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Beschluss

6 B 1141/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0210.6B1141.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt das Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da er sich insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Auch im Übrigen rechtfertigen die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine der dem Polizeipräsidium E. zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über seine - des Antragstellers - Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, abgelehnt. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen in der Beförderungsreihenfolge vor dem Antragsteller zu platzieren, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, einen unmittelbaren Qualifikationsvergleich aufgrund der sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Regelbeurteilungen des Antragstellers und der anderen Bewerber, u.a. des Beigeladenen, nicht vornehmen zu können. Er habe für den nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO beförderten Antragsteller eine Anlassbeurteilung erstellt. Diese Vorgehensweise stehe mit Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, in Einklang. Der Qualifikationsvergleich, den der Antragsgegner u.a. anhand der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2013 und der Regelbeurteilung des - bereits vor dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO beförderten - Beigeladenen vom 28. September 2011 vorgenommen habe, bzw. die darauf gründende Annahme eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Diese Erwägungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Antragsteller macht geltend, nicht nur für ihn allein hätte eine Anlassbeurteilung erstellt werden dürfen. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil auch für sieben weitere Beamte, die - wie der Antragsteller - erst nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind und deshalb über keine Regelbeurteilung im aktuellen Amt verfügen, für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. November 2012 Anlassbeurteilungen erstellt worden sind. Die diesbezügliche Vorgehensweise hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unter dem 13. Januar 2014 weiter erläutert. Seit der Änderung der Beurteilungsrichtlinien würden Beamte, die nach dem Regelbeurteilungsstichtag befördert worden seien und noch nicht über eine Regelbeurteilung im aktuellen Amt verfügten, „anlassbeurteilt, sobald die einjährige Beförderungssperrfrist abgelaufen“ sei, und bei anstehenden Beförderungsentscheidungen berücksichtigt. So sei es auch im Fall des Antragstellers geschehen. Das Beschwerdevorbringen lässt im Übrigen nicht erkennen, dass sich die Beförderungschancen des Antragstellers verbessert hätten, wenn, wie von ihm in diesem Zusammenhang weiter gefordert, anlässlich der Zuweisung der in Rede stehenden Beförderungsplanstellen nicht nur für ihn und die genannten sieben Mitbewerber, sondern für sämtliche Beamte, die nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind, Anlassbeurteilungen erstellt worden wären. Nach Nr. 4.3 BRL Pol sind Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Der Antragsgegner hat sich hiervon ausgehend veranlasst gesehen, die vorgenannten Anlassbeurteilungen zu erstellen. Die Annahme des Antragstellers, die Entscheidung des Antragsgegners für die Erstellung von Anlassbeurteilungen gründe auf sachfremden Erwägungen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Das Beschwerdevorbringen gibt insbesondere nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Antragsgegner sich für ein zielgerichtetes Vorgehen zu seinem, des Antragstellers, Nachteil entschieden hat und, wie der Antragsteller geltend macht, „es bei der Anlassbeurteilung“, wie PD F. zu erkennen gegeben habe, „ausschließlich darum ging, eine zweite Beförderung innerhalb des Beurteilungszeitraums zu verhindern“. PD F. ist dem in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21. November 2013 überzeugend entgegengetreten. Nach seinen Erläuterungen war die für den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung „kein Instrumentarium zur Verhinderung einer möglichen Beförderung“. Dem Beschwerdevorbringen sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass, wie der Antragsteller zu meinen scheint, der Antragsgegner seiner Anlassbeurteilung einen sachwidrigen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt und ihn dadurch bewusst gegenüber den Beamten benachteiligt hat, die bereits vor dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden sind und in diesem Amt eine Regelbeurteilung erhalten haben. Soweit der Antragsteller hervorhebt, er habe auch in dem von der Anlassbeurteilung umfassten Beurteilungszeitraum die „Aufgaben seines Dienstgruppenleiters kommissarisch“ wahrgenommen und sei „mit schwierigen Aufgaben betraut“ gewesen, lässt er außer Acht, dass der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab sich nach allgemeiner Auffassung nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren darf; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt eines Polizeioberkommissars - erfolgen; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Nur eine dienstliche Beurteilung, die dies berücksichtigt, kann ihre Zweckbestimmung erfüllen, Grundlage für eine Bewerberauswahl für ein höheres Statusamt zu sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 B 60.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 6 A 50/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet, oder auf seinen Tätigkeitsbereich noch darauf an, ob er „an sich“ ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat. Auch der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2013 (Gesamtnote “übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - fünf Punkte) um zwei Notenstufen schlechter ausgefallen ist als seine vorausgegangene Regelbeurteilung vom 22. September 2011 (Gesamtnote “entspricht voll den Anforderungen“ - drei Punkte) im statusrechtlichen Amt des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO), lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Anlassbeurteilung auf einem sachwidrigen Beurteilungsmaßstab gründet. Die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung mit einem - auch um mehr als einen Punkt - schlechteren Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen. Da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind, ist es nicht von vornherein rechtswidrig, einen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit fünf Punkten beurteilten Beamten im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit drei Punkten zu beurteilen; dies kann beispielsweise auf mangelnder Konstanz der Leistungen oder auch auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Einwand des Antragstellers, „eine Abwertung um zwei Notenstufen (hier von 5 auf 3) bedürfe rechtlich einer besonderen Plausibilisierung“ geht fehl. Er lässt unberücksichtigt, dass die Regelbeurteilung vom 22. September 2011 sich auf das damalige Statusamt - das Amt eines Polizeikommissars - und die Anlassbeurteilung vom 9. Januar 2013 sich auf das aktuelle Statusamt - das Amt eines Polizeioberkommissars - bezieht. Von einer “Abwertung“ der Regelbeurteilung von fünf auf drei Punkte kann somit keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass eine im ranghöheren Amt erteilte Beurteilung um zwei Punkte schlechter ausfällt als die zuvor im rangniedrigeren Amt erteilte Beurteilung, folgt auch kein besonderes Begründungserfordernis. Ein solches ergibt sich weder aus den BRL Pol noch anderweitig. Soweit der Antragsteller sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 -2 L 444/10 -, juris, stützt, missversteht er die Entscheidung. Diese verhält sich zur Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen bei einer Beförderungskonkurrenz. Danach entspricht es, soweit im Bereich der Polizei die in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen von Beförderungskonkurrenten zueinander in Beziehung gesetzt werden, weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen; soweit eine Gewichtung abweichend von dieser Verwaltungspraxis vorgenommen werden soll, bedarf dies der Plausibilisierung. Auf die Erteilung von Beurteilungen sind diese Überlegungen nicht übertragbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris. Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen auch kein tragfähiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Anlassbeurteilung des Antragstellers eine Vorgabe zu Grunde liegt, wonach nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011 beförderte Beamte im neuen Amt zunächst mit einem Ergebnis zu beurteilen sind, das einen bestimmten Punktwert nicht überschreitet. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, und vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Hierfür gibt insbesondere weder das Protokoll der vom Antragsteller in den Blick genommenen Leitungskonferenz vom 8. November 2012 noch das Protokoll (einschließlich seiner Ergänzung “Maßstabsbildung bei Anlassbeurteilungen“) der Leitungskonferenz vom 6. Dezember 2012 etwas her. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sowie die sieben weiteren Mitbewerber, für die Anlassbeurteilungen erstellt worden sind, letztlich nicht das für eine Beförderung seinerzeit erforderliche Beurteilungsergebnis erreicht haben, rechtfertigt nicht die Annahme, dass den Erst- bzw. den Endbeurteilungen eine Vorgabe im vorstehenden Sinne zu Grunde liegt. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass, wie der Antragsteller meint, der Inhalt seiner Anlassbeurteilung aus andereren Gründen rechtlich zu beanstanden ist. Soweit er geltend macht, die Beurteilung könne nicht zutreffend sein, weil er im Beurteilungszeitraum bereits mit Führungsaufgaben betraut gewesen sei, ist unverständlich. Die Beurteilung enthält u.a. eine Bewertung des Merkmals “Mitarbeiterführung“ und zwar mit der Note “entspricht voll den Anforderungen“. Ins Leere geht schließlich der Einwand des Antragstellers, er hätte „bei fast allen Merkmalen im Schnitt um einen Punkt“ besser bewertet werden müssen. Auf seine Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wie die von ihm gezeigten Leistungen zu bewerten sind, hat letztlich der/die Endbeurteiler/in zu beurteilen. Die Endbeurteilung ist im Fall des Antragstellers im Übrigen nicht, wie er annimmt, durch PD F. , sondern durch PP‘in Dr. C. erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).