Beschluss
6 B 1455/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1220.6B1455.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Justizamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Justizamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde beanstandet erfolglos, die Antragsgegnerin habe die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht - wie geboten - vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, mit weiteren Nachweisen, hinreichend ausgewertet. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Antragsgegner eine solche Auswertung der Beurteilungen, die von unterschiedlichen Beurteilern stammen und in denen die Äußerung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung jeweils im Freitext verfasst ist, vorgenommen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass den in ihnen enthaltenen Einzelfeststellungen keine qualifikationsrelevanten Unterschiede zwischen den Bewerbern zu entnehmen seien. Der Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwieweit dies fehlerhaft wäre. Dass die inhaltliche Auswertung der Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen an Grenzen stoßen kann, wenn diese freitextlich formuliert sind, ist nicht bedenklich. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht geboten, bei dienstlichen Beurteilungen standardisierte Bewertungsbegrifflichkeiten vorzugeben. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 6 B 774/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Beschwerde dringt auch nicht mit der Auffassung durch, das vom Antragsgegner herangezogene Merkmal der Leistungskonstanz sei nicht geeignet, einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, der Antragsgegner habe unter dem Stichwort "Leistungskonstanz" oder "Leistungsentwicklung" jeweils darauf abgestellt, seit wann die Fähigkeiten und Leistungen der Kandidaten mit einer bestimmten Gesamtnote bewertet worden sind. Für die Auswahlentscheidung zwischen Beigeladenem und Antragstellerin war dabei ausschlaggebend, dass ersterem bereits erstmals im Mai 1994 die Gesamtnote "gut" erteilt worden ist, der Antragstellerin hingegen erst im Februar 2005. Soweit dieser Umstand uneinheitlich bezeichnet worden sein sollte, führt das nicht auf einen Rechtsfehler der Auswahlentscheidung. Auch im Übrigen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner - ausgehend von einem Qualifikationsgleichstand nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - jenes Merkmal zugrunde gelegt hat. Maßgebend für den anzustellenden Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon ist es nicht fehlerhaft, auf den Umstand abzustellen, dass der Beigeladene bereits seit deutlich längerer Zeit mit "gut" beurteilt ist als die Antragstellerin, der diese Gesamtnote erstmals im Februar 2005 erteilt worden ist. Daran führt nicht vorbei, dass die Antragstellerin sich - so die Beschwerde - vom 1. Juli 1992 bis zum 31. August 1996 im Erziehungsurlaub befunden und im Anschluss bis zum September 2007 eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regulären Dienstzeit ausgeübt hat. Allerdings dürfen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 LGG vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger nicht nachteilig berücksichtigt werden; für die Ermäßigung der Arbeitszeit statuiert darüber hinaus § 69 LBG NRW, dass sie das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass gegen diese Bestimmungen verstoßen wäre. Dass die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin in irgendeiner Weise nachteilig berücksichtigt worden wäre, ist nicht erkennbar; namentlich ist sie für die Frage der Leistungskonstanz im oben verstandenen Sinne ohne Relevanz. Aber auch der Umstand der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für die Dauer von (nach den Angaben der Antragstellerin) rund vier Jahren hat nicht zu ihrem Nachteil Berücksichtigung gefunden. Denn nach dem Besetzungsvermerk (dort unter B.5.) hat der Antragsgegner lediglich den zurückliegenden Zeitraum von etwa 10 Jahren in den Blick genommen; er hat also zugrunde gelegt, dass der Beigeladene - der tatsächlich seit dem Jahre 1994 mit der Gesamtnote "gut" beurteilt ist - etwa seit dem Jahre 2003 mit der Note "gut" beurteilt ist. Damit weist er noch immer einen Vorsprung gegenüber der Antragstellerin auf, die ihren Erziehungsurlaub aber bereits im Jahre 1996 beendet hatte. Jedenfalls hätte ein hier liegender Mangel sich nicht ausgewirkt, weil der Vorsprung des Beigeladenen im Hinblick auf die Erlangung der Beurteilungsnote "gut" auch bei einer Reduzierung um die Dauer des Erziehungsurlaubs der Antragstellerin noch mehrere Jahre beträgt. Ob der Dienstherr für die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs darauf abstellt, welcher der Bewerber ein bestimmtes Notenniveau früher erreicht hat, oder darauf, welchem der Bewerber in kürzerer Zeit der Sprung auf das aktuelle Niveau gelungen ist, unterliegt seiner Einschätzungsprärogative. Dass und warum ein sich aufdrängender Leistungsvorsprung der Antragstellerin deshalb gegeben sein sollte, weil ihr erstmals im Februar 2005 eine Beurteilung mit der Gesamtnote "gut" erteilt worden ist, dann aber schon im Januar 2011 eine Beurteilung mit der Note "gut (obere Grenze)", macht die Beschwerde nicht erkennbar. Dann besteht auch keine Grundlage für die von der Beschwerde aus der Annahme eines solchen sich aufdrängenden Vorsprungs hergeleitete besondere Begründungspflicht. Endlich rügt die Antragstellerin vergeblich die unzulängliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die die Auswahlentscheidung gebilligt hat. Der von einer Maßnahme betroffene Beamte kann sich nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme berufen, wenn die Gleichstellungbeauftragte dies - wie hier - nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, IÖD 2011, 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.