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Beschluss

16 B 1385/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1219.16B1385.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen. 

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Gegen die Zulässigkeit des Aussetzungsverfahrens bestehen aufgrund der Vorlage der Prozessvollmacht keine Bedenken mehr, in der Sache bleibt das Aussetzungsverfahren aber ohne Erfolg.Nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann die Prozessvollmacht nachgereicht werden, daher kann die Erteilung und Vorlage einer Prozessvollmacht mit genehmigender Wirkung der bisherigen Prozessführung rückwirkend erfolgen. Dies gilt in jedem Fall für eine zum Zeitpunkt der Nachreichung noch nicht abgeschlossene Instanz. Bei Nachreichung erst in einer nachfolgenden Instanz ist eine Heilung für die vorhergehende Instanz auch möglich. Dies gilt allerdings nicht, wenn in der Vorinstanz trotz zulässig erfolgter Fristsetzung eine ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt und der Rechtsbehelf aufgrund einer Prozessentscheidung als unzulässig ohne Erfolg geblieben ist. Sonst würde einer zu Recht ergangenen Entscheidung nachträglich die Grundlage entzogen werden. Eine erst nach Ergehen einer solchen Prozessentscheidung ausgestellte und erst in der nachfolgenden Instanz vorgelegte Bevollmächtigung kann mithin nur noch für die Zukunft wirken und keine rückwirkende Heilung auch für die Vorinstanz entfalten. Eine rückwirkende Heilung in einer nachfolgenden Instanz bleibt auf die Fälle beschränkt, in denen eine nicht auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht gestützte Sachentscheidung ergangen ist oder in denen eine auf das Fehlen der Vollmacht gestützte Prozessentscheidung sich nunmehr als fehlerhaft herausstellt, etwa weil eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht bereits vor Abschluss der Vorinstanz vorlag und lediglich nachträglich vorgelegt worden ist. Etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2013 ‑ 13 ME 189/13 -, juris; vgl. auch Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier: VwGO, Stand: April 2013, § 67 Rn. 98. Den Nachweis einer wirksamen Prozessvollmacht hat der Prozessbevollmächtigte nunmehr erbracht. Es liegt der Fall einer bereits vor Abschluss der Vorinstanz ausgestellten und nach ihrem Abschluss nachgereichten Vollmacht in Form der von dem Antragsteller erteilten Prozessvollmacht vom 4. Oktober 2013 vor. Das Aussetzungsverfahren ist aber unbegründet. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit fahrungeeignet ist und daher die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2013 ausgesprochene und auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (vgl. auch § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Klageverfahren Bestand haben wird. Insbesondere steht aufgrund des Vorfalls vom 6. Juni 2013 außer Frage, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht fähig ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das folgt schon daraus, dass er an diesem Tag mit einer THC‑Konzentration von 7,5 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt. Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841, mit zahlreichen Nachweisen. Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑, NJW 2005, 349 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a.a.O., 2842. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers. Soweit der Antragsteller den Aussagewert des Gutachtens der Uniklinik L. vom 6. August 2013 in Zweifel zieht, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenn es dort heißt, eine „weitergehende bzw. abschließende Beurteilung des konkreten Falles kann erst nach Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten erfolgen“, bedeutet diese Anmerkung nicht, dass damit das gaschromatographische-massenspektrometrische Ergebnis von 7,5 ng/ml Serum relativiert würde. Diese Bemerkung ist nach der Beschwerdeerwiderung, die auf eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Uni L. Bezug nimmt, an den Auftraggeber, nämlich die Polizeibehörde gerichtet, um dieser aufzuzeigen, dass eine abschließende Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen noch nicht möglich sei. Das gleiche gilt für die weitere Bemerkung „in Kenntnis der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist … davon auszugehen, dass Herr B. zum Vorfallzeitpunkt unter der Wirkung von Cannabis stand“. Auch dies zielt auf die Frage der Fahrtüchtigkeit im Sinne von §§ 315c, 316 StGB ab, mithin ob der Betroffene in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hiervon ist, wie aufgezeigt, der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 StVG, der als gefahrenabwehrrechtliche Norm die Entziehung der Fahrerlaubnis regelt, abzugrenzen. Dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert, folgt aus der Darlegung des Prozessbevollmächtigten in seiner Klage- und Antragsschrift vom 4. Oktober 2013 und bedarf mit Rücksicht auf die Angaben des Antragstellers entsprechend dem polizeilichen Vermerk vom 6. Juni 2013 und die Einlassung bei der Beschuldigtenvernehmung am 25. Juni 2013 keiner weiteren Begründung. Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris. Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unberührt. Eine Niederschlagung der von dem Prozessbevollmächtigten zu tragenden Verfahrenskosten nach § 21 GKG scheidet aus. Eine unrichtige Behandlung der Sache lag nicht vor. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bedurfte es vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. November 2011 nicht der Setzung einer Frist zur Nachreichung der Vollmacht. Allerdings ist vorliegend unter dem 22. Oktober 2013 ein Verfügungsschreiben mit Fristsetzung zur Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht, dessen Zugang der Prozessbevollmächtigte bestreitet, ergangen. Hierauf kommt es aber nicht an. Nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Nachreichung der schriftlichen Vollmacht eine Frist bestimmen. Ob eine Frist gesetzt wird, liegt aber im richterlichen Ermessen, ist also nicht zwingend vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass die Folgen, die eine Verletzung der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 VwGO bestehenden Obliegenheit nach sich zieht, auch ohne eine Fristsetzung eintreten können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, NJW 1985, 2963; Hartung, in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2014, § 67 Rn. 71. Hiernach lässt sich die Form der im vorliegenden Fall erfolgten Aufforderung zur Nachreichung der Vollmacht nicht beanstanden. Der Vorsitzende der Kammer hat darum mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 gebeten und am 14. Oktober 2013 sodann der Berichterstatter, der zu einer umgehenden Vorlage der Prozessvollmacht aufforderte. Damit war klargestellt, dass das Verwaltungsgericht der Vorlage der Vollmacht im Aussetzungsverfahren wesentliche Bedeutung beimaß. Es bestand hierfür bis zum Ergehen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 4. November 2013 auch hinreichend Gelegenheit. Eine Übernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Antragsteller scheidet ebenfalls aus. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte diese Kosten entsprechend dem Veranlasserprinzip ‑ hierzu etwa OVG Nds., Beschluss vom 15. November 2013 ‑ 13 ME 189/13 -, a.a.O. – nach wie vor selbst zu tragen, obgleich die Prozessvollmacht nunmehr vorgelegt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte ist ohne Vorlage der Prozessvollmacht aufgetreten; dies ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Soweit der Prozessbevollmächtigte sich darauf beruft, er habe mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 die angeforderte Prozessvollmacht an das Verwaltungsgericht abgesandt, kann dies ‑ abgesehen von der vorstehenden Erwägung - den Prozessbevollmächtigten nicht entlasten. Denn der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und der Kopie der entsprechenden Seite aus dem Postausgangsbuch lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass ihn kein Verschulden an dem Nichteingang der Schriftstücke trifft. Insbesondere weist das Postausgangsbuch nicht die ordnungsgemäße Frankierung und die Abgabe zur Post aus. Das Vorbringen ist auch im Übrigen unsubstantiiert, denn es wird noch nicht einmal die betreffende Rechtsanwaltsfachangestellte benannt und ihre Zuverlässigkeit schlüssig geltend gemacht. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).