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Beschluss

2 A 1543/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0219.2A1543.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger den unter dem 14. Januar 2012 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung J. , Flur 10, Flurstück 653, zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Dort sei die Errichtung des zur Vorbescheidung gestellten Wohnhauses als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB unzulässig. Es stelle die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung dar und beeinträchtige daher den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Außerdem widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3Satz 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück im Innenbereich liegt und solchermaßen anhand von § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 21. März 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, die Bebauung entlang der M.-------straße sei weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit der weiteren Bebauung im Bereich des Straßengevierts M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Bebauung habe keine organische Siedlungsstruktur. Sie stelle sich als regellos dar, weil sie mehrfach durch unterschiedlich große, teils sehr weiträumige landwirtschaftlich genutzte Freiflächen unterbrochen werde und die Wohnhäuser im Übrigen ausschließlich entlang den Straßen errichtet seien. Dieser Streubebauung fehle auch das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zwar finde sich in F. und insbesondere in dem hier betroffenen Bereich zwischen den Ortslagen von J. und F. eine Vielzahl von Streubebauungen. Diese seien trotzdem keine typische Siedlungsform. Denn mit den geschlossenen Ortslagen von F. , H.---ringen , J. und G. befänden sich gleich mehrere Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung. Diesen überzeugenden Ausführungen, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehen lassen, setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten. Vgl. aus neuerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4 f., insbesondere unter Hinweis auf das von dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag zitierte Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 ff. Soweit es im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (siehe dort juris Rn. 23) auch heißt, an einer angemessenen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs fehle es bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen oder funktionslosen Bauten, ist dies ausdrücklich nur beispielsweise zu verstehen und nicht so strikt-schematisch, wie der Zulassungsantrag es tut. Das von dem Zulassungsantrag formulierte pauschale Ausschlusskriterium mit dem Inhalt, eine organische Siedlungsstruktur sei lediglich bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten und völlig regelloser und in ihrer Anordnung geradezu funktionsloser Bebauung zu verneinen, würde dagegen der in jedem Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände vor Ort widersprechen. Die von dem Verwaltungsgericht richtigerweise angenommene regellose Bebauung mit Wohnhäusern in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, die der Einstufung als Innenbereich entgegensteht, erschließt sich nach den im Urteil niedergelegten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und mit Hilfe der allgemein zugänglichen Luftbilder und Karten aber unmittelbar. Eine organische, angemessen fortentwicklungsfähige Siedlungsstruktur, die für einen Innenbereich kennzeichnend ist, ist in diesem Bereich und weder längs der M.-------straße noch in deren näherer Umgebung zu erkennen. Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zuzustimmen, dass der in Rede stehende Bebauungskomplex nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in F. nicht mit einem hinreichenden siedlungsstrukturellen Gewicht ausgestattet ist, um einen Ortsteil bilden zu können. Dies bestätigt vor dem Hintergrund der Siedlungsstruktur F1. auch und gerade die im Zulassungsantrag angeregte Betrachtung des den Antragsunterlagen beigefügten Lageplans sowie des weiteren Kartenmaterials. Selbst wenn die Bebauungsdichte der näheren Umgebung derjenigen an der M.-------straße entsprechen sollte, folgt daraus nicht, dass das Vorhabengrundstück sich im Innenbereich befindet. Im Gegenteil ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich hier wie dort um Außenbereich handelt. Geschlossene Siedlungsbereiche mit Innenbereichscharakter finden sich erst in den von dem Verwaltungsgericht aufgeführten nahgelegenen Ortsteilen. Die von dem Verwaltungsgericht ausgemachten Freiflächen in dem Straßengeviert M.-------straße -P.-------straße -N.---------straße -M1. Straße sind ein Baustein der Gedankenführung des angegriffenen Urteils, der den Außenbereichscharakter der näheren Umgebung unterstreicht. Er lässt sich im Übrigen ersichtlich nicht nur für dieses Karree anführen, sondern für die Umgebung der M.-------straße insgesamt. Da das Vorhabengrundstück nach dem gerade Gesagten nicht in einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, kommt es auf die Ausführungen des Zulassungsantrags zu einem Bebauungszusammenhang an der M.-------straße nicht an. b) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, das streitige Vorhaben lasse die städtebaulich unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Da diese Einschätzung selbständig tragend ist, kann dahinstehen, ob auch die anderen von dem Verwaltungsgericht ins Feld geführten öffentlichen Belange - einschließlich des Alternativarguments der siedlungsstrukturell missbilligten Verfestigung einer Splittersiedlung - von dem Vorhaben beeinträchtigt werden. Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25. Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung einer Splittersiedlung ist - wie von dem Verwaltungsgericht dargestellt - parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Für diese Betrachtungsweise kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist jeweils die Lage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalls können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BVerwGE 126, 233 = BRS 70 Nr. 110 = juris Rn. 13, m. w. N. Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung sind in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25. Davon ausgehend streitet namentlich gegen die Zulässigkeit der Erweiterung einer Splittersiedlung eine starke Vermutung. Die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres, ohne dass der positive Nachweis erforderlich ist, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung tatsächlich auch im Einzelfall besteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1999- 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117 = juris Rn. 6 (hinsichtlich der Verfestigung einer Splittersiedlung), und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 = juris Rn. 21, Urteile vom 28. Oktober 1983 - 4 C 70.78 -, BRS 40 Nr. 93 = juris Rn. 7, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45. Im Unterschied zur Erweiterung bedarf es in Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004- 4 B 74.04 -, BRS 67 Nr. 108 = juris Rn. 5 f., und vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 -, juris Rn. 7., Urteile vom 13. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = juris Rn. 13, vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 = juris Rn. 12, und vom 3. Juni 1977 - IV C 29.75 -, BauR 1977, 402 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 A 2124/09 -, juris Rn. 45, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 44. Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, durch das Vorhaben des Klägers werde eine Splittersiedlung erweitert und dadurch ein städtebaulich unerwünschter Zersiedlungsvorgang in Gang gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend damit begründet, nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck seien das südlich des Vorhabengrundstücks gelegene Wohnhaus M.-------straße 7 sowie das südöstlich davon auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Wohnhaus M.-------straße 2 nicht mehr dem nördlich im Bereich der Kreuzung M.-------straße /M1. Straße gelegenen Siedlungssplitter zuzuordnen. Dieser Eindruck beruhe zunächst auf dem erheblichen Abstand zwischen den Gebäuden M.-------straße 7 und 9, der ca. 103 m betrage. Demgegenüber stünden die Gebäude im nördlichen Verlauf wesentlich enger zusammen. Der Eindruck der trennenden Wirkung werde dadurch bestärkt, dass westlich und östlich - jenseits der M.-------straße - jeweils weiträumige landwirtschaftlich genutzte und damit unbebaute Flächen angrenzten. Das südlich angrenzende Gebäude M.-------straße 7 stehe zudem im räumlichen Zusammenhang zu dem südöstlich nur ca. 50 m entfernt gelegenen Wohngebäude M.-------straße 2. Da dieses in dem fraglichen Abschnitt der M.-------straße das einzige Gebäude an der östlichen Straßenseite darstelle, verstärke sich die Einschätzung, dass diese beiden Gebäude einen separaten Komplex bildeten. Diese erneut schon nach Karten- und Luftbildlage direkt plausiblen Wertungen erschüttert der Zulassungsantrag nicht. Da die Umgebungsbebauung des Vorhabengrundstücks im Außenbereich liegt und damit gleichfalls den Restriktionen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unterliegt, kann sie für das Vorhaben des Klägers kein maßstabsbildendes Vorbild sein, weil sie eine dem Vorhaben des Klägers entsprechende Grundstücks- und Bebauungsgröße aufweise. Ähnlich wie bei der Prüfung der (offensichtlich fehlenden) Innenbereichsqualität der näheren Umgebung kann der Kläger aus dem Charakter der Umgebungsbebauung für sich genommen nichts Günstiges ableiten. Daran anschließend lässt sich die rechtliche Bewandtnis der von dem Verwaltungsgericht festgestellten beträchtlichen Lücke zwischen den Gebäuden M2.--------straße 9 und 7 nicht unter Hinweis darauf beseitigen, in der Nähe fänden sich große Baugrundstücke. Dessen ungeachtet bleibt es überdies dabei, dass die Baulichkeiten M.-------straße 7 und 2 von der übrigen Bebauung an der M.-------straße erkennbar abgesondert sind. Insofern ist der von dem Verwaltungsgericht verwertete Abstand zwischen den Gebäuden für die wertende Einordnung bedeutsam, ob es sich noch um eine Art Baulücke innerhalb der Splittersiedlung handelt oder nicht. Der große Abstand schließt es indessen nach Lage der Dinge aus, das Vorhabengrundstück als Verklammerung der angrenzenden Wohngebäude anzusehen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten ebenso wenig auf wie eine „besondere Fehleranfälligkeit“. Die von dem Zulassungsantrag gestellte Frage, inwiefern eine Lücke in einer Splittersiedlung im Außenbereich eine bebaubare Lücke darstelle und wann wegen einer zusätzlichen Bebaubarkeit einer Lücke trotz (angeblich) abweichender Maßstäbe der typischen Umgebungsbebauung eine weitreichende Vorbildwirkung anzunehmen sei, kann auf der Basis der unter 1. zitierten Rechtsprechung ohne Probleme beantwortet werden. Darüber hinaus hängt ihre Beantwortung - wie in jedem Fall dieser Art - von den jeweiligen Einzelfallumständen ab, die der tatrichterlichen Würdigung unterliegen. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „ob neben dem klägerischen Vorhaben in der unterstellten Splittersiedlung weitere Vorhaben im Außenbereich im Sinne einer „weitreichenden Vorbildwirkung“ zugelassen werden müssten und nicht verhindert werden können“, betrifft allein den zu entscheidenden Einzelfall. Im Übrigen sind die Maßstäbe des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie unter 1. und 2. dargelegt - hinlänglich geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf über den Einzelfall hinaus lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Seine weiteren Ausführungen zu dieser Frage kleiden seine Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung in das Gewand einer Grundsatzrüge. Entsprechendes gilt für die weitere Frage, „inwieweit sich ein Vorhaben im Rahmen einer Splittersiedlung im Außenbereich organisch in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügen“ muss“. Sie ist nicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus allgemein klärungsfähig, sondern bestimmt sich nach den wertend zu betrachtenden Einzelfallumständen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).