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Urteil

25 K 2318/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0114.25K2318.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.). Etwaige Kosten des Beigeladenen zu 2.) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine der Beigeladenen zu 1.) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Logistikhalle. 3 Das Baugrundstück befindet sich auf der sogenannten „N. “, einer lang gestreckten (künstlich angelegten) Landzunge zwischen den Kanälen „I. “ und „I1.----kanal “ im Bereich des S. Hafens in E. . Die N. war im Zuge der Entwicklungen des S. Hafens seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hinsichtlich ihrer Nutzung und ihres Zuschnitts immer wieder Veränderungen unterworfen. Jahrzehnte lang wurden hier Speditionsgüter und Kohle, später vorrangig Erz und Fertigeisen umgeschlagen. Seit einigen Jahren liegt der nördliche Teil der N. brach, der übrige Teil der N. wird im Wesentlichen für logistische Dienstleistungen genutzt und ist mit Baukörpern, unter anderem Logistikhallen, besetzt. 4 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstück 00 (postalisch: E1.---straße 00, 00000 E. ). Das Grundstück liegt östlich des Hafenmundes und gegenüber dem aktuell unbebauten Teil der „N. “. Es ist mit dem Gebäude „T. “ bebaut. Hierbei handelt es sich um einen zweigeschossigen Baukörper mit Walmdach, der an der Stelle der nach einem Brand (kurz nach Kriegsende im Jahr 1945) im Jahre 1946 abgerissenen, ursprünglich in Fachwerkbauweise errichteten T. ab dem Jahr 1951 neu errichtet und 1952 fertig gestellt wurde. Anders als das ursprüngliche (abgebrannte) Gebäude, das tatsächlich zum Frachthandel der Binnenschiffer (Abschluss von Schiffsfracht- und Schiffergeschäften zwischen den Eignern der Schiffe und den Spediteuren) im Sinne einer Börse genutzt wurde, lässt sich ein Bezug zur Binnenschifffahrt in der Nutzung des neuen Gebäudes allein in den anfänglichen Nachkriegsjahren ausmachen, in denen die „Institution T. “ (die nicht mehr in den Räumlichkeiten der T. beheimatet ist), deren Hauptaufgabe die Förderung der Zusammenarbeit der am Binnenschiffsverkehr beteiligten Gruppen ist, das Gebäude nutzte. Danach und bis heute wurde bzw. wird das neue Gebäude im Wesentlichen zu Büro-, Verwaltungs- und Repräsentationszwecken genutzt sowie im Erdgeschoss in der Nachfolge eines vormals dort befindlichen Restaurants von einer Event-Gastronomie. Das Bauwerk wird an der Schmalseite mit einem repräsentativen Eingangsbereich über den dortigen H. -T1. -Q. erschlossen, auf dem ehemals das Kaiser-Wilhelm-Denkmal platziert war, und ist mit seiner seitlichen Fassade zur parallel zum I. verlaufenden E1.---straße ausgerichtet. Seit 2013 ist die T. als Einzeldenkmal der Beklagten eingetragen. Das Denkmal T. umfasst das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz sowie im Inneren das vordere Treppenhaus mit seiner bauzeitlichen Ausstattung und die Raumstrukturen des großen Börsensaales und des Innenhofes. Zum Denkmalbestand gehören darüber hinaus die nordwestliche Begrenzungsmauer des Grundstücks entlang des Uferweges sowie Wulst und Konsolen auf der Kaimauer als Relikte des Vorgängerbaus. Die Unterschutzstellung erfolgte aus Gründen der Bedeutung für Städte und Siedlungen, wobei hier herausgestellt wurde, dass die heutige T. mit dem baulichen und städtebaulichen Anknüpfen an den einst das Stadtbild prägenden Vorgängerbau ein für S1. bis heute identitätsstiftendes und zugleich herausragendes Zeugnis der Nachkriegsgeschichte des aktuell größten Binnenhafens Europas ist. Ferner wurden die Bedeutung der T. und ihre funktionale Sonderstellung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse herausgestellt, obwohl dem Gebäude heute keine Funktion mehr im Kontext der Binnenschifffahrt zukommt. Für die Erhaltung und Nutzung wurden wissenschaftliche Gründe, hier insbesondere architektur- und stadthistorische Gründe, sowie städtebauliche Gründe angeführt. Aus architekturgeschichtlicher Sicht liegen die wissenschaftlichen Gründe im Zeugniswert eines hochwertigen Gebäudes gediegen-konservativer Prägung. Aus städtebaulicher Sicht wird auf die Bedeutung des Bauwerks T. als ein die Hafenseite dominierender Großbaus mit platz- und ortsbildprägender Funktion abgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschreibung des Bauwerks und des Eintragungstextes wird auf den Text der Unterschutzstellung Bezug genommen (Az.: 62-36/ZA-2007-0147). 5 Mit Baugenehmigung vom 23. Januar 2018 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen auf dem der T. gegenüberliegenden – aktuell unbebauten – und von keinem Bebauungsplan erfassten Bereich der „N. “ (Grundstück Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstücke 00, 00, 00, 00 und 00; postalisch: T2. 00, 00000 E. ) die Errichtung einer Logistikhalle mit einer Grundfläche von 24.630 m². Vom Gebäude der T. , durch den I. getrennt, liegt die genehmigte Halle etwa 150m entfernt. Das Gebäude soll über eine maximale Ausdehnung von 313,3m x 85m verfügen, wobei die maximale Längsseite der T. gegenüberliegen soll. Die Gebäudehöhe liegt bei 12,40m. Zur Art der Nutzung wird in der Baubeschreibung angegeben, dass die Lagerung und Kommissionierung von Kaufmannsgütern geplant ist. Der geplanten Errichtung der Logistikhalle (2. Bauabschnitt) geht in unmittelbarer Nähe, im weiter südwestlich angrenzenden Bereich auf der N. (in Höhe des W.-----kanals ) die Errichtung einer weiteren Logistikhalle (1. Bauabschnitt) mit einer Grundfläche von 25.736,06 m² voraus. 6 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens war der Beigeladene zu 2.) im Zuge der Benehmensherstellung gem. § 21 Abs. 4 DSchG NRW wegen der für das Vorhaben einzuholenden denkmalrechtlichen Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW) und der erforderlichen Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, beteiligt. Von dort wurde das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.) als denkmalrechtlich bedenklich angesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge und das Ortsbild massiv beeinträchtige. Außerdem würde die sinnvolle Nutzung der T. erheblich eingeschränkt, deren unverstellter Blick auf die Hafenbecken mit ihren Schiffsbewegungen eines der Alleinstellungsmerkmale der dort – damals (sc.) – untergebrachten Gastronomie sei. Die Möglichkeiten der Vermarktung der insoweit genutzten Räumlichkeiten würden in Zukunft deutlich erschwert, da der Blick nun ausschließlich auf den zur S. Seite monolithisch ausgebildeten, maßstabssprengenden Baukörper des Logistikzentrums falle. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und nach weiterer Abwägung durch die untere Denkmalbehörde der Beklagten wurde die denkmalrechtliche Erlaubnis (dennoch) erteilt. Seitens der Beigeladenen zu 2.) wurde wegen der von ihrer Auffassung abweichenden Entscheidung der unteren Denkmalbehörde nachfolgend keine Entscheidung der obersten Denkmalbehörde herbeigeführt. 7 Die Klägerin, der die Baugenehmigung zuvor nicht übermittelt worden war, hat am 8. März 2018 Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Die Klägerin habe einen aus § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW ableitbaren denkmalrechtlichen Abwehranspruch. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.) liege in der engeren Umgebung des Denkmals der Klägerin, darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals „T. “ erheblich. Insbesondere werde das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Falle seiner Realisierung durch seine bloße Masse und die Monotonität der baulichen Gestaltung (Rückwand ohne Gliederung) die ursprünglich vorzufindenden Maßstäblichkeiten und Bebauungszusammenhänge, aus denen sich die T. als dominierend heraushebe, völlig sprengen und nur noch als untergeordnet erscheinen lassen. Schließlich würden auch die Nutzungsmöglichkeiten der T. massiv eingeschränkt, wenn der Blick statt wie bislang auf Hafenbecken und Rhein dann auf eine monotone Rückwand der Logistikhalle gerichtet sein werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die der Beigeladenen zu 1.) erteilte Baugenehmigung der Beklagten zur Bebauung des Grundstücks Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstücke 00, 00, 00, 00, 00 (T2. 00, 00000 E. ) vom 23. Januar 2018 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung macht sie geltend, auf eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der T. im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Vorschrift der Klägerin als Eigentümerin des Denkmals T. kein subjektives Recht vermittle. Schließlich stehe der Klägerin als Denkmaleigentümerin auch im Lichte des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG kein generelles Abwehrrecht zu. Es fehle insbesondere an einer im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.). Eine Freistellung der N. und somit freie Sicht auf die T. von I2. aus bzw. freie Sicht von der T. auf den Rhein Richtung I2. , wie sie sich heute darstellt, habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Historisch seien an diesem Ort zumindest seit Bestehen der T. immer Anlagen vorhanden gewesen, die dem Hafenbetrieb dienten und somit die Sichtachsen einschränkten. Auch die genehmigte Logistikhalle sei eine bauliche Anlage, die dem Hafenbetrieb zuzuordnen sei. Soweit in dem Unterschutzstellungstext die T. als dominierender Großbau der Hafenseite beschrieben werde, sei hiermit die Hafenseite S1. mit dem ehemaligen Schiffbauplatz, dem heutigen H. -T1. -Q. gemeint. Auf dieser Hafenseite von S1. dominiere das Baudenkmal T. auch dann noch, wenn gegenüber der N. das Logistikgebäude errichtet werde. 13 Die Beigeladene zu 1.) beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält die Klage schon für unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sei, insbesondere die Klagebegründung keinen Anhalt für eine wesentliche Herabsetzung des Denkmalwertes der T. biete. Jedenfalls sei die Klage aus den vorgenannten Gründen aber in der Sache erfolglos. Die Unterschutzstellungsbegründung gebe für den von der Klägerin reklamierten Umgebungsschutz ebenfalls nichts her. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. 16 Der Beigeladene zu 2.) wiederholt und vertieft seine Bedenken aus dem Verwaltungsverfahren. 17 Das Gericht hat durch die Vorsitzende die Örtlichkeit nebst Umgebung ausführlich in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Inaugenscheinnahme wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 10. Juli 2019 Bezug genommen. Die Verfahrensbeteiligten haben nachfolgend und in Kenntnis der Ankündigung, den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung zur übertragen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 15. Juli 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO kann das Gericht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist zulässig, aber unbegründet. 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen geklärt, dass der Eigentümer eines Denkmals sich nicht auf eine generell drittschützende Wirkung des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW berufen kann. Der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise – ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung – allein im öffentlichen Interesse. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eine Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden – hier die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde – verpflichtet, denen die Gestattung eines potentiell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals obliegt. Ein Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung kommt gegebenenfalls allerdings insoweit in Betracht, als das genehmigte Vorhaben den Denkmalwert seines Eigentums im Sinne des Art. 14 GG möglicherweise erheblich beeinträchtigt. 24 Vgl. dazu grundsätzlich: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012, 10 A 2037/11, juris Rn. 55 m.w.N. sowie ferner aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015, 10 B 605/15, juris Rn. 3 ff. 25 Ob der Denkmalwert des im Eigentum der Klägerin stehenden Denkmals T. durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.) tatsächlich erheblich beeinträchtigt wird, ist der weiteren Begründetheitsprüfung vorbehalten. 26 Danach ist die Klage unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin als Denkmaleigentümerin nicht in eigenen, nachbarschützenden Abwehrrechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nur dann, wenn die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und der klagende Nachbar durch die Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient. 28 Eine Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor. Insbesondere verstößt die der Beigeladenen zu 1.) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 23. Januar 2018 nicht zu Lasten der Klägerin gegen Vorschriften des Denkmalschutzrechtes. 29 Die Beklagte hatte diese Vorschriften bei Erlass der streitigen Baugenehmigung zu beachten. Das folgt aus § 9 Abs. 3 DSchG NRW, wonach im Falle einer bauaufsichtlichen Genehmigung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind. 30 Die inhaltlichen Vorgaben an den – hier streitigen – Umgebungsschutz und ihre Einklagbarkeit durch den Denkmaleigentümer ergeben sich – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – durch Auslegung des § 9 DSchG NRW im Lichte der Eigentumsgewährung nach Art. 14 Abs. 1 GG. 31 § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW spricht seinem Wortlaut nach von der „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals“ durch „Errichtung von Anlagen in der näheren Umgebung“. Daran knüpft die Norm allerdings keinen Abwehranspruch an, sondern das Erfordernis einer Erlaubnis, welche nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW dann zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes letztlich nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. 32 Auch wenn diese Norm der Klägerin als Eigentümerin eines in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragenen Gebäudes kein generelles subjektives Abwehrrecht gegen Vorhaben in der engeren Umgebung vermittelt, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015, 7 A 823/14, juris Rn. 66 m.w.N., 34 ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährung des Art. 14 Abs. 1 GG, dass ein genereller Ausschluss der Eigentümerinteressen unvereinbar ist. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das private Interesse des Denkmaleigentümers daran, dass Belastungen, die ihm zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, sich nicht als sinn- und zwecklos erweisen. Davon kann allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Vorhaben in der näheren Umgebung den Denkmalwert herabsetzt oder sonst die gebotene Achtung gegen die Werte außer Acht lässt, die das Denkmal verkörpert. 35 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Oktober 2016, 3 L 293/16, juris Rn. 19; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 7 B 1155/13, juris Rn. 4. 36 Vielmehr gilt ein strengerer Maßstab. Der verfassungsrechtlich gebotene und gerichtlich durchsetzbare Abwehranspruch des Denkmaleigentümers gegenüber einem Vorhaben wird erst dann ausgelöst, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Denkmals eine besondere Beeinträchtigung festzustellen ist, mithin der Denkmalwert durch das Vorhaben „erheblich beeinträchtigt“ wird. 37 Vgl. zu den Erwägungen eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, 4 C 3/08, BRS 74 Nr. 220; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015, 7 A 823/14, juris Rn. 65; Beschluss vom 17. Dezember 2013, 7 B 1155/13, juris Rn. 4 und vom 12. Februar 2013, 8 A 96/12, juris Rn. 22 ff und vom 8. März 2012, 10 A 2037/11, juris Rn. 43 ff, jeweils m.w.N. 38 Dabei steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung, das Denkmal mit seiner Beziehung zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig ist, zu erhalten. Wenn die Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Aufgrund dessen hat dieser ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. 39 Daraus ergibt sich ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung indes nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. 40 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012, 10 A 2037/11, juris Rn. 42 ff. m.w.N. 41 Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Ob das denkmalrechtliche Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt wird, hängt nicht zuletzt von der Eintragung in der Denkmalliste sowie deren Inhalt und Begründung für die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes auch mit Blick auf einen Umgebungsschutz ab. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 7 B 1155/13, juris Rn. 8 und Beschluss vom 15. September 2015, 7 A 2591/14, juris Rn. 11; ferner OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012, 10 A 2037/11, juris Rn. 68, 69, 73. 43 Für die Frage des Schutzes des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes kommt es damit maßgeblich darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. 44 Aus dem Eintragungstext betreffend die T. geht zunächst hervor, dass das Denkmal T. in seinem Schutzumfang das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz sowie im Inneren das vordere Treppenhaus mit seiner bauzeitlichen Ausgestaltung und die Raumstrukturen des großen Börsensaales und des Innenhofes umfasst und zum Denkmalbestand darüber hinaus die nordwestliche Begrenzungsmauer des Grundstücks entlang des Uferweges sowie Wulst und Konsole auf der Kaimauer als Relikte des Vorgängerbaus gehören. Anhaltspunkte dafür, dass die Umgebung der T. in Richtung N. integraler Bestandteil des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Bauwerks ist, ergeben sich daraus nicht. Auch die weitere Beschreibung des Denkmals stellt allein auf das Bauwerk selbst und seine architektonische Gestaltung ab und hebt im Übrigen maßgeblich die repräsentative Gestaltung der „Schauseite“ des Gebäudes zum westlich gelegenen H. -T1. -Q. hervor. 45 Soweit im weiteren Text der Unterschutzstellung das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung mit der Bedeutung der T. für Städte und Siedlungen und für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse herausgestellt wird, finden sich auch hier keine Anhaltspunkte für einen Umgebungsschutz in dem von der Klägerin und des Beigeladenen zu 2.) reklamierten Umfangs. 46 Als Begründung für die Bedeutung der T. für Städte und Siedlungen wird abstellend auf die Gestaltung des Gebäudes als repräsentativ blockhafter Bau in gediegen-konservativer Handschrift, dessen vier symmetrisch konzipierte Fassaden mit Ziegel und Natursteindetails im Stadtraum prägende Ansichten bilden und dessen südöstliche repräsentative Eingangsfassade zum vormaligen Q. des Kaiser-Wilhelm-Denkmals, heute H. -T1. -Q. , und damit zur früheren Altstadt S2. weiterhin sichtbar ist, das für S1. mit dem baulichen und städtebaulichen Anknüpfen an den einst das Stadtbild prägenden Vorgängerbau auch mit der neuen T. identitätsstiftende und zugleich herausragende Zeugnis der Nachkriegsgeschichte des aktuell größten Binnenhafens herausgestellt. Mit anderen Worten: die Bedeutung der T. für Städte und Siedlungen, hier für S1. und E. , wird maßgeblich an der baulichen Gestaltung und Wahrnehmung der T. am westlichen Rand der früheren Altstadt S2. und ihrem insoweit baulichen und städtebaulichen Anknüpfen an den einst dort das Stadtbild prägenden Vorgängerbau festgemacht. 47 Auch die Begründung der Bedeutung der T. für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse gibt für einen weitergehenden Umgebungsschutz nichts her. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen einerseits die wirtschaftliche Entwicklung S2. heraus und andererseits die funktionale Sonderstellung der T. als bauliches Zeugnis einer Nutzung im Kontext der Binnenschifffahrt, obwohl das neue Gebäude zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr entsprechend genutzt wurde und überdies die ursprüngliche Nutzung im Sinne einer Börse zum Frachthandelt in dem neuen Gebäude zu keinem Zeitpunkt mehr aufgenommen worden war. 48 Auch die im Weiteren angeführten Gründe für die Erhaltung und Nutzung der T. sind für die Herleitung eines über den Standort in Richtung H. -T1. -Q. hinausgehenden Umgebungsschutzes unergiebig. Das liegt für die geltend gemachten wissenschaftlichen, hier architektur- und stadthistorischen Gründe, die sich naturgemäß auf den Zeugniswert des Gebäudes selbst beziehen und insoweit die bauliche Gestaltung des Bauwerks T. und seine gediegen-konservative Prägung, auf der Hand. Aber auch die für die Erhaltung und Nutzung angeführten städtebaulichen Gründe beschränken sich auf die festmachend an der zeitgenössischen Gestaltung des Baukörpers T. stadtgeschichtliche Bedeutung der T. für S1. und auf die danach allein platz- und ortsbildprägende Funktion im Sinne eines die Hafenseite von S1. dominierenden Großbaus. Dass die alte T. sowohl zum Altstadtkern als auch zur Ruhr- bzw. Ruhrhafenmündung sichtbar war (Unterstreichung durch das Gericht), soll im vorgenannten Kontext allein die stadtbildprägende Bedeutung hervorheben. Ein über den hafenseitigen Bereich von S1. (hier der früheren Altstadt) im Bereich des H. -T1. -Platzes hinausgehender Umgebungsschutz der T. in Richtung der jenseits des Hafenmundes sich erstreckenden Ausdehnung des S. Hafens einschließlich der mit der N. und Q1. verlaufenden Landzungen ist damit ersichtlich nicht gemeint. Dies hat sich im Übrigen auch nicht im Rahmen des durchgeführten Ortstermins bestätigt. Vielmehr hat die wasserseitige und landseitige Inaugenscheinnahme eindrucksvoll gezeigt, dass sich die Wahrnehmung der T. von entfernteren Standorten jenseits des Hafenmundes, hier von unterschiedlichen Standorten in südöstlicher Richtung des sich hier weiter ausdehnenden S. Hafens Richtung Rhein, mit zunehmendem Abstand verflüchtigt und im Wesentlichen auf die seitliche Fassade des Gebäudes beschränkt. 49 Der ohnehin nur in engen Grenzen anerkannte Schutz der Objekt-Raum-Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung reduziert sich damit in Bezug auf die T. auf den Standort des freistehenden Gebäudes am H. -T1. -Q. am westlichen Rand der früheren Altstadt von S1. mit seinem in diese Richtung ausgerichteten repräsentativen Eingangsbereich und seiner dortigen Wahrnehmung als ein die Hafenseite von S1. dominierender Großbau. Diese Sichtbarkeit wird durch das auf der N. und damit jenseits der „Schauseite“ der T. und von diesem – durch den I. getrennte – Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1.) unter keinem Ansatz nachteilig und schon gar nicht erheblich beeinträchtigt. 50 Die anderslautende Stellungnahme des Beigeladenen zu 2.) steht der vorgenannten Bewertung nicht entgegen. Grundsätzlich dienen zwar die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte. Ihnen kommt allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012, 10 A 2037/11, juris Rn. 80 ff, m.w.N. 52 Die Gerichte haben insbesondere die Aufgabe, die Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein den Gerichten obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. 53 Die Einwände des Beigeladenen zu 2.) sind danach unbeachtlich. 54 An einem „kommunikativen“ Kontakt zwischen dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 1.) und der im Eigentum der Klägerin stehenden T. fehlt es schon deswegen, weil beide Grundstücke – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nicht einander angrenzen, vielmehr durch den I. getrennt in einem Abstand von über 150m voneinander entfernt liegen. 55 Die von dem Beigeladenen zu 2.) vielfach bemühten und durch Lichtbilder visualisierten Sichtachsen von unterschiedlichen Standorten im Bereich des sich südöstlich ausdehnenden S. Hafens aus sind – wie ausgeführt – nicht Gegenstand der Unterschutzstellung und damit nicht geschützt. Ungeachtet dessen verkennt der Beigeladene zu 2.), dass die N. abstellend auf ihre in der Vergangenheit erfolgten wechselnden industriellen Nutzungen, unter anderem den Umschlag von Speditionsgütern und Kohle sowie von Erz und Fertigeisen und die damit verbundenen Halden mit den Umschlagsgütern diese Blickbeziehungen auch gar nicht immer ermöglicht hat. Die hafenseitige Ansicht auf die T. vom gesamten bis in den Rhein einmündenden I. aus, wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1.) nicht berührt. 56 Dass der Blick von der T. aus in Richtung N. und dem sich südöstlich anschließenden Teils des S. Hafens bis nach E. -I2. durch das geplante Bauvorhaben verstellt sein wird, mag „unschön“ sein, ist aber ohne erkennbaren Belang. Ein Denkmal geht nicht nur hinsichtlich seiner Substanz „durch die Zeit“. Auch die Umgebung eines Denkmals verändert sich. Es liegt auf der Hand, dass wenn Flächen für die ursprünglichen Aktivitäten nicht mehr benötigt werden, sie neuen zukunftsorientierten hafenaffinen Nutzungen zugeführt werden müssen, um die wirtschaftliche Bedeutung des Hafens zu erhalten und fortzuentwickeln. Ob die Vermarktung der Räumlichkeiten in der T. darunter leidet, weil der Blick fortan eingeschränkter sein wird, ist spekulativ. Mit Blick auf den schon länger vorhandenen Leerstand der ehemals im Erdgeschoss zu gastronomischen Zwecken vermieteten Räumlichkeiten spricht vielmehr Einiges dafür, dass tatsächlich andere Gründe für die bereits bestehenden Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Räume eine Rolle spielen. Ungeachtet dessen hat sich die Klägerin auf die neue Lage einzustellen und ist der freie unverbaute Blick in die Umgebung als solcher aus den dargestellten Gründen nicht geschützt. 57 Soweit durch den Beigeladenen zu 2.) ein enger Ensemblezusammenhang mit weiteren der Binnenschifffahrt zugehörigen denkmalgeschützten Bauten (bezüglich derer die Klägerin nicht Eigentümerin ist) im Bereich von S1. und auf der gegenüberliegenden Seite des Rheins in I2. angeführt wird, werden hierdurch - wenn überhaupt - allein öffentliche Interessen berührt, auf die sich die Klägerin nicht berufen kann. 58 Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1.), wie ebenfalls von dem Beigeladenen zu 2.) moniert, baurechtlich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die näheren Umgebung einfügt oder nicht, ist offenkundig kein denkmalrechtlicher Belang und vermittelt mangels subjektivem Bezug der Klägerin auch ungeachtet dessen kein nachbarliches Abwehrrecht. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf den sich die Klägerin im vorgenannten Zusammenhang allein berufen könnte, gibt der Sachverhalt schon wegen des erheblichen Abstands von etwa 150m zwischen dem Bauvorhaben und dem Denkmal T. unter weiterer Berücksichtigung des zwischen der N. und der S. Hafenseite verlaufenden Hafenmundes nichts her. 59 Wegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. August 2019 gestellten Beweisanträge wird auf die ausführliche Ablehnungsbegründung des Gerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 Bezug genommen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese, anders als die Beigeladene zu 2., deren Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt werden, einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 61 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Rechtsmittelbelehrung: 63 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 64 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 65 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 66 Die Berufung ist nur zuzulassen, 67 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 68 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 69 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 70 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 71 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 72 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 73 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 74 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 75 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 76 Beschluss: 77 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 78 Gründe: 79 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 80 Rechtsmittelbelehrung: 81 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 82 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 83 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 84 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 85 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 86 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.