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Beschluss

6 B 1458/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.6B1458.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. Dezember 2013 hinaus nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und -organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑ organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Er hat seine ablehnende Entscheidung vom 28. November 2013 damit begründet, dass es für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung innerhalb der Kreispolizeibehörde W. nicht erforderlich sei, den Antragsteller über den 31. Dezember 2013 hinaus weiterzubeschäftigen. Der Antragsteller habe keine besonderen Fachkompetenzen, die nicht durch einen anderen Funktionsträger ersetzt werden könnten. Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Ein dienstliches Interesse als tatbestandliche Voraussetzung für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers wird nicht mit dem Einwand dargetan, der Antragsgegner sei schadensersatzpflichtig, weil dessen Bescheid vom 8. März 2013, mit dem er das Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 31. Dezember 2013 hinaus auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. abgelehnt habe, rechtswidrig sei. Dieser vom Antragsteller in der Sache angeführte Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast begründet kein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Zwar muss die Behörde, wenn der begehrte Verwaltungsakt noch möglich ist und sein Erlass in ihrem Ermessen liegt, bei ihrer (neuen) Entscheidung im Rahmen der Ermessenserwägungen auch den Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –, juris, mit weiteren Nachweisen; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 181. Diesen Aspekt heben auch die mit der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1968 – IV C 56.65 – und vom 20. August 1992 – 4 C 54.89 - hervor. Hier greifen diese Erwägungen jedoch bereits deswegen nicht, weil das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand – wie bereits dargestellt - auf der Grundlage des neuen Rechts schon am fehlenden Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheitert. Es verbleibt danach kein Raum, im Rahmen einer Ermessensausübung den Umstand zu berücksichtigen, dass nach altem Recht möglicherweise ein entsprechender Anspruch bestanden haben und vom Antragsgegner rechtswidrig abgelehnt worden sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).