Beschluss
7 A 2144/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0210.7A2144.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Die Klägerin sei auch nicht durch die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt in ihren Rechten verletzt. Diese werde in dem genehmigten Umfang dem schutzwürdigen Ruhebedürfnis der Klägerin nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gerecht. Die Zufahrt werde nicht mehr offen entlang der seitlichen Grundstücksgrenze der Klägerin bis in die Tiefe des Baugrundstück hinein geführt, sondern nur noch bis zur Höhe der hinteren Grundstücksgrenze der Klägerin, die von deren Wohnhaus und damit dem unmittelbaren Wohn- und Schlafbereich rund 29 m entfernt sei. Von dort an sei die Tiefgaragenzufahrt entlang des gesamten Gartenbereichs vollständig überdeckelt, so dass Belastungen durch Lärm und Geruch im unmittelbaren Nahbereich des Wohnhauses nicht mehr entstehen könnten. Zudem sei der hinteren Grundstücksgrenze der Klägerin eine 12,50 m lange Rampe mit einer 90 cm hohen Umwehrung aus Glas vorgelagert, die aufgrund des Höhenunterschieds zum Grundstück der Klägerin und ihrer vom Grundstück der Klägerin abgewandten Ausrichtung einen Großteil der durch den Zu- und Abfahrtverkehr entstehenden Lärmemissionen vom Grundstück der Klägerin abhalten werde. Ebenerdig reiche der Zu- und Abfahrtverkehr damit nur noch bis zu einer Entfernung von rund 41,50 m an den unmittelbaren Wohn- und Schlafbereich der Klägerin heran, bei dieser Distanz seien unzumutbare Lärm- und Geruchsimmissionen nicht mehr zu befürchten. Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der auf Höhe der Tiefgarageneinfahrt vorgesehenen Laterne nach wie vor eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung rügt. Unabhängig davon, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung durch die Laterne angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Entfernungsverhältnisse überhaupt wahrscheinlich ist, hätte es angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Selbsthilfe - etwa durch Anbringung von Gardinen oder Jalousien - einer näheren Darlegung bedurft, weshalb solche Maßnahmen hier nicht in Betracht kommen sollten. Vgl. zu solchen Selbsthilfemaßnahmen etwa OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70. Die Klägerin behauptet aber lediglich pauschal und ohne nähere Darlegung, sie brauche sich nicht auf Möglichkeiten architektonischer Selbsthilfe verweisen lassen. Ebenso wenig ergibt sich eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit aus dem Vorbringen der Klägerin zu der "extensiven Begrünung" an der rückwärtigen Grundstücksgrenze und auf der Tiefgaragenüberdeckelung. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die genehmigte Nutzung auch ohne die Regelungen zur Begrünung keine unzumutbaren Auswirkungen befürchten lasse. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr ohne die - möglicherweise nicht hinreichend bestimmt geregelten - Begrünungsmaßnahmen unzumutbare Beeinträchtigungen etwa durch Licht oder Geräusche drohen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW aufgezeigt. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, nach dem einen früheren Bauantrag betreffenden Beschluss des Senats vom 23. März 2007 - 7 B 254/07 - sei vorliegend kein Ausnahmefall gegeben, in dem die Anlage von Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich mit dem Nachbarinteresse am Erhalt der Ruhezone ausnahmsweise vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Sachverhalt gegenüber der ursprünglichen Planung in maßgeblicher Weise geändert hat. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, werden durch die nunmehr vorgesehene weitgehende Überdeckelung der Zufahrt zu der Tiefgarage mit 10 Stellplätzen und auch die dem überdeckelten Bereich vorgelagerte 90 cm hohe Umwehrung aus Glas vorhabenbedingte Beeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtverkehr gegenüber dem Grundstück der Klägerin weitgehend abgeschirmt. Nach Maßgabe der referierten Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 7 BauO NRW, vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris, m. w. N., kann von einer Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Vorbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der früheren Bebauung des Vorhabengrundstücks und die planungsrechtliche Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet - danach nicht mehr ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es in diesem Zusammenhang vorliegend keiner gesonderten Immissionsprognose. Zur Bestimmung der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze ist nicht auf rechnerisch ermittelbare Immissionswerte abzustellen. Vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris, ferner Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2013, § 51, Rn. 215, m. w. N. Ebensowenig folgt eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW hier allein daraus, dass möglicherweise auch eine andere Anordnung der Zufahrt zur Tiefgarage, etwa - wie von der Klägerin angeregt - an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze zum Flurstück 2018 in Betracht gekommen wäre. Hierzu hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch bei einer solchen Planung wegen der beengten Grundstücksverhältnisse der Verkehr bis zum Beginn der nunmehr genehmigten Rampe an die hintere Grundstücksgrenze hätte geführt werden müssen. Abgesehen davon ist ohnehin allein maßgeblich, ob die mit der Baugenehmigung zugelassene Gestaltung eines Vorhabens nachbarschützende Bestimmungen in Bezug auf den jeweiligen Nachbarn verletzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 7 B 589/11 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.