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Urteil

9 K 1864/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0829.9K1864.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch des am 26. November 2008 geborenen Sohnes der Kläger, K. M. , in einer Kindertageseinrichtung. 3 Dieser wurde von den Klägern im Frühjahr 2011 für die Zeit ab 1. August 2011 im katholischen Kindergarten St. F. in I. in der Gruppenform "2 bis 6 Jahre" mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden angemeldet. Am 30. Mai 2011 reichten die Kläger auf einem entsprechenden Formular eine Erklärung über ihr Elterneinkommen ein, der sie einen Ausdruck ihrer Steuererklärungssoftware für das Veranlagungsjahr 2010 beifügten, aus der sich - nach Abzug von Werbungs- und Kinderbetreuungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 90.805,- EUR und überdies negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergaben. 4 Mit Bescheid vom 6. Juni 2011 setzte die Beklagte sodann für den Besuch der Kindertageseinrichtung durch K. mit Wirkung ab dem 1. August 2011 unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 12 (76.000,00 - 100.999,99 EUR) ihrer Beitragstabelle für Kinder unter drei Jahren einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 366,00 EUR gegenüber den Klägern fest. 5 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 5. Juli 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: 6 Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie - die Kläger - in ihren Rechten. Obgleich ihr Kind über 8 Monate des Beitragszeitraums das dritte Lebensjahr vollendet habe, habe die Beklagte für das gesamte Kindergartenjahr den Beitrag aufgrund der in der Satzung der Stadt I. über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom 12. März 2008 (im Folgenden: EBS 2008) enthaltenen "Beitragstabelle Kindertageseinrichtungen [...] für Kinder unter 3 Jahren" festgesetzt, wodurch sie - die Kläger - gezwungen seien, für den gesamten Zeitraum 366,00 EUR anstelle von 250,00 EUR monatlich zu zahlen. Das von der Beklagten angewandte Stichtagsprinzip, wonach für die Zuordnung eines Kindes in eine Beitragstabelle das zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreichte Alter zugrunde gelegt werde, sei in der EBS 2008 noch nicht vorgesehen, sondern erst mit § 4 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung vom 15. Juli 2011 (im Folgenden: EBS 2011) eingeführt worden. Bis dahin habe die Beklagte die Einstufung in die Beitragstabellen "unter 3 Jahren" und "ab 3 Jahre" monatsgenau vorgenommen, so dass sie in dem Bescheid vom 6. Juni 2011 von einer zu dieser Zeit noch nicht gültigen Rechtslage Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte sei bei Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids verpflichtet gewesen, auf Grundlage der EBS 2008 zu entscheiden. 7 Soweit § 4 Abs. 4 EBS 2011 auf § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) verweise, betreffe die dort in Bezug genommene Stichtagsregelung die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch das Land, während sich die wesentlichen Vorgaben für die Finanzierung durch Elternbeiträge aus § 90 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buchs - Kinder- und Jugendhilfe - Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 23 KiBiz ergäben, wonach eine soziale Staffelung vorzunehmen sei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit Berücksichtigung zu finden hätten. Soweit dem Satzungsgeber darüber hinaus unter Berücksichtigung seiner Gestaltungsfreiheit ein weites Ermessen zugebilligt sei, müssten die getroffenen Regelungen auf sachgerechten und sich auf den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen, was bei einem systemfremden Stichtagsprinzip im Sinne von § 19 Abs. 4 KiBiz nicht der Fall sei. Dieses sei allein dem kommunalen Haushaltswesen geschuldet, das nicht als Differenzierungsmerkmal zur Beitragserhebung dienen könne. 8 Ferner sei das von der Beklagten gewählte Stichtagsprinzip mit dem allgemein im Beitragsrecht geltenden Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Die Kostenbeteiligung der Eltern erfolge gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und somit nach dem durch die Betreuung entstehenden Aufwand. Der von der EBS vorgesehene höhere Elternbeitrag für Kinder unter drei Jahren rechtfertige sich aus dem satzungsmäßig unterstellten, gegenüber älteren Kindern höheren Betreuungsaufwand. Daraus folge, dass ein höherer Beitrag ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes seine Rechtfertigung verliere. Das betreute Kind werde mit Vollendung des dritten Lebensjahres aus der U3-Betreuung herausgenommen und in die reguläre Betreuung überführt, wodurch ein neues U3-Kind nachrücke und insofern zweimal - für das bisherige und das neue U3-Kind - der höhere Elternbeitrag für einen einzigen U3-Platz erhoben werde. 9 Soweit die Beklagte anhand der Stichtagsregelung zwischen Kindern unter und über drei Jahren unterscheide, führe dies zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßenden Ungleichbehandlung, da aufgrund der Regelung Kinder mit einem Alter von über drei Jahren wie Kinder unter drei Jahren behandelt würden, obwohl ein erhöhter Betreuungsaufwand aufgrund der Vollendung des dritten Lebensjahres nicht mehr festzustellen sei. Eine solche Beitragsbemessungspraxis rechtfertige sich auch nicht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da die Beklagte bislang auch auf eine Stichtagspraxis habe verzichten können. Wenn über die Hälfte der Betroffenen durch eine der Vereinfachung dienende Regelung eine Benachteiligung erführen, sei die Grenze für die Rechtmäßigkeit von - bei Massenerscheinungen grundsätzlich zulässigen - generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Normen bei weitem überschritten. 10 Die Kläger beantragen - sinngemäß -, 11 den Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. Zu Begründung nimmt sie Bezug auf den Bescheid vom 6. Juni 2011 und führt ergänzend aus: 13 Die von den Klägern gerügte Regelung, wonach Geburtstagsstichtag für die zu Grunde zu legende Beitragsstaffel der 1. November sei, sei bereits in § 4 Abs. 5 EBS 2008 enthalten gewesen, so dass auch bereits vor Inkrafttreten der EBS 2011 der Beitrag für Kinder unter drei Jahren gegenüber den Klägern festzusetzen gewesen sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Beitragsfestsetzung beruht auf § 90 Abs. 1 Achtes Buch (Sozialgesetzbuch) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 462) i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Beklagten vom 12. März 2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung) (im Folgenden: EBS 2008), ist aufgrund der Neufassung der Elternbeitragssatzung für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Beitragszeitraum ab August 2011 aber anhand der für diesen Zeitraum geltenden, neuen Rechtslage der Elternbeitragssatzung vom 15. Juli 2011 (im Folgenden: EBS 2011) zu beurteilen. 19 Gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz i.V.m. §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, §§ 5 und 8 EBS 2011 wird für die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Kindertageseinrichtung im Gebiet der Beklagten für die Monate, in denen für ein in einer Tageseinrichtung angemeldetes Kind ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag besteht, ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Elternbeitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Der jeweilige Beitragssatz ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EBS 2011 aus der Anlage zur EBS, die aus zwei Beitragsstaffeln - eine für Kinder ab 3 Jahren (Ü3), eine für Kinder unter 3 Jahren (U3) - besteht und in diesen Beitragsstaffeln für verschiedene Einkommensgruppen jeweils die entsprechenden monatlichen Beiträge für eine gebuchte Betreuungszeit von 25, 35, 45 oder über 45 Stunden pro Woche ausweist. Hinsichtlich der Frage, welche Beitragsstaffel altersbezogen zu Grunde zu legen ist, erklärt § 4 Abs. 5 EBS 2011 die Abgrenzung des § 19 Abs. 4 KiBiz für entsprechend anwendbar. Gemäß § 19 Abs. 4 KiBiz ist bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und bei der Berechnung der zur Förderung der Tageseinrichtungen zu zahlenden Kindpauschalen für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben. Dementsprechend ist in den Beitragsstaffeln der Anlage zur EBS 2011 ausgeführt, dass Geburtstagsstichtag für die Abgrenzung zwischen U3 und Ü3 jeweils der 1. November ist. 20 Hiernach begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte unter dem 6. Juni 2011 entsprechend dem für das Kalenderjahr 2010 angegebenen Einkommen der Kläger die von ihnen für ihr Kind K. zu entrichtenden Elternbeiträge für die Zeit ab August 2011 auf monatlich 366,00 EUR festgesetzt hat. 21 Die Kläger sind für die mit dem angefochtenen Bescheid vorläufig vorgenommene Beitragsfestsetzung in die zwölfte Einkommensgruppe (76.000,00 EUR - 100.999,99 EUR) der Beitragsstaffeln der EBS 2011 einzuordnen, da Bedenken gegen das von der Beklagten entsprechend der Einkommenserklärung der Kläger zugrunde gelegte Einkommen der Kläger (90.805,- EUR) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. 22 Ebenso begegnet die in der EBS 2011 vorgenommene Staffelung der Beiträge mit der in § 4 Abs. 5 EBS 2011 erfolgten Anknüpfung der für ein gesamtes Kindergartenjahr zugrunde zu legenden Beitragstabelle an das zum Stichtag des 1. November erreichte Alter des Kindes keinen durchgreifenden Bedenken. Dementsprechend kann dahin stehen, dass auch bei einer Anknüpfung der Beitragstabellen der EBS 2011 an das tatsächliche Alter des Kindes die allein auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage überwiegend unbegründet wäre, weil die Beitragsfestsetzung für die ersten Monate des betroffenen Kindergartenjahres 2011/2012, in denen das Kind der Kläger das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in voller Höhe rechtmäßig und für die Folgemonate jedenfalls in Höhe von monatlich 215,- EUR (Beitrag für Kinder ab 3 Jahre) rechtmäßig wäre. 23 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist die landesrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 1 KiBiz. Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich aus § 23 Abs. 4 KiBiz und der § 23 KiBiz zugrunde liegenden bundesrechtlichen Vorgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Danach ist eine soziale Staffelung der Beiträge vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit sind zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit. Es genügt die Vermeidung von Willkür, d.h. die getroffenen Regelungen müssen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen ergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich ist der Satzungsgeber auch befugt, den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen. 24 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 3 K 2220/08 -, juris, Rn. 17 m.w.N. 25 Die EBS 2011 wahrt die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 90 Abs. 1 SGB VIII und § 23 Abs. 4 KiBiz. Zum einen wird in den Beitragsstaffeln der EBS eine soziale Staffelung der Elternbeiträge anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen vorgenommen, indem Beitragspflichtige mit einem sehr niedrigem Einkommen im Sinne von § 5 EBS 2011 überhaupt keine Beiträge zahlen müssen, während mit steigendem Einkommen stufenweise auch die Beitragshöhe steigt. Zum anderen berücksichtigen die Beitragsstaffeln der EBS 2011 die Betreuungszeit, indem für vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten von bis zu 25, bis zu 35, bis zu 45 Stunden und mehr als 45 Stunden unterschiedliche Beiträge anfallen. Dass die gesetzlichen Vorgaben keine unterschiedliche Beitragserhebung für unterschiedlich alte Kinder vorsehen und insbesondere keine Unterscheidung zwischen U3 und Ü3 vornehmen, macht eine entsprechende vom Satzungsgeber vorgenommene Differenzierung nicht rechtswidrig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Landesgesetzgeber durch die Beschränkung des Wortlauts des § 23 Abs. 4 KiBiz auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Betreuungszeit andere Unterscheidungsmerkmale, die im Zusammenhang mit der "Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen" stehen, ausschließen wollte. Auch die bundesrechtliche Vorgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII nennt "das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit" nur exemplarisch ("insbesondere") als Staffelungskriterien. Ferner war auch bereits im Rahmen der vor Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch den Landesgesetzgeber selbst - ebenfalls in Umsetzung von § 90 Abs. 1 SGB VIII - geregelten Beitragserhebung gemäß der Anlage zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a.F.) eine unterschiedliche Beitragserhebung für "Kinder unter drei Jahren" gegenüber Kindern in Kindergärten, die das dritte Lebensjahr vollendet hatten (vgl. § 1 Nr. 1 GTK a.F.), vorgesehen. Da für jüngere Kinder, insbesondere für Kleinkinder, auch bei gleicher Aufenthaltszeit in einer Kindertageseinrichtung in der Regel für das Betreuungspersonal ein (auch zeitlich) höherer Betreuungsaufwand anfällt als bei älteren Kindern, betrifft das Alter des jeweiligen Kindes stets auch das Maß der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung und stellt ein zulässiges Differenzierungskriterium bei der in Umsetzung von § 23 Abs. 4 KiBiz vorzusehenden Beitragsstaffelung dar. 26 Bei der Ausgestaltung der altersbezogenen Beitragsstaffelung mit dem in § 4 Abs. 5 EBS 2011 vorgesehenen Stichtagsprinzip hat die Beklagte ersichtlich auch dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip, also dem Gebot eines angemessenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. 27 Zunächst sind im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Einkommensgruppen und die jeweils zugeordneten Beitragshöhen rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass eine Beiziehung der Vorgänge zum Satzungsgebungsverfahren unterbleiben konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausgestaltung der Beitragsstufen und -höhen ein zu hoher Deckungsgrad der Betriebskosten durch Elternbeiträge erreicht wird oder dass die Beitragsgestaltung sich nicht an den Gesamtbetriebskosten der im Gebiet der Beklagten vorhandenen Kindertageseinrichtungen orientiert. 28 Eine bundes- oder landesrechtliche Beschränkung des nach Bundesrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) und nach Landesrecht (§ 23 KiBiz) eröffneten weiten Gestaltungsspielraums bei der Bemessung der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgaben eigener Art, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278, juris, m.w.N.; zu Einschränkungen dieses Gestaltungsspielraums bei Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage im Sinne eines Verbots, auf die Erhebung von Elternbeiträgen gänzlich zu verzichten: OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 15 B 778/07 -, NWVBl 2007, 200, juris, 29 in Bezug auf die Höhe des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades besteht nicht. Aus § 90 SGB VIII ist eine solche Begrenzung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Allenfalls lässt sich aus der Kennzeichnung der Abgabe als "Beitrag" und der Verwendung des Begriffs "Kostenbeteiligung" in den Überschriften von Norm, Abschnitt und Kapitel ableiten, dass eine vollständige Deckung der durch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 22a und 24 SGB VIII anfallenden Kosten mit Elternbeiträgen unzulässig ist. Eine Beschränkung des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades besteht auch nicht kraft Landesrechts. Ist danach - abgesehen vom Fall der Vollkostenfinanzierung - eine Begrenzung des mit den Elternbeiträgen zu erzielenden Deckungsgrades durch höherrangiges Recht nicht erfolgt, ist der Deckungsgrad bei der Rechtmäßigkeitskontrolle regelmäßig unbeachtlich; diesbezügliche Feststellungen sind danach auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Elternbeitragssatzungen nicht gefordert. 30 Vgl. umfassend OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, juris, Rn. 3 ff., 6 ff., 13 ff, 54. 31 Dass im vorliegenden Fall eine vollständige Deckung der tatsächlich anfallenden Kosten allein mit den - seit 1. August 2008 unveränderten - Elternbeiträgen oder zumindest bei Zusammenrechnung der Elternbeiträge mit den an den Kindpauschalen gemäß § 19 KiBiz ausgerichteten 30,0- bis 38,5-%-igen und sonstigen Landeszuschüssen gemäß § 21 KiBiz sowie den 12- bis 4-%-igen Eigenanteilen der nicht-städtischen Einrichtungsträger (vgl. § 20 Abs. 1 KiBiz) erreicht wird, ist weder ansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich. Angesichts der in der Vergangenheit für das Gebiet der Beklagten bekannt gewordenen Deckungsgrade von zuletzt durchschnittlich 12 v.H., 32 vgl. Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung 2010/2011 bis 2013/2014 aus Mai 2010, Anlage zur Ratsvorlage 0791-4/2010, S. 7, 33 ist dies auch fernliegend. 34 Ungeachtet dessen, dass es sich bei den Elternbeiträgen ohnehin nicht um eine gebührenähnliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, sondern um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art handelt, 35 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, juris, Rn 7; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 115, 36 ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließlich auch bei einer konkreten Gegenüberstellung der gegenüber den Klägern festgesetzten Beiträge von monatlich 366,- EUR mit der erbrachten Gegenleistung nicht ersichtlich, da die festgesetzten Elternbeiträge bereits nicht den Wert der seitens des Beklagten gewährten Förderung übersteigen. Nur soweit der Elternbeitrag im Einzelfall den Wert der Leistung des örtlichen Jugendhilfeträgers übersteigt, kommt überhaupt ein unangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht, da den Eltern ansonsten stets ein Vorteil durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zugute kommt. Denn die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege stellt eine Sozialleistung dar (vgl. §§ 22 f. SGB VIII), die überwiegend durch öffentliche Haushaltsmittel finanziert wird, soweit keine Beteiligung der Eltern an den Kosten gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII stattfindet. Es kann dabei dahinstehen, ob als konkrete Gegenleistung der Beklagten nur ihr öffentlicher Finanzierungsanteil von 88 v.H. der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 für die Betreuung des Kindes der Kläger (Betreuungsform I b: 2 bis 6 Jahre, 35 Wochenstunden) an den Katholischen Kindergarten St. F. gewährte Kindpauschale oder aber - aufgrund der Gewährleistungsverantwortung der Beklagten - der Wert der tatsächlichen für das Kind der Kläger vorgehaltenen Betreuungsleistung anzusehen ist. Da die in der Anlage zu § 19 KiBiz festgelegten Kindpauschalen an den konkret für ein Kind in der entsprechenden Betreuungsform durchschnittlich anfallenden Personal- und Sachkostenaufwand (ohne Mietkosten) ausgerichtet sind, 37 vgl. LT-Drucks; 14/4410, S. 54; zur rechnerischen Ermittlung vgl. ferner Göppert/Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 19, Ziff. 2.2.2, 38 kann mangels gegenteiliger Angaben als realistischer Wert der an das Kind der Kläger erbrachten Betreuungsleistung entsprechend der von den Klägern für ihr Kind gewählten - und von der Vollendung des dritten Lebensjahres unabhängigen - Betreuungsform ein Betrag von 6.009,20 EUR (Anlage zu § 19 KiBiz, Gruppenform I b) angesetzt werden, zumal der Satzungsgeber die Elternbeiträge aufgrund des an den Kindpauschalen ausgerichteten Finanzierungssystems des KiBiz ohnehin an den die tatsächlichen Betriebskosten in pauschalierender Weise repräsentierenden Kindpauschalen ausrichten darf und rechtlich nicht verpflichtet ist, für die Ausgestaltung der Elternbeiträge die tatsächlichen Betriebskosten (aller betroffenen Einrichtungen oder der jeweils in Anspruch genommenen Einrichtung oder gar des einzelnen Betreuungsplatzes) zu ermitteln. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, juris, Rn. 58. 40 Im Hinblick auf den Wert des 88-%-igen Finanzierungsanteils der Beklagten (5.288,07 EUR) und erst recht im Hinblick auf den anhand der Kindpauschale anzusetzenden Wert der Betreuungsleistung kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Klägern für das Kindergartenjahr zu zahlenden Beiträge von insgesamt 4.392,- EUR (12 x 366,- EUR) den Wert der Gegenleistung übersteigen. Die Annahme eines - dem Äquivalenzprinzip oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechenden - unangemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist dementsprechend abwegig. 41 Schließlich verstößt das von der Beklagten in § 4 Abs. 5 EBS 2011 vorgesehene Stichtagsprinzip auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 42 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Daher ist das Gleichheitsgrundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) belässt dem Gesetzgeber bei der gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum und gebietet dabei nicht, dass mit seiner Hilfe jede Einzelregelung modifiziert werden müsste, deren Anwendung sich im konkreten Fall nachteilig oder als Härte auswirken kann. 43 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 2008 - 5 C 13/08 -, juris, Rn. 12 m.w.N. 44 Soweit die Kläger gegenüber den Eltern von Kindern, die vor dem 1. November 2008 geboren wurden und eine Kindertageseinrichtung im Gebiet der Beklagten besuchen, altersbezogen in einer anderen Beitragstabelle mit höheren Beiträgen eingestuft werden und dadurch im geringeren Umfang von der mit der Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung einhergehenden Begünstigung profitieren, ist dies von dem dem Satzungsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. 45 Wie die Kläger richtig anmerken, soll die Heranziehung zu höheren Beiträgen für jüngere Kinder grundsätzlich dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder, je jünger sie sind, in der Regel eines umso höheren Betreuungsaufwandes seitens des Personals der Kindertageseinrichtungen bedürfen. Dies stellt einen legitimen Grund für eine Differenzierung bei der Beitragshöhe dar. Da jedes Kind in seiner Entwicklung anders ist und da die Verringerung des Betreuungsaufwandes mit zunehmendem Alter des Kindes fließend ist, ist eine in jedem Einzelfall den Betreuungsaufwand zutreffend widerspiegelnde, altersbedingte Differenzierung der Beitragshöhe praktisch nicht möglich, zumal die Kinder in Tageseinrichtungen nicht einzeln, sondern in Gruppen zeitgleich mit unterschiedlich alten Kindern betreut werden. Dementsprechend steht auch einer Grenzziehung anhand einer bestimmten Altersstufe rechtlich grundsätzlich nichts im Wege. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt aber nicht nur eine Beitragsdifferenzierung ab dem Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres in Betracht, sondern unter Umständen auch eine für das gesamte Kindergartenjahr vorgenommene Einstufung der Kinder in eine bestimmte Altersstufe anhand des zu einem bestimmten Stichtag erreichten oder noch nicht erreichten Alters des Kindes in Jahren. 46 Dies gilt jedenfalls dann, wenn es für die konkret gewählte Stichtagsregelung - wie hier - einen sachlichen Grund gibt. Das Finanzierungssystem des Kinderbildungsgesetzes ist gekennzeichnet durch die Einführung der sog. Kindpauschalen in Abhängigkeit von bestimmten Gruppenformen und Betreuungszeiten (§ 19 KiBiz, Anlage zu § 19 KiBiz), die in pauschalierender und typisierender Weise aus den tatsächlichen Personal- und Sachkosten für drei Gruppenformen abgeleitet worden sind. 47 Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 54. 48 Es spricht daher im Grundsatz nichts dagegen, die Elternbeiträge an diesen, die tatsächlichen Betriebskosten in pauschalierender Weise repräsentierenden Kindpau-schalen auszurichten. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -. 50 Dementsprechend begegnet auch die in § 4 Abs. 5 EBS 2011 erfolgte Anknüpfung an § 19 Abs. 4 KiBiz keinen Bedenken. Ein Kind, das - wie das Kind der Kläger - in einem Kindergartenjahr nach dem 1. November das dritte Lebensjahr vollendet, kann im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Abs. 3 und 4 KiBiz für dieses Kindergartenjahr nur den Gruppenformen I (2 Jahre bis Einschulung) und II (unter drei Jahre), nicht aber der Gruppenform III (ab drei Jahre) zugeordnet werden, so dass das Jugendamt nach der Anlage zu § 19 KiBiz für dieses Kind höhere Kindpauschalen zu zahlen hat. Diese höhere Förderung der Betreuung des Kindes stellt einen nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Übertragung der Stichtagsregelung des § 19 Abs. 4 KiBiz auf die Zuordnung der einschlägigen Beitragstabelle dar, so dass die hieran ausgerichtete Beitragsdifferenzierung gemäß § 4 Abs. 5 EBS 2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 53 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. 54