffen – wie die Zeugin S1. C3. bestätigt hat - mit wenigen Ausnahmen regelmäßig in der Wohnung des Beklagten stattfanden, hat der Senat keine Zweifel daran, dass in der Wohnung des Beklagten sich tatsächlich ein Doppelbett befand. Dies wird indiziell auch durch die Aussage des Zeugen K. C2. bestätigt, der in seiner Vernehmung bekundet hat, dass sich sein Vater, der Beklagte, an den Wochenenden nach dem Mittagessen regelmäßig mit der Zeugin S1. C3. zu einer Mittagsruhe in das Schlafzimmer zurückgezogen habe. Dies sei ihnen „heilig“ gewesen. Auch vor diesem Hintergrund ist das von dem Beklagten in Kopie vorgelegte Lichtbild, das ihn zu einem unbekannten Zeitpunkt auf einem Couchbett sitzend zeigt – und das ohnehin keinen Beweiswert hat – für die von ihm behaupteten Tatsachen ohne jegliche Relevanz. Gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin E. spricht auch nicht der Umstand, dass die Zeugin – was sie bestätigt hat - ihrem Vater während ihrer Kinder- und Jugendzeit Briefe geschrieben hat, die mit „Lieber Papa“ beginnen. Diese Anrede lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der von ihr geschilderte sexuelle Missbrauch nicht stattgefunden hat. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine im Schriftverkehr sozial übliche Anrede von Kindern und Jugendlichen gegenüber ihrem Vater handelt, belegt dies nicht, dass der sexuelle Missbrauch, den die Zeugin E. jedenfalls während des Tatzeitraums als etwas völlig Normales empfand und demzufolge dem Beklagten jedenfalls zur damaligen Zeit nicht negativ anlastete, nicht stattgefunden hat. Zudem ist es so – die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die das Ruhen der Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anordnet, trägt dem Rechnung -, dass der Entschluss, erlittene Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Anzeige zu bringen, durch die Opfer häufig erst nach dem Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst werden kann. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts lassen sich aus Form und Inhalt der von dem Beklagten in Bezug genommenen Briefe keine sicheren Rückschlüsse ziehen, dass ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden hat. Der Senat schließt zu seiner sicheren Überzeugung ferner aus, dass – so meint der Beklagte – die Zeugin E. aufgrund eines übermäßigen Cannabiskonsums die von ihr erhobenen Vorwürfe „halluziniert“ hätte bzw. dass aufgrund des Drogenkonsums in ihrem Kopf falsche Bilder entstanden seien, die die Zeugin E. zu einem späteren Zeitpunkt für real erachtet habe. Gegen diese von dem Beklagten ohne tatsächliche Anknüpfungstatsachen – außer dem Umstand dass M. E. während ihrer Jugend bis zu Beginn ihrer Schwangerschaft im Jahr 2006 tatsächlich Cannabisprodukte in unbekannter Menge konsumiert hat – ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung, spricht bereits die Bekundung der Zeugin F. , der, wie oben schon ausgeführt, M. E. bereits im Januar 1989 von dem erlittenen Missbrauch durch ihren Vater berichtet hatte. Anhaltspunkte, dass M. E. bereits im Alter von neun oder zehn Jahren während ihrer Grundschulzeit Cannabisprodukte konsumiert hätte, sind in der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten; selbst der Beklagte behauptet solches nicht. Darüber hinaus liegen aber auch im Übrigen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor und werden auch von dem Beklagten, in dessen Haushalt die Zeugin E. bis zu ihrer Volljährigkeit wohnte, nicht berichtet, dass die Zeugin E. aufgrund ihres Drogenkonsums zu irgendeinem Zeitpunkt – insbesondere im Alter von 15 oder 16 Jahren - Anzeichen psychotischen Erlebens gezeigt hätte. Dagegen spricht auch, dass sie offensichtlich ihre Schulzeit regulär mit dem Abitur beendete und auch ansonsten keine psychischen Ausfallerscheinungen oder Dekompensationen zeigte. Letztlich ohne Bedeutung im Hinblick auf die Wahrheitsgemäßheit der Aussage der Zeugin E. ist auch das Vorbringen des Beklagten, dass die Zeugin E. in ihrer Diplomarbeit über „Das autobiographische Gedächtnis bei Hongkong-Chinesen in einem kulturpsychologischen Experiment“ berichtet habe. In dem Vorwort beschreibe sie die Existenz eines Gedächtnisbereichs, der dem menschlichen Bewusstsein nicht zugänglich sei, als implizites oder nicht deklaratives Gedächtnis jedoch bestehe. Der Umstand, dass sich seine Tochter offensichtlich beruflich lange Zeit mit dem impliziten Gedächtnis beschäftigt habe, erkläre, warum sie keinen Widerspruch darin erblicke, zunächst gegenüber etlichen Zeugen anzugeben, sie könne sich an keine konkrete Situation erinnern, dann aber nach 100 Therapiestunden glaube, konkrete Erinnerungen aus dem impliziten in das explizite, dem Bewusstsein zugängliche, Gedächtnis transportiert zu haben. Im Kern richtet sich dieses Vorbringen (wiederum) gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. . Insoweit teilt der Senat nicht den von dem Beklagten aus der Beschäftigung der Zeugin E. mit kognitiven Gedächtnisfunktionen gezogenen Schluss, dass sie allein deshalb keinen Widerspruch zwischen ihren – nach Meinung des Beklagten widersprüchlichen - Angaben zu den sexuellen Missbräuchen erkenne. Wie oben bereits dargelegt, besteht ein solcher Widerspruch zur Überzeugung des Senats nicht; vielmehr geht der Senat von der Glaubhaftigkeit der Aussagen und auf realem Bezug beruhenden Erinnerungen der Zeugin E. aus. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts war nicht geboten. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 die Verlesung des Fragebogens unter dem Punkt 2.1 und Punkt 2.3 beantragt hat, welcher von der Zeugin S2. (jetzt N2. ) übergeben worden und welcher zu Beginn der Therapie von der Zeugin M. E. ausgefüllt worden war, ist der Senat diesem Beweisantrag nachgekommen. Die von dem Beklagten durch Einholung eines Schriftsachverständigen weiter unter Beweis gestellte Tatsache, dass der von der Zeugin N2. vorgelegte Fragebogen von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt worden sei, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündetem Beschluss als wahr unterstellt. Dass der Fragebogen von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt worden war, ist ohne weiteres erkennbar. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht. Der Senat hat den weiter gestellten Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Zeugin M. E. mit in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündeten Beschluss abgelehnt. Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 1955 – 1 StR 195/55 –, BGHSt 8, 130; Beschluss vom 22. Juni 2000 – 5 StR 209/00 –, juris. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht. St. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93 –, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 2 StR 246/03 –, juris. Um einen solchen Fall handelt es sich hier – auch vor dem Hintergrund der von dem Beklagten aufgezeigten angeblichen Besonderheiten - nicht. Soweit der Beklagte in seinem Beweisantrag dargelegt hat, bis zu ihrem 15./16. Lebensjahr habe die Zeugin E. mit niemanden über einen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater gesprochen, ist dies schlicht unrichtig. Wie bereits oben dargelegt ist diese Behauptung durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. widerlegt. Laut Angaben der Zeugin F. hat M. ihr in späteren Jahren – möglicherweise im Alter von 15 oder 16 Jahren – lediglich erstmals Details über das übergriffige Verhalten des Beklagten erzählt, nicht aber erstmals von dem sexuellen Missbrauch als solchem. Insoweit greift auch das weitere Argument des Beklagten nicht, dass der erstmalige Bericht über den sexuellen Missbrauch im Alter von 15 oder 16 Jahren zeitlich mit dem massiven Konsum von Cannabisprodukten zusammenfalle und deshalb möglicherweise bezüglich des sexuellen Missbrauchs bei der Zeugin E. halluzinatorische Bilder aufgetreten seien, die sie nunmehr für real erachte. Gegen diese von dem Beklagten aufgestellte Vermutung spricht bereits ebenfalls die Bekundung der Zeugin F. , der, wie oben schon ausgeführt, M. E. bereits im Januar 1989 von dem erlittenen Missbrauch durch ihren Vater berichtet hatte. Durchgreifende Zweifel an den entsprechenden Bekundungen der Zeugin F. , die zudem durch die Bekundungen der Zeugin Dr. L2. C3. indiziell bestätigt werden, bestehen nicht. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, dass eine suggestive Befragung der Zeugin durch die Zeugin N2. stattgefunden habe, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine obigen Ausführungen Bezug. Eine Suggestion des sexuellen Missbrauchs ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeuginnen F. , Dr. L2. C3. , N2. und Dr. N1. zur Überzeugung des Senats sicher auszuließen. Der Senat hat ferner den Beweisantrag des Beklagten auf Anhörung der Frau Dipl.-Psychologin L1. als Sachverständige durch in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündeten Beschluss abgelehnt. Der auf die Verwertung des zur Akte gereichten Polygraphietests des Beklagten vom 8. November 2013 gerichtete Beweisantrag war, wie geschehen, wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof - vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 156/98 -, BGHSt 44, 308 - hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung und nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten die polygraphische Untersuchung als völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. Da das – hier allein in Rede stehende - Kontrollfragenverfahren konzeptionell nicht abgesichert und seine Funktionsweise nicht belegbar sei, komme einem unter seiner Verwendung gewonnenen Ergebnis grundsätzlich weder ein Beweiswert noch auch nur eine „(minimale) indizielle Bedeutung“ zu. Der Senat teilt diese Rechtsansicht. An dieser Einschätzung hat sich entgegen der Ansicht des Beklagten in den zurückliegenden Jahren nichts geändert. Der Bundesgerichtshof hält an seiner Auffassung unverändert fest. Vgl. Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 509/10 -, NStZ 2011, 474. Danach ist das polygraphische Sachverständigengutachten wegen Ungeeignetheit des Beweismittels weiterhin abzulehnen. Denn gegen einen auch nur geringfügigen indiziellen Beweiswert des Ergebnisses einer mittels eines Polygraphen vorgenommenen Untersuchung bestehen die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 dargelegten grundsätzlichen Einwände betreffend den hier allein in Rede stehenden so genannten Kontrollfragentest uneingeschränkt weiter fort. Hieran ändert auch nichts, dass vereinzelt Familiengerichte - vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 14.05.2013 - 21 UF 787/12, 21 UF 0787/12 –, juris; AG Bautzen, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 12 F 1032/12 –, juris, - einen Polygraphentest im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren für ein geeignetes Mittel, einen Unschuldigen zu entlasten, ansehen. Abgesehen davon, dass diese Rechtsauffassung der auch im Zivilrecht herrschenden Meinung, dass Polygraphentests ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, entgegensteht - vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 – VI ZR 327/02 -, m.w.N., juris, - ist aber auch eine vergleichbare Anwendung in einem dem Strafverfahren wesensverwandten Disziplinarverfahren wegen der unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und -vorschriften nicht möglich. II. 1.) Der Beklagte hat sich durch den sexuellen Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen gem. § 176 Abs. 1 StGB a. F. eines einheitlichen sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, dem trotz außerdienstlicher Begehung eine disziplinarrechtliche Bedeutung zukommt. Er hat schuldhaft, und zwar jeweils vorsätzlich, die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) am 1. April 2009 kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 -, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 und vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3d A 2670/09.O -. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O. Der Beklagte hat die inkriminierten sexuellen Handlungen an seiner leiblichen Tochter außerhalb des Dienstes in seinen privaten Räumlichkeiten begangen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt ohne Weiteres ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich zudem um ein Fehlverhalten handelt, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so dass das Verhalten als disziplinarwürdig anzusehen ist. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 -, a.a.O. Die Eignung des Verhaltens des Beklagten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich zudem bereits aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt des betreffenden Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. zu orientieren, wenn andere Kriterien, etwa ein Dienstbezug, ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Bei dem in § 176 Abs. 1 StGB a. F. vorgesehenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs um einen Strafrahmen im oberen Bereich, der regelmäßig die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Vergehens bedingt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C. 5.10 -, a.a.O. Die Art des von dem Beklagten begangenen Delikt gibt keinen Anlass, die Disziplinarwürdigkeit seines Fehlverhaltens zu verneinen. Das folgt bereits aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a. F. zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 -, a.a.O. und vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 -, juris, m.w.N. 2.) Dem Beklagten ist wegen dieses außerdienstlich begangenen Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Für eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. StRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 -2 C 9.06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346. Dabei ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens („insbesondere“). Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, NVwZ 2011, 299;, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252, jeweils zu § 13 BDG. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, a.a.O. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185; vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, a.a.O., und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, a.a.O. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Hiervon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413 m.w.N. Die vom Disziplinarsenat für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen betreffen innerdienstliches Verhalten. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht - vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O. , BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O. - die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 2 B 141.11 -, juris; vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen ferner maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 -, juris. In Konkretisierung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O. - und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, a.a.O., BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 - a.a.O., Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O., und Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 -, juris. Bei Hinzutreten eines Dienstbezuges hat es als Richtschnur formuliert, dass der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O. 3.) Gemessen an diesen Grundsätzen, die hier als Orientierungsmaßstab heranzuziehen sind, ist die Bemessungsentscheidung der Disziplinarkammer im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine schwerwiegende Straftat. Dies zeigt sich schon an der Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, die der Gesetzgeber in § 176 Abs. 1 StGB – auch in den jeweils im Tatzeitraum geltenden Fassungen – ausgesprochen hat. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist – wie bereits oben dargelegt - in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen daher durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Deshalb führt die Begehung von Taten des sexuellen Missbrauchs durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Angesichts der Höhe des vorgesehen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren reicht der Orientierungsrahmen für die Maßnahmenbemessung bei einer derartigen außerdienstlich begangenen Straftat bereits, ohne dass das Vergehen einen Dienstbezug aufweist, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. – soweit sich ein Beamter nicht mehr im Dienst befindet – bis zur Aberkennung des Ruhegehalts. Vorliegend ist zudem aber von einem Dienstbezug auszugehen. Ein außerdienstliches Dienstvergehen weist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten auf, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtigt. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, a.a.O., und 2 C 13.10 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, a.a.O. Es reicht daher aus, dass sein außerdienstliches Verhalten ihn in seiner Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist indes schon dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C16.10 -, a.a.O., m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 - a.a.O., Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 28.12 -, a.a.O. Dies ist vorliegend der Fall, weil das hier in Rede stehende außerdienstliche Dienstvergehen einen – zumindest mittelbaren – Bezug zu seinem Dienstposten aufweist. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt dieser Dienstbezug nicht deshalb, weil er seine Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen gegenüber Schülern ausgeübt hat, deren Alter nicht mit dem Alter seines Opfers zur Tatzeit vergleichbar gewesen ist. Der Beklagte gehört als Lehrer grundsätzlich zu einer Berufsgruppe, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen generell besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. So obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 LV NRW, jetzt §§ 1, 2, 57 Abs. 1 SchulG NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Ein nach § 176 Abs. 1 StGB a.F. strafbares Verhalten steht diesen berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Vgl. z.B. zum ähnlich gelagerten Fall des Besitzes kinderpornographischer Schriften OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 – 3d A 3353/08 -, juris. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die dienstliche Relevanz des Fehlverhaltens des Beklagten. Durch die begangene Straftat hat der Beklagte schwerwiegende Persönlichkeitsmängel offenbart. Das Vertrauen, das der Dienstherr in die moralische Integrität, persönliche Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung des Beklagten gesetzt hat, ist durch sein Fehlverhalten von Grund auf erschüttert und aufgrund des Gewichts des Fehlverhaltens des Beklagten ist das für seine Berufsausübung unerlässlich erforderliche Ansehen und Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig und unwiederbringlich verloren. Denn dem Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nicht zugemutet werden, Jugendliche und junge Erwachsene – ungeachtet der Tatsache dass sie altersmäßig nicht dem Opfer des Beklagten entsprechen - einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der - sei es auch außerdienstlich - zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet. 4.) Reicht der Rahmen für die gegen den Beklagten zu verhängende Maßnahme bis zur Höchstmaßnahme, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese im jeweiligen Einzelfall auch verhängt werden muss. Es sind – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – die Umstände des Einzelfalls stets ausreichend zu würdigen. Eine Gesamtbewertung des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, sämtlicher für und gegen ihn sprechender Umstände sowie seiner aus den Akten ersichtlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erkennbar gewordenen Persönlichkeit führt zu der Prognoseentscheidung, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten unwiederbringlich zerstört ist und die durch dessen Verhalten verursachte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortdauer des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Der Beklagte ist im Beamtenverhältnis untragbar, so dass er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Die Handlungen des Beklagten waren von erheblichem Gewicht. Auch die Einzelheiten des dem Beklagten vorgeworfenen Fehlverhaltens geben keinerlei Anlass zur Verharmlosung. Vielmehr sind die zwei ihm vorgeworfenen Taten des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter als besonders verwerflich einzustufen. Dies ergibt sich bereits aus der Art der Tatausführung, indem er mit seinem Finger und der Zunge die Klitoris seiner damals im Grundschulalter stehenden Tochter stimulierte, während er sich gleichzeitig mit der anderen Hand selbst befriedigte bzw. sich manuell von seiner Tochter befriedigen ließ. Diese Tatausführung ist gemessen an der Bandbreite, die einschlägige Straftaten aufweisen können, bereits von erheblicher Intensität und zeugt von beachtlicher Rücksichtslosigkeit, wobei besonders zu Lasten des Beklagten ins Gewicht fällt, dass es sich bei seinem Opfer um ein zur Tatzeit noch sehr junges Mädchen handelte und er das Vertrauen und die Schutzbedürftigkeit seiner eigenen Tochter missbraucht hat. Durch sein Verhalten hat der Beklagte seine Tochter zu einem bloßen Objekt seiner sexuellen Vorstellungen und Wünsche herabgewürdigt. Hierin liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes und eine gravierende Verletzung seiner Menschenwürde. Hinzukommt, dass er der Zeugin E. erhebliche psychische Beeinträchtigungen zugefügt hat, die eine langjährige psychotherapeutische Behandlung notwendig machten. Zu Lasten des Beklagten war auch zu gewichten, dass es sich bei seinen Verfehlungen nicht um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt hat, sondern der Beklagte mindestens zweimal und aus eigener Initiative sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen hat und von ihr an sich hat vornehmen lassen. Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Umstände, die zu den Taten führten, nicht richtig bewertet, greift nicht durch. Aus dem Umstand, dass sich die Taten während eines regelmäßigen Mittagsschlafes ereignet haben, ihm aber nur zwei Taten in einem Zeitraum von vier Jahren zur Last gelegt würden, folgt nicht, dass „mehr für als gegen“ ein Augenblicksversagen spricht. Ein Augenblicksversagen – als Milderungsgrund – liegt schon deshalb nicht vor, weil er zweier Taten überführt ist. Zur Zubilligung mildernder Aspekte hätte es ihm oblegen, nach dem ersten ihm zur Last gelegten Vorfall in der Folgezeit alles zu tun, damit sich ein solches Fehlverhalten nicht wiederholt; stattdessen hat er unbeirrt den die Taten begünstigenden gemeinsamen Mittagsschlaf mit seiner Tochter fortgesetzt. Gravierend gegen den Beklagten spricht ferner die Tatsache, dass er zur Tatzeit ein Amt als Lehrer an einer berufsbildenden Schule bekleidet hatte, das mit einer besonderen Vorbildfunktion einhergeht. Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht, wobei es nur eine untergeordnete Rolle spielt, ob durch den Beklagten bis zum Eintritt in den Ruhestand eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu besorgen war. Einem Beamten in der ehemaligen Position des Beklagten kommt eine Vorbildfunktion zu, an dem sich sein Verhalten innerhalb wie außerhalb des Dienstes messen lassen muss. Hiermit ist der sexuelle Missbrauch von Kindern unvereinbar. Diesen Erschwernisgründen stehen keine Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegenüber, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ermöglichten. Klassische Milderungsgründe kann der Beklagte nicht mit Erfolg für sich geltend machen. Angesichts der oben dargestellten Wiederholung seiner Verfehlung kann von einem einmaligen Augenblicksversagen nicht die Rede sein. Dass seine Einsichtsfähigkeit oder seine Fähigkeit, seiner Einsicht gemäß zu handeln, im Tatzeitraum nennenswert beeinträchtigt gewesen sein könnte, macht der Beklagte selbst nicht geltend und ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Der Senat sieht auch keinen Ansatzpunkt, dass das Geschehen Folge einer negativen Lebensphase des Beklagten gewesen sein könnte, die der Beklagte zwischenzeitlich überwunden hat. Zwar erfolgten die dem Beklagten vorgeworfenen Taten nach der Trennung von seiner Ehefrau; er hatte jedoch alsbald nach der Trennung bereits eine neue Lebensgefährtin – die Zeugin S1. C3. – gefunden, mit der er bis heute liiert ist. Der zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigende Umstand, dass der Beklagte ansonsten disziplinar- und strafrechtlich unvorbelastet ist, vermag ihn ebenso wenig durchgreifend zu entlasten, wie der Umstand, dass er seinen Dienst bis zu seiner Zurruhesetzung beanstandungsfrei und erfolgreich versehen hat. Dass ein Beamter nicht straffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Der Senat verkennt zudem desweiteren nicht, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten in dem Zeitraum zwischen 1986 und 1990 begangen hat und diese somit nunmehr fast 24 bzw. 28 Jahre zurückliegen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnete Ruhen der Verjährung hinsichtlich von Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Entschluss, entsprechende Straftaten zur Anzeige zu bringen, häufig erst nach dem Ende altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst werden kann. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 – 2 BvR 104/00 –, NStZ 2000, 251. Aufgrund der Intention des Gesetzgebers kann sich das lange Zurückliegen der Tat auch nicht durchschlagend auf die Verhängung disziplinarrechtlicher Maßnahmen auswirken. Zwar verfolgen Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke; allerdings ist bei endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts die einzige Möglichkeit, dem Zweck des Disziplinarrechts, nämlich die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, nachzukommen. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit wäre schlichtweg nicht zu vermitteln, dass ein Lehrer, dessen Aufgabe es ist – auch bereits ältere – Schüler zu unterrichten nach Begehung einer Straftat des sexuellen Missbrauchs seiner kindlichen Tochter im Dienst verbleibt bzw. weiterhin sein Ruhegehalt bezieht. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung aller in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte gelangt der Senat zu der abschließenden Bewertung, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten die Prognose gerechtfertigt ist, dass er das Vertrauen des Dienstherrn unwiderruflich verloren und das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit irreparabel beschädigt hat. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Durch dieses hat er die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte. Vgl. für viele z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 3d 3353/08 -. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §§ 67, 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.