Beschluss
12 A 2449/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0129.12A2449.13.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 938,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 938,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen namentlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Elternbeitragsnachforderung i.H.v. 938,- Euro (Dezember 2008: 77,- Euro, Januar 2009 bis Juli 2009: 7 x 123,- Euro = 861,- Euro) finde vorliegend in § 90 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz a. F. und §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 5 und 8 der für den Beitragszeitraum maßgeblichen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder (EBS) eine hinreichende Rechtsgrundlage, wobei sich auch die ausschlaggebende Stichtagsregelung in § 4 Abs. 5 EBS als rechtmäßig erweise. Die genannten Vorschriften insbesondere der Satzung greifen – anders als die Kläger meinen – nicht allein bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Kindeseltern. Es gilt vielmehr auch für die heutige Gesetzeslage, wenn der Senat zu § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK), der früher in Ausführung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Erhebung von Elternbeiträgen regelte, ausgeführt hat, dass es für den Fall bloß einer unrichtigen Gesetzesanwendung einer zusätzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Änderung einer Veranlagung, wie sie § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nur für die Veränderung der Einkommensverhältnisse beinhaltet hat, nicht bedarf: „§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK beinhaltet eine generelle Korrek-turverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Ein-fluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen-de Einkommen haben. Eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen – ggf. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfest-setzung zwingt. Elternbeitragsbescheide stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüf-ung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsge-rechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK). Außerhalb des Anwendungsbereichs des nach 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, d. h. insbesondere bei Zugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe trotz bereits bei der ur-sprünglichen Festsetzung vorliegender, aussagekräftiger Erklärungen und/oder Unterlagen, ergibt sich eine i. S. d. § 28 Abs. 1 GTK abweichende Bestimmung aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließ-lich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen grundsätzlich keine be-günstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereichs des nach 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedenfalls bei ..... formalisierten Bescheiden ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig.“ Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 – und vom 25. Februar 2011 – 12 A 2037/10 –, jew. juris m. w. N. Die bisherige Veranlagung zu Elternbeiträgen trägt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise begünstigenden Charakter im Sinne von „und nicht mehr“, weil die Heranziehung zu einem zu niedrigen Elternbeitrag einzig und allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt und der Fachbereich Jugend und Soziales in ständiger Praxis seine Sorgfaltspflichten insoweit dadurch verletzt hat, dass er § 4 Abs. 5 EBS i. V. m. § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. fehlerhaft angewandt hat. Die zu niedrigen Veranlagungen tragen ihren Makel nämlich nicht äußerlich als zusätzliche Regelung wahrnehmbar quasi „auf der Stirn“, so dass sich an ihnen von vornherein kein Vertrauen festmachen lässt. Auch § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt die nachträgliche Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern bei einer unrechtmäßigen Beitragserhebung ohne weiteres zu. Ebenso wenig kennt die Rechtsordnung einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 – 1 WDS-VR 20.13 u.a. –, juris. Nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens ist es, inwieweit die Beklagte sich infolge falscher Auskunftserteilung, wie sie die Kläger behauptet haben, eine Amtspflichtverletzung zuzurechnen hat, die wegen des entgegengebrachten Vertrauens zu einem nicht anderweitig ausgeglichen materiellen Schaden geführt hat und zum Ausgleich verpflichtet. Eine Verwirkung des Nachforderungsanspruches noch vor dem Ablauf der Verjährungsfristen, deren Einhaltung das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen und unwidersprochen angenommen hat, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Das Institut der Verjährung trägt als Ausfluss des Prinzips der Rechtssicherheit bereits seinerseits dem schutzwürdigen Vertrauen der am Rechtsleben teilnehmenden Personen Rechnung, indem nach Ablauf einer bestimmten Frist aus einem der Vergangenheit angehörenden abgeschlossenen Sachverhalt keine bisher nicht ausgeübten Rechte mehr geltend gemacht werden können. Damit dient die Verjährung dem Rechtsfrieden. Substantiierte Gründe dafür, dass die in diesem Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit/Rechtsfrieden/Vertrauen einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits nach dem Gesetz – und zwar ungeachtet der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Abgabenverhältnis durch die Abgabenpflichtigen – als angemessen geltende Verjährungsfrist im vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen kann, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, a.a.O. In Ermangelung eines begünstigenden Erklärungsgehalts der ursprünglichen Elternbeitragsbescheide fehlt es zudem schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen und der Beklagten zuzurechnenden Vertrauenstatbestand. Die rechtswidrige Praxis, die Beitragserhebung nach dem tatsächlichen Alter des jeweiligen Kindes zu bemessen, vermochte gemäß den obigen Ausführungen kein schützenswertes Vertrauen zu begründen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Stichtagsregelung auch nicht willkürlich. Der Satzungsgeber hat aus den schon vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen sein Organisationsermessen bzw. seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Beitragserhebung ohne Verstoß gegen Art. 3 GG ausgeübt, wenn er an die Altersbestimmung in § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. bei der Zuordnung der Kinder zu den – den Betreuungsaufwand bestimmenden – Gruppenformen angeknüpft hat. So schon VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 – 9 K 1864/11 –, juris. Dass der Stichtag der 1. November ist, lässt sich unschwer damit erklären, dass Kinder, die bis zu diesem Termin noch nicht die nächste Altersstufe erreichen, typischerweise bei Beginn des Kindergartenjahres am 1. August noch der niedrigstufigeren Gruppenform zugeteilt werden, dort bis zum Ende des Kindergartenjahres verweilen und auch die höhere Kindpauschale nach der Anlage zu § 19 KiBiz als weiteren Teil der Finanzierung des Betreuungsangebotes auslösen. Vgl. dazu auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2012 – 9 K 1864/11 –, a.a.O. Auf den konkreten Betreuungsbedarf des einzelnen Kindes kommt es bei einer solchen – zulässigerweise generalisierenden – Betrachtungsweise nicht an, zumal auch Gruppenwechsel im laufenden Kindergartenjahr aus sozialpädagogischen Gründen möglichst vermieden werden sollten. Darauf, dass monatlich 77,- Euro bzw. 123,- Euro eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuteten, können sich die Kläger in Anbetracht der Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen mit einem Jahreseinkommen von zuletzt 58.000,- Euro bis 65.999,- Euro und der – im Finanzierungssystem angelegten – unzureichenden Deckung der vollständigen Betreuungskosten allein durch die Elternbeiträge selbst der höheren Kategorien gleichfalls nicht berufen. Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene und sinngemäß wiedergegebene Frage, ob die in § 19 Abs. 4 KiBiz a. F. bzw. § 19 Abs. 5 KiBiz n. F. enthaltene Stichtagsregelung zur Ermittlung des für die Einrichtungsfinanzierung maßgeblichen Kindesalters rechtmäßig ist oder zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führt, erklärt sich unschwer schon aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).