OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 774/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0729.6B774.10.00
15mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigelade-nen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigelade-nen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Beschwerde genügte zunächst die Konkurrentenmitteilung vom 12. März 2010, die der Antragsteller erhalten hat, den an sie zu stellenden Anforderungen. Mit dieser Mitteilung muss der erfolglos gebliebene Konkurrent in den Stand gesetzt werden, seine prozessualen Chancen im Hinblick auf ein Vorgehen gegen die Auswahlentscheidung abschätzen zu können. Dazu genügt es grundsätzlich, wenn der Bewerber erfährt, ob die Auswahl aufgrund eines angenommenen Leistungsvorsprungs oder aufgrund von Hilfskriterien - und welcher erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris; Schnellenbach, ZBR 1997, 169 (174). In der vorliegenden Mitteilung ist ausgeführt, dass der Antragsgegner die Stellen mit neun namentlich genannten Bewerbern zu besetzen beabsichtigt, die sämtlich die Beurteilungsbestnote erhalten hätten. Die Auswahlentscheidung sei unter Zuhilfenahme der Hilfskriterien Schwerbehinderung und Dienstalter erfolgt; die genannten Lehrkräfte seien schwerbehindert oder wiesen ein deutlich höheres Beförderungsdienstalter auf. Der Antragsteller ist damit hinlänglich darüber informiert worden, aufgrund welcher Erwägungen die Stellen besetzt werden sollen und warum er dabei nicht zum Zuge kommen soll. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert, aus der Konkurrentenmitteilung ergebe sich, dass "ein Rückgriff und eine Prüfung der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien nicht stattgefunden habe, berührt das die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, nicht aber der Rechtmäßigkeit der Mitteilung. Vergeblich bemängelt der Antragsteller ferner im Hinblick auf die hinreichende Dokumentation der Auswahlentscheidung, die Antragsgegnerin (gemeint wohl: der Antragsgegner) könne sich dazu "nicht auf einen in Bezug genommenen internen Abschlussvermerk vom 22.02.2010 berufen", "wie dieser noch nicht einmal zur Gerichtsakte gereicht worden ist und weder dem Antragsteller noch dem Unterzeichner bis zum heutigen Tage bekannt" sei. Zugleich leitet er daraus einen Verfahrensfehler des Gerichts ab. Das ist nicht nachvollziehbar. Der Abschlussvermerk ist Teil der Verwaltungsvorgänge (Bl. 84 f. der Beiakte 1), die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. April 2010 übersandt hat und die darauf - wie üblich - als Beiakten zur Gerichtsakte genommen worden ist. Von der Einreichung der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller Kenntnis erhalten, indem ihm der die Übersendung mitteilende Schriftsatz vom 15. April 2010 zur Kenntnis gegeben worden ist. Er hätte demnach mindestens - sowohl im erstinstanzlichen wie im Beschwerdeverfahren Einsicht in die beigezogenen Akten nehmen können, § 100 Abs. 1 VwGO. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er aus dem Umstand, dass ihm der Abschlussvermerk infolgedessen nicht bekannt ist, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 -, RiA 2009, 141. Das Entsprechende gilt für die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen: Diese befinden sich gleichfalls bei mit Schriftsatz vom 15. April 2010 übersandten Verwaltungsvorgängen, in die für den Antragsteller aber nicht Einsicht genommen worden ist. Der weitere Vorwurf, in dem Abschlussvermerk sei allein niedergelegt, dass die Möglichkeit einer "Binnendifferenzierung" geprüft worden sei, ist unzutreffend. Wie sich bereits aus den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt, ist dort weiter ausgeführt, aus welchen Gründen der Antragsgegner diesen und auch den vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen einen Leistungsvorsprung eines Bewerbers nicht hat entnehmen können, weshalb er auf Hilfskriterien abgestellt hat. Der Antragsgegner hat dazu dargelegt, die dienstlichen Beurteilungen seien von den jeweiligen Schulleitern gefertigt und zeichneten sich dadurch aus, dass die Einzelfeststellungen darin ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert seien. Damit hingen die Formulierungen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und bezögen sich auch wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzung auf nicht vergleichbare Sachverhalte. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist die so getroffene Auswahlentscheidung aus Rechtsgründen auch materiell unbedenklich; insbesondere lässt die Annahme des Antragsgegners, den Beurteilungen sei ein Leistungsvorsprung eines Bewerbers - hier des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen - nicht zu entnehmen, Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es des Weiteren nicht rechtswidrig, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen - weitgehend - frei formuliert sind; es ist aus Rechtsgründen nicht geboten, standardisierte Bewertungsbegrifflichkeiten vorzugeben. Vgl. auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 104 LBG a.F. Rn. 201; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, Teil B Rn. 263 ff. Dass die vorliegenden Beurteilungen für den notwendigen Qualifikationsvergleich der Bewerber keinen hinreichenden Aufschluss vermittelten, etwa weil es an formalisierten, in Notenstufen ausgedrückten Feststellungen zur Wertigkeit der erbrachten dienstlichen Leistungen fehlte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.