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Beschluss

7 B 1155/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1217.7B1155.13.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2013 wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 3842/13 - gegen die Baugenehmigung vom 10. Juli 2007 in Gestalt des Verlängerungsbescheides vom 5. November 2012 wird angeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2013 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 3842/13 - gegen die Baugenehmigung vom 10. Juli 2007 in Gestalt des Verlängerungsbescheides vom 5. November 2012 wird angeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig, der umfassende Vortrag des Antragstellers zu Gesichtspunkten des Denkmalschutzes lasse nicht erkennen, in welchem subjektiven Recht dieser insoweit verletzt sein könnte. Dieser mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass sich der Antragsteller auf eine Verletzung von Eigentümerrechten unter dem Aspekt des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes berufen kann und es an einer angemessenen Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW fehlt; eine abschließende Überprüfung muss aber insoweit - ebenso wie mit Blick auf eine etwaige Verwirkung eines Abwehrrechts - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die landesrechtlichen Denkmalschutzgesetze, um den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze zu genügen, den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BRS 74 Nr. 220. Der Senat legt ebenso wie der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts diese Grundsätze zur Gewährung eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes seiner Rechtsprechung zugrunde. Das Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt danach von der Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigung des im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwerts des geschützten Denkmals ab. Zu der Frage, wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht geäußert. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2013 ‑ 7 A 2341/11 -, und vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11-, BauR 2012, 1781. Ob eine wirksame Unterschutzstellung vorliegt, und inwieweit die Eintragung, deren Inhalt und Begründung für die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes nach der zitierten Rechtsprechung auch mit Blick auf einen Umgebungsschutz wesentlich ist, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781, dem Vorhaben der Beigeladenen entgegensteht, bedarf der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung ergeben sich jedoch gewichtige Anhaltspunkte für einen erheblichen Eingriff in den Umgebungsschutz des als Baudenkmal eingetragenen Herrenhauses, der einer Zulassung des Vorhabens nach den einschlägigen Maßstäben (vgl. § 9 Abs. 3 S. 1 DSchG NRW) entgegen stehen könnte. Ausweislich der Eintragungen in die Denkmalliste am 5. Januar 1984 und am 19. Oktober 1984 stellt der ehemalige Klosterhof als Ganzes ein Baudenkmal bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer dar. Somit erscheint es naheliegend, dass die streitgegenständliche massive Bebauung des innerhalb der Klostermauer liegenden Immunitätsbereiches zu einer erheblichen Beeinträchtigung des durch die Freifläche des Immunitätsbereiches geprägten Erscheinungsbildes des Herrenhauses führen wird. Eine substantiierte sachverständige Begutachtung, aus der sich ergibt, dass die Belange des Baudenkmalschutzes mit Blick auf das in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen in angemessener Weise berücksichtigt sind, konnte der Senat den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Der im Rahmen des Umgebungsschutzes geschützte Belang des Erscheinungsbildes eines Denkmals würde gerade durch die Fertigstellung der Bauvorhaben voraussichtlich in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Deshalb ist es auch der Beigeladenen zuzumuten, abweichend von der Wertung des § 212 a BauGB den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dagegen sieht der Senat keine Veranlassung zu einer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergänzenden Maßnahme im Sinne des § 80 a Abs. 3 VwGO. Vor der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes bleibt vielmehr abzuwarten, ob die Beigeladene sich nach der hier getroffenen Entscheidung rechtstreu verhalten und die Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstellen wird oder die Antragsgegnerin ggf. die erforderlichen Maßnahmen treffen wird. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung ergeben könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt hat und zudem in der Sache ebenfalls unterliegt. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.