Beschluss
6 B 1376/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0114.6B1376.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Universitätsprofessors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Universität, ihn zum Prüfer zu bestellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Universitätsprofessors auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Universität, ihn zum Prüfer zu bestellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 4 K 2612/13 „die Prüfungserlaubnis im Studiengang ‚Lehramt für die Primarstufe‘ - Lernbereich ‚Sachunterricht‘ zu erteilen“, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Antragsbegehren ist, wie er zutreffend anführt, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren verfolgten Antrag schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 BvR 1206/11 -, NJW 2011, 3706; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Maßstäben kann dahinstehen, wie die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller erhobenen Klage einzuschätzen sind. Denn er hat entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern. Damit fehlt es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen Nachteil im oben genannten Sinne, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Antragsteller macht weiter geltend, mangels Erteilung der begehrten Prüfungserlaubnis bzw. mangels Bestellung zum Prüfer (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Lehramtsbachelorstudiengang an der Technischen Universität E. vom 18. Juli 2013) für die auf seine Lehrveranstaltungen bezogenen Modulprüfungen sei es ihm nicht möglich, anstehende Prüfungen abzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm verwehrt, seinen Aufgaben in Forschung und Lehre in „ausreichendem“ Maße nachzukommen. Dieses Vorbringen entbehrt jedweder Substanz. Es lässt nicht ansatzweise erkennen, wie sich der Umstand, dass der Antragsteller derzeit für die in Rede stehenden Modulprüfungen nicht zum Prüfer bestellt ist, auf die Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben auswirkt. Nach seinem eigenen Vorbringen bietet er nach wie vor Lehrveranstaltungen an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Nichtbestellung zum Prüfer die Bereitschaft der Studierenden zur Teilnahme an seinen Lehrveranstaltungen deutlich zurückgegangen oder die inhaltliche Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht unerheblich belastet ist, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller meint, die Nichtbestellung zum Prüfer stelle einen Eingriff in seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dar, verkennt er, dass nicht jegliche nicht mehr in vollem Umfang amtsangemessene Beschäftigung automatisch die Annahme eines schweren und unzumutbaren Nachteils im vorstehenden Sinne rechtfertigt. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten. Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage einer - unterstellt - nicht amtsangemessenen Beschäftigung nicht allein von der Länge des hinnehmbaren Zeitraums ab, sondern auch und gerade von der Schwere des gerügten Eingriffs. Diese lässt sich anhand der Darlegungen des Antragstellers indes nicht feststellen. Er hat sich im Kern darauf beschränkt, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auszugsweise - teilweise zudem unzutreffend - wiederzugegeben, ohne einen Bezug zu seiner Situation herzustellen oder die Einzelfallumstände in sonstiger Weise zu konkretisieren. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Herabsetzung kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).